Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
über Mitteilungen in Strafsachen
(VwV Mitteilungen in Strafsachen – VwVMiStra)
Vom 11. Juli 2022
I.
Durchführung der Mitteilungen
Für die Mitteilung personenbezogener Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen für andere Zwecke als die des Strafverfahrens, für die die Daten erhoben wurden, durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften gilt die in der Anlage beigefügte bundeseinheitliche Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra).
II.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- 1.
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2022 in Kraft.
- 2.
- Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Mitteilungen in Strafsachen vom 29. April 2019 (SächsJMBl. S. 132), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 199), außer Kraft.
Dresden, den 11. Juli 2022
Die Staatsministerin der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier
Neufassung der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen
(MiStra)
AV des JM vom 13.06.2022 (1431 - III. 4 / Sdb. MiStra 2019)
I.
Die Landesjustizverwaltungen und das Bundesministerium der Justiz haben die nachstehende Neufassung der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen vereinbart:
Anordnung
über
Mitteilungen in Strafsachen
(MiStra)
in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung vom 10. Mai 2022
Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen
(MiStra)
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
1
Grundsatz
(1) In Strafsachen sind Gerichte und Staatsanwaltschaften nach der gesetzlichen Regelung im Zweiten Abschnitt des EGGVG (§§ 12 ff.) zur Mitteilung personenbezogener Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen für andere Zwecke als die des Strafverfahrens, für die die Daten erhoben worden sind, befugt. Verpflichtet sind sie zu Mitteilungen nur, wenn dies im Folgenden angeordnet oder in besonderen Vorschriften bestimmt ist.
(2) Wichtige in besonderen Vorschriften enthaltene Mitteilungspflichten werden in dieser Verwaltungsvorschrift neben den erst durch diese Verwaltungsvorschrift angeordneten Mitteilungspflichten wiedergegeben. Auf weitere besondere Vorschriften (Mitteilungspflichten und -befugnisse) wird im Anhang hingewiesen.
(3) Darüber hinaus ist im Einzelfall eine Mitteilung auch dann zu machen, wenn sie weder in einer besonderen Vorschrift noch im Folgenden vorgeschrieben, jedoch rechtlich zulässig und wegen eines besonderen öffentlichen Interesses unerlässlich ist, etwa in Fällen des § 17 EGGVG. Die Entscheidung treffen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.
(4) Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für Mitteilungen für Zwecke des Verfahrens, in dem die Daten erhoben worden sind, für Mitteilungen an Privatpersonen sowie für Auskünfte und Akteneinsicht auf Ersuchen. Die Nummern 11, 32 und 34 bleiben unberührt.
2
Einschränkung vorgeschriebener Mitteilungspflichten
(1) Eine an sich vorgeschriebene Mitteilung unterbleibt im Einzelfall, wenn ihr eine besondere bundesrechtliche Verwendungsregelung, insbesondere § 30 AO, § 78 SGB X, oder eine entsprechende landesrechtliche Verwendungsregelung entgegensteht. In anderen als den in § 13 Abs. 1 EGGVG genannten Fällen unterbleibt eine Mitteilung ferner, wenn im Einzelfall für die übermittelnde Stelle offensichtlich ist, dass schutzwürdige Interessen Betroffener an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen (§ 13 Abs. 2 EGGVG). Gesetzlich besonders geregelte Mitteilungspflichten und deren Einschränkungen bleiben von § 13 Abs. 2 EGGVG unberührt. Schließlich unterbleibt eine Mitteilung, solange Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen.
(2) Die Entscheidung treffen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.
3
Auskunft an die und Unterrichtung der Betroffenen
(1) Vorbehaltlich besonderer und abschließender fachgesetzlicher Regelungen richten sich die Voraussetzungen von Auskunft (auf Antrag) und Unterrichtung (von Amts wegen) der Betroffenen nach § 21 EGGVG. Diesen ist grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag Auskunft über Mitteilungen zu erteilen. Von Amts wegen sind die Betroffenen vorbehaltlich des Absatzes 2 gleichzeitig mit der Übermittlung über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten.
(2) Auf die Beschränkungen in § 21 Abs. 3 und 4 EGGVG wird hingewiesen. Die Entscheidung, dass Auskunft oder Unterrichtung unterbleiben, treffen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.
(3) Die Form der Auskunftserteilung und Unterrichtung unterliegt pflichtgemäßem Ermessen. Grundsätzlich empfiehlt es sich, Betroffenen einen Abdruck der Mitteilung zu übersenden. Von der Beifügung der Schriftstücke (etwa Urteile), die Betroffenen schon übermittelt worden sind, kann abgesehen werden.
(4) Eine nach § 21 Abs. 4 EGGVG unterbliebene Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Beschränkungen entfallen sind.
4
Mitteilungspflichtige Stellen und dort funktional zuständige Personen
(1) Mitteilungspflichtige Stelle ist, soweit nichts anderes bestimmt ist,
- 1.
- die Staatsanwaltschaft für Mitteilungen bis zur Erhebung der öffentlichen Klage,
- 2.
- das Gericht für Mitteilungen nach der Erhebung der öffentlichen Klage oder der Privatklage bis zur Rechtskraft der Entscheidung,
- 3.
- die Vollstreckungsbehörde für Mitteilungen nach der Rechtskraft der Entscheidung.
Die oberste Justizbehörde kann, insbesondere aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, eine andere Bestimmung treffen.
(2) Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte ordnen die Mitteilung in den Fällen an, in denen dies ausdrücklich bestimmt ist oder in denen sie sich die Anordnung ausdrücklich vorbehalten haben. Auch in anderen Fällen können sie Mitteilungen anordnen. Amtsanwältinnen und Amtsanwälte stehen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gleich.
(3) Im Übrigen ordnen Mitteilungen an
- 1.
- bei der Staatsanwaltschaft von der Behördenleitung bestimmte Bedienstete,
- 2.
- bei dem Gericht Urkundsbeamtinnen oder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
- 3.
- bei der Vollstreckungsbehörde Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Justizdienstes,
soweit vorgesetzte Stellen nichts anderes bestimmen. Die Durchführung einer angeordneten Mitteilung kann einer anderen Justizbehörde überlassen werden; die Verantwortung der anordnenden Stelle für die Zulässigkeit der Mitteilung bleibt unberührt.
5
Kenntlichmachung der Mitteilungspflicht auf den Akten, Dokumentation der Mitteilung
(1) Die Mitteilungspflichten sind auf der Vorderseite der Akten in geeigneter Form kenntlich zu machen; dies gilt nicht für die Mitteilungspflicht nach Nummer 11.
(2) Sind Mitteilungen gemacht, ist dies in geeigneter Form zu dokumentieren. In Betracht kommt z. B. ein Vermerk. Ein Abdruck der Mitteilungen – ohne etwaige Anlagen – soll zur Dokumentation benutzt werden, wenn dies ohne größeren Aufwand möglich ist.
(3) Liegen die Beschränkungen des § 21 Abs. 3 und 4 EGGVG vor, sind die Kenntlichmachung der Mitteilungspflichten und die Dokumentation der Mitteilung in den Handakten oder in sonst geeigneter Weise vorzunehmen.
6
Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen
(1) Der Inhalt und der Zeitpunkt der Mitteilungen richten sich nach den besonderen Vorschriften. Neben den mitzuteilenden Daten dürfen weitere Daten unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 EGGVG übermittelt werden. Im Übrigen gelten die folgenden Bestimmungen.
(2) Ist die Einleitung eines Verfahrens mitzuteilen, richtet sich der Inhalt der Mitteilung nach deren Zweck und den Umständen des Einzelfalles. Die Mitteilung unterbleibt, solange kein begründeter Verdacht vorliegt.
(3) Ist der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls mitzuteilen, sind auch die Aufhebung dieser Entscheidungen sowie die Aussetzung des Vollzuges mitzuteilen. Der Haft- oder der Unterbringungsbefehl selbst werden grundsätzlich nicht übermittelt. Soll der Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls vor dessen Vollzug mitgeteilt werden, ist besonders zu prüfen, ob Zwecke des Strafverfahrens dem entgegenstehen (Nummer 2 Abs. 1 Satz 4).
(4) Ist die Erhebung der öffentlichen Klage mitzuteilen, sind die Anklageschrift, eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift nach § 414 Abs. 2 Satz 2 StPO, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, der Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren (§ 417 StPO) bzw. der Antrag im vereinfachten Jugendverfahren (§ 76 JGG) zu übermitteln. Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte können im Einzelfall anordnen, dass die Übermittlung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen unterbleibt.
(5) Ist das Urteil mitzuteilen, sind die Urteilsformel und die Urteilsgründe zu übermitteln. Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte können im Einzelfall anordnen, dass die Übermittlung der Urteilsgründe unterbleibt. Mitzuteilen ist auch, ob und von wem ein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt worden ist.
(6) Ist die rechtskräftige Entscheidung (Urteil, Strafbefehl, Gesamtstrafenbeschluss) mitzuteilen, ist auch anzugeben, wann sie rechtskräftig geworden ist. Ist mit der rechtskräftigen Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf eine angefochtene Entscheidung Bezug genommen, ist auch die angefochtene Entscheidung mitzuteilen; Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Ist der Ausgang des Verfahrens mitzuteilen, ist jede das Verfahren endgültig oder – außer in den Fällen des § 153a StPO – vorläufig abschließende Entscheidung mit Begründung mitzuteilen, insbesondere die Einstellungsverfügung (Ablehnung der Strafverfolgung) der Staatsanwaltschaft, der nicht mehr anfechtbare Beschluss, der die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt, die Einstellung des Verfahrens durch gerichtlichen Beschluss und die rechtskräftige Entscheidung. Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte können im Einzelfall anordnen, dass die Übermittlung der Begründung unterbleibt.
7
Folgemitteilungen, Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(1) Unter den Voraussetzungen des § 20 EGGVG sind Folgemitteilungen notwendig. Absatz 1 ordnet – eingeschränkt durch Absatz 3 – Folgemitteilungen für den Fall an, dass eine Mitteilung vor Beendigung des Verfahrens ergangen, insbesondere eine übermittelte Entscheidung abgeändert oder aufgehoben worden ist. Absatz 2 Satz 1 regelt – wiederum eingeschränkt durch Absatz 3 – die unverzügliche Berichtigung unrichtiger Daten. Die Entscheidung darüber, dass eine Folgemitteilung nach § 20 Abs. 3 EGGVG unterbleibt, treffen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.
(2) Senden Empfänger Unterlagen zurück, weil sie für ihre Zwecke nicht erforderlich sind, ist sicherzustellen, dass sie keine Folgemitteilungen erhalten. Leiten Empfänger Unterlagen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 EGGVG weiter, sind Folgemitteilungen an die nach ihren Angaben tatsächlich zuständige Stelle zu machen.
(3) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, ist der Empfänger zu unterrichten (§ 22 Abs. 2 Satz 1 EGGVG). Auf § 22 Abs. 2 Satz 2 EGGVG soll er hingewiesen werden.
8
Mitteilungen bei Tateinheit
Ist eine Mitteilung wegen der Art des verletzten Strafgesetzes vorgeschrieben, ist sie auch dann zu machen, wenn die Straftat zugleich ein anderes Strafgesetz verletzt und die Strafe diesem entnommen werden muss oder entnommen worden ist.
9
Form der Mitteilungen
(1) Soweit dies möglich und nichts anderes vorgeschrieben ist, werden Mitteilungen durch Übersendung einer Mehrfertigung des mitzuteilenden Schriftstücks bewirkt. Im Übrigen wird die Form der Mitteilungen von der übermittelnden Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.
(2) Ein automatisiertes Verfahren zur Durchführung von Mitteilungen kann eingerichtet werden, wenn diese Form der Datenübermittlung – unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen – wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder aus anderen Gründen angemessen ist. Der automatisierte Abruf durch die empfangenden Stellen ist unzulässig. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die für die übermittelnde Stelle gelten, sind zu beachten.
(3) Mehrfertigungen sind nur zu beglaubigen, wenn dies besonders bestimmt ist.
(4) Soweit es nicht der Übersendung einer Mehrfertigung bedarf, sollen Vordrucke oder Muster verwendet werden.
(5) Auf der Mitteilung wird vermerkt:
- „(Absendende Stelle) ......................., den ...........20..
- An
.................. – vertraulich zu behandeln –
...............
- Zum dortigen Aktenzeichen (falls bekannt):......................
- Mitteilung nach Nr. ...
der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen.
- Die Mitteilung darf nur im Rahmen der §§ 19 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 2 EGGVG verwertet werden, es sei denn, dass eine zweckändernde Nutzung ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Der Zweck ergibt sich aus der angegebenen Bestimmung der MiStra. Sind die übermittelten Daten im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 EGGVG nicht erforderlich, ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 EGGVG zu verfahren.“
Die §§ 18, 19 EGGVG sowie die einschlägige Bestimmung des zweiten Teils dieser Verwaltungsvorschrift sind der Mitteilung im Wortlaut beizufügen, wenn die Kenntnis der empfangenden Stelle nicht vorausgesetzt werden kann.
(6) Die Mitteilung wird – sofern kein automatisiertes Verfahren Anwendung findet – verschlossen übersandt.
10
Mitteilungsweg
(1) Die Mitteilungen werden vorbehaltlich besonderer Vorschriften der empfangenden Stelle unmittelbar übersandt. Berichtspflichten bleiben unberührt.
(2) Soweit dies nach der Art der zu übermittelnden Daten und der Organisation der empfangenden Stelle veranlasst oder im Folgenden ausdrücklich angeordnet ist, trifft die übermittelnde Stelle angemessene Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Mitteilungen unmittelbar die bei der empfangenden Stelle funktionell zuständigen Bediensteten erreichen.
Zweiter Teil
Die einzelnen Mitteilungspflichten
1. Abschnitt
Allgemeine Mitteilungspflichten
11
Mitteilungen an die Polizei
§ 482 StPO
(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die mit dem Verfahren befasst war, ihr Aktenzeichen mit.
(2) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die mit dem Verfahren befasst war, den Ausgang des Verfahrens mit.
(3) Die Mitteilung nach Absatz 2 erfolgt
- 1.
- in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 BZRG durch Übersendung einer Mehrfertigung der Mitteilung an das Bundeszentralregister,
- 2.
- im Übrigen grundsätzlich nur durch Übermittlung der Entscheidungsformel (Tenor), der entscheidenden Stelle sowie des Datums und der Art der Entscheidung (Urteil, Beschluss, Entschließung der Staatsanwaltschaft).
Eine Mehrfertigung des Urteils (ggf. auch der nach § 267 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 StPO in Bezug genommenen Abbildungen und Schriftstücke) oder einer mit Gründen versehenen Einstellungsentscheidung kann auf Ersuchen der befassten Polizeibehörde übersandt werden.
(4) Die Mitteilung des Verfahrensausgangs von Amts wegen unterbleibt in Verfahren gegen Unbekannt sowie bei Verkehrsstrafsachen, soweit sie nicht unter die §§ 142, 315 bis 315c StGB fallen. Die Befugnis zur Erteilung von Auskünften oder der Gewährung von Akteneinsicht auf Ersuchen bleibt hiervon unberührt.
12
Mitteilungen zum Wählerverzeichnis
§ 13 Absatz 1 Nummer 5 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen deutsche Staatsangehörige sowie gegen Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, ist der zuständigen Verwaltungsbehörde die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung (ohne Angabe der rechtlichen Bezeichnung der Tat und ohne Angabe der angewendeten Strafvorschriften) mitzuteilen, wenn
- 1.
- wegen eines Verbrechens auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erkannt worden ist,
- 2.
- die Fähigkeit aberkannt worden ist, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder
- 3.
- das Recht aberkannt worden ist, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 ist auch die Zeit mitzuteilen, für die die Aberkennung wirksam ist.
(2) Die Mitteilungen sind der Verwaltungsbehörde zu machen, in deren Bezirk die Verurteilte oder der Verurteilte die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung innehat. Haben Verurteilte keine Wohnung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder lässt sich eine solche Wohnung nicht feststellen, so sind die Mitteilungen an die Verwaltungsbehörde zu machen, in deren Bezirk die Verurteilte oder der Verurteilte die letzte Wohnung, bei mehreren Wohnungen die letzte Hauptwohnung gehabt hat.
(3) In den Fällen des Absatz 1 sind auch der Tag des Ablaufs des Verlustes der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Wahl- und Stimmrechts sowie die Wiederverleihung dieser Fähigkeiten und Rechte mitzuteilen. Die Mitteilung ist an den Empfänger der Erstmitteilung und in den Fällen, in denen eine neue Wohnung aktenkundig ist, an die nunmehr zuständige Verwaltungsbehörde zu richten.
Anmerkung zu Nummer 12:
Zuständige Verwaltungsbehörden sind im Land
Land | Behörde |
---|---|
Baden-Württemberg | die Bürgermeisterämter; |
Bayern | die Gemeinden, bei Mitgliedsgemeinden die Verwaltungsgemeinschaften; |
Berlin | die Bezirksämter; |
Brandenburg | die Ämter, amtsfreien Gemeinden, kreisfreien Städte und Verbandsgemeinden; |
Bremen | für Bremen: Statistisches Landesamt Bremen An der Weide 14–16, 28195 Bremen; |
für Bremerhaven: Magistrat der Stadt Bremerhaven Bürger- und Ordnungsamt, Statistik und Wahlen, Hinrich-Schmalfeldt-Str. 42, 27576 Bremerhaven; |
|
Hamburg | das Bezirksamt Harburg, Fachamt Einwohnerwesen Zentrale Meldeangelegenheiten Einwohnerregister – ZM 2 – Harburger Rathausforum 3, 21073 Hamburg; |
Hessen | die Gemeinden; |
Mecklenburg-Vorpommern | die Oberbürgermeister und Bürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteher der Ämter; |
Niedersachsen | die Gemeinden; bei Gemeinden, die einer Samtgemeinde angehören, die Samtgemeinde; |
Nordrhein-Westfalen | die Gemeinden; |
Rheinland-Pfalz | die Gemeindeverwaltungen, bei Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung; |
Saarland | die Bürgermeister (Oberbürgermeister) der Städte und Gemeinden; |
Sachsen | die Gemeinden (Meldebehörden); |
Sachsen-Anhalt | die Gemeinden (Meldebehörden); bei Gemeinden, die einer Verbandsgemeinde angehören, die Verbandsgemeinde; |
Schleswig-Holstein | die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, die Amtsvorsteher oder die Amtsdirektoren; |
Thüringen | die Gemeinden (Meldebehörde). |
13
Bewährungs- und Führungsaufsichtsfälle
§ 477 Absatz 2 Nummer 3 StPO
(1) Ist durch eine Entscheidung des Gerichts oder durch eine Gnadenentscheidung
- 1.
- die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder des Restes einer Freiheitsstrafe,
- 2.
- die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung einer Unterbringung,
- 3.
- ein Berufsverbot,
- 4.
- die Vollstreckung einer Jugendstrafe oder des Restes einer Jugendstrafe,
- 5.
- die Vollstreckung eines Strafarrestes oder des Restes eines Strafarrestes zur Bewährung ausgesetzt oder
- 6.
- die Strafe oder der Strafarrest nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen
worden, ist dem Gericht oder der Gnadenbehörde Mitteilung zu machen, sobald Umstände bekannt werden, die zu einem Widerruf der Aussetzung oder des Straferlasses oder des Erlasses des Strafarrestes führen können.
(2) Ist durch die Entscheidung eines Gerichts oder kraft Gesetzes Führungsaufsicht eingetreten, so ist dem Gericht sowie der Führungsaufsichtsstelle Mitteilung zu machen, sobald Umstände bekannt werden, die zu nachträglichen Entscheidungen führen können.
(2a) Ist eine unter Bewährung stehende Verurteilte bzw. ein unter Bewährung stehender Verurteilter in anderer Sache in Strafhaft genommen worden, so ist der die Bewährungsstrafe vollstreckenden Staatsanwaltschaft zur Weiterleitung an das bis zu diesem Zeitpunkt die Bewährungsaufsicht führende Gericht Mitteilung zu machen. Gleiches gilt in den Fällen, in denen Maßregeln der Besserung und Sicherung vollstreckt werden.
(3) Ist die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten oder die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt worden, ist dem Gericht Mitteilung zu machen, sobald Umstände bekannt werden, die zur Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe oder zur Verhängung einer Jugendstrafe führen können.
(4) Ist Bewährungs- oder Führungsaufsicht angeordnet, ist die Mitteilung in zwei Stücken zu machen.
14
Ermittlungen über einen Todesfall
§ 13 Absatz 1 Nummer 1 EGGVG
(1) Werden in einem Strafverfahren amtliche Ermittlungen über den Tod einer Person durchgeführt, ist dem Standesamt (§ 28 i. V. m. § 30 Abs. 3 PStG), in dessen Bezirk die Person gestorben ist, Mitteilung zu machen, wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft hierfür zuständig ist.*
____________
- *
- Amtl. Anm.:
- BW
- Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (keine besondere Regelung)
- BY
- Polizei (Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 8. Juli 2008; GVBl. S. 344)
- BE
- Polizeibehörde (§ 1 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin vom 26. März 2013 (GVBl. S. 107)
- BB
- Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (§ 1 Abs. 4 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 9. Oktober 2003; GVBl. I/03, S. 270, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2009; GVBl. I/09, S. 66)
- HB
- Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (§ 4 Abs. 3 Bremisches Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (BremAGPStG) vom 16. Dezember 2008; Brem.GBl. S. 418)
- HH
- Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörde für Inneres und Sport (Ziffer IV der Anordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 3. November 2009; Amtl. Anz. S. 2093)
- HE
- Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (keine besondere Regelung)
- MV
- Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (§ 1 Abs. 4 des Landespersonenstandsausführungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LPStAG M-V) vom 1. Dezember 2008; GVOBl. M-V S. 461)
- NI
- Staatsanwaltschaft (Nummer 1 des Gem. RdErl. d. MJ u. d. MI v. 12. Dezember 2019; Nds. MBl. 2020, 24)
- NW
- Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (§ 3 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStVO NRW) vom 16. Dezember 2008; GV. NRW. 2008 S. 859)
- RP
- Polizeibehörde, die die amtlichen Ermittlungen führt (§ 3 Abs. 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 10. Dezember 2008; GVBl. S. 321)
- SL
- Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (§ 6 Abs. 2 der Saarländischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 4. Dezember 2008 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2012 (Amtsbl. I S. 127)
- SN
- Polizei (§ 4 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Sächs-AGPStG) vom 11. Dezember 2008; SächsGVBl. 2008, Bl.-Nr. 20, S. 938)
- ST
- Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Sachsen-Anhalt (PStG-AG LSA) vom 5. Dezember 2008; GVBl. LSA S. 406)
- SH
- Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (keine besondere Regelung)
- TH
- Polizei (§ 3 Abs. 3 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz vom 18. September 2008; GVBl. S. 313)
(2) In der Mitteilung sollen nach Möglichkeit angegeben werden
- 1.
- die Vornamen und der Familienname der verstorbenen Person, ihr Geschlecht und Wohnort sowie Ort und Tag der Geburt,
- 2.
- die Vornamen und der Familienname des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder des eingetragenen Lebenspartners bzw. der eingetragenen Lebenspartnerin oder die Tatsache, dass die verstorbene Person nicht verheiratet oder verpartnert war,
- 3.
- Ort, Tag und Stunde des Todes.
(3) Ist der Sterbeort nicht festzustellen, ist die Mitteilung an das Standesamt zu richten, in dessen Bezirk die Leiche gefunden worden ist.
2. Abschnitt
Mitteilungen über Personen, die einer Dienst-, Staats-, Standesaufsicht oder berufsrechtlichen Aufsicht unterliegen
15
Strafsachen gegen Personen in einem Beamten- oder Richterverhältnis
§ 115 BBG, § 49 BeamtStG, §§ 46, 71 DRiG
(1) In Strafsachen gegen Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis stehen, sind mitzuteilen
- 1.
- der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
- 2.
- die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
- 3.
- der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
- 4.
- die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung sowie gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
(2) Absatz 1 gilt in Verfahren wegen Privatklagedelikten nur, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat; Nummer 29 bleibt unberührt. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten sind Mitteilungen nach Absatz 1 Ziffer 2 bis 4 nur zu machen, wenn
- 1.
- es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, handelt oder
- 2.
- in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten auf Grund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.
(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach den Absätzen 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Ziffer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO, die Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(4) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen.
(5) Die Mitteilungen sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.
(6) Bei Personen im Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung sind die Mitteilungen zum Zwecke der Weiterleitung an die zuständige Stelle zu richten an das:
Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Referat V 2.Z
Niederberg-Kaserne Alte Heerstraße 81
53757 Sankt Augustin
Die Mitteilungen sind als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen. Dabei sind nur die Personendaten der Beamtinnen und Beamten bzw. Richterinnen und Richter, die zur Ermittlung der zuständigen Stelle erforderlich sind (Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Amtsbezeichnung, Dienststelle sowie Standort), dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mitzuteilen. Die übrigen Daten sind zur Weiterleitung in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln. Ist das Beamten- bzw. Richterverhältnis zwischenzeitlich beendet, soll neben den bekannten, zuletzt gültigen Personendaten auch die bekannte Anschrift der entlassenen Beamtinnen oder Beamten bzw. Richterinnen oder Richter mitgeteilt werden.
Anmerkung zu Nummer 15:
I.
Mitteilungen in Strafsachen gegen Beamte der Deutschen Post AG sind zu richten an die
Deutsche Post AG
Zentrale
Abt. 51A2 Beamte
Charles-de-Gaulle-Str. 20, 53113 Bonn.
II.
Mitteilungen in Strafsachen gegen Beamte der Deutschen Telekom AG sind zu richten an die
Deutsche Telekom AG
Stichwort: Disziplinarrecht
53262 Bonn.
III.
Mitteilungen in Strafsachen gegen Beamte der Deutschen Bank AG sind zu richten an die
Deutsche Bank AG
Leiter/in Team Dienstherrenangelegenheiten
Abt. Dienstherrenangelegenheiten
Friedrich-Ebert-Allee 114 - 126, 53113 Bonn.
IV.
Mitteilungen in Strafsachen gegen Beamte der Bundesanstalt für Telekommunikation Deutsche Bundespost sind zu richten an die
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Fachbereich 15
Heinrich-Konen-Str. 1, 53227 Bonn.
V.
Mitteilungen in Strafsachen gegen Beamte der Museumsstiftung Post und Telekommunikation sind zu richten an den
Kurator der Museumstiftung Post und Telekommunikation
Schaumainkai 53, 60596 Frankfurt am Main.
16
Strafsachen gegen Personen in einem Arbeitnehmer- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen Personen, die in einem privatrechtlichen Arbeitnehmer- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, sind, soweit es um den Vorwurf eines Verbrechens geht, mitzuteilen
- 1.
- der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
- 2.
- die Erhebung der öffentlichen Klage,
- 3.
- die Urteile,
- 4.
- der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 3 zu machen war.
(2) Entsprechend ist in Strafsachen wegen eines Vergehens zu verfahren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Dienstes bzw. des Berufs zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung zur Ausübung der dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit im Allgemeinen oder auch nur in bestimmten Umfeldern oder Einsatzorten hervorzurufen.
(3) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.
(4) In Strafsachen gegen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, das nicht unter Nummer 15 fällt, ist diese Bestimmung dann anzuwenden, wenn für das Rechtsverhältnis im Gesetz auf die Regelungen des Beamtenrechts verwiesen wird. Ist dies nicht der Fall, ist nach den Absätzen 1 bis 3 zu verfahren.
(5) Die Mitteilungen sind an die Leitung der Behörde oder Beschäftigungsstelle oder die Vertretung im Amt zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.
(6) Bei Personen, die in einem privatrechtlichen Arbeitnehmer- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Dienststelle im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung stehen, sind die Mitteilungen zum Zwecke der Weiterleitung an die zuständige Stelle zu richten an das:
Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Referat V 2.Z
Niederberg-Kaserne Alte Heerstraße 81
53757 Sankt Augustin
Die Mitteilungen sind als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen. Dabei sind nur die Personendaten der Beschäftigten, die zur Ermittlung der zuständigen Stelle erforderlich sind (Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Amtsbezeichnung, Dienststelle sowie Standort), dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mitzuteilen. Die übrigen Daten sind zur Weiterleitung in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln. Ist das Arbeitnehmer- oder Ausbildungsverhältnis zwischenzeitlich beendet, soll neben den bekannten, zuletzt gültigen Personendaten auch die bekannte Anschrift der ausgeschiedenen Arbeitnehmerin oder des ausgeschiedenen Arbeitnehmers oder des oder der ausgeschiedenen Auszubildenden mitgeteilt werden.
17
Strafsachen gegen ehrenamtliche Richterinnen und Richter
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen ehrenamtliche Richterinnen und Richter aller Zweige der Gerichtsbarkeit sind rechtskräftige Entscheidungen mitzuteilen, die den Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, zur Folge haben oder in denen wegen einer vorsätzlichen Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten festgesetzt worden ist.
(2) Darüber hinaus sind in Strafsachen wegen einer Tat, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, mitzuteilen:
- 1.
- bei Schöffinnen und Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern in Handels- und Landwirtschaftssachen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und der Ausgang des Verfahrens,
- 2.
- bei den übrigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern die Erhebung der öffentlichen Klage und der Ausgang des Verfahrens.
(3) Bei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern der Finanzgerichtsbarkeit sind ferner alle rechtskräftigen Verurteilungen wegen einer Steuer- oder Monopolstraftat mitzuteilen.
(4) Die Mitteilungen sind an die Präsidentin oder den Präsidenten oder an die Direktorin oder den Direktor des Gerichts, bei dem die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter tätig ist oder tätig werden soll, zu richten. Bei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern an einem Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht sind die Mitteilungen an die oberste Arbeitsbehörde des Landes*, bei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern am Bundesarbeitsgericht an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu richten. Sie sind als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.
____________
- *
- Anmerkung: In Baden-Württemberg, der Freien und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind die Mitteilungen an die oberste Justizbehörde zu richten.
18
Strafsachen gegen Versorgungsberechtigte, Alters- und Hinterbliebenengeldberechtigte
§ 13 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen Personen, denen aufgrund früherer Dienstverhältnisse als Richterinnen oder Richter, Beamtinnen oder Beamte, Soldatinnen oder Soldaten Ansprüche auf Versorgungsbezüge oder Altersgeld zustehen oder Versorgungsleistungen gewährt werden, sind mitzuteilen
- 1.
- der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Behörde das rechtskräftige Urteil, wenn
- a)
- wegen einer vor Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat
- aa)
- eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt,
- bb)
- eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten – bei Soldatinnen und Soldaten eine Freiheitsstrafe in beliebiger Höhe – nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder – soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht – Bestechlichkeit verhängt,
- cc)
- die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt oder
- dd)
- nur bei Soldatinnen und Soldaten – eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 66 StGB angeordnet
- worden ist oder
- b)
- wegen einer nach Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat
- aa)
- eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
- bb)
- eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
- verhängt worden ist,
- 2.
- der nach den §§ 17, 84 BDG oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften oder der nach der WDO zuständigen Einleitungsbehörde, wenn die Tat vor Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangen wurde oder wenn bei einer nach diesem Zeitpunkt begangenen Tat die besonderen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe b BDG in Verbindung mit § 77 Abs. 2 BBG oder gemäß den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit § 47 Abs. 2 BeamtStG oder gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 WDO in Verbindung mit § 23 Abs. 2 SG vorliegen:
- a)
- die Erhebung der öffentlichen Klage,
- b)
- die Urteile,
- c)
- der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Buchstabe a oder b zu machen war.
Nummer 15 Abs. 2 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(2) In Strafsachen gegen Personen, denen aufgrund einer früheren Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitnehmerverhältnis im öffentlichen Dienst oder als Hinterbliebene einer solchen Person gegen eine Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes Ansprüche auf Betriebsrenten aufgrund einer Pflichtversicherung oder auf Besitzstandsrenten oder Ansprüche und Anwartschaften auf Versorgungsleistungen zustehen, sind der für die Festsetzung der Leistungen zuständigen Stelle rechtskräftige Urteile mitzuteilen, wenn:
- 1.
- wegen einer vorsätzlichen Tat eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
- 2.
- wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verhängt worden ist.
(3) In Strafsachen gegen sonstige Personen, denen gegen eine öffentliche Kasse Ansprüche auf Leistungen mit Versorgungscharakter zustehen oder denen solche Leistungen gewährt werden, sind der für die Festsetzung der Leistungen zuständigen Stelle rechtskräftige Urteile mitzuteilen, in denen wegen einer vorsätzlichen Tat, die
- 1.
- vor Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangen wurde, eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt worden ist,
- 2.
- nach Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangen wurde, eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verhängt worden ist oder
- 3.
- die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verhängt worden ist.
(4) In Strafsachen gegen Hinterbliebene von Personen im Sinne der Absätze 1 und 3, die Anspruch auf Versorgungsbezüge oder Hinterbliebenengeld haben oder Versorgungsleistungen erhalten, sind der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle rechtskräftige Urteile mitzuteilen, wenn:
- 1.
- wegen eines Verbrechens eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
- 2.
- wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verhängt worden ist.
19
Strafsachen gegen Soldatinnen und Soldaten
§ 89 Absatz 1 und 3 SG, § 115 BBG
(1) In Strafsachen gegen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sind mitzuteilen
- 1.
- der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
- 2.
- die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
- 3.
- der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
- 4.
- die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung sowie ggf. mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
Endet das Wehrdienstverhältnis nach der Übermittlung einer Mitteilung, so ist der Empfänger vom Ausgang des Verfahrens nach § 20 Abs. 1 EGGVG zu unterrichten, soweit er hierauf nicht verzichtet hat.
(2) Absatz 1 gilt in Verfahren wegen Privatklagedelikten nur, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat; Nummer 29 bleibt unberührt. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten sind Mitteilungen nach Absatz 1 Ziffern 2 bis 4 nur zu machen, wenn
- 1.
- es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, handelt oder
- 2.
- in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.
(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Ziffer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen gem. § 170 Abs. 2 StPO, die Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(4) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen.
(5) Mitteilungen sind zu richten
- 1.
- bei Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls schriftlich an die nächsten Disziplinarvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt,
- 2.
- in allen übrigen Fällen zum Zwecke der Weiterleitung an die zuständige Stelle an das Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr (Kurt-Schumacher-Damm 41, 13405 Berlin).
Die Mitteilungen sind als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen. Im Falle der Ziffer 2 sind nur die Personendaten der Soldatinnen oder Soldaten, die zur Ermittlung der zuständigen Stelle erforderlich sind (Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Dienstgrad, Truppenteil oder Dienststelle sowie Standort), dem Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr mitzuteilen. Die übrigen Daten sind zur Weiterleitung in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln. Ist das Wehrdienstverhältnis zwischenzeitlich beendet, soll neben den bekannten, zuletzt gültigen Personendaten auch die bekannte Anschrift der entlassenen Soldatinnen oder Soldaten mitgeteilt werden.
20
Strafsachen gegen Soldatinnen und Soldaten im Ruhestand, frühere Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und frühere Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
§ 89 Absatz 2 SG
(1) In Strafsachen gegen Berufsoffiziere und -unteroffiziere im Ruhestand, frühere Berufsoffiziere und -unteroffiziere und frühere Offiziere und Unteroffiziere auf Zeit sind mitzuteilen
- 1.
- die Erhebung der öffentlichen Klage,
- 2.
- die Urteile,
- 3.
- der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 oder 2 zu machen war, wenn der Tatvorwurf
- a)
- die §§ 80 bis 100a, 105, 106, 129, 129a StGB oder § 20 VereinsG betrifft und die Tat eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zum Ziel hatte oder
- b)
- auf unwürdiges Verhalten im Sinne des § 23 Abs. 2 Nummer 2 SG schließen lässt
und nicht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. In Privatklageverfahren und in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten sind Mitteilungen nach dieser Bestimmung nicht zu machen.
(2) Die Mitteilungen sind zum Zwecke der Weiterleitung an die zuständige Stelle an das Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr (Kurt-Schumacher-Damm 41, 13405 Berlin) zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen. Es sind nur die Personendaten der Beschuldigten mitzuteilen, die für die Ermittlung der zuständigen Stelle erforderlich sind. Hierzu sollen Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, der frühere Dienstgrad und die Anschrift der Beschuldigten angegeben werden. Die übrigen Daten sind dem Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln.
(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
21
Strafsachen gegen Zivildienstleistende
§ 45a ZDG, § 115 BBG
(1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende sind mitzuteilen
- 1.
- der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
- 2.
- die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
- 3.
- der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
- 4.
- die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung sowie ggf. mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
Endet das Zivildienstverhältnis nach Übermittlung einer Mitteilung, ist der Empfänger über den Ausgang des Verfahrens nach § 20 Abs. 1 EGGVG zu unterrichten, soweit er hierauf nicht verzichtet hat.
(2) Absatz 1 gilt in Verfahren wegen Privatklagedelikten nur, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat; Nummer 29 bleibt unberührt. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten sind Mitteilungen nach Absatz 1 Ziffern 2 bis 4 nur zu machen, wenn
- 1.
- es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, handelt oder
- 2.
- in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.
(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Ziffer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen gem. § 170 Abs. 2 StPO, die Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(4) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen.
(5) Die Mitteilungen sind an das
Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben
50964 Köln
Telefon: 0221 3673-0
zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.
22
Strafsachen gegen Geistliche und Beamtinnen und Beamte öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften
§ 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 4 und 6, Absatz 2 EGGVG
(1) Mitteilungen an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sind nur zulässig, sofern sichergestellt ist, dass bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.
(2) In Strafsachen gegen Geistliche einer Kirche oder gegen Personen, die ein entsprechendes Amt bei einer anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft bekleiden, sowie gegen Beamtinnen und Beamte einer Kirche oder einer Religionsgesellschaft sind mitzuteilen
- 1.
- der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
- 2.
- die Erhebung der öffentlichen Klage,
- 3.
- die Urteile,
- 4.
- der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 3 zu machen war.
(3) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.
(4) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach den Absätzen 2 und 3 zu übermitteln sind, sollen nur übermittelt werden, wenn die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um zu prüfen, ob disziplinarrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen nach § 170 Abs. 2 StPO, wenn sie Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(5) Für die in Absatz 2 genannten Personen gelten, wenn sie sich im Ruhestand befinden, die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
(6) Die Mitteilungen sind an die jeweils zuständige Oberbehörde der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.
Anmerkung zu Nummer 22:
Land | Institution | Behörde |
---|---|---|
I. | ||
Baden-Württemberg | für die evangelische Kirche | |
der Ev. Oberkirchenrat Rotebühlplatz 10, 70173 Stuttgart oder: Postfach 10 13 42, 70012 Stuttgart, |
||
für das ehemalige Land Württemberg, für den ehemals preußischen Regierungsbezirk Hohenzollern und für Bad Wimpfen und für Widdern-Unterkessach; | ||
der Ev. Oberkirchenrat Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe, |
||
für das ehemalige Land Baden; | ||
für die römisch-katholische Kirche | ||
das Bischöfliche Ordinariat Eugen-Bolz-Platz 1, 72108 Rottenburg am Neckar, |
||
für das ehemalige Land Württemberg; | ||
das Erzbischöfliche Ordinariat Justitiariat Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br., |
||
für das ehemalige Land Baden und den ehemals preußischen Regierungsbezirk Hohenzollern; | ||
Bistum Mainz Bischofsplatz 2, 55116 Mainz, |
||
für Bad Wimpfen; | ||
für die Religionsgemeinschaften | ||
Alt-Katholische Kirche in Baden-Württemberg: | ||
Vorsitzender des Landessynodalrats der Alt-Katholischen Kirche in Baden-Württemberg, Eichendorffstraße 1, 78120 Furtwangen; |
||
Evangelisch-Lutherische Kirche in Baden Bismarckstraße 1, 76133 Karlsruhe; |
||
Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland K. d. ö. R. Kirchenkanzlei Dielmannstraße 26, 60559 Frankfurt am Main; |
||
Neuapostolische Kirche Süddeutschland K. d. ö. R. Heinestraße 29, 70597 Stuttgart; |
||
Bayern | für die römisch-katholische Kirche | |
die bischöflichen oder erzbischöflichen Ordinariate des Wohnsitzes; | ||
Bischöfliches Ordinariat Augsburg Postfach 11 03 49, 86028 Augsburg; |
||
Erzbischöfliches Ordinariat Bamberg Postfach 10 02 61, 96054 Bamberg; |
||
Bischöfliches Ordinariat Eichstätt Postfach 13 54, 85067 Eichstätt; |
||
Bischöfliches Ordinariat München Postfach 33 03 60, 80063 München; |
||
Bischöfliches Ordinariat Passau Domplatz 7, 94032 Passau; |
||
Bischöfliches Ordinariat Regensburg Postfach 11 01 63, 93043 Regensburg; |
||
Bischöfliches Ordinariat Würzburg Postfach 11 03 62, 97030 Würzburg; |
||
für die evangelisch-lutherische und evangelisch-reformierte Kirche | ||
Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern 80007 München; |
||
für die alt-katholische Kirche | ||
Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche im Freistaat Bayern Adalbertstraße 32, 80799 München; |
||
für die evangelisch-methodistische Kirche | ||
Evangelisch-methodistische Kirche K. d. ö. R. Kirchenkanzlei Dielmannstraße 26, 60599 Frankfurt am Main; |
||
für die Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten | ||
Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten Tizianstraße 18, 80638 München; |
||
für die Religionsgemeinschaften | ||
Neuapostolische Kirche Süddeutschland K. d. ö. R. Heinestraße 29, 70597 Stuttgart; |
||
Berlin | für die evangelische Kirche | |
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz Georgenkirche 69, 10249 Berlin; |
||
für die römisch-katholische Kirche | ||
Erzbischöfliches Ordinariat Berlin Niederwallstraße 8–9, 10117 Berlin; |
||
für die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche | ||
Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche Schopenhauer Straße 7, 30171 Hannover; |
||
für die alt-katholische Kirche | ||
Katholische Kirchgemeinde der Alt-Katholiken K. d. ö. R. – der Kirchenvorstand – Detmolder Straße 4, 10715 Berlin; |
||
für die Religionsgemeinschaften | ||
Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland K. d. ö. R. Kirchenkanzlei Dielmannstraße 26, 60599 Frankfurt am Main; |
||
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Berlin K. d. ö. R. Koblenzer Straße 3, 10715 Berlin; |
||
Neuapostolische Kirche Berlin-Brandenburg K. d. ö. R. Dunckerstraße 31, 10439 Berlin; |
||
Brandenburg | für die evangelische Kirche | |
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Konsistorium Georgenkirchstraße 69–70, 10249 Berlin; | ||
Union evangelischer Kirchen in der EKD (UEK) Kirchenamt der EKD Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover; |
||
Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands Amtsbereich der VELKD im Kirchenamt der EKD Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover; | ||
für die römisch-katholische Kirche | ||
Erzbischöfliches Ordinariat Berlin Niederwallstraße 8, 10117 Berlin; |
||
für die selbständige evangelisch-lutherische Kirche | ||
Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche Schopenhauerstraße 7, 30625 Hannover; |
||
für die evangelisch-methodistische Kirche | ||
Evangelisch-methodistische Kirche K. d. ö. R. Kirchenkanzlei Dielmanntraße 26, 60599 Frankfurt am Main; |
||
für die neuapostolische Kirche Berlin-Brandenburg | ||
Neuapostolische Kirche Berlin-Brandenburg K. d. ö. R. Dunckerstraße 31, 10439 Berlin; |
||
für die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten | ||
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten im Land Brandenburg Koblenzer Straße 3, 10715 Berlin; |
||
Bremen | für die evangelische Kirche | |
für die Stadtgemeinde Bremen sowie für die Bgm.-Smidt-Gedächtniskirche in Bremerhaven: Bremische Evangelische Kirche Franziuseck 2/4, 28199 Bremen; |
||
für den Ev.-luth. Kirchenkreis Bremerhaven: Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannover Rote Reihe 6, 30169 Hannover; |
||
für die römisch-katholische Kirche | ||
je nach örtlicher Lage der Gemeinde im Land Bremen | ||
Bischöfliches Generalvikariat Haasestraße 40 A, 49074 Osnabrück; |
||
Bischöfliches Generalvikariat Domhof 18 - 21, 31134 Hildesheim; |
||
für die Religionsgemeinschaften | ||
für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen: Jüdische Gemeinde im Lande Bremen Schwachhauser Heerstr. 117, 28211 Bremen; |
||
für Menorah Gemeinde in Bremerhaven: Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen Hindenburgstr. 2, 30175 Hannover; |
||
Evangelisch-reformierte Kirche Landeskirchenamt Saarstr. 6, 26789 Leer; |
||
Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland K. d. ö. R. Kirchenkanzlei Dielmannstraße 26, 60599 Frankfurt am Main; |
||
Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK) Schopenhauerstraße 7, 30625 Hannover (Bethlehem-Gemeinde in Bremen und St.-Andreas-Gemeinde in Bremerhaven); |
||
Paulus-Gemeinde Habenhauser Dorfstr. 27–31, 28279 Bremen; |
||
Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden Industriestraße 6– 8, 64390 Erzhausen; |
||
Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland Exarchat von Zentraleuropa Dietrich-Bonhoeffer-Str. 2, 53227 Bonn; |
||
Jehovas Zeugen in Deutschland Am Steinfels 1, 65618 Selters/Taunus; |
||
Neuapostolische Kirche Nord- und Ostdeutschland Curschmannstraße 25, 20251 Hamburg; |
||
Die Christengemeinschaft in Bremen Michael-Kirche Kleine Meinkenstr. 4, 28203 Bremen; |
||
Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in Deutschland Porthstr. 5–7, 60435 Frankfurt am Main; |
||
Siebten-Tags-Adventisten Osterdeich 42/43, 28203 Bremen; |
||
Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland Friedberger Str. 101, 61350 Bad Homburg v.d.H.; |
||
Hamburg | für die evangelische Kirche | |
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) – Landeskirchenamt – Dänische Straße 21–35, 24103 Kiel; |
||
für die römisch-katholische Kirche | ||
das Erzbistum Hamburg – Erzbischöfliches Generalvikariat – Am Mariendom 4, 20099 Hamburg; |
||
für die alt-katholische Kirche | ||
Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland Gregor-Mendel-Straße 28, 53115 Bonn; |
||
für die evangelisch-methodistische Kirche | ||
Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland K. d. ö. R. Kirchenkanzlei Dielmannstraße 26, 60599 Frankfurt am Main; |
||
Norddeutsche Konferenz Eilbeker Weg 86, 22089 Hamburg; |
||
für die Neupostalische Kirche | ||
Neuapostolische Kirche Nord- und Ostdeutschland K. d. ö. R. Curschmannstraße 25, 20251 Hamburg; |
||
Hessen | für die evangelische Kirche | |
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck Wilhelmshöher Allee 330, 34131 Kassel; |
||
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt; |
||
Evangelische Kirche im Rheinland Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf (für die Kreissynode Wetzlar-Braunfels); |
||
für die katholische Kirche | ||
Erzbistum Paderborn, Herrn Generalvikar oder Vertreter im Amt, Domplatz 3, 33098 Paderborn; |
||
Bistum Mainz Bischofsplatz 2, 55116 Mainz; | ||
Bistum Limburg Roßmarkt 4, 65549 Limburg; | ||
Bistum Fulda Paulustor 5, 36037 Fulda; | ||
für die alt-katholische Kirche | ||
das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland Gregor-Mendel-Straße 28, 53115 Bonn; |
||
für die Religionsgemeinschaften | ||
Neuapostolische Kirche Westdeutschland K. d. ö. R. Kullrichstraße 1, 44141 Dortmund; |
||
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland K. d. ö. R. Heidelberger Landstraße 24, 64297 Darmstadt; |
||
Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland K. d. ö. R. Dielmannstraße 26, 60599 Frankfurt am Main; |
||
Mecklenburg-Vorpommern | für die evangelische Kirche | |
Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland Dänische Straße 21/35, 24103 Kiel; | ||
Landeskirchenamt Außenstelle Schwerin Münzstraße 8–10, 19055 Schwerin; |
||
Evangelisch-reformierte Kirche in Mecklenburg Landeskirchenamt der Evangelisch-reformierten Kirche Saarstraße 6, 26789 Leer; |
||
für die römisch-katholische Kirche | ||
Erzbischöfliches Ordinariat (für Vorpommern) Hinter der Katholischen Kirche 3, 10117 Berlin; |
||
Erzbischöfliches Generalvikariat (für Mecklenburg) Am Mariendom 4, 20099 Hamburg; |
||
Erzbischöfliches Amt Schwerin Katholisches Büro Schwerin (Vertretung der Erzbistümer) Lankower Straße 14, 19057 Schwerin; |
||
für die Religionsgemeinschaften | ||
Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern Landesrabbiner-Holdheim-Straße 3–5, 19055 Schwerin; |
||
Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche Usedomer Straße 11, 13355 Berlin; |
||
Neuapostolische Kirche Nord- und Ostdeutschland K. d. ö. R. Curschmannstraße 25, 20251 Hamburg; |
||
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Mecklenburg-Vorpommern Grindelberg 15A, 20144 Hamburg; |
||
Jehovas Zeugen in Deutschland Grünauer Straße 104, 12557 Berlin; |
||
Niedersachsen | für die evangelische Kirche | |
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers Rote Reihe 6, 30169 Hannover; |
||
Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Braunschweig Dietrich-Bonhoeffer-Straße 1, 38300 Wolfenbüttel; |
||
Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Oldenburg Philosophenweg 1, 26121 Oldenburg; |
||
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe Bahnhofstraße 6, 31675 Bückeburg; |
||
Evangelisch-reformierte Kirche Saarstraße 6, 26789 Leer; |
||
Die Evangelische Kirche in Deutschland Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover; |
||
Die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche in Deutschland Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover; |
||
Das Deutsche Nationalkomitee des Lutherischen Weltbundes Podbielskistraße 164, 30177 Hannover; |
||
für die römisch-katholische Kirche | ||
Bischöfliches Generalvikariat Domhof 18–21, 31134 Hildesheim; |
||
Bischöfliches Generalvikariat Haasestraße 40 A, 49074 Osnabrück; |
||
Bischöflich-Münstersches Offizialat Bahnhofstraße 6, 49377 Vechta; |
||
für die alt-katholische Kirche | ||
Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland Gregor-Mendel-Straße 28, 53115 Bonn; |
||
für die Religionsgemeinschaften | ||
Neuapostolische Kirche Nord- und Ostdeutschland K. d. ö. R. Curschmannstraße 25, 20251 Hamburg; |
||
Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen Hackelstraße 10, 30173 Hannover; |
||
Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen K.d.ö.R. Fuhsestraße 6, 30419 Hannover; |
||
Evangelisch-reformierte Kirchen Bückeburg und Stadthagen Bahnhofstraße 11a, 31675 Bückeburg; |
||
Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche Schopenhauerstraße 7, 30625 Hannover; |
||
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten Norddeutscher Verband Hildesheimer Straße 426, 30518 Hannover; |
||
Evangelisch-methodistische Kirche in Norddeutschland K. d. ö. R. Eilbeker Weg 86, 22089 Hamburg; |
||
Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden Industriestraße 6–8, 64390 Erzhausen; |
||
Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland Johann-Gerhard-Oncken-Straße 7, 14641 Wustermark/OT Elstal; |
||
Nordrhein-Westfalen | für die evangelische Kirche | |
Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf; |
||
Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld; |
||
Lippisches Landeskirchenamt Leopoldstraße 27, 32756 Detmold; |
||
für die römisch-katholische Kirche | ||
Erzbischöfliches Generalvikariat Köln Marzellenstraße 32, 50668 Köln; |
||
Erzbischöfliches Generalvikariat Paderborn Domplatz 3, 33098 Paderborn; |
||
Bischöfliches Generalvikariat Aachen Klosterplatz 7, 52062 Aachen; |
||
Bischöfliches Generalvikariat Essen Zwölfling 16, 45127 Essen; |
||
Bischöfliches Generalvikariat Münster Domplatz 27, 48143 Münster; |
||
für die alt-katholische Kirche | ||
Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland Gregor-Mendel-Straße 28, 53115 Bonn; |
||
für die evangelisch-methodistische Kirche | ||
Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland K. d. ö. R. Kirchenkanzlei Dielmannstraße 26, 60599 Frankfurt am Main; |
||
für die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen K. d. ö. R. | ||
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen K. d. ö. R. Rudolfstraße 8, 42285 Wuppertal; |
||
für die Neuapostolische Kirche Westdeutschland K. d. ö. R. | ||
Neuapostolische Kirche Westdeutschland K. d. ö. R. Kullrichstraße 1, 44141 Dortmund; |
||
für die selbständigen evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden in Nordrhein-Westfalen | ||
Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche – Kirchenleitung – Schopenhauerstraße 7, 30625 Hannover; |
||
Rheinland-Pfalz | für die römisch-katholische Kirche | |
das Erzbistum Köln Marzellenstraße 32, 50668 Köln; |
||
das Bistum Limburg Roßmarkt 4, 65549 Limburg an der Lahn; |
||
das Bistum Mainz Bischofsplatz 2, 55116 Mainz; |
||
das Bistum Speyer Kleine Pfaffengasse 16, 67346 Speyer; |
||
das Bistum Trier Hinter dem Dom 6, 54290 Trier; |
||
für die evangelische Kirche | ||
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt; |
||
Evangelische Kirche der Pfalz Domplatz 5, 67346 Speyer; |
||
Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf; |
||
für die alt-katholische Kirche | ||
Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland Gregor-Mendel-Straße 28, 53115 Bonn; |
||
für die Religionsgemeinschaften | ||
Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland K. d. ö. R. Kirchenkanzlei Dielmannstraße 26, 60599 Frankfurt/Main; |
||
Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz Wörthstraße 6a, 67059 Ludwigshafen; |
||
Neuapostolische Kirche Westdeutschland K. d. ö. R. Kullrichstraße 1, 44141 Dortmund; |
||
Freie Religionsgemeinschaft Rheinland (Freireligiöse Gemeinden Mainz, Ingelheim Idar-Oberstein, Bad Kreuznach, Neuwied, Pfeddersheim, Worms) Gartenfeldstraße 1, 55118 Mainz; |
||
Freie Religionsgemeinschaft Alzey (Humanistische Gemeinde Freier Protestanten) Am Rabenstein 14, 55232 Alzey; |
||
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland K. d. ö. R. Heidelberger Landstraße 24, 64297 Darmstadt; |
||
Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten Rheinland-Pfalz Eschenheimer Anlage 32, 60318 Frankfurt/Main; |
||
Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche Schopenhauerstraße 7, 30625 Hannover; |
||
Saarland | für die römisch-katholische Kirche | |
das Bischöfliche Ordinariat in Speyer Kleine Pfaffengasse 16, 67346 Speyer, |
||
für den Saarpfalzkreis; | ||
das Bischöfliche Generalvikariat in Trier Hinter dem Dom 6, 54290 Trier, |
||
für die übrigen Kreise; | ||
für die evangelische Kirche | ||
Evangelische Kirche der Pfalz Domplatz 5, 67346 Speyer, |
||
für den Saarpfalzkreis; | ||
das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, |
||
für die übrigen Kreise; | ||
für die alt-katholische Kirche | ||
Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland Gregor-Mendel-Straße 28, 53115 Bonn; |
||
für die Evangelisch-Lutherische Kirche | ||
Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche Kirchenbezirk Süddeutschland–Superintendentur Melanchtonstraße 1A, 66564 Ottweiler; |
||
für die Religionsgemeinschaften | ||
Neuapostolische Kirche Westdeutschland K. d. ö. R. Kullrichstraße 1, 44141 Dortmund; |
||
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland K. d. ö. R. Heidelberger Landstraße 24, 64297 Darmstadt; |
||
Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland K. d. ö. R. Kirchenkanzlei Dielmannstraße 26, 60599 Frankfurt am Main; |
||
Sachsen | für die evangelische Kirche | |
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Landeskirchenamt Lukasstraße 6, 01069 Dresden; |
||
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland (EKM) Landeskirchenamt Michaelisstraße 39, 99084 Erfurt; |
||
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz Konsistorium Georgenkirchstraße 69 - 70, 10249 Berlin; |
||
Evangelische Brüder-Unität – Herrnhuter Brüdergemeinde Zittauer Straße 20, 02747 Herrnhut; |
||
für die römisch-katholische Kirche | ||
Bistum Dresden-Meißen Bischöfliches Ordinariat Käthe-Kollwitz-Ufer 84, 01309 Dresden; |
||
Bistum Görlitz Bischöfliches Ordinariat Carl-von-Ossietzky-Straße 41/43, 02826 Görlitz; |
||
Bistum Magdeburg Bischöfliches Ordinariat Max-Josef-Metzger-Straße 1, 39104 Magdeburg; |
||
für sonstige Kirchen und Religionsgemeinschaften | ||
Apostelamt Jesu Christi K. d. ö. R. Hauptkanzlei Madlower Hauptstraße 39, 03050 Cottbus; |
||
Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K. d. ö. R. Landesverband Sachsen Buchenweg 14, 09380 Thalheim/Erzgebirge; |
||
Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden K. d. ö. R. Region Sachsen Bischofswerder Straße 1, 01099 Dresden; |
||
Die Christengemeinschaft in Ostdeutschland K. d. ö. R. Reichenbachstraße 30, 01069 Dresden; |
||
Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland K. d. ö. R. Kirchenkanzlei Dielmannstraße 26, 60599 Frankfurt am Main; |
||
Evangelisch-Reformierte Gemeinde zu Dresden K. d. ö. R. Konsistorium Brühlscher Garten 4, 01067 Dresden; |
||
Evangelisch-Reformierte Kirche K. d. ö. R., Synodalverband XI (Chemnitz-Zwickau, Dresden, Leipzig) Landeskirchenamt Saarstraße 6, 26789 Leer; |
||
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten K. d. ö. R. in Berlin, im Land Brandenburg, in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Hausstockweg 26, 12107 Berlin; |
||
Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage K. d. ö. R. Missionsbüro Corneliusstraße 18, 60325 Frankfurt am Main; |
||
Neuapostolische Kirche in Sachsen-Thüringen K. d. ö. R. Hauptverwaltung der Neuapostolischen Kirche Nord- und Ostdeutschland Curschmannstraße 25, 20251 Hamburg; |
||
Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in Deutschland K. d. ö. R. Grünauer Straße 104, 12557 Berlin; |
||
Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche K. d. ö. R. (Gemeinde Dresden, Görlitz, Klitten, Weigersdorf und Leipzig) Schopenhauerstraße 7, 30625 Hannover; |
||
für die jüdische Glaubensgemeinschaft | ||
Landesverband Sachsen der Jüdischen Gemeinden K. d. ö. R. Hasenberg 1, 01067 Dresden; |
||
Sachsen-Anhalt | für die evangelische Kirche | |
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland (EKM) Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland Michaelisstraße 39, 99084 Erfurt Dienststelle Magdeburg Am Dom 2, 39104 Magdeburg; |
||
Evangelische Landeskirche Anhalts Landeskirchenamt Friedrichstraße 22/24, 06844 Dessau-Roßlau; |
||
Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Braunschweig Landeskirchenamt Dietrich Bonhoeffer Str. 1, 38300 Wolfenbüttel; | ||
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsen Lukasstraße 6, 01069 Dresden; |
||
Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin; |
||
für die römisch-katholische Kirche | ||
Bistum Magdeburg Bischöfliches Ordinariat Max-Josef-Metzger-Straße 1, 39104 Magdeburg; |
||
für die Religionsgemeinschaften | ||
Landesverband Jüdischer Gemeinschaft Sachsen-Anhalt K. d. ö. R. Steinigstraße 7, 39108 Magdeburg; |
||
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Sachsen-Anhalt, K. d. ö. R. Sitz: Beethovenstraße 8c, 39106 Magdeburg Verwaltungsstelle: Koblenzer Straße 3, 10715 Berlin; |
||
Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland, K. d. ö. R. Kirchenkanzlei Dielmannstraße 26, 60599 Frankfurt am Main; |
||
Neuapostolische Kirche Nord- und Ostdeutschland K. d. ö. R. Curschmannstraße 25, 20251 Hamburg; |
||
Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K. d. ö. R. Landesverband Niedersachsen-Ostwestfalen-Sachsen-Anhalt (NOSA) Haferkamp 4, 31832 Springe; |
||
Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland (KöR) Gregor-Mendel-Straße 28, 53115 Bonn; |
||
Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche in Deutschland (SELK) Schopenhauerstraße 7, 30625 Hannover; |
||
Jehovas Zeugen in Deutschland K. d. ö. R. Am Steinfels 1, 65618 Selters/Taunus; |
||
Schleswig-Holstein | für die evangelische Kirche | |
Nordelbisches ev.-luth. Kirchenamt Dänische Straße 21/35, 24103 Kiel; |
||
für die alt-katholische Kirche | ||
Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland Gregor-Mendel-Straße 28, 53115 Bonn; |
||
für die römisch-katholische Kirche | ||
Erzbistum Hamburg Katholisches Büro Kiel Krusenrotter Weg 37, 24113 Kiel; |
||
für die Religionsgemeinschaften | ||
Evangelisch-methodistische Kirche Kirchenkanzlei Dielmannstraße 26, 60599 Frankfurt am Main; |
||
Neuapostolische Kirche Nord- und Ostdeutschland K. d. ö. R. Curschmannstraße 25, 20251 Hamburg; |
||
Thüringen | für die evangelische Kirche | |
Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland Michaelisstraße 39, 99084 Erfurt; |
||
Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Wilhelmshöher Allee 330, 34131 Kassel; |
||
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens Lukasstraße 6, 01069 Dresden; |
||
für die römisch-katholische Kirche | ||
Bistum Fulda Bischöfliches Generalvikariat, Paulustor 5, 36037 Fulda; |
||
Bistum Dresden-Meißen Bischöfliches Ordinariat, Käthe-Kollwitz-Ufer 84, 01309 Dresden; |
||
für die Religionsgemeinschaften | ||
Neuapostolische Kirche Nord- und Ostdeutschland K. d. ö. R. Curschmannstraße 25, 20251 Hamburg; |
||
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Thüringen K. d. ö. R. Walter-Gropius-Straße 2, 99085 Erfurt, Verwaltungsstelle: Koblenzer Straße 3, 10715 Berlin; |
||
Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland Kirchenkanzlei Dielmannstraße 26, 60599 Frankfurt am Main; |
||
Jehovas Zeugen in Deutschland K. d. ö. R. Am Steinfels 1, 65618 Selters/Taunus; |
||
Jüdische Landesgemeinde Thüringen K. d. ö. R. Max Cars Platz 1, 99084 Erfurt. |
||
II. | ||
Mitteilungsempfänger betreffend Geistliche, Beamtinnen und Beamte der drei zentralen Oberbehörden EKD, VELKD und UEK sind: | ||
Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) Kirchenamt Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover; |
||
Vereinte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands (VELKD) Amtsbereich der VELKD im Kirchenamt der EKD Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover; |
||
Union Evangelischer Kirchen in der EKD (UEK) Amtsbereich der UEK Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover. |
23
Strafsachen gegen Notarinnen, Notare und Angehörige der rechtsberatenden Berufe
§ 13 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 EGGVG, § 64a Absatz 2 BNotO, § 36 Absatz 2 BRAO auch in Verbindung mit § 59m Absatz 2, § 207 Absatz 2 Satz 1, § 209 Absatz 1 Satz 3 BRAO, § 4 Absatz 1, § 34a EuRAG, § 34 Absatz 2 auch in Verbindung mit § 52m Absatz 2 PAO, § 19 Absatz 4, § 21 Absatz 2 Satz 1 EuPAG, § 18 Absatz 1 Satz 3 und 4 RDG
(1) In Strafsachen gegen
- –
- Notarinnen, Notare, Notarassessorinnen und Notarassessoren,
- –
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, einschließlich der niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Sinne von § 2 EuRAG, der dienstleistenden europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Sinne von § 25 EuRAG und der niedergelassenen ausländischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Sinne von § 206 BRAO,
- –
- Patentanwältinnen und Patentanwälte, einschließlich der niedergelassenen ausländischen Patentanwältinnen und Patentanwälte im Sinne von § 20 EuPAG und der dienstleistenden europäischen Patentanwältinnen und Patentanwälte im Sinne von § 13 EuPAG,
- –
- Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung,
- –
- registrierte Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleister, qualifizierte Personen im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG, Rechtsbeistände sowie sonstige Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleister, gegen die Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 oder §§ 13a, 15b RDG oder Mitteilungen nach § 18 Abs. 2 RDG in Verbindung mit § 8d Abs. 1 VwVfG in Betracht kommen,
sind mitzuteilen
- 1.
- der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
- 2.
- Entscheidungen, durch die ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet oder ein solches aufgehoben worden ist,
- 3.
- die Erhebung der öffentlichen Klage,
- 4.
- die Urteile,
- 5.
- der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 4 zu machen war.
(1a) In Strafsachen gegen Notarinnen außer Dienst (a. D.) und Notare a. D. sind rechtskräftige Entscheidungen eines Gerichts mitzuteilen, wenn
- 1.
- eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat verhängt,
- 2.
- eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Tat nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit verhängt oder
- 3.
- die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt
worden ist.
(2) In besonderen Fällen, namentlich in Verfahren, die die pflichtwidrige Verwendung von Mandantengeldern, einen Parteiverrat, einen Betrug, eine Urkundenfälschung, die unterlassene Herausgabe von Behördenakten oder einen sonstigen Vorwurf, der zu einem Berufs- oder Vertretungsverbot oder einer Amtsenthebung führen kann, zum Gegenstand haben, oder wenn im Verfahren Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB getroffen werden, sind auch die Einleitung sowie der Ausgang des Ermittlungsverfahrens mitzuteilen.
(3) In Privatklageverfahren und in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist.
(4) Die Mitteilungen sind zu richten
- 1.
- bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen, Notarassessoren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D.:
- an die Landesjustizverwaltung, die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Landgerichts und der Notarkammer;
- 2.
- bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof:
- an das Bundesministerium der Justiz, die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof;
- 3.
- bei den übrigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gemäß Abs. 1 sowie bei Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind:
- an die Generalstaatsanwaltschaft und die Rechtsanwaltskammer;
- 4.
- bei nichtanwaltlichen und nichtpatentanwaltlichen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung an die gemäß §§ 120, 119 Abs. 2, § 60 Abs. 1 Satz 2 BRAO zuständige Generalstaatsanwaltschaft und die gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 BRAO zuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 74, 113, 115c und 120 BRAO);
- bei nichtanwaltlichen und nichtpatentanwaltlichen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern einer Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung an die Generalstaatsanwaltschaft München (§§ 86, 104, 105 PAO) und die Patentanwaltskammer (§§ 53, 58, 70, 95, 97a PAO);
- 5.
- bei Patentanwältinnen und Patentanwälten gemäß Absatz 1 – auch als Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer einer Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung – an die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes, die Generalstaatsanwaltschaft München und die Patentanwaltskammer (§§ 53, 58, 70, 86, 95, 97a, 104, 105 PAO);
- bei Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung zusätzlich an die gemäß §§ 120, 119 Abs. 2, § 60 Abs. 1 Satz 2 BRAO zuständige Generalstaatsanwaltschaft und die gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 BRAO zuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 74, 113, 115c, 120 BRAO);
- 6.
- bei den in Ziffern 3 und 5 genannten Angehörigen rechtsberatender Berufe, die Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Prokuristinnen oder Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung sind, zusätzlich an die für die Rechtsanwaltsgesellschaft zuständige Rechtsanwaltskammer, wenn die Mitteilung ein Berufsverbot betrifft; ist der Mitteilungsempfänger mit den nach Ziffer 3 zu unterrichtenden Stellen identisch, ist eine zusätzliche Mitteilung nicht erforderlich;
- 7.
- bei den in Ziffern 3 und 5 genannten Angehörigen rechtsberatender Berufe, die Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Prokuristinnen oder Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb einer Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung sind, zusätzlich an die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes (§ 52g Abs. 1, § 52h Abs. 3 PAO) und die Patentanwaltskammer (§ 53 Abs. 1, § 97a PAO), wenn die Mitteilung ein Berufsverbot betrifft; sind die Mitteilungsempfänger mit den nach Ziffer 5 zu unterrichtenden Stellen identisch, ist eine zusätzliche Mitteilung nicht erforderlich;
- 8.
- bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern:
an die auf der Grundlage von § 19 RDG nach Landesrecht zuständige Stelle.
Die Mitteilungen sind als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.
Anmerkung zu Nummer 23:
Mitteilungsempfänger sind
im
Land | Institution | Behörde |
---|---|---|
Bund | bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof | |
Bundesministerium der Justiz Mohrenstraße 37, 10117 Berlin; |
||
Generalbundesanwältin oder Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Brauerstraße 30, 76135 Karlsruhe; |
||
Vorstand der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe; |
||
bei nichtanwaltlichen oder nichtpatentanwaltlichen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern einer Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung | ||
Vorstand der Patentanwaltskammer Tal 29, 80331 München; |
||
bei Patentanwältinnen und Patentanwälten | ||
Präsidentin oder Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes Zweibrückenstraße 12, 80331 München; |
||
Vorstand der Patentanwaltskammer Tal 29, 80331 München; |
||
bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Prokuristinnen oder Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb einer Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung sind, wenn die Mitteilung ein Berufsverbot betrifft, | ||
Präsidentin oder Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes Zweibrückenstraße 12, 80331 München; |
||
Vorstand der Patentanwaltskammer Tal 29, 80331 München; |
||
im Land | ||
Baden-Württemberg | bei Notarinnen, Notaren, Anwaltsnotarinnen, Anwaltsnotaren, Notarassessorinnen und Notarassessoren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D. | |
Aufsichtsbehörden: | ||
Justizministerium Baden-Württemberg Schillerplatz 4, 70173 Stuttgart; |
||
Präsidentin bzw. Präsident des Oberlandesgerichts; | ||
Präsidentin bzw. Präsident des Landgerichts; | ||
Berufskammer: | ||
Notarkammer Baden-Württemberg Friedrichstraße 9a, 70174 Stuttgart; |
||
bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, | ||
Berufskammern: | ||
Rechtsanwaltskammer Freiburg Bertholdstraße 44, 79098 Freiburg; |
||
Rechtsanwaltskammer Karlsruhe Reinhold-Frank-Straße 72, 76133 Karlsruhe; |
||
Rechtsanwaltskammer Stuttgart Königstraße 14, 70173 Stuttgart; |
||
Rechtsanwaltskammer Tübingen Christophstraße 30, 72072 Tübingen; |
||
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern | ||
Aufsichtsbehörden: | ||
Präsident des Landgerichts Stuttgart Urbanstr. 20, 70182 Stuttgart (für den Geschäftsbezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart); |
||
Präsident des Landgerichts Karlsruhe Hans-Thoma-Str. 7, 76133 Karlsruhe (für den Geschäftsbezirk der Landgerichte Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Mosbach); |
||
Präsident des Landgerichts Freiburg Salzstraße 17, 79098 Freiburg im Breisgau (für den Geschäftsbezirk der Landgerichte Freiburg, Konstanz, Offenburg und Waldshut-Tiengen); |
||
Bayern | bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und Notarassessoren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D. | |
Aufsichtsbehörden: | ||
Bayerisches Staatsministerium der Justiz 80097 München; |
||
Präsidentin bzw. Präsident des Oberlandesgerichts; | ||
Präsidentin bzw. Präsident des Landgerichts; | ||
Notarkammer: | ||
Landesnotarkammer Bayern Ottostraße 10, 80333 München; |
||
bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, | ||
Berufskammern und Zulassungsstellen: | ||
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München Postfach 20 16 65, 80016 München; |
||
Rechtsanwaltskammer Nürnberg Fürther Straße 115, 90429 Nürnberg; |
||
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg Friedrichstraße 7, 96047 Bamberg; |
||
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern | ||
Aufsichtsbehörde: | ||
Präsidentin bzw. Präsident des Amtsgerichts München Pacellistraße 5, 80315 München (für den Geschäftsbezirk des Oberlandesgerichts München); |
||
Präsidentin bzw. Präsident des Landgerichts Aschaffenburg Erthalstraße 3, 63739 Aschaffenburg (für den Geschäftsbezirk der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg); |
||
Berlin | bei Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotaren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D. | |
Aufsichtsbehörde: | ||
Präsident des Landgerichts Berlin Littenstraße 12–17, 10179 Berlin; |
||
Berufskammer: | ||
Notarkammer Berlin Littenstraße 10, 10179 Berlin; |
||
bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten | ||
Rechtsanwaltskammer Berlin Littenstraße 9, 10179 Berlin; |
||
Generalstaatsanwältin in Berlin Elßholzstraße 30–33, 10781 Berlin; |
||
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern | ||
Präsident des Kammergerichts Elßholzstraße 30–33, 10781 Berlin; |
||
Brandenburg | bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen, Notarassessoren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D. | |
Aufsichtsbehörde: | ||
Präsident des Landgerichts (konzentrierte Empfangszuständigkeit für alle gerichtlichen Aufsichtsbehörden nach Nr. 23 Abs. 4 Nr. 1 MiStra); |
||
Berufskammer: | ||
Notarkammer Brandenburg Dortustraße 71, 14467 Potsdam; |
||
bei Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, | ||
Zulassungsbehörde und Berufskammer: | ||
Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg Grillendamm 2, 14776 Brandenburg an der Havel; |
||
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern | ||
Aufsichtsbehörde: | ||
Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts; | ||
bei Tätigkeiten von Rechtsdienstleistern nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG | ||
Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg; | ||
Bremen | bei Notarinnen und Notaren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D. | |
Die Senatorin für Justiz und Verfassung Richtweg 16–22, 28195 Bremen; |
||
Die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen Am Wall 198, 28195 Bremen; |
||
Die Präsidentin des Landgerichts Bremen Domsheide 16, 28195 Bremen; |
||
Bremer Notarkammer Knochenhauerstraße 36/37, 28195 Bremen; |
||
bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, | ||
Generalstaatsanwältin Bremen Violenstraße 12, 28195 Bremen; |
||
Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen Knochenhauerstraße 36/37, 28195 Bremen; |
||
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, | ||
Die Präsidentin des Landgerichts Bremen Domsheide 16, 28195 Bremen; |
||
Hamburg | bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und Notarassessoren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D. | |
Aufsichtsbehörden: | ||
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Drehbahn 36, 20354 Hamburg; |
||
Präsidentin oder Präsident des Oberlandesgerichts Sievekingplatz 2, 20355 Hamburg; |
||
Präsidentin oder Präsident des Landgerichts Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg; |
||
Berufskammer: | ||
Hamburgische Notarkammer Gustav-Mahler-Platz 1, 20354 Hamburg; |
||
bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gem. Abs. 1 sowie bei Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, | ||
Generalstaatsanwaltschaft Hamburg Ludwig-Erhard-Straße 22, 20459 Hamburg; |
||
Berufskammer: | ||
Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg Valentinskamp 88, 20355 Hamburg; |
||
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleiterinnen und Rechtsdienstleistern | ||
Aufsichtsbehörde: | ||
Präsidentin oder Präsident des Amtsgerichts Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg; |
||
Hessen | bei Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotaren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D. | |
Aufsichtsbehörden: | ||
Präsidentin oder Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. Zeil 42, 60313 Frankfurt a.M.; |
||
Präsidentin oder Präsident des Landgerichts; | ||
Berufskammern: | ||
Notarkammer Frankfurt a.M. Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt a.M. (für den Bereich der Landgerichtsbezirke Darmstadt, Frankfurt a.M., Gießen, Hanau, Limburg a. d. Lahn und Wiesbaden); |
||
Notarkammer Kassel Karthäuserstraße 5a, 34117 Kassel (für den Bereich der Landgerichtsbezirke Fulda, Kassel, Marburg); |
||
bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, | ||
Generalstaatsanwalt Frankfurt am Main Zeil 42, 60313 Frankfurt a.M.; |
||
Berufskammern: | ||
Rechtsanwaltskammer Frankfurt a.M. Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt a.M. (für den Bereich der Landgerichtsbezirke Darmstadt, Frankfurt a.M., Gießen, Hanau, Limburg a. d. Lahn und Wiesbaden); |
||
Rechtsanwaltskammer Kassel Karthäuserstraße 5a, 34117 Kassel (für den Bereich der Landgerichtsbezirke Fulda, Kassel, Marburg); |
||
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern | ||
Aufsichtsbehörde: | ||
Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Zeil 42, 60313 Frankfurt am Main; |
||
Mecklenburg-Vorpommern | bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und Notarassessoren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D. | |
Aufsichtsbehörden: | ||
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Puschkinstraße 19–21, 19055 Schwerin; |
||
Präsident des Oberlandesgerichts Rostock Wallstraße 3, 18055 Rostock; |
||
Präsident des Landgerichts; | ||
Berufskammer: | ||
Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern Alexandrinenstraße 26, 19055 Schwerin; |
||
bei Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, | ||
Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern Arsenalstraße 9, 19053 Schwerin; |
||
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern | ||
Aufsichtsbehörde: | ||
Präsident des Oberlandesgerichts Rostock Wallstraße 3, 18055 Rostock; |
||
Niedersachsen | bei Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotaren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D. | |
Aufsichtsbehörden: | ||
Präsidentin bzw. Präsident des Oberlandesgerichts; | ||
Präsidentin bzw. Präsident des Landgerichts; | ||
Notarkammern: | ||
Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig Lessingplatz 1, 38100 Braunschweig; |
||
Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle Riemannstraße 15, 29225 Celle; |
||
Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg Staugraben 5, 26122 Oldenburg; |
||
bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, | ||
Rechtsanwaltskammern: | ||
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig Lessingplatz 1, 38100 Braunschweig; |
||
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle Bahnhofstraße 5, 29225 Celle; |
||
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg Staugraben 5, 26122 Oldenburg; |
||
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs. RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern |
||
Aufsichtsbehörde: | ||
Präsidentin bzw. Präsident des Landgerichts oder des Amtsgerichts; | ||
Nordrhein-Westfalen | bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und Notarassessoren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D. | |
Aufsichtsbehörden: | ||
Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Martin-Luther-Platz 40, 40221 Düsseldorf; |
||
Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf; |
||
Präsident des Oberlandesgerichts Hamm Heßlerstraße 53, 59065 Hamm; |
||
Präsident des Oberlandesgerichts Köln Reichenspergerplatz 1, 50678 Köln; |
||
Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte; | ||
Berufskammern: | ||
Rheinische Notarkammer Burgmauer 53, 50667 Köln (für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf und Köln); |
||
Westfälische Notarkammer Ostenallee 18, 59063 Hamm (für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm); |
||
bei Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, | ||
Zulassungsbehörden und Berufskammern: | ||
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Freiligrathstraße 25, 40479 Düsseldorf (für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf); |
||
Rechtsanwaltskammer Hamm Ostenallee 18, 59063 Hamm (für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm); |
||
Rechtsanwaltskammer Köln, Riehler Straße 30, 50668 Köln (für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln); |
||
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern | ||
Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Oberlandesgerichte; | ||
Rheinland-Pfalz | bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und Notarassessoren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D. | |
Aufsichtsbehörden: | ||
Ministerium der Justiz 55022 Mainz; |
||
Präsidentin bzw. Präsident des Oberlandesgerichts; | ||
Präsidentin bzw. Präsident des Landgerichts; | ||
Berufskammern: | ||
Notarkammer Koblenz Hohenzollernstraße 18, 56068 Koblenz; |
||
Notarkammer Pfalz Schlossplatz 11a, 66482 Zweibrücken; |
||
bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, | ||
Berufskammern und zugleich Zulassungsbehörde: | ||
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz Rheinstraße 24, 56068 Koblenz; |
||
Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken Landauer Straße 17, 66482 Zweibrücken; |
||
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern | ||
Präsidentin bzw. Präsident des Landgerichts Mainz; | ||
Saarland | bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und Notarassessoren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D. | |
Aufsichtsbehörden: | ||
Ministerium der Justiz Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66619 Saarbrücken; |
||
Präsidentin oder Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichts Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken; |
||
Präsidentin oder Präsident des Landgerichts Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken; |
||
Berufskammer: | ||
Saarländische Notarkammer Rondell 3, 66424 Homburg; |
||
bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gemäß Absatz 1 sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, | ||
Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken Zähringerstraße 12, 66619 Saarbrücken; |
||
Berufskammer: | ||
Rechtsanwaltskammer des Saarlandes Am Schlossberg 5, 66119 Saarbrücken; |
||
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern | ||
Aufsichtsbehörde: | ||
Präsidentin oder Präsident des Landgerichts Saarbrücken Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken; |
||
Sachsen | bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen, Notarassessoren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D. | |
Aufsichtsbehörde: | ||
Sächsisches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7, 01097 Dresden; |
||
Präsident des Oberlandesgerichts Dresden; | ||
Präsident des Landgerichts; | ||
Berufskammer: | ||
Notarkammer Sachsen Königstraße 23, 01097 Dresden; |
||
bei Rechtsanwälten, Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, | ||
Zulassungsbehörde und Berufskammer: | ||
Rechtsanwaltskammer Sachsen Glacisstraße 6, 01099 Dresden; |
||
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern | ||
Aufsichtsbehörde: | ||
Präsidenten der Amtsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig; | ||
bei Tätigkeiten nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG | ||
Präsident des Landessozialgerichts; | ||
Sachsen-Anhalt | bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und Notarassessoren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D. | |
Aufsichtsbehörden: | ||
Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz Domplatz 2 - 4, 39104 Magdeburg; |
||
Präsidentin oder Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg; | ||
Präsidentin oder Präsident des Landgerichts; | ||
Berufskammer: | ||
Notarkammer Sachsen-Anhalt Hegelstraße 26, 39104 Magdeburg; |
||
bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, | ||
Berufskammer und zugleich Zulassungsbehörde: | ||
Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt Gerhart-Hauptmann-Straße 5, 39108 Magdeburg; |
||
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern | ||
Aufsichtsbehörde: | ||
Präsidentin oder Präsident des Landgerichts Halle Hansering 13, 06108 Halle (Saale); |
||
Schleswig-Holstein | bei Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotaren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D. | |
Aufsichtsbehörden: | ||
Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein Lorentzendamm 35, 24103 Kiel; |
||
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig; |
||
Präsidentin und Präsident des Landgerichts; | ||
Berufskammer: | ||
Schleswig-Holsteinische Notarkammer, Gottorfstraße 13, 24837 Schleswig; |
||
bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, | ||
Berufskammer und Zulassungsstelle: | ||
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer Gottorfstraße 13, 24837 Schleswig; |
||
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern | ||
Aufsichtsbehörde: | ||
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig; |
||
Thüringen | bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und Notarassessoren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D. | |
Aufsichtsbehörden: | ||
Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Werner-Seelenbinder-Straße 5, 99096 Erfurt; |
||
Präsident/in des Thüringer Oberlandesgerichts Rathenaustraße 13, 07745 Jena; |
||
Präsident/in des Landgerichts Erfurt Domplatz 37, 99084 Erfurt; |
||
Präsident/in des Landgerichts Gera Rudolf-Diener-Straße 2, 07545 Gera; |
||
Präsident/in des Landgerichts Meiningen Lindenallee 15, 98617 Meiningen; |
||
Präsident/in des Landgerichts Mühlhausen Eisenacher Straße 41, 99974 Mühlhausen; |
||
Berufskammer: | ||
Notarkammer Thüringen Regierungsstraße 28, 99084 Erfurt; |
||
bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, | ||
Thüringer Generalstaatsanwaltschaft Rathenaustraße 13, 07745 Jena; |
||
Rechtsanwaltskammer Thüringen Bahnhofstraße 46, 99084 Erfurt; |
||
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern | ||
Aufsichtsbehörde: | ||
Präsident/in des Landgerichts Erfurt Domplatz 37, 99084 Erfurt. |
24
Strafsachen gegen Angehörige bestimmter Berufe des Wirtschaftslebens und Sachverständige
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7, Absatz 2 EGGVG,
§ 36a Absatz 3 Nummer 2, § 65 Absatz 2, § 130 Absatz 1 WiPrO,
§ 10 Absatz 2 StBerG, § 2 BewachV
(1) In Strafsachen gegen
- –
- Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer,
- –
- vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer,
- –
- Steuerberaterinnen und Steuerberater,
- –
- Steuerbevollmächtigte,
- –
- Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder Partnerinnen und Partner einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Steuerberatungsgesellschaft oder
Buchprüfungsgesellschaft,
- –
- Dispacheurinnen und Dispacheure,
- –
- Markscheiderinnen und Markscheider,
- –
- Öffentlich bestellte oder bauaufsichtlich anerkannte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure,
- –
- bauaufsichtlich anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure,
- –
- bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige,
- –
- Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter eines Börsenträgers,
- –
- Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsratsorgans eines Börsenträgers,
- –
- Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Börsenträger oder Personen, die einen solchen Erwerb beabsichtigen, wenn es sich um eine juristische Person handelt, auch gesetzliche Vertreter, oder, wenn es sich um eine Personenhandelsgesellschaft handelt, auch Gesellschafterinnen und Gesellschafter,
- –
- Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer Börse,
- –
- Mitglieder eines Börsenrates,
- –
- Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, geschäftsführende und gleichzeitig vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber eines zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmens und Personen, die für ein solches Unternehmen an der Börse handeln (Börsenhändler),
- –
- öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, öffentlich bestellte und vereidigte sowie allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher, ferner öffentlich bestellte und vereidigte sowie ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer,
- –
- Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner, Ingenieurinnen und Ingenieure, soweit diese in einer von einer Berufskammer geführten Liste eingetragen sind, sowie
- –
- Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, geschäftsführende und gleichzeitig vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber eines Bewachungsunternehmens, die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen (Bewacherinnen und Bewacher, §§ 31, 34a GewO) und Personen, die für ein solches Unternehmen Bewachungsaufgaben durchführen (Wachpersonen),
sind, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufs oder der aufgrund des Berufs ausgeübten besonderen Tätigkeit zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen, mitzuteilen
- 1.
- der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
- 2.
- die Entscheidung, durch die ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet oder ein solches aufgehoben worden ist,
- 3.
- die Erhebung der öffentlichen Klage,
- 4.
- der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 3 zu machen war.
(2) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.
(3) In Strafsachen gegen amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sich die Mitteilungspflicht auch auf die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO oder die Sicherstellung, Inverwahrnahme oder Beschlagnahme des Führerscheins gemäß § 94 StPO erstreckt. Gleiches gilt für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen, die mit der Durchführung von Untersuchungen betraut sind (Anl. VIII b zur StVZO).
(4) Die Mitteilungen sind zu richten an
- 1.
- die zuständige Landesbehörde in Fällen, in denen eine rechtskräftige Entscheidung ein Berufsverbot anordnet oder den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge hat,
- 2.
- die zuständige Berufskammer, wenn eine solche als Körperschaft des öffentlichen Rechts besteht,
- 3.
- die für die Bestellung zuständige Behörde oder Stelle (Kammer) in Strafsachen gegen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, öffentlich bestellte und vereidigte sowie allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher, öffentlich bestellte und vereidigte sowie ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer,
- 4.
- die für die Aufsicht über Dispacheurinnen und Dispacheure, Markscheiderinnen und Markscheider, Öffentlich bestellte oder bauaufsichtlich anerkannte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, die für die amtliche Anerkennung der Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sowie die für die Zustimmung zur Betrauung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren jeweils zuständige Stelle,
- 5.
- die für die bauaufsichtliche Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren sowie Prüfsachverständigen jeweils zuständige Stelle,
- 6.
- die zuständige Börsenaufsichtsbehörde soweit Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter eines Börsenträgers, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Börsenträgers, Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Börsenträger oder Personen, die einen solchen Erwerb beabsichtigten, wenn es sich um eine juristische Person handelt, auch gesetzliche Vertreter, oder, wenn es sich um eine Personenhandelsgesellschaft handelt, auch Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer Börse oder Mitglieder eines Börsenrates betroffen sind,
- 7.
- die zuständige Börsenaufsicht sowie die Geschäftsführung der betroffenen Börse soweit Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, geschäftsführende und gleichzeitig vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber eines zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmens und Personen, die für ein solches Unternehmen an der Börse handeln (Börsenhändler), betroffen sind,
- 8.
- die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt, die oder der für die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens zuständig ist (§§ 84, 130 Abs. 1 WiPrO, § 113 StBerG), in Strafsachen gegen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte, gegen Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder Partnerinnen und Partner einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft,
- 9.
- die Behörde, die die Berechtigung erteilt hat oder für die Untersagung der Berufs- oder Gewerbeausübung zuständig ist, in Strafsachen gegen Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, geschäftsführende und gleichzeitig vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber eines Bewachungsunternehmens sowie die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen (Bewacherinnen und Bewacher, §§ 31, 34a GewO) und Personen, die für ein solches Unternehmen Bewachungsaufgaben durchführen (Wachpersonen),
- 10.
- in Strafsachen gegen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Uhlandstraße 88–90, 10717 Berlin.
Anmerkung zu Nummer 24:
Land | Institution | Behörde |
---|---|---|
Zuständige Einleitungsbehörde für berufsgerichtliche Verfahren nach der Wirtschaftsprüferordnung für das gesamte Bundesgebiet ist | ||
die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Kammergericht Elßholzstraße 30–33, 10781 Berlin; |
||
zuständige Berufskammer für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer und entsprechende Berufsgesellschaften ist für das gesamte Bundesgebiet | ||
die Wirtschaftsprüferkammer Rauchstraße 26, 10787 Berlin; |
||
zuständige Behörden und zuständige Berufskammern sind im Land | ||
Baden-Württemberg | Zuständige Behörde: | |
für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer | ||
der Präsident des Landgerichts, der gemäß §§ 14, 15 AGGVG die Bestellung bzw. Beeidigung vorgenommen hat; | ||
für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure | ||
Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg Postfach 10 34 44 70029 Stuttgart; |
||
Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg Postfach 10 29 62 70025 Stuttgart; |
||
für amtlich anerkannte Sachverständige sowie Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr | ||
Regierungspräsidium Karlsruhe Schlossplatz 1–3, 76131 Karlsruhe; |
||
für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Technische Leiterinnen und Technische Leiter von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen | ||
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Hauptstätter Straße 67, 70178 Stuttgart; |
||
Berufskammer: | ||
für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte | ||
Steuerberaterkammer Südbaden K. d. ö. R. Postfach 53 45, 79020 Freiburg; |
||
Steuerberaterkammer Nordbaden K. d. ö. R. Vangerowstraße 16/1, 69115 Heidelberg; |
||
Steuerberaterkammer Stuttgart K. d. ö. R. Hegelstraße 33, 70174 Stuttgart; |
||
für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige | ||
Industrie- und Handelskammern: | ||
Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein Schnewlinstraße 11–13, 79098 Freiburg; |
||
Industrie- und Handelskammer Ostwürttemberg Ludwig-Erhard-Straße 1, 89520 Heidenheim; |
||
Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken Ferdinand-Braun-Straße 20, 74074 Heilbronn; |
||
Industrie- und Handelskammer Karlsruhe Lammstraße 13–17, 76133 Karlsruhe; |
||
Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee Schützenstraße 8, 78462 Konstanz; |
||
Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar L 1,2, 68161 Mannheim; |
||
Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald Dr. Brandenburg-Straße 6, 75173 Pforzheim; |
||
Industrie- und Handelskammer Reutlingen Hindenburgstraße 54, 72762 Reutlingen; |
||
Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart Jägerstraße 30, 70174 Stuttgart; |
||
Industrie- und Handelskammer Ulm Olgastraße 95–101, 89073 Ulm; |
||
Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg Romäusring 4, 78050 Villingen-Schwenningen; |
||
Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben Lindenstraße 2, 88250 Weingarten; |
||
Handwerkskammern: | ||
Handwerkskammer Freiburg Bismarckallee 6, 79098 Freiburg; |
||
Handwerkskammer Heilbronn Allee 76, 74072 Heilbronn; |
||
Handwerkskammer Karlsruhe Friedrichsplatz 4–5, 76133 Karlsruhe; |
||
Handwerkskammer Konstanz Webersteig 3, 78462 Konstanz; |
||
Handwerkskammer Mannheim B 1, 1–2, 68159 Mannheim; |
||
Handwerkskammer Reutlingen Hindenburgstraße 58, 72762 Reutlingen; |
||
Handwerkskammer Region Stuttgart Heilbronner Straße 43, 70191 Stuttgart; |
||
Handwerkskammer Ulm Olgastraße 72, 89073 Ulm; |
||
Börsenaufsicht: | ||
für Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter eines Börsenträgers, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Börsenträgers, Inhaberinnen und Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Börsenträger oder Personen, die einen solchen Erwerb beabsichtigten, wenn es sich um eine juristische Person handelt, auch gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter, oder, wenn es sich um eine Personenhandelsgesellschaft handelt, auch Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer Börse oder Mitglieder eines Börsenrates: | ||
Börsenaufsichtsbehörde beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg Schlossplatz 4 (Neues Schloss), 70173 Stuttgart; |
||
für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, geschäftsführende und gleichzeitig vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber eines zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmens und Personen, die für ein solches Unternehmen an der Börse handeln (Börsenhändler): | ||
Börsenaufsichtsbehörde beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg Schlossplatz 4 (Neues Schloss), 70173 Stuttgart |
||
und | ||
Baden-Württembergische Wertpapierbörse Börsenstraße 4, 70174 Stuttgart; |
||
Bayern | Zuständige Behörde: | |
für bauaufsichtlich anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit | ||
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Franz-Josef Strauß-Ring 4, 80539 München; |
||
für bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige (ausgenommen Prüfsachverständige für Brandschutz) | ||
Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurkammer-Bau Schloßschmidtstraße 3, 80639 München; |
||
für bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige für Brandschutz | ||
Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer Waisenhausstraße 4, 80637 München; |
||
Berufskammer: | ||
für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte | ||
Steuerberaterkammer München Nederlinger Straße 9, 80638 München; |
||
Steuerberaterkammer Nürnberg Karolinenstraße 28, 90402 Nürnberg; |
||
für Markscheiderinnen und Markscheider | ||
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Prinzregentenstraße 28, 80538 München; |
||
für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer | ||
der Präsident des Landgerichts, der die Bestellung bzw. Beeidigung vorgenommen hat; | ||
für Ingenieurinnen und Ingenieure | ||
Bayerische Ingenieurkammer-Bau Schloßschmidtstraße 3, 80639 München; |
||
für Architektinnen und Architekten | ||
Bayerische Architektenkammer Waisenhausstraße 4, 80637 München; |
||
für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige | ||
Industrie- und Handelskammern: | ||
Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg Kerschensteinerstraße 9, 63741 Aschaffenburg; |
||
Industrie- und Handelskammer Schwaben Stettenstraße 1 und 3, 86150 Augsburg; |
||
Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth Bahnhofstraße 25/27, 95444 Bayreuth; |
||
Industrie- und Handelskammer zu Coburg Schloßplatz 5, 96450 Coburg; |
||
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße 2, 80333 München; |
||
Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg; |
||
Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau Nibelungenstraße 15, 94032 Passau; |
||
Industrie- und Handelskammer Regensburg für Oberpfalz/Kelheim D.-Martin-Luther-Straße 12, 93047 Regensburg; |
||
Industrie- und Handelskammer Würzburg–Schweinfurt Mainaustraße 33, 97082 Würzburg; |
||
Handwerkskammern: | ||
Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Josef-Straße 4, 80333 München; |
||
Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Ditthornstraße 10, 93055 Regensburg; |
||
Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Nikolastraße 10, 94032 Passau; |
||
Handwerkskammer für Schwaben Siebentischstraße 52–58, 86152 Augsburg; |
||
Handwerkskammer für Mittelfranken Sulzbacher Straße 11/15, 90489 Nürnberg; |
||
Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteiner Straße 7, 95444 Bayreuth; |
||
Handwerkskammer für Unterfranken Rennweger Ring 3, 97070 Würzburg; |
||
Berlin | Zuständige Behörde: | |
für Dispacheurinnen und Dispacheure, Markscheiderinnen und Markscheider, amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen (Anlage VIIIb StVZO): | ||
Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz Am Köllnischen Park 3 10179 Berlin |
||
für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sowie für die Zustimmung zur Betrauung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren | ||
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Fehrbelliner Platz 4, 10707 Berlin; |
||
Berufskammer: | ||
für von der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Baukammer oder Architektenkammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige | ||
Industrie- und Handelskammer zu Berlin Fasanenstraße 85, 10623 Berlin; |
||
Handwerkskammer Berlin Blücherstraße 68, 10961 Berlin; |
||
Baukammer Berlin K. d. ö. R. Heerstraße 18/20, 14052 Berlin; |
||
Architektenkammer Berlin K. d. ö. R. Alte Jakobstraße 149, 10969 Berlin; |
||
für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, geschäftsführende und gleichzeitig vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber eines zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmens und Personen, die für ein solches Unternehmen an der Börse handeln (Börsenhändler): | ||
Börse Berlin A. ö. R. Geschäftsführung Fasanenstraße 85, 10623 Berlin |
||
Tradegate Exchange A. ö. R. Geschäftsführung Kurfürstendamm 119, 10711 Berlin; |
||
für das Bewachungsgewerbe: | ||
die Bezirksämter als Aufsichtsbehörden Betreff: „Bewachungsgewerbe, § 34a GewO“ |
||
Örtliche Zuständigkeit: | ||
das Ordnungsamt des Bezirks, in dem sich der Betriebssitz oder die Hauptniederlassung des Gewerbetreibenden befindet für: | ||
Gewerbetreibende (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, geschäftsführende und gleichzeitig vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber) sowie die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person (§ 1 Abs. 1 BewachVO), | ||
in den Fällen, in denen die Wachperson zugleich Gewerbetreibender ist (§ 1 Abs. 2 S. 2 BewachVO), | ||
für Wachpersonen ohne Hauptwohnsitz in der BRD (§ 1 Abs. 2 S. 3 BewachVO) sowie | ||
bei der Untersagung der Beschäftigung einer Person nach § 34a Abs. 4 GewO (§ 1 Abs. 3 BewachVO); | ||
das Ordnungsamt des Bezirks, in dem die Wachperson ihren Hauptwohnsitz hat | ||
für: Wachpersonen mit Hauptwohnsitz in der BRD (§ 1 Abs. 2 S. 1 BewachVO); | ||
Brandenburg | Zuständige Behörde: | |
für Markscheiderinnen und Markscheider | ||
Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam; |
||
für amtlich anerkannte Sachverständige, Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr | ||
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Henning-von-Tresckow-Straße 2–8, 14467 Potsdam; |
||
für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, für Vieh- und Fleischsachverständige | ||
Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft Henning-von-Tresckow-Straße 2–13, Haus S, 14467 Potsdam; |
||
für Sachverständige für Lebensmittelgegenproben | ||
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Henning-von-Tresckow-Straße 2–13, 14467 Potsdam; |
||
für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer | ||
Präsidentin oder Präsident des Landgerichts, bei dem die Dolmetscherin oder der Dolmetscher in der Dolmetscher- und Übersetzerliste geführt wird; | ||
Berufskammer: | ||
für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte | ||
Steuerberaterkammer Brandenburg, K. d. ö. R. Geschäftsstelle Tuchmacherstraße 48b, 14482 Potsdam; |
||
für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure | ||
Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisformation Brandenburg – Aufsicht ÖbVI – Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam; |
||
für Architektinnen und Architekten: | ||
Brandenburgische Architektenkammer Kurfürstenstraße 52, 14467 Potsdam; |
||
für Ingenieurinnen und Ingenieure | ||
Brandenburgische Ingenieurkammer Schlaatzweg 1, 14473 Potsdam; |
||
für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige | ||
Industrie- und Handelskammern: Industrie- und Handelskammer Cottbus Goethestraße 1, 03046 Cottbus; |
||
Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg Puschkinstraße 12b, 15236 Frankfurt (Oder); |
||
Industrie- und Handelskammer Potsdam Breite Straße 2a–c, 14467 Potsdam; |
||
Handwerkskammern: | ||
Handwerkskammer Cottbus Altmarkt 17, 03046 Cottbus; |
||
Handwerkskammer Frankfurt (Oder) - Region Ostbrandenburg Bahnhofstraße 12, 15230 Frankfurt (Oder); |
||
Handwerkskammer Potsdam Charlottenstraße 34–36, 14467 Potsdam; |
||
Bremen | Zuständige Behörde: | |
für Dispacheurinnen und Dispacheure, Markscheiderinnen und Markscheider sowie für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige | ||
Die Senatorin für Wirtschaft und Häfen Katharinenstraße 37, 28195 Bremen; |
||
für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Lebensmittelgegenproben | ||
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Contrescarpe 72, 28195 Bremen; |
||
für amtlich anerkannte Sachverständige sowie Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure | ||
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau Contrescarpe 72, 28195 Bremen; |
||
für allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer | ||
Die Präsidentin des Landgerichts Bremen Domsheide 16, 28195 Bremen; |
||
Berufskammer: | ||
für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte | ||
Hanseatische Steuerberaterkammer Bremen Am Wall 192, 28195 Bremen; |
||
für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige | ||
Industrie- und Handelskammern: | ||
Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven – Am Markt 13, 28195 Bremen; |
||
Handwerkskammer: | ||
Handwerkskammer Bremen Ansgaritorstraße 24, 28195 Bremen; |
||
für Architektinnen und Architekten | ||
Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen Geeren 41/43, 28195 Bremen; |
||
für Ingenieurinnen und Ingenieure | ||
Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen Geeren 41/43, 28195 Bremen; |
||
Hamburg | Zuständige Behörden: | |
für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, sofern diese nicht im Bereich des Kraftfahrzeugverkehrs tätig sind, | ||
die Berufskammern, insbesondere | ||
die Handelskammer Hamburg Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg; |
||
die Handwerkskammer Hamburg Holstenwall 12, 20355 Hamburg; |
||
für amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüferinnen und Prüfer, die im Bereich des Kraftfahrzeugverkehrs tätig sind, sowie für Prüfingenieure von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen | ||
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg; |
||
für öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Übersetzerinnen und Übersetzer | ||
die Behörde für Inneres und Sport Johanniswall 4, 20095 Hamburg; |
||
für Dispacheurinnen und Dispacheure | ||
die Handelskammer Hamburg Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg; |
||
für Markscheiderinnen und Markscheider | ||
das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld; |
||
für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure | ||
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen – Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung – Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg; |
||
für bauaufsichtlich anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige | ||
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen – Amt für Bauordnung und Hochbau – Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg; |
||
für das Bewachungsgewerbe | ||
die Bezirksämter als Aufsichtsbehörden www.hamburg.de/behoerdenfinder (Suchbegriff: Bewachungsgewerbe, Erlaubnis); |
||
Örtliche Zuständigkeit gemäß § 1 BewachV: | ||
das Bezirksamt am Ort der Hauptniederlassung des Bewachungsunternehmens (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BewachV); | ||
zusätzlich das Bezirksamt am Hauptwohnsitz der Wachperson, sofern diese nicht zugleich Gewerbetreibender oder mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BewachV); | ||
Börsenaufsichtsbehörde: | ||
Finanzbehörde Hamburg Gänsemarkt 36, 20354; |
||
Berufskammern: | ||
für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte | ||
Steuerberaterkammer Hamburg Raboisen 32, 20095 Hamburg; |
||
für von der Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige | ||
Handelskammer Hamburg Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg; |
||
Handwerkskammer Hamburg Holstenwall 12, 20355 Hamburg; |
||
für Architektinnen und Architekten | ||
Hamburgische Architektenkammer Grindelhof 40, 20146 Hamburg; |
||
für Ingenieurinnen und Ingenieure im Bauwesen | ||
Hamburgische Ingenieurkammer–Bau Grindelhof 40, 20146 Hamburg; |
||
Hessen | Zuständige Behörde: | |
für Dispacheurinnen und Dispacheure | ||
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Postfach 31 29, 65021 Wiesbaden; |
||
für Markscheiderinnen und Markscheider | ||
Regierungspräsidium Darmstadt Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt; |
||
für öffentlich bestellte und vereidigte sowie allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie öffentlich bestellte und vereidigte sowie ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer | ||
die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk die Dolmetscherin oder der Dolmetscher oder die Übersetzerin oder der Übersetzer den Wohnsitz hat; |
||
für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure | ||
Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden; |
||
Berufskammer: | ||
Steuerberaterkammer Hessen Postfach 11 17 62, 60052 Frankfurt/Main; |
||
Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen Bierstadter Straße 2, 65189 Wiesbaden; |
||
Ingenieurkammer Hessen Gustav-Stresemann-Ring 6, 65189 Wiesbaden; |
||
für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige | ||
Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen Bierstadter Straße 2, 65189 Wiesbaden; |
||
Industrie- und Handelskammer Darmstadt Rheinstraße 89, 64295 Darmstadt; |
||
Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main Börsenplatz 4, 60313 Frankfurt a.M.; |
||
Industrie- und Handelskammer Fulda Heinrichstraße 8, 36037 Fulda; |
||
Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg Lonystraße 7, 35390 Gießen; |
||
Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern Am Pedro-Jung-Park 14, 63450 Hanau; |
||
Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9, 34117 Kassel; |
||
Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill Am Nebelsberg 1, 35685 Dillenburg; |
||
Industrie- und Handelskammer Limburg Walderdorffstraße 7, 65549 Limburg a.d. Lahn; |
||
Industrie- und Handelskammer Offenbach Frankfurter Straße 90, 63067 Offenbach a.M.; |
||
Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Wilhelmstraße 24, 65183 Wiesbaden; |
||
Ingenieurkammer Hessen Gustav-Stresemann-Ring 6, 65189 Wiesbaden; |
||
Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main Bockenheimer Landstraße 21, 60325 Frankfurt a.M.; |
||
Handwerkskammer Kassel Scheidemannplatz 2, 34117 Kassel; |
||
Handwerkskammer Wiesbaden Bierstadter Straße 45, 65189 Wiesbaden; |
||
Mecklenburg-Vorpommern | Zuständige Behörde: | |
für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure | ||
Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen im Landesamt für innere Verwaltung Lübecker Straße 289, 19059 Schwerin; |
||
für Markscheiderinnen und Markscheider | ||
Bergamt Stralsund Frankendamm 17, 18439 Stralsund; |
||
für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer | ||
die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, bei dem die Dolmetscherin oder der Dolmetscher oder |
||
für das Bewachungsgewerbe | ||
gemäß § 1 GeWRZustV M-V sind die Oberbürgermeister und Bürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden in Ihrer Funktion als örtliche Gewerbebehörde Aufsichtsbehörde im Bewachungsgewerbe; | ||
Örtliche Zuständigkeit (§ 1 BewachV): | ||
bzgl. Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, geschäftsführende und gleichzeitig vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber eines Bewachungsunternehmens, die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen (§ 1 Abs. 1 BewachV) sowie Wachpersonen (§ 1 Abs. 3 BewachV): | ||
Behörde am Ort der Hauptniederlassung des Bewachungsunternehmens; | ||
bzgl. Wachpersonen zusätzlich (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BewachV): | ||
Behörde am Hauptwohnsitz der Wachperson; | ||
für Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure | ||
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Johannes-Stellings-Straße 14, 19053 Schwerin; |
||
Berufskammer: | ||
für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte | ||
Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern Ostseeallee 40, 18107 Rostock; |
||
für Architektinnen und Architekten | ||
Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern Alexandrinenstraße 32, 19055 Schwerin; |
||
für Ingenieurinnen und Ingenieure | ||
Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern Alexandrinenstraße, 32, 19055 Schwerin; |
||
für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige | ||
Industrie- und Handelskammer zu Rostock Ernst-Barlach-Straße 1–3, 18055 Rostock; |
||
Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin; |
||
IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern Katharinenstraße 48, 17033 Neubrandenburg; |
||
Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern Schwaaner Landstraße 8, 18055 Rostock; |
||
Handwerkskammer Schwerin Friedensstraße 4a, 19053 Schwerin; |
||
Niedersachsen | Zuständige Behörde: | |
für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure | ||
das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport Postfach 2 21, 30002 Hannover; |
||
für Markscheiderinnen und Markscheider | ||
das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld; |
||
für Sachverständige und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr | ||
das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung Postfach 101, 30002 Hannover; |
||
für allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher und ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer | ||
der Präsident des Landgerichts Hannover; | ||
für die übrigen Berufsgruppen | ||
das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung Postfach 101, 30002 Hannover; |
||
für Kraftfahrzeugsachverständige amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen | ||
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover; |
||
Berufskammer: | ||
für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte | ||
Steuerberaterkammer Niedersachsen Adenauerallee 20, 30175 Hannover; |
||
für Ingenieurinnen und Ingenieure | ||
Ingenieurkammer Niedersachsen Hohenzollernstraße 52, 30161 Hannover; |
||
für Architektinnen und Architekten | ||
Architektenkammer Niedersachsen Friedrichswall 5, 30159 Hannover; |
||
für Börsengeschäftsführung, Börsenträger, Börsenhändler und Börsenhandelsteilnehmer | ||
Börse Hannover Börsengeschäftsführung, An der Börse 2, 30159 Hannover; |
||
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung als Börsenaufsichtsbehörde Friedrichswall 1, 30159 Hannover; |
||
für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige | ||
Industrie- und Handelskammern: | ||
Industrie- und Handelskammer Braunschweig Brabandtstraße 11, 38100 Braunschweig; |
||
Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg Ringstraße 4, 27621 Emden oder Postfach 17 52, 26697 Emden; |
||
Industrie- und Handelskammer Hannover Schiffgraben 49, 30175 Hannover oder Postfach 30 29, 30030 Hannover; |
||
Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg Am Sande 1, 21335 Lüneburg; |
||
Oldenburgische Industrie- und Handelskammer Moslestraße 6, 26123 Oldenburg oder Postfach 5433, 26015 Oldenburg; |
||
Industrie- und Handelskammer Osnabrück-Emsland Neuer Graben 38, 49074 Osnabrück oder Postfach 30 80, 49020 Osnabrück; |
||
Industrie- und Handelskammer Stade für den Elbe-Weser-Raum Am Schäferstieg 2, 21680 Stade oder Postfach 14 29, 21654 Stade; |
||
Handwerkskammern: | ||
Handwerkskammer für Ostfriesland Straße des Handwerks 2, 26603 Aurich oder Postfach 13 09, 26583 Aurich; |
||
Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade Burgplatz 2, 38100 Braunschweig; |
||
Handwerkskammer Hannover Berliner Allee 17, 30175 Hannover oder Postfach 25 27, 30025 Hannover; |
||
Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen Braunschweiger Straße 53, 31134 Hildesheim oder Postfach 10 06 43, 31106 Hildesheim; |
||
Handwerkskammer Oldenburg Theaterwall 32, 26122 Oldenburg; |
||
Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim Bramscher Straße 134–136, 49088 Osnabrück; |
||
Nordrhein-Westfalen | Zuständige Behörde: | |
für Dispacheurinnen und Dispacheure | ||
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf; |
||
Marktscheiderinnen und Marktscheider sowie für die Anerkennung von amtlichen Überwachungsorganisationen | ||
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf; |
||
für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure | ||
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf; |
||
für amtlich anerkannte Sachverständige und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sowie für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen | ||
die Bezirksregierungen; | ||
für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer | ||
Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen Völklinger Straße 49, 40221 Düsseldorf; |
||
für Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner, Ingenieurinnen und Ingenieure, bauaufsichtlich anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure | ||
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf; |
||
für bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige | ||
Bezirksregierung Düsseldorf Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf; |
||
Berufskammer: | ||
für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte | ||
Steuerberaterkammer Düsseldorf Grafenberger Allee 98, 40237 Düsseldorf; |
||
Steuerberaterkammer Köln Gereonstraße 34–36, 50670 Köln; |
||
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Erphostraße 43, 48145 Münster; |
||
für Architektinnen und Architekten | ||
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen Zollhof 1, 40221 Düsseldorf; |
||
für Ingenieurinnen und Ingenieure | ||
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen Zollhof 2, 40221 Düsseldorf; |
||
für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige | ||
Industrie- und Handelskammern: | ||
Industrie- und Handelskammer zu Aachen Theaterstraße 6–10, 52062 Aachen; |
||
Industrie- und Handelskammer für das südöstliche Westfalen zu Arnsberg Königstraße 18–20, 59821 Arnsberg; |
||
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Elsa-Brändström-Straße 1–3, 33602 Bielefeld; |
||
Industrie- und Handelskammer im mittleren Ruhrgebiet zu Bochum Ostring 30–32, 44787 Bochum; |
||
Industrie- und Handelskammer Bonn Bonner Talweg 17, 53113 Bonn; |
||
Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold Willi-Hofmann-Straße 5, 32756 Detmold; |
||
Industrie- und Handelskammer zu Dortmund Märkische Straße 120, 44141 Dortmund; |
||
Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf; |
||
Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg Mercatorstraße 22–24, 47051 Duisburg; |
||
Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen Am Waldthausenpark 2, 45127 Essen; |
||
Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen Bahnhofstraße 18, 58095 Hagen; |
||
Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen 10–26, 50667 Köln; |
||
Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein Krefeld–Mönchengladbach–Neuss Nordwall 39, 47798 Krefeld; |
||
Industrie- und Handelskammer zu Münster Sentmaringer Weg 61, 48151 Münster; |
||
Industrie- und Handelskammer Siegen Koblenzer Straße 121, 57072 Siegen; |
||
Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid Heinrich-Kamp-Platz 2, 42103 Wuppertal; |
||
Handwerkskammern: | ||
Handwerkskammer Aachen Sandkaulbach 21, 52062 Aachen; |
||
Handwerkskammer Arnsberg Brückenplatz 1, 59821 Arnsberg; |
||
Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld Obernstraße 48, 33602 Bielefeld; |
||
Handwerkskammer Dortmund Reinoldistraße 7–9, 44135 Dortmund; |
||
Handwerkskammer für den Regierungsbezirk Düsseldorf Georg-Schulhoff-Platz 1, 40221 Düsseldorf; |
||
Handwerkskammer zu Köln Heumarkt 12, 50667 Köln; |
||
Handwerkskammer Münster Bismarckallee 1, 48151 Münster; |
||
Rheinland-Pfalz | Zuständige Behörde: | |
für Dispacheurinnen und Dispacheure, Markscheiderinnen und Markscheider | ||
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Stiftsstraße 9, 55116 Mainz; |
||
für amtlich anerkannte Sachverständige und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sowie Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen | ||
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Stiftstraße 9, 55116 Mainz; |
||
für in gerichtlichen und notariellen Angelegenheiten allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie in gerichtlichen Angelegenheiten ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer | ||
Präsidentin bzw. Präsident des Oberlandesgerichts, bei dem die allgemeine Beeidigung bzw. die Ermächtigung vorgenommen wurde; |
||
Berufskammer: | ||
für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte | ||
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz Hölderlinstraße 1, 55131 Mainz; |
||
für Architektinnen und Architekten | ||
Architektenkammer Rheinland-Pfalz Hindenburgplatz 6, 55118 Mainz; |
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für Ingenieurinnen und Ingenieure | ||
Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Rheinstraße 4 A, 55116 Mainz; |
||
für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige | ||
Industrie- und Handelskammern: | ||
Industrie- und Handelskammer zu Koblenz Schloßstraße 2, 56068 Koblenz; |
||
Industrie- und Handelskammer für die Pfalz Ludwigsplatz 2–4, 67059 Ludwigshafen; |
||
Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen Schillerplatz 7, 55116 Mainz; |
||
Industrie- und Handelskammer Trier Herzogenbuscher Straße 12, 54292 Trier; |
||
Handwerkskammern: | ||
Handwerkskammer Koblenz August-Horch-Straße 8, 56070 Koblenz; |
||
Handwerkskammer der Pfalz Am Altenhof 15, 67655 Kaiserslautern; |
||
Handwerkskammer Rheinhessen Dagobertstraße 2, 55116 Mainz; |
||
Handwerkskammer Trier Loebstraße 18, 54292 Trier; |
||
für das Bewachungsgewerbe | ||
die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung; | ||
Saarland | Zuständige Behörde: | |
für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer | ||
Präsidentin oder Präsident des Landgerichts Saarbrücken, Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken; |
||
für Markscheiderinnen und Markscheider sowie für amtlich anerkannte Sachverständige und Prüferinnen und Prüfer des Kraftfahrzeugverkehrs | ||
„Atrium – Haus der Wirtschaftsförderung“ Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken; |
||
für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure | ||
Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken; |
||
für bauaufsichtlich anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Prüfsachverständige und Leiterinnen und Leiter von bauaufsichtlich anerkannten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen | ||
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Franz-Josef-Röder-Straße 21,66119 Saarbrücken; |
||
Berufskammer: | ||
für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte | ||
Steuerberaterkammer Saarland Nell-Breuning-Allee 6, 66115 Saarbrücken; |
||
für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige | ||
Industrie- und Handelskammer des Saarlandes Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken; |
||
Handwerkskammer des Saarlandes Hohenzollernstraße 47–49, 66117 Saarbrücken; |
||
für Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, bei der Architektenkammer eingetragene Stadtplanerinnen und Stadtplaner | ||
Architektenkammer des Saarlandes Neumarkt 11, 66117 Saarbrücken; |
||
für von der Architektenkammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige | ||
Architektenkammer des Saarlandes Neumarkt 11, 66117 Saarbrücken; |
||
für Ingenieurinnen und Ingenieure, bei der Ingenieurkammer eingetragene Stadtplanerinnen und Stadtplaner | ||
Ingenieurkammer des Saarlandes Franz-Josef-Röder-Straße 9, 66119 Saarbrücken; |
||
für von der Ingenieurkammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige | ||
Ingenieurkammer des Saarlandes Franz-Josef-Röder-Straße 9, 66119 Saarbrücken; |
||
Sachsen | Zuständige Behörde: | |
für Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte | ||
Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen Emil-Fuchs-Straße 2, 04105 Leipzig; |
||
für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure | ||
Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen Postfach 100244, 01072 Dresden; |
||
für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer | ||
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden; |
||
für Markscheiderinnen und Markscheider | ||
Sächsisches Oberbergamt Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden; |
||
für öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzerinnen und Übersetzer | ||
der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden; | ||
für Börsengeschäftsführung, Börsenträger, Börsenhändler und Börsenhandelsteilnehmer | ||
die European Energy Exchange (EEX) Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden; |
||
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als Börsenaufsichtsbehörde Wilhelm-Buck-Str. 2, 01097 Dresden; |
||
Berufskammer: | ||
für Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte | ||
Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden; |
||
für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige | ||
Industrie- und Handelskammern: | ||
Industrie- und Handelskammer Chemnitz Straße der Nationen 25, 09111 Chemnitz; |
||
Industrie- und Handelskammer Dresden Langer Weg 4, 01239 Dresden; |
||
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig Goerdeler Ring 5, 04109 Leipzig; |
||
Handwerkskammern: | ||
Handwerkskammer Chemnitz 09116 Chemnitz; Limbacher Straße 195, |
||
Handwerkskammer Dresden Am Lagerplatz 8, 01099 Dresden; |
||
Handwerkskammer Leipzig Dresdner Straße 11–13, 04103 Leipzig; |
||
für Sachverständige auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft | ||
Industrie- und Handelskammern: | ||
Industrie- und Handelskammer Chemnitz Straße der Nationen 25, 09111 Chemnitz; |
||
Industrie- und Handelskammer Dresden Langer Weg 4, 01239 Dresden; |
||
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig Goerdeler Ring 5, 04109 Leipzig; |
||
für beratende Ingenieurinnen und Ingenieure | ||
Ingenieurkammer Sachsen Annenstraße 10, 01067 Dresden; |
||
für Architektinnen und Architekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner | ||
Architektenkammer Sachsen Goetheallee 37, 01309 Dresden; |
||
für amtlich zugelassene Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure | ||
Sächsisches Staatsministerium des Innern – Abt. 5 – Wilhelm-Buck-Straße 4, 01097 Dresden; |
||
Sachsen-Anhalt | Zuständige Behörde: | |
für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer sowie für Vorstandsmitglieder, persönlich haftende Gesellschafterinnen und persönlich haftende Gesellschafter oder Partnerinnen und Partner einer Wirtschaftsprüfergesellschaft oder einer Buchprüfergesellschaft | ||
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt Hasselbachstraße 4, 39104 Magdeburg; |
||
für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie für Vorstandsmitglieder, persönlich haftende Gesellschafterinnen und persönlich haftende Gesellschafter oder Partnerinnen und Partner einer Steuerberatungsgesellschaft | ||
Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt K. d. ö. R. Zum Domfelsen 4, 39104 Magdeburg; |
||
für Steuerbevollmächtigte: | ||
Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt K. d. ö. R. Zum Domfelsen 4, 39104 Magdeburg; |
||
für Markscheiderinnen und Markscheider | ||
Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt Köthener Straße 38, 06118 Halle (Saale); |
||
für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure | ||
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt Otto-von-Guericke-Straße 15, 39104 Magdeburg; |
||
für Architektinnen und Architekten sowie für Ingenieurinnen und Ingenieure, soweit diese in einer von einer Berufskammer geführten Liste eingetragen sind, | ||
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt Hasselbachstraße 4, 39104 Magdeburg; |
||
für amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüferinnen und/oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sowie für Kraftfahrzeugsachverständige (Prüfingenieure) amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen | ||
Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt Turmschanzenstraße 30, 39114 Magdeburg; |
||
Berufskammer: | ||
für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafterinnen und persönlich haftende Gesellschafter oder Partnerinnen und Partner einer Steuerberatungsgesellschaft | ||
Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt K. d. ö. R. Zum Domfelsen 4, 39104 Magdeburg; |
||
für Architektinnen und Architekten sowie von der Architektenkammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige | ||
Architektenkammer Sachsen-Anhalt Körperschaft des öffentlichen Rechts Fürstenwall 3, 39104 Magdeburg; |
||
für Ingenieure sowie von der Ingenieurkammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige | ||
Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt Körperschaft des öffentlichen Rechts Hegelstraße 23, 39104 Magdeburg; |
||
für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr | ||
Industrie- und Handelskammern: | ||
Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau Franckestraße 5, 06110 Halle (Saale); |
||
Industrie- und Handelskammer Magdeburg Alter Markt 8, 39104 Magdeburg; |
||
Handwerkskammern: | ||
Handwerkskammer Halle (Saale) Gräfestraße 24, 06110 Halle (Saale); |
||
Handwerkskammer Magdeburg Gareisstraße 10, 39106 Magdeburg; |
||
Schleswig-Holstein | Zuständige Behörde: | |
für amtlich anerkannte Sachverständige und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sowie für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Technische Leiterinnen und Technische Leiter von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen | ||
Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein Mercatorstraße 9, 24106 Kiel; |
||
für vereidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher | ||
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig; |
||
Berufskammer: | ||
für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte | ||
Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein Hopfenstraße 2d, 24114 Kiel; |
||
für Architektinnen und Architekten und für Ingenieurinnen und Ingenieure sowie von der Architekten- und Ingenieurkammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige | ||
Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein Düsternbrooker Weg 71, 24105 Kiel; |
||
für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige | ||
Industrie- und Handelskammern: | ||
Industrie- und Handelskammer zu Kiel Bergstraße 2, 24103 Kiel; |
||
Industrie- und Handelskammer zu Flensburg Heinrichstraße 28–34, 24937 Flensburg; |
||
Industrie- und Handelskammer zu Lübeck Fackenburger Allee 2, 23552 Lübeck; |
||
Handwerkskammern: | ||
Handwerkskammer Lübeck Breite Straße 10–12, 23552 Lübeck; |
||
Handwerkskammer Flensburg Johanniskirchhof 1–7, 24937 Flensburg; |
||
Thüringen | Zuständige Behörde: | |
für Markscheiderinnen und Markscheider | ||
Thüringer Landesbergamt Puschkinplatz 7, 07545 Gera; |
||
für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure und Sachverständige und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, | ||
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft Werner-Seelenbinder-Straße 8, 99096 Erfurt; |
||
für allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer | ||
der/die Präsident/in des Landgerichts, in dessen Bezirk die Dolmetscherin oder der Dolmetscher bzw. die Übersetzerin oder der Übersetzer den Wohnsitz hat; hat die Dolmetscherin oder der Dolmetscher bzw. die Übersetzerin oder der Übersetzer keinen Wohnsitz in Thüringen, der/die Präsident/in des Landgerichts Erfurt; | ||
Berufskammer: | ||
für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte | ||
Steuerberaterkammer Thüringen Kartäuserstraße 27a, 99084 Erfurt; |
||
für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige | ||
Industrie- und Handelskammern: | ||
Industrie- und Handelskammer Erfurt Arnstädter Straße 34, 99096 Erfurt; |
||
Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera Gaswerkstraße 23, 07546 Gera; |
||
Industrie- und Handelskammer Südthüringen Bahnhofstraße 4–8, 98527 Suhl; |
||
Handwerkskammern: | ||
Handwerkskammer Erfurt Fischmarkt 13, 99084 Erfurt; |
||
Handwerkskammer Ostthüringen Handwerkstraße 5, 07545 Gera; |
||
Handwerkskammer Südthüringen Rosa-Luxemburg-Straße 7–9, 98527 Suhl; |
||
für Architektinnen und Architekten | ||
Architektenkammer Thüringen Bahnhofstraße 39, 99084 Erfurt; |
||
für Ingenieurinnen und Ingenieure | ||
Ingenieurkammer Thüringen Gustav-Freytag-Straße 1, 99096 Erfurt. |
25
Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungs- und E-Geld-Instituten sowie gegen Inhaberinnen und Inhaber bedeutender Beteiligungen an Instituten oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter oder in den Fällen des § 60a KWG auch deren persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane
§ 60a Absatz 1, Absatz 1a und 2 KWG, § 65 ZAG
(1) In Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber oder Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungs- und E-Geld-Instituten sowie gegen Inhaberinnen und Inhaber bedeutender Beteiligungen an solchen Instituten oder deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder in den Fällen des § 60a Abs. 1 KWG auch deren persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, sind der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bankenaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
mitzuteilen
- 1.
- die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift, in Strafsachen, die eine Straftat nach § 54 KWG oder § 63 ZAG zum Gegenstand haben, bereits die Einleitung des Ermittlungsverfahrens,
- 2.
- der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
- 3.
- die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 oder 2 zu machen war.
Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 Ziffern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geboten sind.
(3) Werden sonst in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – Tatsachen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb eines Instituts hindeuten, sind diese der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen, soweit nicht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
25a
Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter oder deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und sonstige an Wertpapierdienstleistungsgeschäften beteiligte Personen
§ 122 Absatz 1, 2, 4 und 5 WpHG
(1) In Strafsachen wegen Straftaten nach § 119 WpHG teilt die Staatsanwaltschaft die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, die Anklageschrift bzw. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Wertpapieraufsicht
Marie-Curie-Straße 24-28
60439 Frankfurt
mit. Das Gericht teilt in diesen Verfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Termin zur Hauptverhandlung und die Entscheidung, mit der das Verfahren abgeschlossen wird, mit.
(2) In Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber oder Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter wegen Straftaten zum Nachteil von Kundinnen und Kunden bei oder im Zusammenhang mit dem Betrieb des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, ferner in Strafsachen, die Straftaten nach § 119 WpHG zum Gegenstand haben, sind im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- 1.
- die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
- 2.
- der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
- 3.
- die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
(3) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Abs. 2 Nummer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geboten sind.
(4) Werden sonst in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – Tatsachen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens hindeuten, sind diese der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen, soweit nicht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
25b
Strafsachen gegen Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter, Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds sowie gegen Inhaberinnen und Inhaber bedeutender Beteiligungen an Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds oder deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter
§ 334 Absatz 1, 2, 2a und 3 VAG
(1) In Strafsachen gegen Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds, Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds sowie Inhaberinnen und Inhaber bedeutender Beteiligungen an Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds oder deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 331 VAG zum Gegenstand haben, sind – und zwar auch, wenn eine Landesbehörde die Aufsicht ausübt – der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
mitzuteilen
- 1.
- in Strafsachen, die eine Straftat nach § 331 Abs. 1 und 2 Nummer 1 VAG zum Gegenstand haben, die Einleitung des Ermittlungsverfahrens,
- 2.
- die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
- 3.
- der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, wenn diesem nicht umgehend entsprochen wird, und
- 4.
- die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.
Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Abs. 1 Satz 1 Ziffern 2 und 3 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geboten sind.
(3) Werden sonst in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – Tatsachen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds einschließlich des Außendienstes hindeuten, sind diese der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen, soweit nicht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds, einer Geschäftsleiterin oder eines Geschäftsleiters, einer Verantwortlichen Aktuarin oder eines Verantwortlichen Aktuars oder einer Inhaberin oder eines Inhabers einer bedeutenden Beteiligung schließen lassen, deuten in der Regel auf Missstände im Geschäftsbetrieb hin.
25c
Strafsachen gegen bedeutend beteiligte Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter oder Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Verwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften oder Verwahrstellen oder deren jeweilige gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter
§ 341 Absatz 1, 2 und 3 KAGB
(1) In Strafsachen gegen bedeutend beteiligte Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter oder Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Verwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften oder Verwahrstellen oder deren jeweilige gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung sind der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Wertpapieraufsicht
Marie-Curie-Straße 24 – 28
60439 Frankfurt am Main
mitzuteilen
- 1.
- die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift, in Strafsachen, die eine Straftat nach § 339 KAGB zum Gegenstand haben, bereits die Einleitung des Ermittlungsverfahrens,
- 2.
- der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,
- 3.
- die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 oder 2 zu machen war.
Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geboten sind.
(3) Werden sonst in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – Tatsachen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb einer Verwaltungsgesellschaft, extern verwalteten Investmentgesellschaft oder Verwahrstelle hindeuten, sind diese der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen, soweit nicht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
26
Strafsachen gegen Angehörige der Heil- und Gesundheitsfachberufe
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 4 und 5, Absatz 2 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen
- –
- Ärztinnen und Ärzte,
- –
- Zahnärztinnen und Zahnärzte,
- –
- Tierärztinnen und Tierärzte,
- –
- Apothekerinnen und Apotheker,
- –
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
- –
- Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten,
- –
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
- –
- Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker,
- –
- Hebammen und Entbindungspfleger
- –
- Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
- –
- Diätassistentinnen und Diätassistenten,
- –
- Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
- –
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
- –
- Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
- –
- Logopädinnen und Logopäden,
- –
- Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister,
- –
- Orthoptistinnen und Orthoptisten,
- –
- Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
- –
- Podologinnen und Podologen,
- –
- Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten,
- –
- Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,
- –
- Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten,
- –
- Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten,
- –
- Technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin (Medizinisch-technische Assistentinnen/Assistenten für Funktionsdiagnostik; Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen/Laboratoriumsassistenten; Medizinisch – technische Radiologieassistentinnen/Radiologieassistenten; veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen/Assistenten),
- –
- Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten,
- –
- Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
- –
- Angehörige der landesrechtlich geregelten Pflege- und Gesundheitsfachberufe (zum Beispiel Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer, Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter oder Gesundheits- und Pflegeassistentinnen und Gesundheits- und Pflegeassistenten),
sind, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufes zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen, mitzuteilen
- 1.
- der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
- 2.
- die Entscheidung, durch die ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet oder ein solches aufgehoben worden ist,
- 3.
- die Erhebung der öffentlichen Klage,
- 4.
- der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 3 zu machen war.
(2) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten an
- 1.
- die zuständige Behörde und
- 2.
- die zuständige Berufskammer, wenn eine solche als Körperschaft des öffentlichen Rechts besteht.
Sie sind als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.
Anmerkung zu Nummer 26:
Zuständige Behörden und zuständige Berufskammern sind im Land
Land | Institution | Behörde |
---|---|---|
Baden-Württemberg | Zuständige Behörde: | |
für Tierärztinnen und Tierärzte und für Veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten, sind Mitteilungen nicht an die zuständige Behörde, das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg, | ||
sondern für Tierärztinnen und Tierärzte | ||
an das Regierungspräsidium Stuttgart Postfach 80 07 09, 70507 Stuttgart |
||
für Veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten | ||
an das Regierungspräsidium Freiburg 79083 Freiburg i. Br. |
||
zu richten; | ||
für die übrigen in Nummer 26 Abs. 1 genannten Personen sind die Mitteilungen nicht an die zuständige Behörde, das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg zu richten, | ||
sondern | ||
für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker | ||
an das Regierungspräsidium Postfach 80 07 09, 70507 Stuttgart; |
||
für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, | ||
Hebammen und Entbindungspfleger, | ||
Altenpflegerinnen und Altenpfleger, | ||
Altenpflegerhelferinnen und Altenpflegerhelfer, | ||
Diätassistentinnen und Diätassistenten, | ||
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, | ||
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, | ||
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, | ||
Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, Logopädinnen und Logopäden, | ||
Masseurinnen und Masseure sowie medizinische Bademeisterinnen und medizinische Bademeister, | ||
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, | ||
Technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin (Medizinisch- technische Assistentinnen und Assistenten für Funktionsdiagnostik; Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Radiologieassistenten) | ||
und Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten | ||
an das jeweils zuständige Regierungspräsidium; | ||
für Orthoptistinnen und Orthoptisten | ||
an das Regierungspräsidium Freiburg 79083 Freiburg i. Br.; |
||
für Podologinnen und Podologen, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter | ||
an das Regierungspräsidium Karlsruhe 76247 Karlsruhe; |
||
Berufskammer: | ||
Landesärztekammer Baden-Württemberg Am Kräherwald 219, 70193 Stuttgart; |
||
Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg Albstadtweg 9, 70567 Stuttgart; |
||
Landestierärztekammer Baden-Württemberg Am Kräherwald 219, 70193 Stuttgart; |
||
Landesapothekerkammer Baden-Württemberg Villastraße 1, 70190 Stuttgart; |
||
Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg Jägerstraße 40, 70174 Stuttgart; |
||
Bayern | Zuständige Behörde: | |
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Haidenauplatz 1, 81667 München, Gewerbemuseumsplatz 2, 90403 Nürnberg; |
||
Berufskammer: | ||
Bayerische Landesärztekammer Mühlbaurstraße 16, 81677 München; |
||
Bayerische Landeszahnärztekammer Flößergasse 1, 81369 München; |
||
Bayerische Landestierärztekammer Bavariastraße 7a, 80336 München; |
||
Bayerische Landesapothekerkammer Maria-Theresia-Straße 28, 81675 München; |
||
Bayerische Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Birketweg 30, 80639 München; |
||
Berlin | Zuständige Behörde: | |
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Oranienstraße 106, 10969 Berlin; |
||
Berufskammer: | ||
Ärztekammer Berlin Friedrichstraße 16, 10969 Berlin; |
||
Zahnärztekammer Berlin Stallstraße 1, 10585 Berlin; |
||
Tierärztekammer Berlin Littenstraße 108, 10179 Berlin; |
||
Apothekerkammer Berlin Littenstraße 10, 10179 Berlin; |
||
Brandenburg | Zuständige Behörde: | |
für die in Nummer 26 Abs. 1 genannten Berufe (außer Tierärztinnen und Tierärzten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Berufe der Altenpflege und Altenpflegehilfe) |
||
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Abteilung Gesundheit – Dezernat G1 Postfach 90 02 36, 14438 Potsdam; |
||
für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker | ||
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Henning von Tresckow Straße 2–13, 14467 Potsdam; |
||
für Berufe der Altenpflege und Altenpflegehilfe: | ||
Landesamt für Soziales und Versorgung, Lipezker Straße 45, Haus 5, 03084 Cottbus; |
||
für Tierärztinnen und Tierärzte | ||
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Henning-von-Tresckow-Straße 2–13, 14467 Potsdam; |
||
Berufskammern: | ||
Landesärztekammer Brandenburg Hauptgeschäftsstelle Dreifertstraße 12, 03044 Cottbus; |
||
Landeszahnärztekammer Brandenburg Parzellenstraße 94, 03046 Cottbus; |
||
Landesapothekerkammer Brandenburg Pappelallee 5, 14469 Potsdam; |
||
Landestierärztekammer Brandenburg Müllroser Chaussee 50, 15236 Frankfurt (Oder); |
||
Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer Goyastraße 2d, 04105 Leipzig; |
||
Bremen | Zuständige Behörden: | |
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Contrescarpe 72, 28195 Bremen; |
||
Berufskammer: | ||
Ärztekammer Bremen Schwachhauser Heerstraße 30, 28209 Bremen; |
||
Zahnärztekammer Bremen Universitätsallee 25, 28359 Bremen; |
||
Psychotherapeutenkammer Bremen Hollerallee 22, 28209 Bremen; |
||
Tierärztekammer Bremen c/o Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz-und Veterinärdienst Bremen Lötzener Straße 3, 28207 Bremen; |
||
Apothekerkammer Bremen Eduard-Grunow-Straße 11, 28203 Bremen; |
||
Hamburg | Zuständige Behörden | |
für Tierärztinnen und Tierärzte: | ||
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Amt für Verbraucherschutz – V1 Postfach 30 28 22, 20310 Hamburg; |
||
Besucheranschrift: Billstraße 80, 20539 Hamburg; |
||
im Übrigen: | ||
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration Amt für Gesundheit Postfach 76 01 06, 22051 Hamburg; |
||
Besucheranschrift: Billstraße 80, 20539 Hamburg; |
||
Berufskammern: | ||
Ärztekammer Hamburg Weidestraße 122b, 22083 Hamburg; |
||
Zahnärztekammer Hamburg Weidestraße 122b, 22083 Hamburg; |
||
Tierärztekammer Hamburg Sternstraße 106, 20357 Hamburg; |
||
Apothekerkammer Hamburg Osterbekstraße 90c, 22083 Hamburg; |
||
Psychotherapeutenkammer Hallerstraße 61, 20146 Hamburg; |
||
Hessen | Zuständige Behörde: | |
für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten | ||
Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen Lurgiallee 10, 60439 Frankfurt am Main; |
||
für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Hebammen und Entbindungspfleger sowie andere Angehörige der Fachberufe des Gesundheitswesens | ||
Regierungspräsidium Darmstadt Luisenplatz 2, 64293 Darmstadt; |
||
für Tierärztinnen und Tierärzte | ||
Regierungspräsidium Darmstadt Luisenplatz 2, 64293 Darmstadt; |
||
Regierungspräsidium Gießen Landgraf-Philipp-Platz 1, 35390 Gießen; |
||
Regierungspräsidium Kassel Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel; |
||
Berufskammer: | ||
Landesärztekammer Hessen Hanauer Landstraße 152, 60314 Frankfurt am Main; |
||
Landeszahnärztekammer Hessen Rhonestraße 4, 60528 Frankfurt am Main; |
||
Landesapothekerkammer Hessen Lise-Meitner-Straße 4, 60486 Frankfurt am Main; |
||
Landestierärztekammer Hessen Bahnhofstraße 13, 65527 Niedernhausen; |
||
Psychotherapeutenkammer Frankfurter Straße 8, 65189 Wiesbaden; |
||
Mecklenburg-Vorpommern | Zuständige Behörde: | |
für Tierärztinnen und Tierärzte | ||
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin; |
||
für die übrigen genannten Personen | ||
Landesprüfungsamt für Heilberufe beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Friedrich-Engels-Platz 5–8, 18055 Rostock; |
||
Berufskammer: | ||
Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern Griebnitzer Weg 2, 18196 Dummerstorf; |
||
Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern August-Bebel-Straße 9a, 18055 Rostock; |
||
Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern Wismarsche Straße 304, 19055 Schwerin; |
||
Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern Wismarsche Straße 304, 19055 Schwerin; |
||
Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer Goyastraße 2d, 04105 Leipzig; |
||
Niedersachsen | Zuständige Behörde: | |
für Tierärztinnen und Tierärzte | ||
das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Postfach 2 43, 30002 Hannover; |
||
für veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen/Assistenten | ||
das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Postfach 39 49, 26029 Oldenburg; |
||
für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und –therapeuten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten |
||
Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA) Nobelring 4, 30627 Hannover (ab 2023: Berliner Allee 20, 30175 Hannover); |
||
für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten sowie Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter | ||
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Lavesallee 6, 30169 Hannover; |
||
für Apothekerinnen und Apotheker | ||
Apothekerkammer Niedersachsen – Abteilung Apothekenaufsicht – An der Markuskirche 4, 30163 Hannover; |
||
für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten | ||
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg; |
||
für die übrigen genannten Personen | ||
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Postfach 141, 30001 Hannover; |
||
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Domhof 1, 31134 Hildesheim; |
||
Berufskammer: | ||
Ärztekammer Niedersachsen Karl-Wiechert-Allee 18–22, 30625 Hannover (ab 2023: Berliner Allee 20, 30175 Hannover); |
||
Zahnärztekammer Niedersachsen Zeißstraße 11a, 30519 Hannover; |
||
Tierärztekammer Niedersachsen Fichtestraße 13, 30625 Hannover; |
||
Apothekerkammer Niedersachsen An der Markuskirche 4, 30163 Hannover; |
||
Psychotherapeutenkammer Niedersachsen Leisewitzstraße 47, 30175 Hannover; |
||
Nordrhein-Westfalen | Zuständige Behörde: | |
für die Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten | ||
die Bezirksregierungen; | ||
für Tierärztinnen und Tierärzte | ||
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf; |
||
für Altenpflegerinnen und Altenpfleger und Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer, Familienpflegerinnen und Familienpfleger, Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen, Pflegefachassistenten und Pflegefachassistentinnen, Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten (ATA) und Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten (OTA) sowie ab dem 31.03.2024 für Hebammen und Entbindungspfleger und ab dem 01.01.2025 für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Gesundheits- und Krankenpfleger |
||
die Bezirksregierungen; | ||
für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure, sozialmedizinische Assistentinnen und Assistenten | ||
die Bezirksregierung Düsseldorf – Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie; | ||
für die übrigen in Nummer 26 Abs.1 genannten Personen | ||
die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden; | ||
Berufskammer: | ||
Ärztekammer Nordrhein Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf; |
||
Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210–214, 48147 Münster; |
||
Zahnärztekammer Nordrhein Emanuel-Leutze-Straße 8, 40547 Düsseldorf; |
||
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe Auf der Horst 29/31, 48147 Münster; |
||
Apothekerkammer Nordrhein Poststraße 4, 40213 Düsseldorf; |
||
Apothekerkammer Westfalen-Lippe Bismarckallee 25, 48151 Münster; |
||
Psychotherapeutenkammer NRW Willstätterstraße 10, 40549 Düsseldorf; |
||
Rheinland-Pfalz | Zuständige Behörde: | |
für Tierärztinnen und Tierärzte | ||
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz Mainzer Straße 112, 56068 Koblenz; |
||
für Altenpflegerinnen und Altenpfleger | ||
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier; |
||
für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker | ||
die Kreisverwaltung bzw. in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung; | ||
für die übrigen in Nummer 26 Abs.1 genannten Personen | ||
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – Dienststelle Koblenz – Baedekerstraße 2–20, 56073 Koblenz; |
||
Berufskammer: | ||
Landesärztekammer Rheinland-Pfalz Deutschhausplatz 3, 55116 Mainz; |
||
Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz Langenbeckstraße 2, 55131 Mainz; |
||
Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz Bahnhofstraße 6–8, 66869 Kusel; |
||
Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz Am Gautor 15, 55131 Mainz; |
||
Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz Diether-von-Isenburg-Straße 9–11, 55116 Mainz; |
||
Landespflegekammer Rheinland-Pfalz Große Bleiche 14–16, 55116 Mainz (zuständig für: Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Gesundheits- und Krankenpfleger, |
||
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen/Altenpfleger, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner); | ||
Saarland | Zuständige Behörde: | |
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Franz-Josef-Röder-Straße 23, 66119 Saarbrücken; |
||
Landesamt für Soziales Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken; |
||
Berufskammer: | ||
Ärztekammer des Saarlandes Faktoreistraße 4, 66111 Saarbrücken; |
||
Tierärztekammer des Saarlandes Henri-Dunant-Weg 7, 66564 Ottweiler; |
||
Apothekerkammer des Saarlandes Zähringerstraße 5, 66119 Saarbrücken; |
||
Psychotherapeutenkammer des Saarlandes Scheidter Straße 124, 66123 Saarbrücken; |
||
Sachsen | für die in Nummer 26 Abs. 1 genannten Heilberufe | |
Zuständige Behörde: | ||
für Tierärztinnen, Tierärzte | ||
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden; | ||
für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker | ||
Landesdirektion Sachsen Altchemnitzer Straße 41, 09127 Chemnitz; |
||
für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und –therapeuten | ||
Landesdirektion Sachsen Altchemnitzer Straße 41, 09127 Chemnitz; |
||
für Hebammen und Entbindungspfleger | ||
Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV) Thomasiusstraße 1, 04109 Leipzig; |
||
für die in Nummer 26 Abs. 1 genannten Gesundheitsfachberufe | ||
Zuständige Behörde: | ||
Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV) Reichsstraße 3, 09112 Chemnitz; |
||
Berufskammern: | ||
Sächsische Landesärztekammer Schützenhöhe 16, 01099 Dresden; |
||
Landeszahnärztekammer Sachsen Schützenhöhe 11, 01099 Dresden; |
||
Sächsische Landestierärztekammer Schützenhöhe 16, 01099 Dresden; |
||
Sächsische Landesapothekerkammer Pillnitzer Landstraße 10, 01326 Dresden; |
||
Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer Goyastraße 2d, 04105 Leipzig; |
||
Sachsen-Anhalt | Zuständige Behörde: | |
für Tierärztinnen und Tierärzte | ||
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt Hasselbachstraße 4, 39104 Magdeburg; |
||
für Hebammen und Entbindungspfleger | ||
neben dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale); |
||
auch die Landkreise und kreisfreien Städte; |
||
für die übrigen in Nummer 26 Abs. 1 genannten Personen | ||
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale); |
||
Berufskammer: | ||
Ärztekammer Sachsen-Anhalt K. d. ö. R. Doctor-Eisenbarth-Ring 2, 39120 Magdeburg; |
||
Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt K. d. ö. R. Große Diesdorfer Straße 162, 39110 Magdeburg; |
||
Apothekerkammer Sachsen-Anhalt K. d. ö. R. Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg; |
||
Tierärztekammer Sachsen-Anhalt Walter-Hülse-Straße 9, 06120 Hale (Saale); |
||
Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer K. d. ö. R. Goyastraße 2, 04105 Leipzig; |
||
Schleswig-Holstein | Zuständige Behörde: | |
für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker | ||
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel; |
||
für Tierärztinnen und Tierärzte | ||
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein Mercatorstraße 3, 24106 Kiel; |
||
für psychologische Psychotherapeutinnen und psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Hebammen und Entbindungspfleger | ||
Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein Gartenstraße 24, 24534 Neumünster; |
||
für die übrigen in Nummer 26 Abs.1 genannten Personen | ||
Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung (SHIBB) – Landesamt – Sophienblatt 50a, 24114 Kiel; |
||
Berufskammer: | ||
Ärztekammer Schleswig-Holstein BismarckalIee 8–12, 23795 Bad Segeberg; |
||
Zahnärztekammer Schleswig-Holstein Westring 496, 24106 Kiel; |
||
Apothekerkammer Schleswig-Holstein Düsternbrookerweg 75, 24105 Kiel; |
||
Tierärztekammer Schleswig-Holstein Hamburger Straße 99a, 25746 Heide; |
||
Thüringen | Zuständige Behörde: | |
für Tierärztinnen und Tierärzte sowie veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten | ||
das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Tennstedter Straße 8/9, 99947 Bad Langensalza; |
||
für die übrigen in Nummer 26 Abs. 1 genannten Personen | ||
das Thüringer Landesverwaltungsamt Postfach 22 49, 99403 Weimar; |
||
Berufskammern: | ||
Landesärztekammer Thüringen Im Semmicht 33, 07751 Jena; |
||
Landeszahnärztekammer Thüringen Barbarossahof 16, 99092 Erfurt; |
||
Landesapothekerkammer Thüringen Thälmannstraße 6, 99085 Erfurt; |
||
Landestierärztekammer Thüringen Thälmann Straße 1/3, 99085 Erfurt; |
||
Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer Goyastraße 2d, 04105 Leipzig. |
27
Strafsachen gegen an Schulen, Hochschulen, Kinderheimen, Kindertagesstätten und vergleichbaren Einrichtungen tätige Personen
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen
- 1.
- Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, Gastdozentinnen und Gastdozenten, Lehrbeauftragte an Hochschulen und Berufsakademien,
- 2.
- Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer und andere Personen, die an Schulen und sonstigen vergleichbaren Ausbildungsstätten tätig sind,
- 3.
- Leiterinnen und Leiter, Erzieherinnen und Erzieher und andere Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere Kinderheimen, Kindertagesstätten, Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen tätig sind,
gilt Nummer 16 Absatz 1 bis 3 entsprechend, wenn sie entweder an staatlich anerkannten Hochschulen, an Berufsakademien oder an Schulen in freier Trägerschaft oder in einer privaten Einrichtung der in Ziffer 3 genannten Art oder – ohne in einem Arbeitnehmer- oder Beamtenverhältnis zu stehen – an staatlichen Hochschulen oder öffentlichen Schulen oder in einer der in Ziffer 3 genannten öffentlichen Einrichtungen tätig sind.
(2) Die Mitteilungen sind unter Nennung der Beschäftigungsstelle an die zuständige Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls an die zuständige Stelle, die die Berufsberechtigung erteilt hat oder für die Anerkennung der Berufsberechtigung zuständig ist, zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.
Anmerkung zu Nummer 27:
Zuständige Aufsichtsbehörden sind im Land
Land | Institution | Behörde |
---|---|---|
Baden-Württemberg | für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Personen | |
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Königstraße 46, 70173 Stuttgart; |
||
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Personen | ||
Regierungspräsidium in Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen; | ||
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Personen | ||
Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg – Landesjugendamt – Lindenspürstraße 39, 70176 Stuttgart; |
||
Regierungspräsidium Stuttgart (Zeugnisanerkennungsstelle); | ||
Bayern | für Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren an Hochschulen | |
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst 80327 München; |
||
für die übrigen in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Personen | ||
die Hochschule; | ||
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Personen | ||
an Schulen in freier Trägerschaft (Gymnasien, Fachoberschulen, Berufsoberschulen, Realschulen und Schulen, die ganz oder teilweise den Lernzielen der vorgenannten Schulen entsprechen) |
||
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, 80327 München; |
||
an Schulen in freier Trägerschaft (übrige Schularten) | ||
die Regierungen; | ||
an öffentlichen Schulen (ohne Arbeitnehmer-/Beamtenverhältnis z. B. für Honorarkräfte und Personen, die im Rahmen ihres Einsatzes an einer Ganztagsschule bei einem außerschulischen Kooperationspartner angestellt sind) |
||
die Regierungen; | ||
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Personen | ||
die Bezirksregierungen für betriebserlaubnispflichtige Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen nach § 45 SGB VIII sowie für Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der kreisfreien Gemeinden und Landkreise; | ||
Berlin | für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Personen | |
Präsident/in der Freien Universität Berlin Kaiserswerther Straße 16–18, 14195 Berlin; |
||
Präsident/in der Humboldt-Universität zu Berlin Unter den Linden 6, 10099 Berlin; |
||
Präsident/in der Technischen Universität Berlin Straße des 17. Juni 135, 10623 Berlin; |
||
Vorstandsvorsitzende/r der Charité-Universitätsmedizin Berlin (Charité) Campus Charité – Mitte Schumannstraße 20/21, 10117 Berlin; |
||
Präsident/in der Universität der Künste Berlin Einsteinufer 43–53, 10587 Berlin; |
||
Rektor/in der Hochschule für Musik „Hanns-Eisler“ Charlottenstraße 55, 10117 Berlin; |
||
Rektor/in der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) – Hochschule für Gestaltung Bühringstraße 20, 13086 Berlin; |
||
Rektor/in der Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch“ Zinnowitzer Straße 11, 10115 Berlin; |
||
Präsident/in der Beuth-Hochschule für Technik Berlin Luxemburgstraße 10, 13353 Berlin; |
||
Präsident/in der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Treskowallee 8, 10318 Berlin; |
||
Präsident/in der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Badensche Straße 52, 10825 Berlin; |
||
Rektor/in der „Alice Salomon“-Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Berlin Alice-Salomon-Platz 5, 12627 Berlin; |
||
Präsident der Universität der Künste Berlin Einsteinufer 43–53, 10587 Berlin; |
||
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Personen | ||
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Leiter/in der Personalstelle ZS P Flottenstraße 28–42, 13407 Berlin; |
||
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Personen | ||
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie – Abteilung Jugend und Familie, Landesjugendamt – Bernhard-Weiß-Straße 6, 10178 Berlin; |
||
Brandenburg | für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Personen | |
Präsidentin der BTU Cottbus-Senftenberg Platz der Deutschen Einheit 1, 03046 Cottbus; |
||
Präsidentin der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Große Scharrnstraße 59, 15230 Frankfurt (Oder); |
||
Präsident der Universität Potsdam Am Neuen Palais 10, 14469 Potsdam; |
||
Präsident der Filmuniversität Babelsberg Konrad Wolf Marlene-Dietrich-Allee 11, 14482 Potsdam; |
||
Präsidentin der Technischen Hochschule Brandenburg Magdeburger Straße 50, 14770 Brandenburg an der Havel; |
||
Präsident der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde Schicklerstraße 5, 16225 Eberswalde; |
||
Präsidentin der Fachhochschule Potsdam Kiepenheuerallee 5, 14469 Potsdam; |
||
Präsidentin der Fachhochschule Clara Hoffbauer Potsdam Hermannswerder 7, 14473 Potsdam; |
||
Präsident der ESAB Fachhochschule für Sport und Management Potsdam der Europäischen Sportakademie Land Brandenburg gemeinn. GmbH Am Luftschiffhafen 1, 14471 Potsdam; |
||
Präsident der Medizinischen Hochschule Brandenburg CAMPUS GmbH Fehrbelliner Straße 38, 16816 Neuruppin; |
||
Rektor der Theologischen Hochschule Elstal (Fachhochschule) im Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K. d. ö. R. Johann-Gerhard-Oncken-Straße 7, 14641 Wustermark OT Elstal; |
||
Präsident der XU Exponential University of Applied Sciences August-Bebel-Straße 26/53, 14482 Potsdam; |
||
Geschäftsführerin der HMU Health and Medical University Potsdam Olympischer Weg 1, 14471 Potsdam; |
||
Präsident der GISMA Business School University of Applied Sciences Konrad-Zuse-Ring 11, 14469 Potsdam; |
||
Rektor der University of Europe for Applied Sciences Konrad-Zuse-Ring 11, 14469 Potsdam; |
||
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziffer 2 genannten Personen | ||
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam; |
||
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Personen | ||
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg Abteilung Kinder, Jugend und Sport Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam; |
||
Bremen | für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Personen | |
Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen Katharinenstraße 37, 28195 Bremen; |
||
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 2 und Ziff. 3 genannten Personen | ||
Die Senatorin für Kinder und Bildung Rembertiring 8–12, 28195 Bremen; |
||
Hamburg | für die Universität Hamburg, die Hochschule für Angewandte Wissenschaften, die Hafen City Universität Hamburg, die Hochschule für bildende Künste Hamburg, die Hochschule für Musik und Theater Hamburg, die Technische Universität Hamburg-Harburg, die Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg, das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf sowie |
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für die von der Freien und Hansestadt Hamburg staatlich anerkannten Hochschulen bzw. Berufsakademien in privater Trägerschaft, namentlich die Evangelische Hochschule für soziale Arbeit und Diakonie, die Bucerius Law School – Hochschule für Rechtswissenschaft, die Europäische Fernhochschule Hamburg, die HFH Hamburger Fern-Hochschule, die HSBA Hamburg School of Business Administration, die NBS Northern Business School, die EBC Hochschule (bis 30.09.2022), die MSH Medical School Hamburg, University of Applied Sciences and Medical University, die Brand University of Applied Sciences, die Kühne Logistic University – Wissenschaftliche Hochschule für Logistik und Unternehmensführung (KLU) sowie |
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für die Berufsakademie Hamburg und die Berufsakademie Nord (BA Nord) – Universtiy of Cooperative Education | ||
die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke Hamburger Straße 37, 22083 Hamburg; |
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für die Berufliche Hochschule Hamburg |
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die Behörde für Schule und Berufsbildung – Amt für Verwaltung, Rechtsabteilung – Hamburger Straße 31, 22083 Hamburg; |
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für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Personen | ||
die Behörde für Schule und Berufsbildung – Amt für Verwaltung, Personalabteilung – Hamburger Straße 31, 22083 Hamburg; |
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für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Personen | ||
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration – Amt für Familie und Kindertagesbetreuung – Hamburger Straße 37, 22083 Hamburg; |
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Hessen | für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Personen | |
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Postfach 3260, 65022 Wiesbaden; |
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für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Personen | ||
Hessisches Kultusministerium Luisenplatz 10, 65185 Wiesbaden; |
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für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Personen | ||
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration, Sonnenberger Straße 2/2a, 65193 Wiesbaden; |
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Mecklenburg-Vorpommern | für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Personen | |
Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern Schloßstraße 6–8, 19053 Schwerin; |
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für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Personen soweit sie in allgemeinbildenden Schulen tätig sind | ||
Staatliches Schulamt Schwerin Friedrich-Engels-Straße 47, 19061 Schwerin; |
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Staatliches Schulamt Rostock Doberaner Straße 47, 18057 Rostock; |
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Staatliches Schulamt Greifswald Martin-Andersen-Nexö-Platz 1, 17489 Greifswald; |
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Staatliches Schulamt Neubrandenburg Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg; |
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für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Personen soweit sie in beruflichen Schulen tätig sind | ||
Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern Werderstraße 124, 19055 Schwerin; |
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für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Personen, | ||
die in Heimen mit erzieherischen Aufgaben betraut sind, | ||
Kommunaler Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern/ Landesjugendamt Der Verbandsdirektor, Am Grünen Tal 19, 19063 Schwerin; |
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die in Kindertagesstätten, Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen mit erzieherischen Aufgaben betraut sind, | ||
die Landkreise | ||
Ludwigslust-Parchim Putlitzer Straße 25, 19370 Parchim; |
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Mecklenburgische Seenplatte Plantanenstraße 43, 17033 Neubrandenburg; |
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Nordwestmecklenburg Postfach 1565, 23958 Wismar; |
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Rostock Am Wall 3–5, 18273 Güstrow; |
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Vorpommern-Greifswald Feldstraße 85a, 17489 Greifswald; |
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Vorpommern-Rügen Carl-Heydemann-Ring 67, 18437 Stralsund; |
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und die kreisfreien Städte | ||
Hansestadt Rostock Neuer Markt 1, 18055 Rostock; |
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Landeshauptstadt Schwerin Am Packhof 2–6, 19053 Schwerin; |
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(bei Kindertagesstätten, Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen die Landkreise und kreisfreien Städte selbst Träger dieser Einrichtungen sind, ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die dort mit erzieherischen Aufgaben betrauten Personen ebenfalls der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern/Landesjugendamt); | ||
Niedersachsen | für Hochschulen und Fachhochschulen | |
das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur Leibnizufer 9, 30169 Hannover; |
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für alle übrigen öffentlichen und privaten Schulen | ||
das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg; |
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für Einrichtungen im Bereich der Kinder und Jugendhilfe | ||
für erlaubnispflichtige Einrichtungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe (mit Ausnahme von Kindertagesstätten, Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen) |
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das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie – Landesjugendamt – Schiffgraben 30–32, 30175 Hannover; |
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und für Einrichtungen im Bereich der Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder |
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das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Hannover Dezernat Frühkindliche Bildung Fachbereich II des Niedersächsischen Landesjugendamtes Mailänder Str. 2, 30539 Hannover; |
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Nordrhein-Westfalen | für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Personen | |
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf; |
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für Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen und andere Personen, die dort tätig sind, | ||
die Bezirksregierungen; | ||
für Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer an privaten bergmännischen Schulen und andere Personen, die dort tätig sind, |
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die Bezirksregierung Arnsberg Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg; |
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für Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer an anerkannten ausländischen oder internationalen Ergänzungsschulen und anderen Personen, die dort tätig sind, | ||
das für Schule zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf; |
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für Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer an den übrigen Schulen in freier Trägerschaft und an freien Unterrichtseinrichtungen und anderen Personen, die dort tätig sind, | ||
die Bezirksregierungen; | ||
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Personen | ||
das für Kinder und Jugend zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf; |
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Rheinland-Pfalz | für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Personen | |
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Kurfürstliches Palais Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier; |
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für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Personen | ||
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinallee 97–101, 55118 Mainz; |
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Saarland | für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Personen, soweit sie nicht an der Hochschule für Bildende Künste Saar oder an der Hochschule für Musik Saar tätig sind: |
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Staatskanzlei Abteilung Wissenschaft Heuduckstraße 1, 66117 Saarbrücken; |
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für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 genannten Personen, soweit sie an der Hochschule für Bildende Künste Saar oder an der Hochschule für Musik Saar tätig sind: |
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Ministerium für Bildung und Kultur Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken; |
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für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Personen, soweit Heimeinrichtungen und Tageseinrichtungen betroffen sind: | ||
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Franz-Josef-Röder-Straße 23, 66119 Saarbrücken; |
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Sachsen | für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Personen | |
Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Wigardstraße 17, 01097 Dresden; |
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für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Personen | ||
Landesamt für Schule und Bildung Reichenhainer Straße 29a, 09126 Chemnitz; |
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für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Personen, soweit sie an landwirtschaftlichen Fachschulen tätig sind | ||
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wilhelm-Buck-Straße 4, 01097 Dresden; |
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für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Personen | ||
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Landesjugendamt Carolastraße 7a, 09111 Chemnitz; |
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Sachsen-Anhalt | für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Personen | |
die Rektorin/der Rektor oder die Präsidentin/der Präsident der Hochschule; |
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für Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in freier Trägerschaft | ||
das Landesschulamt Sachsen-Anhalt Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle; |
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für Lehrerinnen und Lehrer an Schulen in freier Trägerschaft | ||
das Landesschulamt Sachsen-Anhalt Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle; |
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für Schulleiterinnen und Schulleiter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen, | ||
sofern Beschäftigte mit der Bes.Gr. A 16 oder vergleichbarer tarifrechtlicher Einstufung, | ||
das Ministerium für Bildung Turmschanzenstraße 32, 39114 Magdeburg; |
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sofern Beschäftigte bis zur Bes.Gr. A 15 oder vergleichbarer tarifrechtlicher Einstufung, | ||
und | ||
für sonstige i. S. d. Nummer 27 an öffentlichen Schulen tätige Personen | ||
das Landesschulamt Sachsen-Anhalt Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle; |
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für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Personen | ||
Zuständige Aufsichtsbehörde für den Bereich der Kindertageseinrichtungen sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (öTrJH), § 20 Abs.1 KiFöG; | ||
Schleswig-Holstein | für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Personen | |
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein Brunswiker Straße 16–22, 24105 Kiel; |
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für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Personen | ||
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein Brunswiker Straße 16–22, 24105 Kiel; |
||
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Personen, | ||
– sofern diese Personen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach §§ 45, 48a SGB VIII oder in Kindertageseinrichtungen in den kreisfreien Städten tätig sind: | ||
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel; |
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– im Übrigen sind zuständige Aufsichtsbehörde für den Bereich der Kindertageseinrichtungen in den Landkreisen, der Kindertagespflege (§ 43 SGB VIII) und der Vollzeitpflege (§ 44 SGB VIII) die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe; | ||
Thüringen | für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Personen | |
Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft Max-Reger-Straße 4–8, 99096 Erfurt; |
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für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Personen | ||
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Werner-Seelenbinder-Straße 7, 99096 Erfurt; |
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für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Personen | ||
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Landesjugendamt Werner-Seelenbinder-Straße 7, 99096 Erfurt; |
||
wenn die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Personen in stationären Einrichtungen (Heime) für behinderte Kinder und Jugendliche tätig sind: | ||
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Werner-Seelenbinder-Straße 6, 99096 Erfurt. |
28
Strafsachen gegen Betreiberinnen und Betreiber von sowie Beschäftigte in Alten- und Pflegeeinrichtungen, betreuten Wohnformen, ambulanten Pflegediensten und Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Einrichtungen oder Gruppen, die den Werkstätten angegliedert sind, sowie Tagesförderstätten, Leistungserbringern der Eingliederungshilfe sowie erlaubnispflichtigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen Betreiberinnen oder Betreiber, Vertretungsberechtigte juristischer Personen als Betreiber, Leiterinnen oder Leiter von sowie Pflegedienstleiterinnen oder Pflegedienstleiter und andere pflegerisch oder betreuerisch tätige Beschäftigte in
- –
- Einrichtungen im Sinne der landesrechtlichen Vorschriften zum Heimrecht,
- –
- Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Einrichtungen oder Gruppen, die den Werkstätten angegliedert sind, Einrichtungen anderer Leistungsanbieter im Sinne von § 60 SGB IX sowie Tagesförderstätten und vergleichbaren Angeboten der Behindertenhilfe,
- –
- ambulanten Pflegediensten nach SGB V und SGB XI und
- –
- Diensten der Eingliederungshilfe nach SGB IX Teil 2 und
- –
- erlaubnispflichtigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung
sind, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung der Tätigkeit zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen, mitzuteilen
- 1.
- der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
- 2.
- die Erhebung der öffentlichen Klage,
- 3.
- der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 oder 2 zu machen war.
(2) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.
(3) Die Mitteilungen sind unter Nennung der Beschäftigungsstelle an die für die jeweilige Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde und an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.
Anmerkung zu Nummer 28:
Zuständige Behörden sind im Land
Land | Institution | Behörde |
---|---|---|
Baden-Württemberg | in den Landkreisen die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Bürgermeisterämter als Heimaufsichtsbehörde; | |
die Regierungspräsidien; | ||
für Betreiberinnen und Betreiber sowie Beschäftigte der ambulanten Pflegedienste nach SGB V und SGB XI | ||
Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg Postfach 10 34 43, 70029 Stuttgart; | ||
für Verantwortliche der Werkstätten für behinderte Menschen | ||
Bundesagentur für Arbeit – Regionaldirektion Baden-Württemberg – Hölderlinstraße 36, 70174 Stuttgart; |
||
für Verantwortliche der Tagesförderstätten | ||
Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg Lindenspürstraße 39, 70176 Stuttgart; |
||
Bayern | für ambulante Pflegedienste | |
das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Haidenauplatz 1, 81667 München, Gewerbemuseumsplatz 2, 90403 Nürnberg |
||
und | ||
die Regierungen; | ||
für stationäre Einrichtungen für pflegebedürftige Volljährige und stationäre Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen | ||
das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Haidenauplatz 1, 81667 München; Gewerbemuseumsplatz 2, 90403 Nürnberg; |
||
die Regierungen und die Kreisverwaltungsbehörden; | ||
im Übrigen | ||
die Kreisverwaltungsbehörden; | ||
für Werkstätten für behinderte Menschen | ||
die Bezirke als Aufsichtsbehörden | ||
und | ||
das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, 80792 München, als oberste Landesbehörde; |
||
für stationäre und teilstationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung (Heilpädagogische Tagesstätten, Heime und Internate) | ||
die Bezirksregierungen als Aufsichtsbehörden | ||
und | ||
das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, 80792 München, als oberste Landesbehörde; | ||
für stationäre Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderung | ||
die Kreisverwaltungsbehörden (FQA Fachstellen für Qualität und Aufsicht) als Aufsichtsbehörden, | ||
die Bezirksregierungen als deren Fachaufsichtsbehörden | ||
und | ||
das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, Haidenauplatz 1, 81667 München, Gewerbemuseumsplatz 2, 90403 Nürnberg, als oberste Landesbehörde; |
||
Berlin | für die Betreiberinnen und Betreiber sowie Beschäftigten in Alten- und Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten | |
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Abt. Pflege Oranienstraße 106, 10969 Berlin; |
||
für die übrigen Einrichtungen | ||
das Landesamt für Gesundheit und Soziales Turmstraße 21, 10559 Berlin; |
||
Brandenburg | für die Betreiberinnen und Betreiber, Vertretungsberechtigte juristischer Personen als Betreiber, Leiterinnen oder Leiter, Pflegedienstleiterinnen und Pflegedienstleiter sowie andere pflegerisch und betreuerisch tätige Beschäftigte in Einrichtungen und Wohnformen nach dem Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz | |
Landesamt für Soziales und Versorgung Land Brandenburg Aufsicht für unterstützende Wohnformen Lipezker Straße 45, Haus 5, 03048 Cottbus; |
||
im Falle von Meldungen bezüglich Betreiberinnen und Betreiber sowie Beschäftigte ambulanter Pflegedienste nach SGB V und SGB XI zudem | ||
Gewerbeämter der Landkreise und kreisfreien Städte; | ||
im Falle von Meldungen bezüglich Betreiberinnen und Betreiber, vertretungsberechtigte juristische Personen als Betreiber, Leiterinnen und Leiter sowie Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen und Tagesförderstätten nach dem SGB IX: | ||
Landkreise und kreisfreie Städte; | ||
zuständige oberste Landesbehörde für Einrichtungen und Wohnformen für pflegebedürftige Menschen und für Menschen mit Behinderungen, ambulante Pflegedienste: | ||
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Henning-von-Tresckow-Straße 2–13,14467 Potsdam; |
||
zuständige oberste Landesbehörde für Werkstätten für behinderte Menschen und für Tagesförderstätten: | ||
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Henning-von-Treskow-Straße 2–13, 14467 Potsdam; |
||
Bremen | für ambulante Pflegedienste | |
Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen; |
||
für die übrigen Einrichtungen | ||
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Contrescarpe 72, 28195 Bremen; |
||
Hamburg | für Einrichtungen im Sinne der landesrechtlichen Vorschriften zum Heimrecht sowie ambulante Pflegedienste nach SGB V und SGB XI | |
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration Amt für Gesundheit Billstraße 80, 20539 Hamburg (als oberste Landesbehörde); |
||
die Bezirksämter https://www.hamburg.de/behoerdenfinder/ (als Aufsichtsbehörden); |
||
für alle übrigen Einrichtungen | ||
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration Amt für Soziales Hamburger Straße 47, 22083 Hamburg; |
||
Hessen | für ambulante Pflegedienste | |
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Sonnenberger Straße 2/2a, 65193 Wiesbaden; |
||
für erlaubnispflichtige Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung | ||
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Sonnenberger Straße 2/2a, 65193 Wiesbaden; |
||
für die übrigen Einrichtungen | ||
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Sonnenberger Straße 2/2a, 65193 Wiesbaden; |
||
Regierungspräsidium Gießen Landgraf-Philipp-Platz 1–7, 35390 Gießen Regierungsbezirk: Landkreise: Limburg-Weilburg, Gießen, Lahn-Dill-Kreis, Vogelsbergkreis, Marburg-Biedenkopf; |
||
Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt Regierungsbezirk: Landkreise: Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis, Wetteraukreis Kreisfreie Städte: Darmstadt, Frankfurt am Main, Offenbach am Main, Wiesbaden; |
||
Regierungspräsidium Kassel, 34110 Kassel Regierungsbezirk: Landkreise: Waldeck-Frankenberg, Schwalm-Eder-Kreis, Werra-Meißner-Kreis, Kassel, Hersfeld-Rotenburg, Fulda Kreisfreie Städte: Kassel; |
||
Mecklenburg-Vorpommern | Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Werderstraße 124, 19055 Schwerin; |
|
Niedersachsen | für Heime oder Teile von Heimen für volljährige behinderte Menschen, mit denen keine Verträge nach § 72 Abs. 1 SGB XI (Versorgungsvertrag) bestehen, | |
das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Domhof 1, 31134 Hildesheim; |
||
für die stationären Alten- und Pflegeeinrichtungen | ||
die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte; | ||
für Heime für behinderte Kinder und Jugendliche und für vorwiegend von diesen bewohnten, gemischt genutzten Heimen | ||
das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie – Landesjugendamt – Schiffgraben 30–32, 30175 Hannover; |
||
für ambulante Pflegedienste | ||
das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Postfach 141, 30001 Hannover; |
||
in den übrigen Fällen | ||
die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte; | ||
Nordrhein-Westfalen | die Kreise und kreisfreien Städte als Heimaufsichtsbehörde; | |
für erlaubnispflichtige Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung | ||
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) Landesjugendamt Freiherr-vom-Stein-Platz 1, 48133 Münster; |
||
Landschaftsverband Rheinland (LVR) Landesjugendamt Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln; |
||
als Heimaufsichtsbehörde; | ||
Rheinland-Pfalz | für ambulante Pflegedienste | |
Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Bauhofstraße 9, 55116 Mainz; |
||
für die übrigen Einrichtungen | ||
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinallee 97–101, 55118 Mainz; |
||
Saarland | Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Franz-Josef-Röder-Straße 23, 66119 Saarbrücken; |
|
Sachsen | für ambulante Pflegedienste | |
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden; |
||
für die übrigen Einrichtungen | ||
Kommunaler Sozialverband Sachsen Fachdienst Heimaufsicht Reichsstraße 3, 09112 Chemnitz; |
||
Sachsen-Anhalt | Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale); |
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Schleswig-Holstein | für stationäre Pflegeinrichtungen und ambulante Dienste | |
Kreise und kreisfreie Städte als Aufsichtsbehörden nach SbStG; | ||
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel; |
||
Thüringen | Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Werner-Seelenbinder-Straße 6, 99096 Erfurt; |
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Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 630 Karl-Liebknecht-Straße 4, 98527 Suhl. |
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Sonstige Mitteilungen über Personen, die einer Dienst-, Staats-, Standesaufsicht oder berufsrechtlichen Aufsicht unterliegen
§ 17 Nummer 3 und 4 EGGVG, § 115 Absatz 4 BBG, § 49 Absatz 4 BeamtStG, §§ 46, 71 DRiG, § 89 Absatz 1 SG, § 45a Absatz 1 ZDG, § 64a Absatz 2 BNotO, § 36 Absatz 2 auch in Verbindung mit § 59m Absatz 2, § 207 Absatz 2 Satz 1, § 209 Absatz 1 Satz 3, BRAO, § 4 Absatz 1, § 34a EuRAG, § 34 Absatz 2 auch in Verbindung mit § 52m Absatz 2 PAO, § 19 Absatz 4, § 21 Absatz 2 Satz 1 EuPAG, § 154b Absatz 2, § 18 Absatz 1 Satz 3 und 4 RDG, § 122 Absatz 5 WpHG, §§ 36a Absatz 3 Nummer 2, 65 Absatz 2, 130 Absatz 1 WiPrO, § 10 Absatz 2 StBerG, § 2 BewachV, § 60a Absatz 2 KWG, § 65 Satz 3 ZAG, § 341 Absatz 3 KAGB, § 334 VAG
(1) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – bekannt werden, sind mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienst-, disziplinar-, standes- oder berufsrechtliche Maßnahmen gegen eine der nachfolgend genannten Personen oder für aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen deren Geschäftsbetrieb erforderlich ist:
- 1.
- Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter (Nummer 15)
- 2.
- Versorgungsberechtigte, Alters- und Hinterbliebenengeldberechtigte (Nummer 18)
- 3.
- Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Nummer 19)
- 4.
- Zivildienstleistende (Nummer 21)
- 5.
- Notarinnen und Notare sowie Angehörige der rechtsberatenden Berufe (Nummer 23)
- 6.
- Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte, Bewacherinnen und Bewacher sowie Wachpersonen (Nummer 24)
- 7.
- Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungs- und E-Geld-Instituten sowie gegen Inhaberinnen und Inhaber bedeutender Beteiligungen an Instituten oder deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder in den Fällen des § 60a KWG auch deren persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane (Nummer 25)
- 8.
- Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter sowie persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter und sonstige an Wertpapierdienstleistungsgeschäften beteiligte Personen (Nummer 25a)
- 9.
- Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter, Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds sowie Inhaberinnen und Inhaber bedeutender Beteiligungen an Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds, deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter sowie persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Nummer 25b)
- 10.
- bedeutend beteiligte Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter oder Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Verwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften oder Verwahrstellen oder deren jeweilige gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Nummer 25c)
- 11.
- Angehörige der Heil- und Gesundheitsfachberufe (Nummer 26)
- 12.
- Personen, die an Schulen, Hochschulen, in Kinderheimen, Kindertagesstätten und vergleichbaren Einrichtungen tätig sind (Nummer 27)
- 13.
- Betreiberinnen und Betreiber von sowie Beschäftigte in Alten- und Pflegeeinrichtungen, betreuten Wohnformen, ambulanten Pflegediensten und Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Einrichtungen oder Gruppen, die den Werkstätten angegliedert sind, sowie Tagesförderstätten, anderen Leistungsanbietern im Sinne von § 60 SGB IX, sonstigen Leistungserbringern der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX Teil 2 sowie erlaubnispflichtigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung (Nummer 28).
Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch, wenn diese Anlass zur Prüfung bietet, ob Maßnahmen der genannten Art zu ergreifen sind.
(2) Mitteilungen unterbleiben, soweit für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung das öffentliche Interesse überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(4) Die Mitteilungen sind an die Stellen zu richten, die in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen aufgeführt sind, und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.
3. Abschnitt
Sonstige Mitteilungen wegen der
persönlichen Verhältnisse der Betroffenen
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Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Titeln, Orden und Ehrenzeichen
§ 4 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen
(1) Ergibt sich aus einem Strafurteil, dass die oder der Verurteilte Inhaberin oder Inhaber von Titeln, Orden oder Ehrenzeichen ist, die nach dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, so sind rechtskräftige Verurteilungen mitzuteilen, in denen erkannt ist
- 1.
- auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens,
- 2.
- auf eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat oder Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist,
- 3.
- auf Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden.
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
- 1.
- bei Titeln, Orden und Ehrenzeichen, die von einer Stelle innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen verliehen worden sind, an die oder den Verleihungsberechtigten,
- 2.
- bei Titeln, Orden und Ehrenzeichen, die von einem ausländischen Staatsoberhaupt, einer ausländischen Regierung oder einer anderen Stelle außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen verliehen worden sind, an das Bundespräsidialamt.
Die Mitteilung umfasst den Urteilstenor sowie den verliehenen Titel oder die verliehene Auszeichnung.
31
Mitteilungen an das Betreuungsgericht und an das Familiengericht
§ 22a FamFG, § 70 Satz 1 JGG
(1) Werden in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – Tatsachen bekannt, die Maßnahmen des Betreuungs- oder des Familiengerichts erfordern können, so sind diesen die Tatsachen mitzuteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis von Minderjährigen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.
(2) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
32
Mitteilungen an die Jugendgerichtshilfe in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende
§§ 38, 50, 70 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, §§ 72a, 107, 109 Absatz 1 JGG
In Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende sind der Jugendgerichtshilfe mitzuteilen
- 1.
- die Einleitung des Verfahrens zu den in § 70 Absatz 2 JGG genannten Zeitpunkten,
- 2.
- vorläufige Anordnungen über die Erziehung,
- 3.
- der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls sowie die Unterbringung zur Beobachtung,
- 4.
- der Verzicht auf die Erfüllung von Anforderungen an die Jugendgerichtshilfe (§ 38 Absatz 7 Satz 1 und 2 JGG),
- 5.
- die Erhebung der öffentlichen Klage,
- 6.
- Ort und Zeit der Hauptverhandlung,
- 7.
- die Urteile,
- 8.
- der Ausgang des Verfahrens,
- 9.
- der Name und die Anschrift der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers,
- 10.
- die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf Weisungen oder Auflagen beziehen oder eine Aussetzung der Vollstreckung einer Jugendstrafe oder des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung, eine Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe oder die Führungsaufsicht betreffen.
33
Mitteilungen an die Schule in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende
§ 70 Satz 1, § 109 Absatz 1 JGG
(1) In Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende sind Mitteilungen an die Schule nur in geeigneten Fällen zu machen. Es wird in der Regel genügen, die Schule von dem Ausgang des Verfahrens zu unterrichten. Die Einleitung des Verfahrens oder die Erhebung der öffentlichen Klage wird mitzuteilen sein, wenn aus Gründen der Schulordnung, insbesondere zur Wahrung eines geordneten Schulbetriebs oder zum Schutz anderer Schülerinnen oder Schüler, sofortige Maßnahmen geboten sein können.
(2) Die Mitteilungen sind an die Leiterin oder den Leiter der Schule oder die Vertretung im Amt zu richten.
(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
34
Mitteilungen an andere Prozessbeteiligte in Strafsachen gegen Jugendliche
§ 67 Absatz 5, §§ 67a, 43 Absatz 1 JGG, Artikel 104 Absatz 4 GG
(1) Sind in Strafsachen gegen Jugendliche durch verfahrensrechtliche Bestimmungen Mitteilungen an die Beschuldigten vorgeschrieben, so sind diese auch zu richten an
- 1.
- die Erziehungsberechtigten,
- 2.
- die gesetzlichen Vertreterinnen und gesetzlichen Vertreter,
- 3.
- die Verfahrenspflegerin oder den Verfahrenspfleger,
- 4.
- andere für den Schutz der Interessen des Jugendlichen geeignete volljährige Personen, wenn ein Fall des § 67a Absatz 3 JGG vorliegt.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen werden ferner benachrichtigt von
- 1.
- der Einleitung des Verfahrens
- 2.
- der Verhaftung, Verwahrung oder Unterbringung.
Die Mitteilungen nach Satz 1 Ziffer 1 können bei Geringfügigkeit der Verfehlung unterbleiben.
(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an, soweit nicht in den Akten dokumentiert ist, dass sie bereits durch die Polizei erfolgt ist.
35
Mitteilungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, § 17 Nummer 5 EGGVG, § 5 KKG
(1) Werden in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – Tatsachen bekannt, deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Prüfung gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen erforderlich ist, sind diese unverzüglich der zuständigen öffentlichen Stelle mitzuteilen. Nummer 2 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) Mitteilungen erhalten insbesondere
- 1.
- das Jugendamt und das Familiengericht, wenn wegen einer vollendeten oder versuchten Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kinder und Jugendlichen (Dreizehnter Abschnitt des Besonderen Teils des StGB), nach den §§ 171, 225, 232 bis 233a, 234 bis 236 StGB oder nach § 145a StGB, soweit Führungsaufsicht wegen einer in § 181b StGB genannten Tat angeordnet oder kraft Gesetzes eingetreten ist, ein Verfahren eingeleitet wird oder wenn der Täter wegen einer solchen Straftat verurteilt wurde,
- 2.
- die zuständige Aufsichtsbehörde für betriebserlaubnispflichtige Kinder- oder Jugendeinrichtungen nach § 45 SGB VIII, wenn Anlass zur Prüfung von Maßnahmen zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls eines Kindes und Jugendlichen besteht,
- 3.
- das Jugendamt und die für die Gewerbeaufsicht zuständige Stelle, wenn eine Verurteilung wegen Zuwiderhandlungen gegen §§ 27, 28 JuSchG ausgesprochen worden ist,
- 4.
- das Familiengericht, wenn Anlass zur Prüfung gerichtlicher Maßnahmen wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB oder der Anordnung einer Vormundschaft (Pflegschaft) besteht,
- 5.
- die für die Gewerbeaufsicht zuständige Stelle, das Landesjugendamt sowie die sonst zuständigen Stellen, wenn der Schutz von Kindern und Jugendlichen die Unterrichtung dieser Stellen erfordert (vgl. §§ 28, 29, 32 BBiG, §§ 22, 22a, 23 HwO, §§ 25, 27 JArbSchG),
- 6.
- das Jugendamt zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos in sonstigen Fällen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes und Jugendlichen bekannt werden. Gewichtige Anhaltspunkte liegen insbesondere in den in § 5 Absatz 2 KKG genannten Fällen vor.
(3) In Strafsachen gegen einen Elternteil wegen einer an seinem minderjährigen Kind begangenen rechtswidrigen Tat ist die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einstellung des Verfahrens wegen Schuldunfähigkeit dem Familiengericht und dem Jugendamt mitzuteilen.
(4) In Strafsachen, die eine Gefährdung von Kindern und Jugendlichen erkennen lassen, sowie in Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 GVG) werden dem Jugendamt Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitgeteilt.
(5) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
Anmerkung zu Nummer 35:
Land | Institution | Behörde |
---|---|---|
I. | ||
Zuständige Aufsichtsbehörde für betriebserlaubnispflichtige Kinder- oder Jugendeinrichtungen i. S. d. Nummer 35 Absatz 2 Ziffer 2 ist in den Ländern | ||
Baden-Württemberg | Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg – Landesjugendamt – Lindenspürstraße 39, 70176 Stuttgart; |
|
Bayern | Regierung von Oberbayern Maximilianstr. 39, 80538 München; |
|
Regierung von Niederbayern Regierungsplatz 540, 84028 Landshut; |
||
Regierung der Oberpfalz Emmeramsplatz 8, 93047 Regensburg; |
||
Regierung von Oberfranken Ludwigstr. 20, 95444 Bayreuth; |
||
Regierung von Mittelfranken Promenade 27 (Schloss), 91522 Ansbach; |
||
Regierung von Unterfranken Peterplatz 9, 97070 Würzburg; |
||
Regierung von Schwaben Fronhof 10, 86152 Augsburg; |
||
Berlin | Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie – Jugend und Familie, Landesjugendamt – Bernhard-Weiß-Straße 6, 10178 Berlin; |
|
Brandenburg | für Kindertageseinrichtungen: | |
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg Referat 27 Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam; |
||
für Tagesgruppen, Heime und sonstige betreute Wohnformen zur Erziehung, Wohnstätten für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sowie Wohnheime und Internate: | ||
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg Referat 23 Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam; |
||
Bremen | Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport Landesjugendamt Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen; |
|
Hamburg | Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration | |
Amt FS, Grundsatz und Steuerung (FS 21) | ||
Hamburger Straße 37, 22083 Hamburg; | ||
Hessen | Hessisches Ministerium für Soziales und Integration, Abt. II (Landesjugendamt), Sonnenberger Straße 2/2a, 65193 Wiesbaden; |
|
Mecklenburg-Vorpommern | Kommunaler Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern/ Landesjugendamt Der Verbandsdirektor Am Grünen Tal 19, 19063 Schwerin; |
|
für Kindertageseinrichtungen: | ||
die Landkreise | ||
Ludwigslust-Parchim Putlitzer Straße 25, 19370 Parchim; |
||
Mecklenburgische Seenplatte Plantanenstraße 43, 17033 Neubrandenburg; |
||
Nordwestmecklenburg Postfach 1565, 23958 Wismar; |
||
Rostock Am Wall 3–5, 18273 Güstrow; |
||
Vorpommern-Greifswald Feldstraße 85a, 17489 Greifswald; |
||
Vorpommern-Rügen Carl-Heydemann-Ring 67, 18437 Stralsund; |
||
und die kreisfreien Städte | ||
Hansestadt Rostock Neuer Markt 1, 18055 Rostock; |
||
Landeshauptstadt Schwerin Am Packhof 2–6, 19053 Schwerin; |
||
(bei Kindertagesstätten, Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen die Landkreise und kreisfreien Städte selbst Träger dieser Einrichtungen sind, ist die zuständige Aufsichtsbehörde der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern/Landesjugendamt); | ||
Niedersachsen | für Heime oder sonstige betreute Wohnformen: | |
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie – Landesjugendamt – Schiffgraben 30–32, 30175 Hannover; |
||
Nordrhein-Westfalen | Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) Landesjugendamt Freiherr-vom-Stein-Platz 1, 48133 Münster; |
|
Landschaftsverband Rheinland (LVR) Landesjugendamt Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln; |
||
Rheinland-Pfalz | Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz Landesjugendamt Rheinallee 97–101, 55118 Mainz; |
|
Saarland | Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Referat C 5, Landesjugendamt Franz-Josef-Röder-Straße 23, 66119 Saarbrücken; |
|
Sachsen | Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Landesjugendamt Carolastraße 7a, 09111 Chemnitz; |
|
Sachsen-Anhalt | für Tagesgruppen, betreutes Wohnen, Kinder- und Jugendheime, individualpädagogische Betreuungsstellen, Mutter/Vater/Kind-Einrichtungen, Einrichtungen für Kinder- und Jugendliche mit körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen, Internate: | |
Landesverwaltungsamt Referat Familie und Frauen (Referat 502) Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale); |
||
für Kindertageseinrichtungen: | ||
die Landkreise und kreisfreien Städte; | ||
Schleswig-Holstein | Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel; |
|
Thüringen | Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Landesjugendamt Werner-Seelenbinder-Straße 7, 99096 Erfurt; |
|
II. | ||
Sonst zuständige Stellen i. S. d. Nummer 35 Absatz 2 Ziffer 5 sind | ||
im | ||
Bund | Auf das auf der Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung unter der Rubrik „Die Themen“, dort „Berufe“ abrufbare Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe sowie der zuständigen Stellen (https://www.bibb.de/de/65925.php) wird verwiesen. | |
im Land | ||
Baden-Württemberg | für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 Abs. 1 BBiG) | |
Handwerkskammer Freiburg Bismarckallee 6, 79098 Freiburg i.Br.; |
||
Handwerkskammer Heilbronn-Franken Allee 76, 74072 Heilbronn; |
||
Handwerkskammer Karlsruhe Friedrichsplatz 4–5, 76133 Karlsruhe; |
||
Handwerkskammer Konstanz Webersteig 3, 78462 Konstanz; |
||
Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar Odenwald B 1, 1–2, 68159 Mannheim; |
||
Handwerkskammer Reutlingen Hindenburgstraße 58, 72762 Reutlingen; |
||
Handwerkskammer Region Stuttgart Heilbronner Straße 43, 70191 Stuttgart; |
||
Handwerkskammer Ulm Olgastraße 72, 89073 Ulm; |
||
für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, insbesondere in der Industrie und im Handel (§ 71 Abs. 2 BBiG) | ||
Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg Romäusring 4, 78050 Villingen-Schwenningen; |
||
Industrie- und Handelskammer Reutlingen Hindenburgstraße 54, 72762 Reutlingen; |
||
Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben Lindenstraße 2, 88250 Weingarten; |
||
Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein Schnewlinstraße 11–13, 79098 Freiburg; |
||
Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald Dr.-Brandenburg-Straße 6, 75173 Pforzheim; |
||
Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee Schützenstraße 8, 78462 Konstanz; |
||
Industrie- und Handelskammer Karlsruhe Postfach 34 40, 76020 Karlsruhe; |
||
Industrie- und Handelskammer Ostwürttemberg Ludwig-Erhard-Straße 1, 89520 Heidenheim; |
||
Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar L 1,2, 68161 Mannheim; |
||
Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart Jägerstraße 30, 70174 Stuttgart; |
||
Industrie- und Handelskammer Ulm Olgastraße 97–101, 89073 Ulm; |
||
Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken Ferdinand-Braun-Straße 20, 74074 Heilbronn; |
||
für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft (§ 71 Abs. 3 BBiG) | ||
Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 3 Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart (auch für die Berufsausbildung in den Fällen des § 71 Abs. 7 BBiG); |
||
Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 3 Schlossplatz 4–6, 76131 Karlsruhe; |
||
Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 3 Bertholdstraße 43, 79098 Freiburg; |
||
Regierungspräsidium Tübingen Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen; |
||
für die Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarfachangestellten (§ 71 Abs. 4 BBiG) | ||
Rechtsanwaltskammer Freiburg Bertoldstraße 44, 79098 Freiburg; |
||
Rechtsanwaltskammer Karlsruhe Reinhold-Frank-Straße 72, 76133 Karlsruhe; |
||
Rechtsanwaltskammer Stuttgart Königstraße 14, 70173 Stuttgart; |
||
Rechtsanwaltskammer Tübingen Christophstraße 30, 72072 Tübingen; |
||
für die Berufsbildung der Steuerfachangestellten (§ 71 Abs. 5 BBiG) | ||
Steuerberaterkammer Stuttgart Hegelstraße 33, 70174 Stuttgart; |
||
Steuerberaterkammer Nordbaden Vangerowstraße 16/1, 69115 Heidelberg; |
||
Steuerberaterkammer Südbaden Wentzingerstraße 19, 79106 Freiburg; |
||
für die Berufsbildung der Medizinischen und Zahnmedizinischen Fachangestellten sowie der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (§ 71 Abs. 6 BBiG) | ||
Landesärztekammer Baden-Württemberg Jahnstraße 40, 70597 Stuttgart; |
||
Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg Albstadtweg 9, 70567 Stuttgart; |
||
Landesapothekerkammer Baden-Württemberg Villastr. 1, 70190 Stuttgart; |
||
für die Berufsbildung in der städtischen und ländlichen Hauswirtschaft (§ 72 BBiG) | ||
Regierungspräsidium Tübingen, Referat 31 Konrad-Adenauer-Str. 20, 72072 Tübingen; |
||
für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst (§ 73 Abs. 2 BBiG), | ||
der Verwaltungsfachangestellten, | ||
Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste, | ||
Fachangestellten für Bäderbetriebe, | ||
Umwelttechnische Berufe (Fachkräfte für Wasserversorgungstechnik, Abwassertechnik sowie Kreislauf- und Abfallwirtschaft), | ||
Bestattungsfachkräfte, | ||
geprüften Meister für Bäderbetriebe, | ||
geprüften Wassermeister, geprüften Abwassermeister, | ||
geprüften Meister für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung | ||
und der Verwaltungsfachwirte | ||
Regierungspräsidium Karlsruhe Referat 12 Schlossplatz 1–3, 76131 Karlsruhe; |
||
im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des Öffentlichen Rechts (§ 75 BBiG) | ||
siehe Anmerkung zu Nummer 22; | ||
Bayern | für die Berufsbildung der Arzthelferinnen und Arzthelfer, Zahnmedizinischen Fachangestellten, Tiermedizinischen Fachangestellten und Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (§ 71 Abs. 6 BBiG) | |
Bayerische Landesärztekammer Mühlbaurstraße 16, 81677 München; |
||
Bayerische Landeszahnärztekammer Fallstraße 34, 81369 München; |
||
Bayerische Landestierärztekammer Bavariastraße 7a, 80336 München; |
||
Bayerische Landesapothekerkammer Maria-Theresia-Straße 28, 81675 München; |
||
für die Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarfachangestellten (§ 71 Abs. 4 BBiG) | ||
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München Postfach 20 16 65, 80016 München; |
||
Rechtsanwaltskammer Nürnberg Fürther Straße 115, 90429 Nürnberg; |
||
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg Friedrichstraße 7, 96047 Bamberg; |
||
Notarkasse A. d. ö. R. Ottostraße 10/III, 80333 München; |
||
für die Berufsbildung der Steuerfachangestellten (§ 71 Abs. 5 BBiG) | ||
Steuerberaterkammer München Nederlinger Straße 9, 80638 München; |
||
Steuerberaterkammer Nürnberg Karolinenstraße 28, 90402 Nürnberg; |
||
für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 BBiG) | ||
Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Josef-Straße 4, 80333 München; |
||
Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Ditthornstraße 10, 93055 Regensburg; |
||
Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Nikolastraße 10, 94032 Passau; |
||
Handwerkskammer für Schwaben Siebentischstraße 52–58, 86152 Augsburg; |
||
Handwerkskammer für Mittelfranken Sulzbacher Straße 11/15, 90489 Nürnberg; |
||
Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteiner Straße 7, 95444 Bayreuth; |
||
Handwerkskammer für Unterfranken Rennweger Ring 3, 97070 Würzburg; |
||
für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Abs. 3 BBiG) | ||
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Postfach 22 00 12, 80535 München; |
||
für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft (§ 72 BBiG) | ||
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Postfach 22 00 12, 80535 München; |
||
für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind | ||
Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg Kerschensteinerstraße 9, 63741 Aschaffenburg; |
||
Industrie- und Handelskammer zu Coburg Schlossplatz 5, 96450 Coburg; |
||
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern Balanstraße 55, 81541 München; |
||
Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau Nibelungenstraße 15, 94032 Passau; |
||
Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg; |
||
Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth Bahnhofstraße 25/27, 95444 Bayreuth; |
||
Industrie- und Handelskammer Regensburg für Oberpfalz/Kelheim D.-Martin-Luther-Straße 12, 93047 Regensburg; |
||
Industrie- und Handelskammer Schwaben Stettenstraße 1 und 3, 86150 Augsburg; |
||
Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt Mainaustraße 33, 97082 Würzburg; |
||
im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 75 BBiG) | ||
Bischöfliches Ordinariat Augsburg Postfach 11 03 49, 86028 Augsburg; |
||
Erzbischöfliches Ordinariat Bamberg Postfach 10 02 61, 96054 Bamberg; |
||
Bischöfliches Ordinariat Eichstätt Postfach 13 54, 85067 Eichstätt; |
||
Bischöfliches Ordinariat München Postfach 33 03 60, 80063 München; |
||
Bischöfliches Ordinariat Passau Domplatz 7, 94032 Passau; |
||
Bischöfliches Ordinariat Regensburg Postfach 11 01 63, 93043 Regensburg; |
||
Bischöfliches Ordinariat Würzburg Postfach 11 03 62, 97030 Würzburg; |
||
Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern 80007 München; |
||
im Bereich des öffentlichen Dienstes (§ 73 BBiG) | ||
Autobahndirektion Nordbayern Flaschenhofstraße 55, 90402 Nürnberg; |
||
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Rosenkavalierplatz 2, 81925 München; |
||
Bayerische Verwaltungsschule (BVS) Ridlerstraße 75, 80339 München; |
||
Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Alexandrastraße 4, 80538 München; |
||
Sparkassenverband Bayern Karolinenplatz 5, 80333 München; |
||
für die Berufsbildung der Sozialversicherungsfachangestellten in den Fachrichtungen gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, knappschaftliche Sozialversicherung und landwirtschaftliche Sozialversicherung bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Trägern der Sozialversicherung | ||
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration 80792 München; |
||
für die Berufsbildung der Sozialversicherungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung | ||
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Haidenauplatz 1, 81667 München, |
||
und | ||
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Eggenreuther Weg 43, 91058 Erlangen; |
||
Berlin | auf das auf der Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung unter der Rubrik „Die Themen“, dort „Berufe“ abrufbare Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe sowie der zuständigen Stellen (https://www.bibb.de/de/65925.php) wird verwiesen; | |
Brandenburg | zuständige Behörde für die Überwachung, Untersagung und Zuerkennung der Eignung: | |
die in § 5 Nummer 1 bis 5 der Berufsbildungszuständigkeitsverordnung des Landes Brandenburg (BBiZV) benannten Stellen; | ||
Bremen | auf das auf der Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung unter der Rubrik „Die Themen“, dort „Berufe“ abrufbare Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe sowie der zuständigen Stellen (https://www.bibb.de/de/65925.php) wird verwiesen; | |
Hamburg | für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 Abs. 1 BBiG) | |
Handwerkskammer Hamburg Holstenwall 12, 20355 Hamburg; |
||
für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen (§ 71 Abs. 2 BBiG) | ||
Handelskammer Hamburg Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg; |
||
für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Abs. 3 BBiG) | ||
Landwirtschaftskammer Hamburg Brennerhof 121-123, 22113 Hamburg; |
||
für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege jeweils für ihren Bereich (§ 71 Abs. 4 BBiG) | ||
Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg Valentinskamp 88, 20355 Hamburg; |
||
Hamburgische Notarkammer Gustav-Mahler-Platz 1, 20354 Hamburg; |
||
für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung (§ 71 Abs. 5 BBiG) | ||
Steuerberaterkammer Hamburg Raboisen 32, 20095 Hamburg; |
||
für die Berufsbildung der Arzthelferinnen und Arzthelfer, Zahnmedizinischen Fachangestellten, Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und Tiermedizinischen Fachangestellten (§ 71 Abs. 6 BBiG) | ||
Ärztekammer Hamburg Weidestraße 122b, 22083 Hamburg; |
||
Zahnärztekammer Hamburg Weidestraße 122b, 22083 Hamburg; |
||
Apothekerkammer Hamburg Osterbekstraße 90c, 22083 Hamburg; |
||
Tierärztekammer Hamburg Sternstraße 106, 20357 Hamburg; |
||
für die Berufsbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes (§ 73 Abs. 2 BBiG) und in der Hauswirtschaft mit Ausnahme der ländlichen Hauswirtschaft | ||
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg – Personalamt – Landesbetrieb ZAF/AMD Zentrum für Aus- und Fortbildung–Zuständige Stelle Normannenweg 26, 20537 Hamburg, https://www.hamburg.de/zafamd/zustaendigestelle; |
||
für die Berufsbildung in den bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufen | ||
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration Amt für Gesundheit–Fachberufe im Gesundheitswesen Billstraße 80, 20539 Hamburg; |
||
für die Berufsbildung im Übrigen wird auf das unter http://www.bibb.de/ abrufbare Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe sowie der zuständigen Stellen (Teil 4) verwiesen; | ||
für den Bereich des Jugendarbeitsschutzes (§§ 25, 27 JArbSchG) | ||
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz – Amt für Arbeitsschutz – Billstraße 80, 20539 Hamburg; |
||
Hessen | für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 Abs. 1 BBiG) | |
Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main Bockenheimer Landstraße 21, 60325 Frankfurt a.M.; |
||
Handwerkskammer Kassel Scheidemannplatz 2, 34117 Kassel; |
||
Handwerkskammer Wiesbaden Bierstadter Straße 45, 65189 Wiesbaden; |
||
für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerks-ähnliche Betriebe sind, (§ 71 Abs. 2 BBiG) | ||
Industrie- und Handelskammer Darmstadt Rheinstraße 89, 64295 Darmstadt; |
||
Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main Börsenplatz 4, 60313 Frankfurt a.M.; |
||
Industrie- und Handelskammer Fulda Heinrichstraße 8, 36037 Fulda; |
||
Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg Lonystraße 7, 35390 Gießen; |
||
Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern Am Pedro-Jung-Park 14, 63450 Hanau; |
||
Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9, 34117 Kassel; |
||
Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill Am Nebelsberg 1, 35685 Dillenburg; |
||
Industrie- und Handelskammer Limburg Walderdorffstraße 7, 65549 Limburg a. d. Lahn; |
||
Industrie- und Handelskammer Offenbach Frankfurter Straße 90, 63067 Offenbach a.M.; |
||
Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Wilhelmstraße 24, 65183 Wiesbaden; |
||
für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Abs. 3 BBiG) | ||
entfällt, s. dazu unter „Vom Land bestimmte zuständige Stellen, § 71 Absatz 8 BBiG“; | ||
für die Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarfachangestellten (§ 71 Abs. 4 BBiG) | ||
Rechtsanwaltskammer Frankfurt Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt a.M.; |
||
Rechtsanwaltskammer 34117 Kassel; |
||
Notarkammer Frankfurt am Main Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt a.M.; |
||
Notarkammer Kassel Karthäuserstraße 5a, 34117 Kassel; |
||
Patentanwaltskammer Tal 29, 80331 München; |
||
für die Berufsbildung im Bereich der Steuerberatung (§ 71 Abs. 5 BBiG) | ||
Steuerberaterkammer Hessen Bleichstraße 1, 60313 Frankfurt a.M.; |
||
Wirtschaftsprüferkammer Landesgeschäftsstelle Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen K. d. ö. R. Sternstraße 8, 60318 Frankfurt a.M.; |
||
für die Berufsbildung im Bereich der Gesundheitsdienstberufe (§ 71 Abs. 6 BBiG) | ||
Landesärztekammer Hessen Im Vogelsgesang 3, 60488 Frankfurt a.M.; |
||
Landeszahnärztekammer Hessen Rhonestraße 4, 60528 Frankfurt a.M.; |
||
Landesapothekerkammer Hessen Kuhwaldstraße 46, 60488 Frankfurt a.M.; |
||
Landestierärztekammer Hessen Bahnhofstraße 13, 65527 Niedernhausen; |
||
vom Land bestimmte zuständige Stellen, § 71 Absatz 8 BBiG i. V. m. § 4 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung und für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse, | ||
Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen Kölnische Straße 48–50, 34117 Kassel; |
||
Landesbetrieb Hessen-Forst Bertha-von-Suttner-Straße 3, 34131 Kassel; |
||
für die Hauswirtschaft die jeweils örtlich zuständige IHK; | ||
für die Berufsbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes (§ 73 BBiG i. V. m. § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung und für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse) | ||
Deutsche Rentenversicherung Hessen Städelstraße 28, 60596 Frankfurt a.M.; |
||
Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden; |
||
Präsident/in des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main Zeil 42, 60313 Frankfurt a.M.; |
||
Regierungspräsidium Darmstadt Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt; |
||
Regierungspräsidium Gießen Landgraf-Philipp-Platz 1–7, 35390 Gießen; |
||
Die jeweils örtlich zuständige IHK | ||
Im Einzelnen zuständig ist | ||
|
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Im öffentlichen Dienst ist zuständige Stelle nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes sowie nach § 8 Abs. 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes | ||
|
||
für die Berufsbildung im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 75 BBiG) | ||
siehe Anmerkung zu Nummer 22; | ||
für den Bereich des Jugendarbeitsschutzes (§§ 25, 27 JArbSchG) | ||
Regierungspräsidium Darmstadt | ||
|
||
Regierungspräsidium Gießen | ||
|
||
Regierungspräsidium Kassel | ||
|
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Mecklenburg-Vorpommern | für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 Abs. 1 BBiG) | |
Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern–Hauptverwaltungssitz Neubrandenburg Friedrich-Engels-Ring 11, 17033 Neubrandenburg; |
||
Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern–Hauptverwaltungssitz Rostock Schwaaner Landstraße 8, 18055 Rostock; |
||
Handwerkskammer Schwerin Friedensstraße 4a, 19053 Schwerin; |
||
für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, insbesondere in der Industrie und im Handel (§ 71 Abs. 2 BBiG) | ||
IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern Katharinenstraße 48, 17033 Neubrandenburg; |
||
Industrie- und Handelskammer zu Rostock Ernst-Barlach-Straße 1–3, 18055 Rostock; |
||
Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin; |
||
für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Abs. 3 BBiG) | ||
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin; |
||
für die Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarfachangestellten (§ 71 Abs. 4 BBiG) | ||
sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern, die Adressen ergeben sich aus den Anmerkungen zu Nummer 23; | ||
für die Berufsbildung der Steuerfachangestellten (§ 71 Abs. 5 BBiG) | ||
Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern Ostseeallee 40, 18107 Rostock; |
||
für die Berufsbildung der Arzthelferinnen und Arzthelfer, Zahnmedizinischen Fachangestellten und Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (§ 71 Abs. 6 BBiG) | ||
Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern Wismarsche Straße 304, 19055 Schwerin; |
||
Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern August-Bebel-Straße 9, 18055 Rostock; |
||
Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern Wismarsche Straße 304, 19055 Schwerin; |
||
für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft (§ 72 BBiG) | ||
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin; |
||
für die Berufsbildung der Tiermedizinischen Fachangestellten (§ 72 BBiG) | ||
Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern Gribnitzer Weg 2, 18196 Dummerstorf; |
||
im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 75 BBiG) | ||
ergeben sich die Adressen aus den Anmerkungen zu Nummer 22; | ||
im Bereich des öffentlichen Dienstes (§ 73 BBiG) | ||
in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 des BBiG sowie der §§ 24 und 41a der HwO für den Bereich der Sparkassen sowie für alle Ausbildungsberufe im Bereich der Sparkassen | ||
Ostdeutscher Sparkassenverband Leipziger Straße 51, 10117 Berlin; |
||
für die übrigen Fälle | ||
die fachlich zuständige oberste Landesbehörde; | ||
für den Ausbildungsberuf der/des Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Kommunalverwaltung, soweit nicht durch Verordnung andere Stellen genannt werden, | ||
Landkreise und kreisfreie Städte; | ||
für die Berufsausbildung der/des Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Kommunalverwaltung in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 BBiG sowie der §§ 24 und 41a HwO | ||
Kommunales Studieninstitut Mecklenburg-Vorpommern Brandteichstraße 20, 17489 Greifswald; |
||
für die Berufsausbildung in den übrigen Bereichen des öffentlichen Dienstes in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 BBiG sowie der §§ 24 und 41a HwO | ||
Oberste Landesbehörde; | ||
für die Berufe Verwaltungsfachangestellte/r in der Fachrichtung Landesverwaltung, Fachangestellte/r für Bäderbetriebe, Kaufmann/-frau für Büromanagement, Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste (öD), Geomatiker/in und Vermessungstechniker/in | ||
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern Arsenal am Pfaffenteich, Alexandrinenstraße 1, 19055 Schwerin; |
||
für die Berufsausbildung in anderen als den in den §§ 73 bis 75, 79, 87, 89, 91 und 93 BBiG erfassten Ausbildungsberufen, und zwar für den Beruf der/des Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Kommunalverwaltung, | ||
Landkreise und kreisfreie Städte; | ||
in anderen als den im § 71 BBiG erfassten Ausbildungsberufen, und zwar für den Beruf der/des Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Kommunalverwaltung, | ||
Kommunales Studieninstitut Mecklenburg-Vorpommern Brandteichstraße 20; 17489 Greifswald; |
||
in anderen als den im § 71 BBiG erfassten Ausbildungsberufen, und zwar für den Beruf Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik, | ||
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern Arsenal am Pfaffenteich, Alexandrinenstraße 1, 19055 Schwerin; |
||
für den Beruf Straßenwärter/-in | ||
Landesamt für Straßenbau und Verkehr An der Jägerbäk 3, 18069 Rostock; |
||
für die Berufsausbildung in anderen als den im § 71 BBiG erfassten Ausbildungsberufen, und zwar für die Berufe Ver- und Entsorger/Ver- und Entsorgerin, Verwaltungsfach-angestellte/er-IHK, Bautechniker/in in der Wasserwirtschaftsverwaltung, Zeichner/-in in der Wasserwirtschaftsverwaltung, Wasserbauer/in, Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik, Fachkraft für Wasserwirtschaft, Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste (Ausbildungsbereich gewerbliche Wirtschaft), | ||
Industrie- und Handelskammern; | ||
für den Beruf Justizfachangestellte/r; | ||
Präsident des Oberlandesgerichts Rostock Wallstraße 3, 18055 Rostock; |
||
für den Beruf Verwaltungsfachangestellte/r-HwK | ||
Handwerkskammern; | ||
Niedersachsen | für die Gewerbeaufsicht | |
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig Ludwig-Winterstraße 2, 38120 Braunschweig; |
||
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim Goslarsche Straße 3, 31134 Hildesheim; |
||
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg; |
||
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg; |
||
für die Berufsbildung im Bereich der Gesundheitsberufe (§ 71 Abs. 6 BBiG) | ||
Ärztekammer Niedersachsen Berliner Allee 20, 30175 Hannover; |
||
Zahnärztekammer Niedersachsen Zeißstraße 11a, 30519 Hannover; |
||
Apothekerkammer Niedersachsen An der Markuskirche 4, 30163 Hannover; |
||
Tierärztekammer Niedersachsen Fichtestraße 13, 30625 Hannover; |
||
Im Übrigen wird auf das auf der Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung unter der Rubrik „Die Themen“, dort „Berufe“ abrufbare Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe sowie der zuständigen Stellen (https://www.bibb.de/de/65925.php) verwiesen; | ||
Nordrhein-Westfalen | für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 Abs. 1 BBiG) | |
Handwerkskammer Aachen Sandkaulbach 21, 52062 Aachen; |
||
Handwerkskammer Südwestfalen Brückenplatz 1, 59821 Arnsberg; |
||
Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld Obernstraße 48, 33602 Bielefeld; |
||
Handwerkskammer Dortmund Ardeystraße 93, 44139 Dortmund; |
||
Handwerkskammer Düsseldorf Georg-Schulhoff-Platz 1, 40221 Düsseldorf; |
||
Handwerkskammer zu Köln Heumarkt 12, 50667 Köln; |
||
Handwerkskammer Münster Bismarckallee 1, 48151 Münster; |
||
für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerks-ähnliche Betriebe sind, (§ 71 Abs. 2 BBiG) | ||
Industrie- und Handelskammer Aachen Theaterstr. 6–10, 52062 Aachen; |
||
Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg – Sauerland Königstraße 18–20, 59821 Arnsberg; |
||
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Elsa-Brändström-Str. 1–3, 33602 Bielefeld; |
||
Industrie- und Handelskammer Mittleres Ruhrgebiet Ostring 30–32, 44787 Bochum; |
||
Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg Bonner Talweg 17, 53113 Bonn; |
||
Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold; |
||
Industrie- und Handelskammer zu Dortmund Märkische Straße 120, 44141 Dortmund; |
||
Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf; |
||
Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg Mercatorstraße 22–24, 47051 Duisburg; |
||
Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen Am Waldthausenpark 2, 45127 Essen; |
||
Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen Bahnhofstraße 18, 58095 Hagen; |
||
Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen 10–26, 50667 Köln; |
||
Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein Nordwall 39, 47798 Krefeld; |
||
Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen Sentmaringer Weg 61, 48151 Münster; |
||
Industrie- und Handelskammer Siegen Koblenzer Str. 121, 57072 Siegen; |
||
Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid Heinrich-Kamp-Platz 2, 42103 Wuppertal; |
||
für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Abs. 3 BBiG) | ||
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Nevinghoff 40, 48147 Münster; |
||
für die Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarfachangestellten (§ 71 Abs. 4 BBiG) | ||
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Freiligrathstraße 25, 40479 Düsseldorf; |
||
Rechtsanwaltskammer Hamm Ostenallee 18, 59063 Hamm; |
||
Rechtsanwaltskammer Köln Riehler Str. 30, 50668 Köln; |
||
Rheinische Notarkammer Burgmauer 53, 50667 Köln; |
||
Patentanwaltskammer Tal 29, 80331 München; |
||
für die Berufsbildung im Bereich der Steuerberatung (§ 71 Abs. 5 BBiG) | ||
Steuerberaterkammer Düsseldorf Grafenberger Allee 98, 40237 Düsseldorf; |
||
Steuerberaterkammer Köln Gereonstraße 34–36, 50670 Köln; |
||
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Erphostr. 43, 48145 Münster; |
||
für die Berufsbildung im Bereich der Gesundheitsdienstberufe (§ 71 Abs. 6 BBiG) | ||
Ärztekammer Nordrhein Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf; |
||
Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210–214, 48147 Münster; |
||
Zahnärztekammer Nordrhein Emanuel-Leutze-Straße 8, 40547 Düsseldorf-Lörick; |
||
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe Auf der Horst 29, 48147 Münster; |
||
Apothekerkammer Nordrhein Poststraße 4, 40213 Düsseldorf; |
||
Apothekerkammer Westfalen-Lippe Bismarckallee 25, 48151 Münster; |
||
Tierärztekammer Nordrhein St. Töniser Str. 15, 47906 Kempen; |
||
Tierärztekammer Westfalen-Lippe Goebenstr. 50, 48151 Münster; |
||
für die Berufsbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes (§ 73 BBiG) | ||
in den Ausbildungsberufen Wasserbauer und Wasserbauerin, Ver- und Entsorger und Ver- und Entsorgerin, Fachkraft für Wasserwirtschaft und der Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen | ||
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Leibnizstraße 10, 45659 Recklinghausen; |
||
für die Berufsbildung im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 75 BBiG) | ||
für die katholische Kirche | ||
Erzbistum Köln Erzbischöfliches Generalvikariat Marzellenstraße 32, 50668 Köln; |
||
Erzbistum Paderborn Erzbischöfliches Generalvikariat Domplatz 3, 33098 Paderborn; |
||
Bistum Aachen Bischöfliches Generalvikariat Klosterplatz 4, 52062 Aachen; |
||
Bistum Münster Bischöfliches Generalvikariat Domplatz 27, 48143 Münster; |
||
Bistum Essen Bischöfliches Generalvikariat Zwölfling 16, 45127 Essen; |
||
für die evangelische Kirche | ||
Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland Hans-Böckler-Str. 7, 40476 Düsseldorf; |
||
Evangelische Kirche von Westfalen Landeskirchenamt Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld; |
||
Landeskirchenamt der Lippischen Landeskirche Leopoldstr. 27, 32756 Detmold; |
||
Rheinland-Pfalz | Zuständigkeiten für Fachangestellte im Bereich der Gesundheitsdienstberufe (§ 71 Abs. 6 BBiG): | |
Medizinische Fachangestellte: Landesärztekammer Rheinland-Pfalz Deutschhausplatz 3, 55116 Mainz; |
||
Zahnmedizinische Fachangestellte: Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz Langenbeckstraße 2, 55131 Mainz; |
||
Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte: Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz Am Gautor 15, 55131 Mainz; |
||
Tiermedizinische Fachangestellte: Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz Bahnhofstraße 6–8, 66869 Kusel; |
||
Zuständigkeit für den Bereich der Berufsbildung in der Hauswirtschaft, ausgenommen die ländliche Hauswirtschaft: | ||
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – Außenstelle Neustadt an der Weinstraße – Friedrich-Ebert-Straße 154, 67433 Neustadt an der Weinstraße; |
||
Zuständigkeit für die Fachangestellten in den Betrieben der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Abs. 3 BBiG): | ||
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz Haus der Landwirtschaft Burgenlandstraße 7, 55543 Bad Kreuznach; |
||
Zuständigkeiten hinsichtlich des Bereichs des Jugendarbeitsschutzgesetzes: | ||
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Stresemannstraße 3–5, 56068 Koblenz; |
||
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße; |
||
Zuständigkeit hinsichtlich der Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen: | ||
Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz Emy-Roeder-Straße 5, 55129 Mainz; |
||
Zuständigkeiten für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 Abs. 1 BBiG) | ||
Handwerkskammer Koblenz August-Horch-Straße 8, 56070 Koblenz; |
||
Handwerkskammer der Pfalz Am Altenhof 15, 67655 Kaiserslautern; |
||
Handwerkskammer Rheinhessen Dagobertstraße 2, 55116 Mainz; |
||
Handwerkskammer Trier Loebstraße 18, 54292 Trier; |
||
Zuständigkeiten für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, insbesondere in der Industrie und im Handel (§ 71 Abs. 2 BBiG) | ||
Industrie- und Handelskammer zu Koblenz Schlossstraße 2, 56068 Koblenz; |
||
Industrie- und Handelskammer für die Pfalz Ludwigsplatz 2–4, 67059 Ludwigshafen; |
||
Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen Schillerplatz 7, 55116 Mainz; |
||
Industrie- und Handelskammer Trier Herzogenbuscher Straße 12, 54292 Trier; |
||
Zuständig für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege (§ 71 Abs. 4 BBiG) sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern. | ||
Die Adressen dieser Kammern ergeben sich aus den Anmerkungen zu Nummer 23. | ||
Zuständig für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung (§ 71 Abs. 5 BBiG) sind jeweils für ihren Bereich Wirtschaftsprüfer- bzw. die Steuerberaterkammern. | ||
Die Adressen dieser Kammern ergeben sich aus den Anmerkungen zu Nummer 24. | ||
Saarland | Zuständigkeiten für Fachangestellte im Bereich der Gesundheitsdienstberufe (§ 71 Abs. 6 BBiG): | |
Medizinische Fachangestellte: Ärztekammer des Saarlandes Faktoreistraße 4, 66111 Saarbrücken; |
||
Zahnmedizinische Fachangestellte: Ärztekammer des Saarlandes – Abteilung Zahnärzte – Puccinistraße 2, 66119 Saarbrücken; |
||
Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte: Apothekerkammer des Saarlandes Zähringerstraße 5, 66119 Saarbrücken; |
||
Tiermedizinische Fachangestellte: Tierärztekammer des Saarlandes Henri-Dunant-Weg 7, 66564 Ottweiler; |
||
Zuständigkeit für den Bereich der Berufsbildung in der Hauswirtschaft, ausgenommen die ländliche Hauswirtschaft: | ||
Ministerium für Bildung und Kultur Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken; |
||
Zuständigkeit für die Fachangestellten in den Betrieben der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Abs. 3 BBiG): | ||
Landwirtschaftskammer für das Saarland Dillinger Straße 67, 66822 Lebach; |
||
Zuständigkeiten hinsichtlich des Bereichs des Jugendarbeitsschutzgesetzes: | ||
Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken; |
||
Zuständigkeiten hinsichtlich des Bereichs des Jugendarbeitsschutzgesetzes, soweit die Betriebe der Bergaufsicht unterliegen: | ||
Bergamt Saarbrücken Am Bergwerk Reden 10, 66578 Schiffweiler; |
||
Zuständigkeiten für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 Abs. 1 BBiG): | ||
Handwerkskammer des Saarlandes Hohenzollernstraße 47–49, 66117 Saarbrücken; |
||
Zuständigkeiten für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, insbesondere in der Industrie und im Handel (§ 71 Abs. 2 BBiG): | ||
Industrie- und Handelskammer des Saarlandes Franz-Josef-Röder-Straße 9, 66119 Saarbrücken; |
||
Zuständig für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege (§ 71 Abs. 4 BBiG) sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern: | ||
Die Adressen dieser Kammern ergeben sich aus den Anmerkungen zu Nummer 23. | ||
Zuständig für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung (§ 71 Abs. 5 BBiG) sind jeweils für ihren Bereich Wirtschaftsprüfer- bzw. die Steuerberaterkammern: | ||
Die Adressen dieser Kammern ergeben sich aus den Anmerkungen zu Nummer 24. | ||
Sachsen | Zu Nummer 35 Abs. 2 Ziff. 3 | |
Landesdirektion Sachsen Abteilung 5, Arbeitsschutz 09105 Chemnitz; |
||
Zu Nummer 35 Abs. 2 Ziff. 5 | ||
Zuständige Stellen für die Berufsbildung der Arzthelferinnen und Arzthelfer, Zahnmedizinischen Fachangestellten und Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (§ 71 Abs. 6 BBiG) | ||
Sächsische Landesärztekammer Schützenhöhe 16, 01099 Dresden; |
||
Sächsische Landeszahnärztekammer Schützenhöhe 11, 01099 Dresden; |
||
Sächsische Landesapothekerkammer Pillnitzer Landstraße 10, 01326 Dresden; |
||
Sächsische Landestierärztekammer Schützenhöhe 16, 01099 Dresden |
||
Zuständige Stellen für die Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarfachangestellten (§ 71 Abs. 4 BBiG) | ||
Ländernotarkasse Leipzig Springerstraße 8, 04105 Leipzig; |
||
Rechtsanwaltskammer Sachsen Glacisstraße 6, 01099 Dresden; |
||
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Hansastraße 4, 01097 Dresden; |
||
Zuständige Stellen für die Berufsbildung der Steuerfachangestellten (§ 71 Abs. 5 BBiG) | ||
Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen Emil-Fuchs-Straße 2, 04105 Leipzig; |
||
Zuständige Stellen für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 BBiG) | ||
Handwerkskammer Chemnitz Limbacher Straße 195, 09116 Chemnitz; |
||
Handwerkskammer Dresden Am Lagerplatz 8, 01099 Dresden; |
||
Handwerkskammer Leipzig Dresdner Straße 11–13, 04103 Leipzig; |
||
Zuständige Stellen für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft einschließlich der städtischen und ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Abs. 3 BBiG) | ||
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Postfach 54 01 37, 01311 Dresden; |
||
Staatsbetrieb Sachsenforst Bonnewitzer Str. 34, 01796 Pirna; |
||
Zuständige Stellen für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, insbesondere in der Industrie und im Handel (§ 71 Abs. 2 BBiG) | ||
Industrie- und Handelskammer Chemnitz Straße der Nationen 25, 09111 Chemnitz; |
||
Industrie- und Handelskammer Dresden Langer Weg 4, 01239 Dresden; |
||
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig Goerdeler Ring 5, 04109 Leipzig; |
||
Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 75 BBiG) | ||
Bistum Dresden-Meißen Bischöfliches Ordinariat Käthe-Kollwitz-Ufer 84, 01309 Dresden; |
||
Bistum Görlitz Bischöfliches Ordinariat Carl-von-Ossietzky-Straße 41/43, 02826 Görlitz; |
||
Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin; |
||
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens Lukasstraße 6, 01069 Dresden; |
||
Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes (§ 73 BBiG) | ||
Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; | ||
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Postfach 54 01 37, 01311 Dresden; |
||
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden; |
||
Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen Olbrichtplatz 3, 01099 Dresden; |
||
Sachsen-Anhalt | für die Berufsbildung der Medizinischen Fachangestellten, Zahnmedizinischen Fachangestellten und Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (§ 71 Abs. 6 BBiG) | |
Ärztekammer Sachsen-Anhalt K. d. ö. R. Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg; |
||
Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt K. d. ö. R. Große Diesdorfer Straße 162, 39110 Magdeburg; |
||
Apothekerkammer Sachsen-Anhalt K. d. ö. R. Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg; |
||
Tierärztekammer Sachsen-Anhalt Walter-Hülse-Straße 9, 06120 Halle (Saale); |
||
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Turmschanzenstraße 25, 39114 Magdeburg; |
||
für die Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarfachangestellten (§ 71 Abs. 4 BBiG) | ||
Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt Gerhart-Hauptmann-Straße 5, 39108 Magdeburg; |
||
Patentanwaltskammer Tal 29, 80331 München; |
||
Notarkammer Sachsen-Anhalt Hegelstraße 26, 39104 Magdeburg; |
||
für die Berufsbildung der Steuerfachangestellten (§ 71 Abs. 5 BBiG) | ||
Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt K. d. ö. R. Zum Domfelsen 4, 39104 Magdeburg; |
||
für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 Abs. 1 BBiG) | ||
Handwerkskammer Halle (Saale) Gräfestraße 24, 06110 Halle (Saale); |
||
Handwerkskammer Magdeburg Gareisstraße 10, 39106 Magdeburg; |
||
für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Abs. 3 BBiG) und für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft (§ 72 BBiG) | ||
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Referat 409 Dessauer Straße 70, 06118 Halle (Saale); |
||
für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, insbesondere in der Industrie und im Handel (§ 71 Abs. 2 BBiG) | ||
Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau Franckestraße 5, 06110 Halle (Saale); |
||
Industrie- und Handelskammer Magdeburg Alter Markt 8, 39104 Magdeburg; |
||
für die Berufsbildung in sonstigen Berufs- und Wirtschaftszweigen (§ 72 BBiG) | ||
im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 75 BBiG) | ||
für die evangelisch-lutherische Kirche: | ||
Evangelische Landeskirche Anhalts Landeskirchenamt Friedrichstraße 22/24, 06844 Dessau; |
||
Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland Gemeinsames Kirchenamt der EKM Am Dom 2, 39104 Magdeburg; |
||
für die katholische Kirche: | ||
Bistum Magdeburg Max-Josef-Metzger-Straße 1, 39104 Magdeburg; |
||
im Bereich des öffentlichen Dienstes (§ 73 BBiG) | ||
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Otto-von-Guericke-Straße 15, 39104 Magdeburg (für die Berufe: Geomatiker/in, Vermessungstechniker/in); |
||
Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt Hasselbachstraße 6, 39104 Magdeburg (Ausbildungsberuf: Straßenwärter/in); |
||
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt – Referat 201 Hakeborner Straße 1, 39112 Magdeburg (Fachangestellte/r für Bäderbetriebe); |
||
AOK Sachsen-Anhalt (Sozialversicherungsangestellte/r Fachrichtung Krankenversicherung); |
||
Ostdeutscher Sparkassenverband Leipziger Straße 51, 10117 Berlin (Berufsausbildung im Bereich der Sparkassen); |
||
Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt Köthener Straße 38, 06118 Halle (Saale) (Bereich Geologie und Bergwesen); |
||
Oberlandesgericht Naumburg Domplatz 10, 06618 Naumburg (Bereich der Justiz); |
||
für alle anderen Bereiche des öffentlichen Dienstes | ||
das jeweilige Fachministerium; | ||
Schleswig-Holstein | für die Berufsbildung der Arzthelferinnen und Arzthelfer, Zahnmedizinischen Fachangestellten und Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (§ 71 Abs. 6 BBiG) | |
Ärztekammer Schleswig-Holstein BismarckalIee 8–12, 23795 Bad Segeberg; |
||
Zahnärztekammer Schleswig-Holstein Westring 498, 24106 Kiel; |
||
Apothekerkammer Schleswig-Holstein Düsternbrookerweg 75, 24105 Kiel; |
||
für die Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarfachangestellten (§ 71 Abs. 4 BBiG) | ||
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer Gottorfstraße 13, 24837 Schleswig; |
||
für die Berufsbildung der Steuerfachangestellten (§ 71 Abs. 5 BBiG) | ||
Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein Hopfenstraße 2d, 24114 Kiel; |
||
für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 BBiG) | ||
Handwerkskammer Lübeck Breite Straße 10–12, 23552 Lübeck; |
||
Handwerkskammer Flensburg Johanniskirchhof 1–7, 24937 Flensburg; |
||
für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Abs. 3 BBiG) | ||
Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein Grüner Kamp 15–17, 24768 Rendsburg; |
||
für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, insbesondere in der Industrie und im Handel (§ 71 Abs. 2 BBiG) | ||
Industrie- und Handelskammer zu Kiel Bergstraße 2, 24103 Kiel; |
||
Industrie- und Handelskammer zu Flensburg Heinrichstraße 28–34, 24937 Flensburg; |
||
Industrie- und Handelskammer zu Lübeck Fackenburger Allee 2, 23552 Lübeck; |
||
für die Berufsbildung in sonstigen Berufs- und Wirtschaftszweigen (§ 72 BBiG) | ||
Tierärztekammer Schleswig-Holstein Hamburger Str. 99a, 25746 Heide; |
||
im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 75 BBiG) | ||
für die evangelische Kirche | ||
Nordelbisches ev.-luth. Kirchenamt Dänische Straße 21/35, 24103 Kiel; |
||
für die römisch-katholische Kirche | ||
Erzbistum Hamburg Katholisches Büro Kiel Krusenrotter Weg 37, 24113 Kiel; |
||
für die Religionsgemeinschaften | ||
die Evangelisch-Methodistische Kirche Superintendentur für Nordwestdeutschland Eilbeker Weg 86, 22089 Hamburg; |
||
Neuapostolische Kirche in Norddeutschland Abendrothsweg 20, 20251 Hamburg; |
||
im Bereich des öffentlichen Dienstes (§ 73 Abs. 2 BBiG) | ||
Verwaltungsakademie Bordesholm Heintzestraße 13, 24582 Bordesholm; |
||
für den Bereich des Jugendarbeitsschutzes (§§ 25, 27 JArbSchG) | ||
Staatliche Arbeitschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK) Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel; |
||
Thüringen | für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 Abs. 1 BBiG) | |
Handwerkskammer Erfurt Fischmarkt 13, 99084 Erfurt; |
||
Handwerkskammer Ostthüringen Handwerksstraße 5, 07545 Gera; |
||
Handwerkskammer Südthüringen Rosa-Luxemburg-Straße 7–9, 98527 Suhl; |
||
für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, insbesondere in der Industrie und im Handel (§ 71 Abs. 2 BBiG) | ||
Industrie- und Handelskammer Erfurt Arnstädter Straße 34, 99096 Erfurt; |
||
Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera Gaswerkstraße 23, 07546 Gera; |
||
Industrie- und Handelskammer Südthüringen Bahnhofstraße 4–8, 98527 Suhl; |
||
für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Abs. 3 BBiG) | ||
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) Naumburger Straße 98, 07743 Jena; |
||
für die Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarfachangestellten (§ 71 Abs. 4 BBiG) | ||
Rechtsanwaltskammer Thüringen Bahnhofstraße 46, 99084 Erfurt; |
||
Notarkammer Thüringen Regierungsstraße 28, 99084 Erfurt; |
||
Ländernotarkasse A. ö. R. Springerstraße 8, 04105 Leipzig; |
||
für die Berufsbildung der Steuerfachangestellten (§ 71 Abs. 5 BBiG) | ||
Steuerberaterkammer Thüringen Kartäuserstraße 27a, 99084 Erfurt; |
||
für die Berufsbildung der Arzthelferinnen und Arzthelfer, Zahnmedizinischen Fachangestellten und Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten sowie Tiermedizinischen Fachangestellten (§ 71 Abs. 6 BBiG) | ||
Landesärztekammer Thüringen Im Semmicht 33, 07751 Jena; |
||
Landeszahnärztekammer Thüringen Barbarossahof 16, 99092 Erfurt; |
||
Landesapothekerkammer Thüringen Thälmannstraße 6, 99085 Erfurt; |
||
Landestierärztekammer Thüringen Thälmannstraße 1/3, 99085 Erfurt; |
||
Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer Goyastraße 2, 04105 Leipzig; |
||
für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft (§ 72 BBiG) | ||
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) Naumburger Straße 98, 07743 Jena; |
||
im Bereich des öffentlichen Dienstes (§ 73 BBiG) | ||
für die Berufsausbildung von Forstwirten/Forstwirtinnen | ||
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) Naumburger Straße 98, 07743 Jena; |
||
für die Ausbildungsberufe Geomatiker/in und Vermessungstechniker/in, soweit die Ausbildung im öffentlichen Dienst stattfindet, | ||
Thüringer Landesamt für Bodenmangement und Geoinformation (TLBG) Hohenwindenstraße 13a, 99086 Erfurt; |
||
für den Ausbildungsberuf Justizfachangestellte/r | ||
Thüringer Oberlandesgericht Rathenaustraße 13, 07745 Jena; |
||
für den Ausbildungsberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau für den Bereich der Sparkassen und der Landesbank Hessen-Thüringen, Girozentrale, | ||
Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen (Hauptniederlassung Erfurt) Bonifaciusstraße 15, 99084 Erfurt; |
||
für die Ausbildungsberufe Fachangestelle/r für Bäderbetriebe, Fachangestellte/r für Bürokommunikation, Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste, Fachkraft für Abwassertechnik, Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice, Fachkraft für Wasserversorgungstechnik, und Fachkraft für Wasserwirtschaft, Verwaltungsfachangestellte/r und Wasserbauer/in, | ||
Thüringer Landesverwaltungsamt Postfach 22 49, 99403 Weimar; |
||
für die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau | ||
Ostdeutscher Sparkassenverband Leipziger Straße 51, 10117 Berlin; |
||
für die Berufsausbildung der Wasserbauer/Wasserbauerinnen, Kulturbautechniker/Kulturbautechnikerinnen, Bautechniker/Bautechnikerinnen im Bereich des öffentlichen Dienstes, | ||
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft Werner-Seelenbinder-Straße 8, 99096 Erfurt; |
||
für die Ausbildungsberufe Fachkraft für Straßen-und Verkehrstechnik, Straßenwärter/in, | ||
Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr Hallesche Straße 15/16, 99085 Erfurt; |
||
im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 75 BBiG) | ||
für die evangelische-lutherische Kirche | ||
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland Michaelisstraße 39, 99084 Erfurt; |
||
für die katholische Kirche | ||
Bistum Erfurt – Bischöfliches Ordinariat Herrmannsplatz 9, 99084 Erfurt; |
||
für den Bereich des Jugendarbeitsschutzes (§§ 25, 27 JArbSchG) | ||
. | Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz) Tennstedter Straße 8/9, 99947 Bad Langensalza |
36
Mitteilungen über Inhaberinnen und Inhaber einer waffenrechtlichen oder sprengstoffrechtlichen Berechtigung sowie über sonstige nach dem WaffG oder SprengG berechtigte Personen
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, 7 Buchstabe b, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen
- 1.
- Inhaberinnen und Inhaber
- a)
- einer Erlaubnis, Bescheinigung oder Ausnahmebewilligung nach dem Waffengesetz,
- b)
- einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG,
- 2.
- eine mit der Leitung eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle zur Waffenherstellung oder zum Waffenhandel beauftragte Person oder
- 3.
- eine mit der Leitung eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle zum Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragte Person
sind Mitteilungen über Verfahren zu machen, die zum Gegenstand haben
- a)
- eine vorsätzliche Straftat,
- b)
- eine gemeingefährliche fahrlässige Straftat,
- c)
- eine im Zustand der Trunkenheit oder unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel begangene Straftat, wenn die Täterin oder der Täter bereits mindestens einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist,
- d)
- eine fahrlässige Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
- e)
- eine Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz.
(2) In den Fällen des Absatz 1 sind mitzuteilen
- 1.
- der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
- 2.
- die Erhebung der öffentlichen Klage,
- 3.
- der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 oder 2 zu machen war,
- 4.
- die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, wenn sie Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthält.
(3) Werden sonst in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – Tatsachen bekannt, sind diese mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für waffen- oder sprengstoffrechtliche Maßnahmen erforderlich ist. Dies gilt insbesondere in Strafsachen nach Absatz 1 gegen eine Person, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses eine Schusswaffe nach den Weisungen der Inhaberin oder des Inhabers eines Waffenscheins zu führen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(4) Die Mitteilungen sind an die für die Erteilung der Berechtigung zuständige Behörde zu richten:
- 1.
- im Falle des Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a und Ziffer 2, soweit die Person, die die Erlaubnis innehat, ein Gewerbe oder eine wirtschaftliche Unternehmung nach § 21 WaffG betreibt: an die Behörde, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet; fehlt eine gewerbliche Niederlassung, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Ziffer 5,
- 2.
- im Falle einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 WaffG: an die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll,
- 3.
- im Falle einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 oder § 27 Abs. 1 WaffG: an die Behörde, in deren Bezirk geschossen werden soll,
- 4.
- im Falle einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 WaffG: an die sachlich und örtlich zuständige Behörde,
- 5.
- in den übrigen Fällen einer waffenrechtlichen Berechtigung: an die Behörde, in deren Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen, bei Fehlen eines solchen ihren jeweiligen Aufenthaltsort hat,
- 6.
- im Falle des Absatz 1 Ziffer 3 oder einer Erlaubnis nach § 7 SprengG: an die Behörde, in deren Bezirk sich die Hauptniederlassung befindet; bezieht sich die Erlaubnis nur auf eine Zweigniederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort dieser Niederlassung; fehlt eine Niederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 36 Abs. 2 SprengG,
- 7.
- im Falle eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG: an die sachlich und örtlich zuständige Behörde,
- 8.
- im Falle einer Erlaubnis nach § 27 SprengG: an die Behörde, in deren Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.
Anmerkung zu Nummer 36:
Zuständige Behörden sind im Land
Land | Institution | Behörde |
---|---|---|
Baden-Württemberg | zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 1–3 und 5: | |
die Kreispolizeibehörden (die Landratsämter und Verwaltungsgemeinschaften gemäß § 15 Landesverwaltungsgesetz, die Bürgermeisterämter der Stadtkreise und der Großen Kreisstädte); |
||
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 4: | ||
|
||
das Landeskriminalamt und das Landesamt für Verfassungsschutz für ihre Bediensteten; | ||
die regionalen Polizeipräsidien, die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, das Polizeipräsidium Einsatz und das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei für ihre Bediensteten; | ||
im Übrigen das Innenministerium; | ||
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 6–8: | ||
bezüglich Betrieben, die der Aufsicht des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau unterstehen: | ||
Regierungspräsidium Freiburg Landesamt für Geologie, Rohstoff und Bergbau 79083 Freiburg i. Br.; |
||
im Übrigen: | ||
die Kreispolizeibehörden; | ||
Bayern | zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 1–3: | |
die Kreisverwaltungsbehörden; | ||
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 4: | ||
das Landeskriminalamt, sofern die Staatskanzlei oder die Staatsministerien keine Übertragung durch Verordnung auf sich oder eine andere Stelle ihres Geschäftsbereichs vorgenommen haben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts (AVWaffBeschR) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. S. 851), BayRS 2186-1-I), siehe insbesondere | ||
die Verordnung über Zuständigkeiten im Waffenrecht im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (ZustWaffVIM) vom 2. Februar 2011 (GVBl. S. 74) BayRS 2186-1-1-I, sowie die Verordnung über waffenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (WaffVJuM) vom 14. Juli 1976 (BayRS IV S. 518) BayRS 300-12-3-J; | ||
das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für Mitglieder und Bedienstete des Bayerischen Landtags (§ 3 Abs. 1 Satz 3 AVWaffBeschR); | ||
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 5: | ||
die Kreisverwaltungsbehörden; | ||
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 6–8: | ||
in den Fällen zum Umgang und Verkehr mit und zur Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, | ||
das Bergamt bei den Regierungen von Oberbayern und Oberfranken; | ||
für den Erwerb von und den Umgang mit Treibladungspulver für Böller und Vorderlader und zum Wiederladen von Patronenhülsen nach 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SprengG | ||
die Kreisverwaltungsbehörden; | ||
in allen übrigen Fällen | ||
die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen; | ||
Berlin | zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 1–5: | |
Die Polizeipräsidentin in Berlin Landeskriminalamt LKA 553 Platz der Luftbrücke 6, 12101 Berlin; |
||
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 6–8: | ||
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Turmstraße 21, 10559 Berlin; |
||
Brandenburg | zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 1–5: | |
Polizeipräsidium Kaiser-Friedrich-Straße 143, 14469 Potsdam; |
||
zu Nummer 36 Absatz 4 Ziff. 6–8: | ||
soweit Betriebe der Bergaufsicht unterliegen: | ||
Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg Inselstraße 26, 03046 Cottbus; |
||
im Übrigen: | ||
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Abteilung Arbeitsschutz Horstweg 57, 14478 Potsdam; |
||
Bremen | zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 1–3 und 5: | |
für Bremen: Ordnungsamt Bremen Stresemannstraße 48, 28207 Bremen; |
||
für Bremerhaven: Magistrat der Stadt Bremerhaven Bürger- und Ordnungsamt Hinrich-Schmalfeldt-Straße 30, Stadthaus 5, 27576 Bremerhaven; |
||
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 4: | ||
Der Senator für Inneres Contrescarpe 22/24, 28203 Bremen, |
||
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 6–8: | ||
für den Bereich des Bergwesens: | ||
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Stilleweg 2, 30655 Hannover; |
||
im Übrigen: | ||
für Bremen: | ||
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen | ||
Dienstort Bremen Parkstraße 58/60, 28209 Bremen; |
||
für Bremerhaven: Gewerbeaufsicht des Landes Bremen Dienstort Bremerhaven Lange Straße 119, 27580 Bremerhaven; |
||
Hamburg | zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 1–5: | |
Behörde für Inneres und Sport Justiziariat der Polizei Hamburg (J4) Grüner Deich 1, 20097 Hamburg; |
||
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 6–8: | ||
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz – Amt für Arbeitsschutz – Billstraße 80, 20539 Hamburg; |
||
Hessen | zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 1–3 und 5: | |
die Kreisordnungsbehörden (Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, Landräte in den Landkreisen); | ||
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 4: | ||
die jeweilige oberste Landesbehörde, der die Person untersteht oder angehört; | ||
zu beachten ist die Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 926); | ||
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 6–8: | ||
die Regierungspräsidien; | ||
Mecklenburg-Vorpommern | zu Nummer 36 Abs. 1–4: | |
die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte; |
||
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 4: | ||
die Ministerpräsidentin bzw. der Ministerpräsident und die Ministerinnen bzw. die Minister in den Fällen, die ihren jeweiligen Geschäftsbereich betreffen; | ||
der Innenminister auch in den Fällen, die Mitglieder des Landtages, Bedienstete der Landtagsverwaltung oder Bedienstete des Landesrechnungshofes betreffen, sowie in allen übrigen Fällen; | ||
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 6: | ||
die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte in Fällen, in den sich Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen auf pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II und der Unterklasse T1 im gewerblichen Bereich beschränken; | ||
im Übrigen: | ||
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit Regionalbereich Nord – Standort Rostock – Friedrich-Engels-Platz 5–8, 18055 Rostock |
||
zuständig für die Hansestadt Rostock sowie den Landkreis Rostock; | ||
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit Regionalbereich Nord – Standort Stralsund – Frankendamm 17, 18439 Stralsund |
||
zuständig für den Landkreis Vorpommern-Rügen, die Hansestadt Greifswald, die amtsfreien Gemeinden Anklam und Heringsdorf sowie die Mitgliedergemeinden der Ämter Am Peenestrom, Anklam-Land, Landhagen, Lubmin, Usedom-Nord, Usedom-Süd und Züssow; | ||
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit Regionalbereich Süd – Standort Schwerin – Friedrich-Engels-Straße 47, 19061 Schwerin |
||
zuständig für die Stadt Schwerin, den Landkreis Ludwigslust-Parchim, den Landkreis Nordwestmecklenburg; | ||
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit Regionalbereich Süd - Standort Neubrandenburg – Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg; |
||
zuständig für den Landkreis Mecklenburgische-Seenplatte, die amtsfreien Gemeinden Pasewalk, Strasburg und Ueckermünde sowie die Mitgliedergemeinden der Ämter Am Stettiner Haff, Löcknitz-Penkun, Torgelow-Ferdinandshof, Uecker-Randow-Tal, Peenetal/Loitz und Jarmen-Tutow; | ||
für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen: | ||
Bergamt Stralsund Frankendamm 17, 18439 Stralsund; |
||
für nichtgewerbliche Erlaubnisse gemäß § 27 Sprengstoffgesetz: | ||
die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte; | ||
Niedersachsen | zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 1 und 2: | |
die Region Hannover, die Landkreise, die kreisfreien Städte, | ||
die Stadt Göttingen, die großen selbständigen Städte und | ||
die selbständigen Gemeinden; | ||
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 4: | ||
die obersten Landesbehörden für ihre Bediensteten, die ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden jeweils für ihren Amtsbereich und das Landeskriminalamt Niedersachsen in Hannover für die Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages; | ||
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 6 und 7: | ||
die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld; |
||
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 8: | ||
die Region Hannover, die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Stadt Göttingen, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden; | ||
Nordrhein-Westfalen | zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 1 und 2: | |
die Kreispolizeibehörde; | ||
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 4: | ||
die Kreispolizeibehörden und für Mitglieder des Landtags und der Landesregierung sowie für Bedienstete des Landtags und der obersten Landesbehörden auch das Ministerium des Innern; | ||
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 6–8: | ||
soweit Betriebe der Bergaufsicht unterliegen: | ||
die Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW 59817 Arnsberg; |
||
im Übrigen: | ||
die Bezirksregierungen; | ||
Rheinland-Pfalz | zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 1 und 2: | |
die Kreisordnungsbehörde, d. h. die Kreisverwaltung in den Landkreisen, die Stadtverwaltung in den kreisfreien Städten; | ||
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 4: | ||
jeweils für ihren Geschäftsbereich | ||
die Staatskanzlei Peter-Altmeier-Allee 1, 55116 Mainz; |
||
das Ministerium des Innern und für Sport Schillerplatz 3–5, 55116 Mainz; |
||
das Ministerium der Finanzen Kaiser-Friedrich-Straße 5, 55116 Mainz; |
||
das Ministerium der Justiz Ernst-Ludwig Straße 3, 55116 Mainz; |
||
das Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Bauhofstraße 9, 55116 Mainz; |
||
das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Stiftsstraße 9, 55116 Mainz; |
||
das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Mittlere Bleiche 61, 55116 Mainz; |
||
das Ministerium für Bildung Mittlere Bleiche 61, 55116 Mainz; |
||
das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Kaiser-Friedrich-Straße 1, 55116 Mainz; |
||
das Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration Kaiser-Friedrich-Straße 5a, 55116 Mainz; |
||
für Mitglieder des Landtages und Bedienstete der Landtagsverwaltung | ||
das Ministerium des Innern und für Sport Schillerplatz 3–5, 55116 Mainz; |
||
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 6–8: | ||
für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen: | ||
das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz Emy-Roeder-Straße 5, 55129 Mainz; |
||
im Übrigen: | ||
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Stresemannstraße 3–5, 56068 Koblenz; |
||
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße; |
||
Saarland | zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 1 und 2: | |
die Landkreise, im Regionalverband Saarbrücken – mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken – der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Mittelstädte Völklingen und St. Ingbert; |
||
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 4: | ||
das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Franz-Josef-Röder-Straße 21, 66119 Saarbrücken; |
||
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 7 und 8: | ||
für den Bereich des Bergbaus: | ||
Bergamt Saarbrücken Am Bergwerk Reden 10, 66578 Schiffweiler; |
||
im Übrigen: | ||
Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken; |
||
Sachsen | zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 1–3 und 5: | |
die Landkreise und Kreisfreien Städte; | ||
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 4: | ||
bei Bescheinigungen für Bedienstete des Geschäftsbereichs des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz: | ||
das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Hansastraße 4, 01097 Dresden; |
||
bei Bescheinigungen für Bedienstete des Landeskriminalamtes Sachsen: | ||
das Landeskriminalamt Sachsen Neuländer Straße 60, 01129 Dresden; |
||
bei Bescheinigungen für Bedienstete der Bereitschaftspolizei: | ||
das Präsidium der Bereitschaftspolizei Dübener Landstraße 4, 04129 Leipzig; |
||
bei Bescheinigungen für Bedienstete der Polizeidirektionen: | ||
die Polizeidirektion Chemnitz Hartmannstraße 24, 09113 Chemnitz; |
||
die Polizeidirektion Dresden Schießgasse 7, 01067 Dresden; |
||
die Polizeidirektion Görlitz Conrad-Schiedt-Straße 2, 02826 Görlitz; |
||
die Polizeidirektion Leipzig Dimitroffstraße 1, 04107 Leipzig; |
||
die Polizeidirektion Zwickau Lessingstraße 17–21, 08058 Zwickau; |
||
bei Bescheinigungen für Bedienstete des Polizeiverwaltungsamtes: | ||
das Polizeiverwaltungsamt Neuländer Straße 60, 01129 Dresden; |
||
bei Bescheinigungen für Bedienstete der Landesdirektion Sachsen sowie der ihr nachgeordneten Landesbehörden und unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts: | ||
die Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; | ||
bei Bescheinigungen in sonstigen Fällen: | ||
das Sächsische Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2–4, 01097 Dresden; |
||
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 6 und 7: | ||
Landesdirektion Sachsen Abteilung 5, Arbeitsschutz 09105 Chemnitz; |
||
Sächsisches Oberbergamt Postfach 1364, 09583 Freiberg; |
||
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 8: | ||
die Landratsämter und Kreisfreien Städte als Kreispolizeibehörden; | ||
Sachsen-Anhalt | zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 1, 2, 3 und 5: | |
die Landkreise und die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau; | ||
in den kreisfreien Städten Landeshauptstadt Magdeburg und Stadt Halle (Saale): | ||
die Polizeiinspektionen; | ||
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 4: | ||
für Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz für die Mitglieder der Landesregierung und des Landtages von Sachsen-Anhalt sowie für die Bediensteten der obersten Landesbehörden der ihren unmittelbar nachgeordneten Behörden und für Bescheinigungen nach dem § 56 Sätze 1 und 4 Waffengesetz für Staatsgäste und sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten sowie deren Sicherheitsbegleiter: | ||
das Landeskriminalamt; | ||
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 6 bis 8: | ||
für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen: | ||
das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt Köthener Straße 38, 06118 Halle (Saale); |
||
für den nicht gewerblichen Bereich: | ||
die Landkreise und die kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau; | ||
in den kreisfreien Städten Landeshauptstadt Magdeburg und Stadt Halle (Saale): | ||
die Polizeiinspektionen; | ||
im Übrigen: | ||
das Landesamt für Verbraucherschutz – Fachbereich 5 – PF 1802, 06815 Dessau-Roßlau; |
||
Schleswig-Holstein | zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 1 und 2: | |
der Landrat und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde; |
||
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 4: | ||
der Ministerpräsident und die Minister in ihrem Geschäftsbereich; | ||
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 6 und 7: | ||
Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK) Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel; |
||
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 8: | ||
die Landrätinnen und Landräte der Kreise und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte; | ||
Thüringen | zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 1–3 und 5: | |
die Landkreise und kreisfreien Städte; | ||
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 4: | ||
das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales Steigerstraße 24, 99096 Erfurt; |
||
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 6–8: | ||
das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Werner-Seelenbinder- Straße 6, 99096 Erfurt. |
36a
Sonstige Mitteilungen aus waffenrechtlichen oder sprengstoffrechtlichen Gründen
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG
(1) In Strafsachen wegen
- 1.
- unbefugten Erwerbs von Schusswaffen oder Munition, unbefugten Führens von Schusswaffen oder unbefugter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen oder über in Abschnitt 1 der Anlage 2 zum WaffG (Waffenliste) bezeichnete Gegenstände,
- 2.
- einer mit oder im Zusammenhang mit Schusswaffen, Munition oder in Abschnitt 1 der Anlage 2 zum WaffG (Waffenliste) bezeichneten Gegenständen begangenen Straftat,
- 3.
- unbefugten Umgangs oder Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder
- 4.
- einer mit oder im Zusammenhang mit solchen Stoffen begangenen Straftat
sind mitzuteilen
- a)
- die Erhebung der öffentlichen Klage,
- b)
- der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Buchstabe a zu machen war,
- c)
- die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, wenn sie Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthält.
(2) In den Fällen des Absatz 1 Ziffern 2 und 4 ordnen die Mitteilung Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(3) Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde zu richten, in deren Bereich die Betroffenen eine Wohnung haben.
Anmerkung zu Nummer 36a:
Zuständige Behörden sind im Land
Land | Institution | Behörde |
---|---|---|
Baden-Württemberg | zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4: | |
die Kreispolizeibehörden; | ||
die Landratsämter und Verwaltungsgemeinschaften gemäß § 15 Landesverwaltungsgesetz, die Bürgermeisterämter der Stadtkreise und der Großen Kreisstädte; |
||
zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 3: | ||
bezüglich Betrieben, die der Aufsicht des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau unterstehen: | ||
Regierungspräsidium Freiburg Landesamt für Geologie, Rohstoff und Bergbau 79083 Freiburg i. Br.; |
||
Bayern | zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 1 und 2: | |
die Kreisverwaltungsbehörden; | ||
zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 3 und 4: | ||
in den Fällen zum Umgang und Verkehr mit und zur Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, | ||
das Bergamt bei den Regierungen von Oberbayern und Oberfranken; | ||
für den Erwerb von und den Umgang mit Treibladungspulver für Böller und Vorderlader und zum Wiederladen von Patronenhülsen nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SprengG | ||
die Kreisverwaltungsbehörden; | ||
in allen übrigen Fällen | ||
die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen; | ||
Berlin | zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 1–3: | |
Die Polizeipräsidentin in Berlin Landeskriminalamt LKA 553 Platz der Luftbrücke 6, 12101 Berlin; |
||
zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 4: | ||
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Turmstraße 21, 10559 Berlin; |
||
Brandenburg | zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 1 und 2: | |
Polizeipräsidium Kaiser-Friedrich-Straße 143, 14469 Potsdam; |
||
zu Nummer 36a Absatz 1 Ziffer 3 und 4: | ||
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Abteilung Arbeitsschutz Horstweg 57, 14478 Potsdam; |
||
Bremen | zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 1 und 2: | |
für Bremen: Ordnungsamt Stresemannstraße 48, 28207 Bremen; |
||
für Bremerhaven: Magistrat der Stadt Bremerhaven, Bürger- und Ordnungsamt Hinrich-Schmalfeldt-Straße 30, Stadthaus 5, 27576 Bremerhaven; |
||
für den Bereich des Bergwesens: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Stilleweg 2, 30655 Hannover; |
||
im Übrigen: | ||
für Bremen: Gewerbeaufsicht des Landes Bremen Dienstort Bremen Parkstraße 58/60, 28209 Bremen; |
||
für Bremerhaven: Gewerbeaufsicht des Landes Bremen Dienstort Bremerhaven Lange Straße 119, 27580 Bremerhaven; |
||
Hamburg | die Behörde für Inneres und Sport Justiziariat der Polizei Hamburg (J4) Grüner Deich 1, 20097 Hamburg; |
|
Hessen | zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 1 und 2: | |
die Kreisordnungsbehörden (Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, Landräte in den Landkreisen); |
||
zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 3 und 4: | ||
die Regierungspräsidien; | ||
Mecklenburg-Vorpommern | zu Nummer 36a Abs.1 Ziff. 1 und 2: | |
die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte; | ||
zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 3 und 4: | ||
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit Regionalbereich Nord – Standort Rostock – Friedrich-Engels-Platz 5–8, 18055 Rostock |
||
zuständig für die Hansestadt Rostock sowie den Landkreis Rostock; | ||
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit Regionalbereich Nord – Standort Stralsund – Frankendamm 17, 18439 Stralsund |
||
zuständig für den Landkreis Vorpommern-Rügen, die Hansestadt Greifswald, die amtsfreien Gemeinden Anklam und Heringsdorf sowie die Mitgliedergemeinden der Ämter Am Peenestrom, Anklam-Land, Landhagen, Lubmin, Usedom-Nord, Usedom-Süd und Züssow; | ||
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit Regionalbereich Süd – Standort Schwerin – Friedrich-Engels-Str. 47, 19061 Schwerin |
||
zuständig für die Stadt Schwerin, den Landkreis Ludwigslust-Parchim, den Landkreis Nordwestmecklenburg; | ||
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit Regionalbereich Süd – Standort Neubrandenburg – Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg |
||
zuständig für den Landkreis Mecklenburgische-Seenplatte, die amtsfreien Gemeinden Pasewalk, Strasburg und Ueckermünde sowie die Mitgliedergemeinden der Ämter Am Stettiner Haff, Löcknitz-Penkun, Torgelow-Ferdinandshof, Uecker-Randow-Tal, Peenetal/Loitz und Jarmen-Tutow; | ||
für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen: | ||
Bergamt Stralsund Frankendamm 17, 18439 Stralsund; |
||
und hinsichtlich nichtgewerblicher Erlaubnisse die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte; | ||
Niedersachsen | zu Nummer 36a Abs.1 Ziff. 1 und 2: | |
die Region Hannover, die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Stadt Göttingen, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden; |
||
zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 3 und 4: | ||
im nichtgewerblichen Bereich: die Region Hannover, die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Stadt Göttingen, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden; |
||
im gewerblichen Bereich: die Gewerbeaufsichtsämter; |
||
für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen: das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld; |
||
Nordrhein-Westfalen | zu Nummer 36a Abs.1 Ziff. 1, 2 und 4: | |
die Kreispolizeibehörde; | ||
zu Nummer 36a Abs.1 Ziff. 3: | ||
die Bezirksregierungen; | ||
Rheinland-Pfalz | die Kreisordnungsbehörde, d. h. die Kreisverwaltung in den Landkreisen, die Stadtverwaltung in den kreisfreien Städten; |
|
Saarland | zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 1 und 2: | |
die Landkreise, im Regionalverband Saarbrücken – mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken – der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Mittelstädte Völklingen und St. Ingbert; |
||
zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 3 und 4: | ||
Bergamt Saarbrücken Am Bergwerk Reden 10, 66578 Schiffweiler; |
||
soweit sie nicht der Bergaufsicht unterfallen: | ||
Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken; |
||
Sachsen | zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 1 und 2: | |
die Landkreise und kreisfreien Städte; | ||
zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 3 und 4: | ||
Landesdirektion Sachsen Abteilung 5, Arbeitsschutz 09105 Chemnitz; |
||
Sächsisches Oberbergamt Postfach 1364, 09583 Freiberg; |
||
Sachsen-Anhalt | zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 1 und 2: | |
die Landkreise und die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau; | ||
in den kreisfreien Städten Landeshauptstadt Magdeburg und Stadt Halle (Saale): | ||
die Polizeiinspektionen; | ||
zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 3 und 4: | ||
für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen: | ||
das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt Köthener Straße 38, 06118 Halle (Saale); |
||
für den nicht gewerblichen Bereich: | ||
die Landkreise und die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau; | ||
in den kreisfreien Städten Landeshauptstadt Magdeburg und Stadt Halle (Saale): | ||
die Polizeiinspektionen; | ||
im Übrigen: | ||
das Landesamt für Verbraucherschutz – Fachbereich 5 – PF 1802, 06815 Dessau-Roßlau; |
||
Schleswig-Holstein | zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 1 und 2: | |
der Landrat und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde; | ||
zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 3 und 4: | ||
Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK) Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel; |
||
die Landrätinnen und Landräte der Kreise und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte im nicht gewerblichen Bereich; | ||
Thüringen | zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 1 und 2: | |
die Landkreise und die kreisfreien Städte; | ||
zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 3 und 4: | ||
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Werner-Seelenbinder-Straße 6, 99096 Erfurt. |
37
Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Jagdscheinen und gegen Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines gestellt haben
§ 13 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Jagdscheinen und gegen Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines gestellt haben, sind Mitteilungen zu machen über Verfahren wegen
- 1.
- eines Verbrechens,
- 2.
- einer vorsätzlichen Straftat gegen das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit, einer der in § 181b StGB genannten Straftaten, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat, einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen oder einer Wilderei,
- 3.
- einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
- 4.
- einer Straftat nach jagd-, tierschutz- oder naturschutzrechtlichen Vorschriften, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Sprengstoffgesetz.
(2) Mitzuteilen sind
- 1.
- die Erhebung der öffentlichen Klage,
- 2.
- der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Ziffer 1 zu machen war,
- 3.
- die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, wenn sie Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthält.
(3) In sonstigen Strafsachen gegen eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist die rechtskräftige Entscheidung mitzuteilen, wenn
- 1.
- Führungsaufsicht angeordnet ist oder kraft Gesetzes eintritt,
- 2.
- eine Entziehung des Jagdscheins, eine Sperrfrist zur Erteilung des Jagdscheins oder ein Verbot der Jagdausübung angeordnet worden ist.
(4) Die Mitteilungen sind an die für die Erteilung des Jagdscheins zuständige Behörde zu richten.
(5) Die Pflicht zur Mitteilung nach Nummer 36 bleibt unberührt.
Anmerkung zu Nummer 37:
Zuständige Behörden für die Erteilung des Jagdscheins sind im Land
Land | Behörde |
---|---|
Baden-Württemberg | die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden; |
Bayern | die Kreisverwaltungsbehörde; |
Berlin | die Polizeipräsidentin in Berlin |
– Landeskriminalamt Berlin – LKA 553 Platz der Luftbrücke 6, 12101 Berlin; |
|
Brandenburg | die jeweilige Untere Jagd- und Fischereibehörde der Landkreise und kreisfreien Städte; |
Bremen | für Bremen: |
Ordnungsamt Bremen Stresemannstraße 48, 28207 Bremen; |
|
für Bremerhaven: Magistrat der Stadt Bremerhaven |
|
Bürger- und Ordnungsamt Hinrich-Schmalfeldt-Straße 30, 27576 Bremerhaven; |
|
Hamburg | die Behörde für Inneres und Sport Justiziariat der Polizei Hamburg (J4) Grüner Deich 1, 20097 Hamburg; |
Hessen | in Landkreisen der Kreisausschuss, in kreisfreien Städten der Magistrat, in deren Bezirk der Jagdscheininhaber seinen Wohnsitz und bei einem Wohnsitz außerhalb des Bundesgebietes seinen ständigen Aufenthalt hat oder vorwiegend die Jagd ausüben will; |
Mecklenburg- Vorpommern | die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte; |
Niedersachsen | die Landkreise und die kreisfreien Städte; |
Nordrhein-Westfalen | die Untere Jagdbehörde bei den Kreisen und kreisfreien Städten; |
Rheinland-Pfalz | in Landkreisen die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen; |
Saarland | die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken mit Ausnahme des Gebietes der Landeshauptstadt Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken; |
Sachsen | die Landkreise und kreisfreien Städte; |
Sachsen-Anhalt | die Landkreise und kreisfreien Städte; |
Schleswig-Holstein | die Landrätinnen und Landräte der Kreise und (Ober-) Bürgermeisterinnen und (Ober-) Bürgermeister der kreisfreien Städte als Jagdbehörde; |
Thüringen | die Kreisverwaltungen in den Landkreisen bzw. Stadtverwaltungen in den kreisfreien Städten. |
37a
Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Fischereischeinen und Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins gestellt haben
§ 13 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b, Absatz 2 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Fischereischeinen und gegen Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins gestellt haben, sind Mitteilungen zu machen über Verfahren wegen
- 1.
- einer Straftat nach § 293 StGB,
- 2.
- einer auf ein Gewässer bezogenen, fischereirechtsrelevanten Straftat nach § 242 StGB,
- 3.
- einer Straftat nach tierschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Mitzuteilen sind
- 1.
- die Erhebung der öffentlichen Klage,
- 2.
- der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Ziffer 1 zu machen war,
- 3.
- die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, wenn sie Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthält.
(3) Die Mitteilungen sind an die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie für die Erteilung des Fischereischeins nach den Fischereigesetzen der Länder zuständigen Behörden zu richten.
Anmerkung zu Nummer 37a:
Zuständige Behörden sind im Land
Land | Behörde |
---|---|
Baden-Württemberg | für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten: |
die Regierungspräsidien; | |
für die Erteilung des Fischereischeins: | |
die Gemeinden; | |
Bayern | für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten: |
die Kreisverwaltungsbehörden; | |
für die Erteilung des Fischereischeins: | |
die Gemeinden; | |
Berlin | für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie für die Erteilung des Fischereischeins: |
das Fischereiamt Berlin Havelchaussee 149/151, 14055 Berlin; |
|
Brandenburg | für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie für die Erteilung des Fischereischeins: |
die unteren Fischereibehörden der Landkreise und kreisfreien Städte; | |
das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Referat 34 – Oberste Fischereibehörde – Postfach 60 11 50, 14411 Potsdam; |
|
Bremen | für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten: |
bei der Fischerei in Küstengewässern: Staatliches Fischereiamt Bremerhaven Fischkai 31, 27572 Bremerhaven; |
|
in Bremen: | |
Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen Katharinenstraße 12–14, 28195 Bremen; |
|
in Bremerhaven: | |
Ortspolizeibehörde Bremerhaven, Hinrich-Schmalfeldt-Straße 31, 27576 Bremerhaven; |
|
für die Erteilung des Fischereischeins: | |
für Bremen: Bürgeramt Bremen – Fischereischeine – Stresemannstraße 48, 28207 Bremen; |
|
für Bremerhaven: Magistrat der Stadt Bremerhaven Bürger- und Ordnungsamt Hinrich-Schmalfeldt-Straße 30, Stadthaus 5, 27576 Bremerhaven; |
|
Hamburg | für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie für die Erteilung des Fischereischeins (mit Ausnahme des Fischereischeins an Anglerinnen und Angler): |
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft | |
Oberste Fischereibehörde Stadthausbrücke 12, 20355 Hamburg; |
|
für die Erteilung des Fischereischeins (nur) an Anglerinnen und Angler: | |
die Bezirksämter www.hamburg.de/behoerdenfinder (Suchbegriff: Fischereischein); |
|
Hessen | für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten: |
die unteren Fischereibehörden: in den Landkreisen der Kreisausschuss, in kreisfreien Städten der Magistrat; | |
für die Erteilung des Fischereischeins: | |
die Gemeindevorstände, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat; bei einem Wohnsitz außerhalb des Bundesgebietes und bei Angehörigen des diplomatischen Corps der Gemeindevorstand, in dessen Bezirk vorwiegend die Fischerei ausgeübt werden soll; | |
Mecklenburg- Vorpommern | für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten: |
das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern Thiersfelderstraße 18, 18059 Rostock; |
|
für die Erteilung des Fischereischeins: | |
die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteher der Ämter, | |
für gewerbliche Zwecke: Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern Thiersfelderstraße 18, 18059 Rostock; |
|
Niedersachsen | für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie für die Erteilung des Fischereischeins: |
die Gemeinden; | |
Nordrhein-Westfalen | für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie für die Erteilung des Fischereischeins: |
die untere Fischereibehörde bei den Kreisen und kreisfreien Städten; | |
Rheinland-Pfalz | für die Erteilung des Fischereischeins (siehe § 37 LFischG): |
für Personen, die in Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz haben: die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung, die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt oder die Stadtverwaltung der großen kreisangehörigen Stadt, in deren Gebiet der Antragsteller wohnt, |
|
für alle übrigen Personen: die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung, die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt oder die Stadtverwaltung der großen kreisangehörigen Stadt, in deren Gebiet der Antragsteller den Fischfang ausüben will; |
|
für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (siehe § 62 Abs. 4 LFischG): | |
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 bis 7, 9, 10 und 16 bis 18 die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, im Übrigen die Fischereibehörde (d. h. nach § 58 Abs. 4 LFischG die untere Fischereibehörde, also die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung); |
|
Saarland | für die Erteilung des Fischereischeins: |
die Städte und Gemeinden; | |
Fischereiverband Saar | |
Feldstraße 49, 66763 Dillingen; | |
für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten: | |
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken; |
|
Sachsen | für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie für die Erteilung des Fischereischeins: |
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie August-Böckstiegel-Straße 1, 01326 Dresden; |
|
Sachsen-Anhalt | für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie für die Erteilung des Fischereischeins: |
die Landkreise und kreisfreien Städte; | |
Schleswig-Holstein | für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten |
das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Flintbek (LLUR), Abteilung 3, als obere Fischereibehörde Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek; |
|
für die Erteilung des Fischereischeins: | |
an Berufsfischerinnen und Berufsfischer: das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Flintbek (LLUR), Abteilung 3, als obere Fischereibehörde Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek; |
|
an alle übrigen Bürger: die örtlichen Ordnungsbehörden; |
|
Thüringen | für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten: |
die unteren Fischereibehörden der Landkreise und kreisfreien Städte; | |
für die Erteilung des Fischereischeins: | |
die Gemeindeverwaltungen. |
38
Mitteilungen über Inhaberinnen und Inhaber einer luftrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung sowie über sonstige nach dem Luftverkehrsgesetz oder nach dem Luftsicherheitsgesetz berechtigte Personen
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, 7 Buchstabe b, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen
- 1.
- Inhaberinnen und Inhaber
- a)
- einer Erlaubnis für das Luftfahrtpersonal, die Ausbildung von Luftfahrerinnen und Luftfahrern, das Flugsicherungspersonal oder die Ausbildung von Flugsicherungspersonal oder
- b)
- eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für gewerblichen Luftverkehrsbetrieb, einer Genehmigung für Luftfahrtunternehmen,
- 2.
- eine für die Leitung eines Luftfahrtunternehmens oder einer Luftfahrerschule verantwortliche Person,
- 3.
- eine Person, die von den Verpflichteten nach §§ 8 bis 9a LuftSiG mit der Mitwirkung in § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8, § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und § 9a Absatz 1 LuftSiG aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen beauftragt ist, oder
- 4.
- eine nach § 16a LuftSiG zur Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben nach dem Luftsicherheitsgesetz beliehene natürliche Person oder eine von einer beliehenen teilrechtsfähigen Vereinigung oder juristischen Person des Privatrechts zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 16a Absatz 1 LuftSiG beauftragte Person
ist die rechtskräftige Verurteilung mitzuteilen, wenn die Tat geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit und Befähigung der Person für die vorgenannte Tätigkeit hervorzurufen.
(2) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet - bekannt werden, sind mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis die Annahme rechtfertigt, dass jemand für eine der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten ungeeignet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(3) Mitteilungen über Inhaberinnen oder Inhaber einer Erlaubnis für das Luftfahrtpersonal sind an das
Luftfahrt-Bundesamt
Postfach 30 54
38020 Braunschweig,
sonstige Mitteilungen sind an die für die Erteilung der luftrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung oder an die für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Stelle oder an die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörde zu richten.
39
Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Berechtigungen und gegen Gewerbetreibende, Verkehrsleiter im Sinne von Artikel 4 der VO 1071/2009 sowie Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter der Schienenbahnen des öffentlichen Personenverkehrs, der Seilbahnen und der Eisenbahnen und der Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, 7 Buchstabe b, Absatz 2 EGGVG, § 52 FahrlG
(1) In Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Berechtigungen und gegen Gewerbetreibende, Verkehrsleiter im Sinne von Artikel 4 der VO 1071/2009 sowie Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter der Schienenbahnen des öffentlichen Personenverkehrs, der Seilbahnen, der Eisenbahnen und der Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr sind rechtskräftige Entscheidungen mitzuteilen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Tatsachen, die den Gegenstand des Verfahrens betreffen und auf eine Verletzung von Pflichten schließen lassen, die bei der Ausübung des Berufs oder des Gewerbes zu beachten oder in anderer Weise geeignet sind, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen, den Widerruf, die Rücknahme oder die Einschränkung einer behördlichen Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung zur Ausübung eines Gewerbes oder eines Berufs, zum Führen einer Berufsbezeichnung, die Untersagung der gewerblichen Tätigkeit oder der Einstellung, Beschäftigung oder Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen zur Folge haben können.
(2) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung für die gerade ausgeübte berufliche oder gewerbliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.
(3) Eine Mitteilungspflicht besteht ferner, wenn in der Entscheidung
- 1.
- die Ausübung des Gewerbes untersagt oder
- 2.
- eine Untersagung der Ausübung des Gewerbes ausdrücklich abgelehnt worden ist.
(4) Die Mitteilung – mit Ausnahme der in Abs. 3 Ziffer 1 – ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(5) Die Mitteilungen sind an die Behörde zu richten, die die Berechtigung erteilt hat oder für die Untersagung der Berufs- oder Gewerbeausübung zuständig ist.
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Strafsachen gegen mit Atomanlagen und Kernbrennstoffen oder sonstigen radioaktiven Stoffen verantwortlich befasste Personen
§ 13 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 7 Buchst. b, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen Personen, die bei der Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes von kerntechnischen Anlagen, dem Umgang mit Kernbrennstoffen oder sonstigen radioaktiven Stoffen oder der Beförderung oder sonstigen Verwendung solcher Stoffe verantwortlich tätig sind, sind mitzuteilen
- 1.
- die Einleitung des Verfahrens,
- 2.
- der Ausgang des Verfahrens,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass eine atomrechtliche Genehmigung oder Zulassung, die ihnen oder demjenigen erteilt ist, der sie mit seiner Tätigkeit beauftragt hat, widerrufen, zurückgenommen oder eingeschränkt wird oder dass Maßnahmen der atomrechtlichen Aufsicht getroffen werden.
(2) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte Tätigkeit hervorzurufen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.
(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(4) Die Mitteilungen sind an die Behörde zu richten, welche die Genehmigung oder Zulassung erteilt hat oder für die Aufsicht zuständig ist. Wird in der Entscheidung die Ausübung einer in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Tätigkeit untersagt, so ist der dort bezeichneten Behörde die rechtskräftige Entscheidung ohne Gründe mitzuteilen.
41
Strafsachen gegen Angehörige ausländischer Konsulate
Artikel 42 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585), § 16 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen
- 1.
- Konsularbeamtinnen und -beamte ausländischer konsularischer Vertretungen,
- 2.
- Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals und Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals ausländischer konsularischer Vertretungen
sind mitzuteilen
- a)
- die Einleitung des Verfahrens,
- b)
- die Festnahme und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls.
(2) Wird die Person in Untersuchungshaft genommen oder einstweilig untergebracht, ordnet die Richterin oder der Richter, dem die festgenommene Person erstmals vorgeführt wird, die Mitteilung an.
(3) Die Mitteilungen sind sofort telefonisch oder durch Telefax an
- 1.
- das Bundesamt für Justiz, 53094 Bonn, Telefon: 0228 9941040, Telefax: 0228 994105050,
- 2.
- die Staatskanzlei (Senatskanzlei) des Landes, in dem die konsularische Vertretung ihren Sitz hat,
- 3.
- die Leiterin oder den Leiter der konsularischen Vertretung, es sei denn, dass sie oder er von der Maßnahme selbst betroffen ist, und
- 4.
- das Auswärtige Amt/Referat 703, 11013 Berlin, Telefon: 030 5000-3411, Telefax: 030 18173402, sofern die Leiterin oder der Leiter der konsularischen Vertretung von der Maßnahme betroffen ist,
zu richten.
42
Mitteilungen über Ausländerinnen und Ausländer
§ 87 Absatz 2 und 4, § 88 Absatz 2 und 3 AufenthG, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 1 und 7 FreizügG/EU, § 74, auch in Verbindung mit § 79 AufenthV
(1) In Strafsachen gegen Ausländerinnen und Ausländer (§ 2 Abs. 1 AufenthG) sind unverzüglich mitzuteilen
- 1.
- die Einleitung des Verfahrens unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften,
- 2.
- der Erlass und die Aufhebung eines Haftbefehls, solange dies nicht den Untersuchungszweck gefährdet,
- 3.
- die Erhebung der öffentlichen Klage,
- 4.
- der Ausgang des Verfahrens,
- 5.
- der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,
- 6.
- der Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.
Die Mitteilung nach Ziffer 1 kann unterbleiben, wenn in den Akten dokumentiert ist, dass sie bereits durch die Polizei erfolgt ist.
(2) Wird in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet –
- 1.
- der Aufenthalt einer Ausländerin oder eines Ausländers, wenn weder ein erforderlicher Aufenthaltstitel erteilt noch die Abschiebung ausgesetzt ist,
- 2.
- der Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung,
- 3.
- die unberechtigte Inanspruchnahme oder Beantragung von Sozialleistungen durch eine Ausländerin oder einen Ausländer, für sich selbst, ihre oder seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 4 SGB II oder in den Fällen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2, 3 oder 4, Satz 3, 6 oder 7 SGB XII oder
- 4.
- ein sonstiger Ausweisungsgrund
bekannt, so ist dies unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn in den Akten dokumentiert ist, dass sie bereits durch andere Stellen erfolgt ist.
(2a) Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer, die das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) haben. Bei diesen sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Umstände dann mitzuteilen, wenn sie für die Feststellung nach § 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4 und § 6 Absatz 1 FreizügG/EU entscheidungserheblich sein können. Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Umstände sind bei Personen, die
- 1.
- sich selbst als drittstaatsangehörige Familienangehörige im Bundesgebiet aufgehalten haben und nach § 3 Absatz 2 FreizügG/EU nach dem Tod eines Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht behalten,
- 2.
- nicht Unionsbürger sind, sich selbst als Ehegatten oder Lebenspartner im Bundesgebiet aufgehalten haben, und die nach der Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 3 Absatz 4 FreizügG/EU ein Aufenthaltsrecht behalten,
- 3.
- als nahestehende Personen eines Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht nach § 3a Absatz 1 FreizügG/EU haben oder
- 4.
- ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach § 16 FreizügG/EU (Britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen) haben, wenn ein Verhalten, auf Grund dessen eine Beendigung des Aufenthalts erfolgt oder durchgesetzt wird, nach dem 31. Dezember 2020 stattgefunden hat,
ohne die Einschränkungen des Satzes 2 mitzuteilen.
(3) Bei den Mitteilungen sind, soweit bekannt, jeweils folgende Daten mit anzugeben:
- 1.
- Familiennamen,
- 2.
- Geburtsnamen,
- 3.
- Vornamen,
- 4.
- Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,
- 5.
- Geschlecht
- 6.
- Staatsangehörigkeiten,
- 7.
- Anschrift,
- 8.
- zum Zwecke der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes.
(4) Personenbezogene Daten, die von einer Ärztin, einem Arzt oder einer der in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7 und Absatz 4 StGB bezeichneten Personen in Strafverfahren zugänglich gemacht worden sind, dürfen übermittelt werden,
- 1.
- wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Ausländerin oder des Ausländers oder von Dritten erforderlich ist, die Ausländerin oder der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von der Ausländerin oder dem Ausländer nicht eingehalten werden oder
- 2.
- soweit die Daten für die Feststellung erforderlich sind, ob die in § 54 Absatz 2 Nummer 4 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
(5) Personenbezogene Daten, die nach § 30 AO dem Steuergeheimnis unterliegen, dürfen übermittelt werden, wenn gegen die Ausländerin oder den Ausländer wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift des Steuer- einschließlich des Zoll- und des Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote oder -beschränkungen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.
(6) Die Mitteilungen sind an die nach jeweiligem Landesrecht örtlich zuständige Ausländerbehörde zu richten.
(7) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Ziffer 1 und 2 und sonstiger nach dem Aufenthaltsgesetz strafbarer Handlungen kann statt der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine der in § 71 Abs. 5 AufenthG bezeichneten Maßnahmen (Zurückschiebung, Festnahme, Durchsetzung der Verlassenspflicht, Durchführung der Abschiebung) in Betracht kommt. Absatz 2a gilt entsprechend.
(8) In den Fällen des Absatzes 5 dürfen auch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden unterrichtet werden, wenn ein Ausreiseverbot nach § 46 Abs. 2 AufenthG erlassen werden soll.
(9) Mitteilungen nach Absatz 2a Satz 2 und 3 sowie den Absätzen 4, 5 und 8 ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
Anmerkung zu Nummer 42:
Zuständige Ausländerbehörden sind im Land
Land | Behörde |
---|---|
Baden-Württemberg | die in der jeweiligen geltenden Fassung der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz sowie über die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer (Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung – AAZuVO) genannten Behörden; |
Bayern | die in der jeweiligen geltenden Fassung der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (ZustVAuslR) genannten Behörden; |
Berlin | Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – IV – Friedrich-Krause-Ufer 24, 13353 Berlin; |
Brandenburg | die kreisfreien Städte und Landkreise als Kreisordnungsbehörden; die großen kreisangehörigen Städte Eisenhüttenstadt und Schwedt (Oder) als Ordnungsbehörden; |
Bremen | für Bremen: Migrationsamt Stresemannstraße 48, 28207 Bremen; |
für Bremerhaven: Magistrat der Stadt Bremerhaven Bürger- und Ordnungsamt Hinrich-Schmalfeldt-Straße 30, Stadthaus 5, 27576 Bremerhaven; |
|
Hamburg | die Behörde für Inneres und Sport – Amt für Migration M3 – Hammer Straße 30–34, 22041 Hamburg; |
Hessen | die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in kreisfreien Städten und die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen als Kreisordnungsbehörde sowie in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde; |
das Regierungspräsidium Gießen, solange die Ausländerin oder der Ausländer verpflichtet ist, in einer Einrichtung des Landes Hessen zu wohnen; | |
Mecklenburg-Vorpommern | Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern Arsenal am Pfaffenteich Alexandrinenstraße 1, 19055 Schwerin (nur bzgl. § 58a AufenthG); |
die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sowie | |
das Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten im Landesamt für innere Verwaltung Nostorfer Straße 1, 19258 Nostorf/OT Horst; |
|
Niedersachsen | die Region und die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen, Landkreise (mit Ausnahme des Landkreises Lüneburg), kreisfreie Städte und große selbständige Städte (mit Ausnahme der Stadt Goslar), Landesaufnahmebehörde Niedersachsen; |
Nordrhein-Westfalen | Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration 40190 Düsseldorf für Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG; |
ansonsten die kreisfreien Städte, die Kreise als Kreisordnungsbehörden, die großen kreisangehörigen Städte sowie die fünf zentralen Ausländerbehörden in den Städten Essen, Unna, Coesfeld, Bielefeld und Köln; | |
Rheinland-Pfalz | die Kreisordnungsbehörde, d. h. die Kreisverwaltung in den Landkreisen, die Stadtverwaltung in den kreisfreien Städten; |
Saarland | Landesverwaltungsamt Zentrale Ausländerbehörde Dillinger Straße 67/2, 66822 Lebach; |
Sachsen | die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Ausländerbehörden; |
bei Asylbewerbern, abgelehnten Asylbewerbern und ausreisepflichtigen Asylbewerbern, die ihren Asylantrag zurückgenommen haben, einschließlich deren Familienangehörigen: | |
Landesdirektion Sachsen als zentrale Ausländerbehörde 09105 Chemnitz; |
|
Sachsen-Anhalt | die Landkreise und die kreisfreien Städte; |
Schleswig-Holstein | die in der jeweiligen geltenden Fassung der Landesverordnung zur Regelung von Aufgaben und Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und bei der Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie ausländischen Flüchtlingen und zur Einrichtung und dem Verfahren einer Härtefallkommission (Ausländer- und Aufnahmeverordnung – AuslAufnVO) genannten Behörden; |
Thüringen | die Landkreise und kreisfreien Städte – Ausländerbehörde –. |
42a
Mitteilungen über Asylsuchende
§ 8 Absatz 1a AsylG
(1) In Strafsachen gegen Ausländerinnen und Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 1 AsylG sind unverzüglich mitzuteilen
- 1.
- die Einleitung des Verfahrens, soweit dadurch eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu erwarten ist, und die Erhebung der öffentlichen Klage, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren zu erwarten ist,
- 2.
- die Einleitung des Verfahrens, soweit dadurch eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu erwarten ist, und die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist, wenn eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist, und
- 3.
- die Erledigung eines Verfahrens
- a)
- durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren,
- b)
- durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist, oder
- c)
- in sonstiger Weise im Falle einer vorausgegangenen Unterrichtung nach Nummer 1 oder 2.
(2) Die Mitteilungen und, soweit bekannt, zum Zwecke der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes sind an das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
90343 Nürnberg
zu richten.
(3) Die Mitteilungen ordnen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an.
43
Strafsachen gegen Gefangene und Untergebrachte
§ 477 Absatz 2 Nummer 1 und 2 StPO
Wird gegen Untersuchungsgefangene, Strafgefangene, Sicherungsverwahrte oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt Untergebrachte ein weiteres Verfahren eingeleitet, sind der Leitung der Justizvollzugsanstalt, des psychiatrischen Krankenhauses oder der Entziehungsanstalt mitzuteilen
- 1.
- die Einleitung des Verfahrens,
- 2.
- die Erhebung der öffentlichen Klage,
- 3.
- der Ausgang des Verfahrens.
4. Abschnitt
Mitteilungen wegen der Art des verletzten Strafgesetzes
44
Betriebsunfälle
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5 und 8 Buchstabe a, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG
In Strafsachen, in denen Zuwiderhandlungen gegen Unfallverhütungsvorschriften bekannt werden, sind der für die Aufsicht zuständigen Stelle mitzuteilen
- 1.
- die Einleitung des Verfahrens,
- 2.
- die Erhebung der öffentlichen Klage,
- 3.
- der Ausgang des Verfahrens.
Anmerkung zu Nummer 44:
Land | Behörde |
---|---|
I. | |
Arbeitsschutzbehörde in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben ist die zuständige Bergbehörde in den Ländern | |
Baden-Württemberg | |
Bayern | |
Berlin | |
Brandenburg | |
Hessen | |
Mecklenburg-Vorpommern | |
Niedersachsen (auch für Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein) | |
Nordrhein-Westfalen | |
Rheinland-Pfalz | |
Saarland | |
Sachsen | |
Sachsen-Anhalt | |
Thüringen | |
II. | |
Zuständige Behörden im Übrigen sind im Land | |
Baden-Württemberg | die Regierungspräsidien sowie die Stadt- und Landkreise als untere Verwaltungsbehörden für den Arbeitsschutz; |
Bayern | die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen; |
Berlin | Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Turmstraße 21, 10559 Berlin; |
Brandenburg | Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit – Abteilung Arbeitsschutz – Horstweg 57, 14478 Potsdam; |
Bremen | für Bremen: Gewerbeaufsicht des Landes Bremen – Dienstort Bremen – Parkstraße 58/60, 28209 Bremen; |
für Bremerhaven: Gewerbeaufsicht des Landes Bremen – Dienstort Bremerhaven – Lange Straße 119, 27580 Bremerhaven; |
|
Hamburg | die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz – Amt für Arbeitsschutz – Billstraße 80, 20539 Hamburg; |
Hessen | Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Sonnenberger Straße 2/2a, 65193 Wiesbaden; |
Mecklenburg-Vorpommern | Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit Regionalbereich Nord – Standort Rostock – Friedrich-Engels-Platz 5–8, 18055 Rostock |
zuständig für die Hansestadt Rostock sowie den Landkreis Rostock; | |
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit Regionalbereich Nord – Standort Stralsund – Frankendamm 17, 18439 Stralsund |
|
zuständig für den Landkreis Vorpommern-Rügen, die Hansestadt Greifswald, die amtsfreien Gemeinden Anklam und Heringsdorf sowie die Mitgliedergemeinden der Ämter Am Peenestrom, Anklam-Land, Landhagen, Lubmin, Usedom-Nord, Usedom-Süd und Züssow; |
|
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit Regionalbereich Süd – Standort Schwerin – Friedrich-Engels-Str. 47, 19061 Schwerin |
|
zuständig für die Stadt Schwerin, den Landkreis Ludwigslust-Parchim, den Landkreis Nordwestmecklenburg; | |
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit Regionalbereich Süd – Standort Neubrandenburg – Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg |
|
zuständig für den Landkreis Mecklenburgische-Seenplatte, die amtsfreien Gemeinden Pasewalk, Strasburg und Ueckermünde sowie die Mitgliedergemeinden der Ämter Am Stettiner Haff, Löcknitz-Penkun, Torgelow-Ferdinandshof, Uecker-Randow-Tal, Peenetal/Loitz und Jarmen-Tutow; | |
Niedersachsen | die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter; |
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Stilleweg 2, 30655 Hannover (im Hinblick auf die Versagung eines bergrechtlichen Betriebsplans nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Bundesberggesetz); |
|
Nordrhein-Westfalen | die Bezirksregierungen; |
Rheinland-Pfalz | Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Stresemannstraße 3–5, 56068 Koblenz; |
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße; |
|
Saarland | Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken; |
Sachsen | Landesdirektion Sachsen Abteilung 5, Arbeitsschutz 09105 Chemnitz; |
Sachsen-Anhalt | Landesamt für Verbraucherschutz Fachbereich 5 Arbeitsschutz Kühnauer Straße 70, 06846 Dessau-Roßlau; |
für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen: | |
Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt Köthener Straße 38, 06118 Halle (Saale); |
|
Schleswig-Holstein | Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK) Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel; |
Thüringen | Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Tennstedter Straße 8/9, 99947 Bad Langensalza. |
45
Fahrerlaubnissachen
§ 13 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, § 17 Nummer 1, 3 EGGVG
(1) In Strafsachen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB) oder nur eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB in Betracht kommt, sind der nach § 73 Abs. 1 bis 3 FeV zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen
- 1.
- die Beschlüsse nach § 111a StPO,
- 2.
- der Ausgang des Verfahrens, in den Fällen des § 69a Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 und 6 StGB unter Angabe des Zeitpunktes, in dem die Sperre abläuft,
- 3.
- die rechtskräftigen Beschlüsse nach § 69a Abs. 7 StGB.
(2) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – bekannt werden, sind der nach § 73 Abs. 1 bis 3 FeV zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob die Inhaberin oder der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist. Dies gilt insbesondere, wenn Anhaltspunkte für Erkrankungen oder Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können, nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(3) Der für die Wohnung der oder des Beschuldigten zuständigen Polizeidienststelle sind die Beschlüsse nach § 111a StPO und, sofern sie die Ermittlungen nicht selbst geführt hat und daher schon nach Nummer 11 unterrichtet wird, die Entscheidungen nach §§ 44, 69 und 69a StGB mitzuteilen.
(4) Ist die oder der Betroffene Inhaberin oder Inhaber einer Fahrerlaubnis, die von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundes- oder Landespolizei erteilt worden ist, sind auch dieser Stelle die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Mitteilungen zu machen.
(5) In der Mitteilung sind die Fahrerlaubnis, insbesondere durch Nennung der Listennummer bzw. der Nummer des Führerscheins, und die Person der oder des Betroffenen durch Nennung von Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort näher zu bezeichnen.
(6) In Strafsachen, in denen eine ausländische Fahrerlaubnis entzogen wird, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist, und deren Inhaberin oder Inhaber ihren oder seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sind mitzuteilen
- 1.
- die rechtskräftige Entscheidung,
- 2.
- der Zeitpunkt des Beginns und des Ablaufs der Sperrfrist.
Der Mitteilung nach Satz 1 ist der Führerschein beizufügen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 StVollstrO). Die Mitteilung ist an das
Kraftfahrt-Bundesamt
24932 Flensburg
zu richten.
Anmerkung zu Nummer 45:
Land | Behörde |
---|---|
I. | |
Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 73 Abs. 1 bis 3 FeV sind im Land | |
Baden–Württemberg | in Landkreisen das Landratsamt, in Stadtkreisen das Bürgermeisteramt; |
Bayern | die Kreisverwaltungsbehörden; |
Berlin | Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Referat III C – Puttkamer Straße 16–18, 10958 Berlin; |
Brandenburg | die Landkreise und kreisfreien Städte; |
Bremen | für Bremen: Bürgeramt Bremen – Fahrerlaubnisse/Führerscheine – Stresemannstraße 48, 28207 Bremen; |
für Bremerhaven: Magistrat der Stadt Bremerhaven Bürger- und Ordnungsamt Hinrich-Schmalfeldt-Straße 30, Stadthaus 5, 27576 Bremerhaven; |
|
Hamburg | die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende Landesbetrieb Verkehr Ausschläger Weg 100, 20537 Hamburg; |
Hessen | in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister; |
im Übrigen: | |
die Landrätin oder der Landrat; | |
Mecklenburg-Vorpommern | die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte; |
Niedersachsen | der Landkreis oder die kreisfreie Stadt des gegenwärtigen ordentlichen Wohnsitzes als Fahrerlaubnisbehörde, auch in den Fällen des § 69b Abs. 2 S. 1 StGB; |
ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland, soweit ein niedersächsisches Gericht entschieden hat: |
|
der Landkreis Emsland Postfach 15 62, 49705 Meppen; |
|
Nordrhein–Westfalen | die kreisfreie Stadt oder der Kreis – Straßenverkehrsamt –; |
Rheinland–Pfalz | in Landkreisen die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten sowie in großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung; |
Saarland | die Landkreise, für den Regionalverband Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken, die Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen; |
Sachsen | die Landkreise und Kreisfreien Städte; |
Sachsen–Anhalt | die Landkreise oder kreisfreien Städte; |
im Übrigen: | |
die Landrätin oder der Landrat; | |
Schleswig–Holstein | die Landrätin oder der Landrat der Kreise und die Ober-/Bürgermeisterin oder der Ober-/Bürgermeister der kreisfreien Städte; |
Thüringen | die kreisfreien Städte – Fahrerlaubnisbehörde – oder die Landratsämter – Fahrerlaubnisbehörde –. |
II. | |
Mitteilungsempfänger nach Nummer 45 Abs. 4 sind | |
im Bereich der Bundesverwaltungen | |
für die Bundeswehr: | |
die Zentrale Militärkraftfahrtstelle der Bundeswehr Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach; |
|
für den Bereich der Bundespolizei: das Bundesministerium des Innern und für Heimat Alt-Moabit 140, 10557 Berlin; |
|
Baden–Württemberg | Polizeipräsidium Aalen Böhmerwaldstraße 20, 73431 Aalen; |
Polizeipräsidium Freiburg Bissierstraße 1, 79114 Freiburg; |
|
Polizeipräsidium Heilbronn Karlstraße 108, 74076 Heilbronn; |
|
Polizeipräsidium Karlsruhe Durlacher Allee 31–33, 76131 Karlsruhe; |
|
Polizeipräsidium Konstanz Benediktinerplatz 3, 78467 Konstanz; |
|
Polizeipräsidium Ludwigsburg Friedrich-Ebert-Straße 30, 71638 Ludwigsburg; |
|
Polizeipräsidium Mannheim L6, 1, 68161 Mannheim; |
|
Polizeipräsidium Offenburg Prinz-Eugen Straße 78, 77654 Offenburg; |
|
Polizeipräsidium Reutlingen Kaiserstraße 99, 72764 Reutlingen; |
|
Polizeipräsidium Stuttgart Hahnemannstraße 1, 70191 Stuttgart; |
|
Polizeipräsidium Tuttlingen Stockacher Straße 158, 78532 Tuttlingen; |
|
Polizeipräsidium Ulm Münsterplatz47, 89073 Ulm; |
|
Polizeipräsidium Einsatz Heininger Straße 100, 73037 Göppingen; |
|
Bayern | das Polizeipräsidium Oberbayern Nord Esplanade 40, 85049 Ingolstadt; |
das Polizeipräsidium Oberbayern Süd Kaiserstraße 32, 83022 Rosenheim; |
|
das Polizeipräsidium Oberpfalz Bajuwarenstraße 2c, 93053 Regensburg; |
|
das Polizeipräsidium Niederbayern Wittelsbacher Höhe 9 und 11, 94315 Straubing; |
|
das Polizeipräsidium Oberfranken Ludwig-Thoma-Straße 4, 95447 Bayreuth; |
|
das Polizeipräsidium Mittelfranken Jakobsplatz 5, 90402 Nürnberg; |
|
das Polizeipräsidium Unterfranken Frankfurter Straße 79, 97082 Würzburg; |
|
das Polizeipräsidium Schwaben Nord Gögginger Straße 43, 86159 Augsburg; |
|
das Polizeipräsidium Schwaben Süd/West Auf der Breite 17, 87439 Kempten; |
|
das Polizeipräsidium München Ettstraße 2, 80333 München; |
|
das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei Pödeldorfer Straße 77/79, 96052 Bamberg; |
|
das Bayerische Landeskriminalamt Maillingerstraße 15, 80636 München; |
|
das Bayerische Polizeiverwaltungsamt Hirschberger Ring 38, 94315 Straubing; |
|
Berlin | der Polizeipräsident in Berlin Unterabteilung Personal und Recht Platz der Luftbrücke 6, 12101 Berlin; |
Brandenburg | die Behörden und Einrichtungen der Polizei des Landes Brandenburg; |
Bremen | für Bremen: Stadtamt Bremen – Straßenverkehrsamt – Stresemannstraße 48, 28207 Bremen; |
für Bremerhaven: Magistrat der Stadt Bremerhaven Bürger- und Ordnungsamt Hinrich-Schmalfeldt-Straße 30, Stadthaus 5, 27576 Bremerhaven; |
|
Hamburg | die Behörde für Inneres und Sport – Polizei – Bruno-Georges-Platz 1, 22297 Hamburg; |
Hessen | Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung Willy-Brandt-Platz 20, 65197 Wiesbaden; |
Mecklenburg– Vorpommern | Ministerium für Inneres und Sport – Abteilung Polizei; Sport; Brand- und Katastrophenschutz – Alexandrinenstraße 1, 19055 Schwerin; |
Niedersachsen | Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen Abt. 3, Dez. 31.2, Fahrerlaubnisstelle Tannenbergallee 11, 30163 Hannover; |
Nordrhein–Westfalen | das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf; |
Rheinland–Pfalz | das Ministerium des Innern und für Sport Schillerplatz 3–5, 55116 Mainz; |
Saarland | das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Franz-Josef-Röder-Straße 21, 66119 Saarbrücken; |
Sachsen | entfällt, weil die Polizei keine eigene Fahrerlaubnis erteilt; |
Sachsen–Anhalt | entfällt, weil die Polizei keine eigene Fahrerlaubnis erteilt; |
Schleswig–Holstein | die Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei Schleswig–Holstein LB 44 Hubertushöhe, 23701 Eutin; |
Thüringen | das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales Steigerstraße 24, 99096 Erfurt. |
46
Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b, Absatz 2 EGGVG
(1) In Strafsachen wegen Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft und zum Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind mitzuteilen
- 1.
- die Erhebung der öffentlichen Klage,
- 2.
- der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Ziffer 1 zu machen war.
(2) Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft und der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind namentlich enthalten in
- 1.
- dem Arbeitsschutzgesetz,
- 2.
- dem Arbeitszeitgesetz,
- 3.
- dem Bundesberggesetz,
- 4.
- dem Chemikaliengesetz,
- 5.
- dem Gentechnikgesetz,
- 6.
- dem Produktsicherheitsgesetz,
- 7.
- dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz und dem Medizinproduktegesetz – soweit noch anwendbar,
- 8.
- dem Gesetz über den Ladenschluss oder den Gesetzen über die Ladenöffnungszeiten,
- 9.
- dem Titel X der Gewerbeordnung,
- 10.
- dem Heimarbeitsgesetz,
- 11.
- dem Jugendarbeitsschutzgesetz,
- 12.
- dem Mutterschutzgesetz,
- 13.
- dem Seearbeitsgesetz,
- 14.
- dem Sprengstoffgesetz,
- 15.
- dem Heilmittelwerbegesetz.
Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften finden sich auch in Rechtsverordnungen, namentlich der Baustellenverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung, der Biostoffverordnung und der Gefahrstoffverordnung.
(3) Die Mitteilungen sind an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu richten.
Anmerkung zu Nummer 46:
Land | Institution | Behörde |
---|---|---|
I. | ||
Arbeitsschutzbehörde in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben ist die zuständige Bergbehörde in den Ländern | ||
Baden-Württemberg | ||
Bayern | ||
Berlin | ||
Brandenburg | ||
Hessen | ||
Mecklenburg-Vorpommern | ||
Niedersachsen (auch für Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein) | ||
Nordrhein-Westfalen | ||
Rheinland-Pfalz | ||
Saarland | ||
Sachsen | ||
Sachsen- Anhalt | ||
Thüringen | ||
II. | ||
Zuständige Behörden im Übrigen sind im Land | ||
Baden-Württemberg | zu Nummer 46 Abs. 2 Ziff. 3: | |
das Regierungspräsidium Freiburg Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau 9083 Freiburg i. Br.; |
||
im Übrigen: | ||
die Regierungspräsidien sowie die Stadt- und Landkreise als untere Verwaltungsbehörden für den Arbeitsschutz; |
||
Berlin | das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Turmstraße 21, 10559 Berlin; |
|
Bayern | zu Nummer 46 Abs. 2 Ziff. 1, 2, 6, 7, 10–12 und 14: | |
die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen; | ||
zu Nummer 46 Abs. 2 Ziff. 3: | ||
Regierung von Oberbayern Bergamt Südbayern Maximilianstraße 39, 80538 München; |
||
Regierung von Oberfranken Bergamt Nordbayern Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth; |
||
zu Nummer 46 Abs. 2 Ziff. 4: | ||
für Verstöße gegen die Chemikalienverbotsverordnung: für Verbote aus § 3: das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Unterfranken für Verstöße gegen § 6: das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Niederbayern im Übrigen das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Niederbayern für die Regierungsbezirke: Oberbayern, Niederbayern und Schwaben im Übrigen das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberfranken für Verstöße gegen Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1907/2006 in Verbindung mit Anhang XVII Nr. 4, 5 Abs. 1 und 2, Nr. 7 bis 11, Nr. 20 Abs. 6 (mit Ausnahme von Buchst. a) Spiegelstrich 4 und 8), Nr. 23 Abs. 10 und 11, Nrn. 27, 40 Abs. 1 Spiegelstrich 3, 4, 5, 8 und 9, Nr. 43 (mit Ausnahme von Abs. 3), Nr. 47 Abs. 5 bis 7, Nr. 50 Abs. 5 der Verordnung (EG) 1907/2006 für die in Spiegelstriche 4 und 5 genannten und ihnen vergleichbare Erzeugnisse sowie Abs. 6, Nr. 51 Abs. 1 und 2, Nr. 52, Nr. 63 Abs. 1 bis 10, Nr. 64, Nr. 72 und Nr. 75 |
||
die Kreisverwaltungsbehörden; | ||
im Übrigen: die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen; |
||
zu Nummer 46 Abs. 2 Ziff. 5: | ||
das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberbayern für die Bezirke der Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen von Oberbayern, Niederbayern und Schwaben; |
||
das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Unterfranken für die Bezirke der Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen von Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und der Oberpfalz; |
||
für Entnahme und Untersuchung von Proben, soweit es um den Schutz der Beschäftigten einschließlich Beamten, Studenten und Schüler geht: Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit; |
||
zu Nummer 46 Abs. 2 Ziff. 13: | ||
die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr); | ||
Brandenburg | Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit – Abteilung Arbeitsschutz-Zentralbereich – Horstweg 57, 14478 Potsdam; |
|
Bremen | für Bremen: Gewerbeaufsicht des Landes Bremen – Dienstort Bremen – Parkstraße 58/60, 28209 Bremen; |
|
für Bremerhaven: Gewerbeaufsicht des Landes Bremen – Dienstort Bremerhaven – Lange Straße 119, 27580 Bremerhaven; |
||
Hamburg | die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz – Amt für Arbeitsschutz – Billstraße 80, 20539 Hamburg; |
|
Hessen | Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung VI – Arbeitsschutz Wilhelminenstr. 1–3, 64283 Darmstadt; |
|
Regierungspräsidium Gießen | ||
Aufsichtsbezirk Gießen: Landkreise Gießen, Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis Abteilung II Arbeitsschutz und Inneres Liebigstr. 14–16, 35390 Gießen; |
||
Aufsichtsbezirk Hadamar: Lahn-Dill-Kreis, Kreis Limburg-Weilburg Standort Hadamar Abteilung II Arbeitsschutz und Inneres Gymnasiumstraße 4, 65589 Hadamar; |
||
Regierungspräsidium Kassel Abt. V Arbeitsschutz und Soziales Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel; |
||
Mecklenburg-Vorpommern | Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit Regionalbereich Nord – Standort Rostock – Friedrich-Engels-Platz 5–8, 18055 Rostock |
|
zuständig für die Hansestadt Rostock sowie den Landkreis Rostock; | ||
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit Regionalbereich Nord – Standort Stralsund – Frankendamm 17, 18439 Stralsund |
||
zuständig für den Landkreis Vorpommern-Rügen, die Hansestadt Greifswald, die amtsfreien Gemeinden Anklam und Heringsdorf sowie die Mitgliedergemeinden der Ämter Am Peenestrom, Anklam-Land, Landhagen, Lubmin, Usedom-Nord, Usedom-Süd und Züssow; | ||
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit Regionalbereich Süd – Standort Schwerin – Friedrich-Engels-Str. 47, 19061 Schwerin |
||
zuständig für die Stadt Schwerin, den Landkreis Ludwigslust-Parchim, den Landkreis Nordwestmecklenburg; | ||
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit Regionalbereich Süd – Standort Neubrandenburg – Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg |
||
zuständig für den Landkreis Mecklenburgische-Seenplatte, die amtsfreien Gemeinden Pasewalk, Strasburg und Ueckermünde sowie die Mitgliedergemeinden der Ämter Am Stettiner Haff, Löcknitz-Penkun, Torgelow-Ferdinandshof, Uecker-Randow-Tal, Peenetal/Loitz und Jarmen-Tutow; | ||
Niedersachsen | Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig Ludwig-Winter-Straße 2, 38120 Braunschweig; |
|
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle Im Werder 9, 29221 Celle; |
||
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven Elfenweg 15/17, 27474 Cuxhaven; |
||
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Emden Brückstraße 38, 26725 Emden; |
||
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Göttingen Alva-Myrdal-Weg 1, 37085 Göttingen; |
||
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Am Listholze 74, 30177 Hannover; |
||
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim Goslarsche-Straße 3, 31134 Hildesheim; |
||
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg; |
||
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg; |
||
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück Johann-Domann-Straße 2, 49080 Osnabrück; |
||
Nordrhein-Westfalen | die Bezirksregierungen; | |
Rheinland-Pfalz | Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Stresemannstraße 3–5, 56068 Koblenz; |
|
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße; |
||
Saarland | Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken; |
|
Sachsen | Landesdirektion Sachsen Abteilung 5, Arbeitsschutz 09105 Chemnitz; |
|
Sachsen-Anhalt | zu Nummer 46 Abs. 2 Ziff. 1–4, 6, 11, 12 und 14 | |
für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen: | ||
Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt Köthener Straße 38, 06118 Halle (Saale); |
||
im Übrigen: | ||
das Landesamt für Verbraucherschutz – Fachbereich 5 – PF 1802, 06815 Dessau-Roßlau; Kühnauer Str. 70, 06846 Dessau-Roßlau; |
||
Schleswig-Holstein | Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK) Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel; |
|
Thüringen | zu Nummer 46 Abs. 2 Ziff. 13: | |
die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr); | ||
im Übrigen: | ||
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Tennstedter Straße 8/9, 99947 Bad Langensalza. |
47
Straftaten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
§ 6 SchwarzArbG, § 405 Absatz 6 SGB III, § 18 Absatz 3 AÜG
(1) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 10, 10a und 11 SchwarzArbG oder den §§ 15 und 15a AÜG zum Gegenstand haben, sind zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten mitzuteilen
- 1.
- die Einleitung des Verfahrens unter Angabe der Personendaten der oder des Beschuldigten, des Straftatbestandes, der Tatzeit und des Tatortes,
- 2.
- die das Verfahren abschließende Entscheidung; ist mit der Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, ist auch diese zu übermitteln.
(2) Mitzuteilen sind ferner Erkenntnisse, die aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 1 oder 2 Nummern 1, 3, 5 bis 9 und 11 bis 13 SGB III erforderlich sind. Eine Mitteilung unterbleibt in diesen Fällen, wenn erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(3) Die Mitteilungen sind an die örtlich zuständige Behörde der Zollverwaltung und an die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit zu richten.
48
Mitteilungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
§ 6 Absatz 1 Satz 2, § 13 Absatz 3 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 und § 8 SchwarzArbG
(1) Erkenntnisse, die aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 SchwarzArbG erforderlich sind, sind mitzuteilen. Eine Mitteilung unterbleibt, wenn erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(2) Die Mitteilungen in den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e und § 8 Absatz 1 Nummer 2 SchwarzArbG, soweit ein Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e SchwarzArbG besteht, sind an die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwarzArbG zuständigen Behörden zu richten. In den Fällen des § 8 Absatz 2 SchwarzArbG sind sie an die Behörden der Zollverwaltung zu richten.
(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
Anmerkung zu Nummer 48:
In den Fällen des Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Behörden im Land
Land | Behörde |
---|---|
Baden-Württemberg | in den Landkreisen die Landratsämter, die Großen Kreisstädte und die Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 Landesverwaltungsgesetz, in den Stadtkreisen die Gemeinden; |
Bayern | die Kreisverwaltungsbehörden; |
Berlin | das örtlich zuständige Bezirksamt; |
Brandenburg | die Kreisordnungsbehörden der Landkreise und die Ordnungsbehörden der kreisfreien Städte; |
Bremen | für Bremen: Ordnungsamt Bremen Stresemannstraße 48, 28207 Bremen; |
für Bremerhaven: Magistrat der Stadt Bremerhaven Bürger- und Ordnungsamt Hinrich-Schmalfeldt-Straße 30, Stadthaus 5, 27576 Bremerhaven; |
|
Hamburg | das Bezirksamt Hamburg-Mitte Caffamacherreihe 1–3, 20355 Hamburg; |
Hessen | Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Sonnenberger Straße 2/2a, 65193 Wiesbaden; |
Mecklenburg-Vorpommern | die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte; |
Niedersachsen | die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte und die selbständige Gemeinde Stadt Norden; |
Nordrhein-Westfalen | die Ordnungsbehörden der großen kreisangehörigen Städte; |
im Übrigen die Kreisordnungsbehörden; |
|
Rheinland-Pfalz | die Kreisverwaltung, die Stadtverwaltung in den kreisfreien Städten; |
Saarland | die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken; |
Sachsen | die Landkreise und kreisfreien Städte; |
Sachsen-Anhalt | die Landkreise und kreisfreien Städte – Ordnungsbehörden –; |
Schleswig-Holstein | Landrätinnen und Landräte, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Städte über 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner |
Thüringen | die Landkreise und kreisfreien Städte – Untere Gewerbebehörde –. |
49
Strafsachen wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz oder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
§ 26 AWG
(1) In Strafsachen wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz oder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen sind mitzuteilen
- 1.
- die Einleitung des Verfahrens,
- 2.
- ie Erhebung der öffentlichen Klage,
- 3.
- der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 oder 2 zu machen war.
Dies gilt nicht bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz, die unter dem Blickwinkel der Ausfuhrkontrolle und der Außenpolitik offensichtlich unbedeutend sind, und bei Verstößen gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, die sich nicht auf Ausfuhren, Durchfuhren oder Auslandsgeschäfte beziehen.
(2) Die Mitteilungen sind über die Landesjustizverwaltung an das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
10117 Berlin
zu richten.
(3) Ist die mitteilungspflichtige Stelle der Ansicht, dass wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles der Untersuchungszweck des Strafverfahrens gefährdet werden kann, wenn der Empfänger der Mitteilung die darin enthaltenen personenbezogenen Daten an andere öffentliche Stellen als Oberste Bundesbehörden weiterübermittelt, sind diese Umstände bei der Mitteilung aufzuführen.
(4) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
50
Betäubungsmittelsachen
§ 27 Absatz 3 und 4 BtMG
(1) In Strafsachen nach dem Betäubungsmittelgesetz sind mitzuteilen:
- 1.
- der für die Überwachung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG zuständigen Landesbehörde die rechtskräftige Entscheidung mit Begründung, wenn
- a)
- auf eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt oder der bzw. die Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden ist und
- b)
- die Entscheidung Informationen zum Betäubungsmittelverkehr bei Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Tierärztinnen und Tierärzten oder in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken enthält,
- 2.
- dem
Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn
- in Verfahren gegen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tier-ärztinnen und Tierärzte,
- a)
- die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
- b)
- der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
- c)
- die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung; ist mit dieser Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, ist auch diese zu übermitteln.
(2) In gegen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker gerichteten sonstigen Strafsachen ist der für die Überwachung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG zuständigen Landesbehörde die abschließende Entscheidung mit Begründung mitzuteilen, wenn
- 1.
- ein Zusammenhang der Straftat mit dem Betäubungsmittelverkehr im Sinne von Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b besteht und
- 2.
- die Kenntnis der Entscheidung aus der Sicht der übermittelnden Stelle für dessen Überwachung erforderlich ist.
Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe c zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
Anmerkung zu Nummer 50:
Zuständige Behörden sind im Land
Land | Institution | Behörde |
---|---|---|
Baden-Württemberg | das Regierungspräsidium; | |
Bayern | die Kreisverwaltungsbehörden; | |
Berlin | Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Oranienstraße 106, 10969 Berlin; |
|
Brandenburg | Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Abteilung Gesundheit Horstweg 57, 14478 Potsdam; |
|
für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Tierärztinnen und Tierärzten, tierärztlichen Hausapotheken und Tierkliniken: | ||
die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter, Amtstierärzte der Landkreise und kreisfreien Städte; |
||
Bremen | Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Contrescarpe 72, 28195 Bremen; |
|
Hamburg | soweit Apotheken und tierärztliche Hausapotheken betroffen sind: | |
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Pharmaziewesen und Medizinprodukte Billstraße 80, 20539 Hamburg; |
||
soweit Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, pharmazeutische Unternehmer, Krankenhäuser und Tierkliniken betroffen sind: | ||
die Bezirksämter; | ||
Hessen | für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker: |
|
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Sonnenberger Straße 2/2a, 65193 Wiesbaden; |
||
für Tierärztinnen und Tierärzte: | ||
Regierungspräsidium Darmstadt Luisenplatz 2, 64293 Darmstadt |
||
Regierungspräsidium Gießen Landgraf-Philipp-Platz 1–7, 35390 Gießen |
||
Regierungspräsidium Kassel Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel; |
||
Mecklenburg-Vorpommern | Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit, Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin; |
|
für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Tierärztinnen und Tierärzten, tierärztlichen Hausapotheken und Tierkliniken: | ||
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin; | ||
Niedersachsen | Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Postfach 141, 30001 Hannover; |
|
für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Tierärztinnen und Tierärzten, tierärztlichen Hausapotheken und Tierkliniken: | ||
das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Postfach 243, 30002 Hannover |
||
Nordrhein-Westfalen | die Kreise und kreisfreien Städte; | |
Rheinland-Pfalz | Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – Dienststelle Koblenz – Baedekerstraße 2 – 20, 56073 Koblenz; |
|
Saarland | Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Franz-Josef-Röder-Straße 23, 66119 Saarbrücken; |
|
Sachsen | Kommunaler Sozialverband Sachsen Thomasiusstraße 1, 04109 Leipzig; |
|
Sachsen-Anhalt | Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale), |
|
und | ||
Apothekerkammer Sachsen-Anhalt K. d. ö. R. Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg; |
||
Schleswig-Holstein | für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Tierärztinnen und Tierärzten, tierischen Hausapotheken und Tierkliniken: | |
Landeslabor Schleswig-Holstein Max-Eyth-Straße 5, 24537 Neumünster; |
||
in Fällen des Betäubungsmittelverkehrs in Apotheken: | ||
Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein Gartenstraße 24, 24534 Neumünster; |
||
für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs im Übrigen: | ||
die Kreise und kreisfreien Städte des Landes Schleswig-Holstein; | ||
Thüringen | Thüringer Landesverwaltungsamt Postfach 22 49, 99403 Weimar; |
|
für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten: |
||
das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Tennstedter Straße 8/9, 99947 Bad Langensalza; |
||
für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Tierärztinnen und Tierärzten, tierärztlichen Hausapotheken und Tierkliniken: |
||
die Landratsämter und kreisfreien Städte (jeweils die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter). |
51
Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 9, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG
(1) In Strafsachen wegen Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt sind mitzuteilen
- 1.
- die Einleitung des Verfahrens,
- 2.
- der Ausgang des Verfahrens,
wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft erforderlich ist.
(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern.
(3) Vorschriften zum Schutz der Umwelt im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Bestimmungen aus folgenden Sachgebieten
- 1.
- Abfall- und Abwasserentsorgung,
- 2.
- Gewässerschutz,
- 3.
- Bodenschutz,
- 4.
- Lärmbekämpfung,
- 5.
- Luftreinhaltung,
- 6.
- Naturschutz und Landschaftspflege,
- 7.
- Pflanzenschutz,
- 8.
- Schutz der Wasserversorgung,
- 9.
- Strahlenschutz,
- 10.
- Tierschutz und Tierseuchenschutz,
- 11.
- Gentechnik,
- 12.
- Chemikaliensicherheit.
(4) Die Mitteilung nach Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(5) Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde und, bei Verstößen gegen Bestimmungen zur Verhütung von Meeresverschmutzungen auch an das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Postfach 301220
20305 Hamburg
zu richten.
Anmerkung zu Nummer 51:
Zuständige Behörden sind im Land
Land | Institution | Behörde |
---|---|---|
Baden-Württemberg | zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1–5, 8, 9, 11 und 12: | |
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Kernerplatz 9, 70182 Stuttgart; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 11: | ||
Regierungspräsidium Tübingen; | ||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 7, 10 und 11: | ||
Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) Kernerplatz 10, 70182 Stuttgart; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 11: | ||
die Regierungspräsidien die Unteren Landwirtschaftsbehörden; |
||
Bayern | zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1: | |
die Kreisverwaltungsbehörden und Regierungen; | ||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 2: | ||
die Kreisverwaltungsbehörden; | ||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 3: | ||
die Kreisverwaltungsbehörden; | ||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 4: | ||
die Kreisverwaltungsbehörden und Regierungen; | ||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 5: | ||
die Kreisverwaltungsbehörden und Regierungen; | ||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 6: | ||
die Kreisverwaltungsbehörden; | ||
bei Verstößen gegen den Artenschutz darüber hinaus: | ||
die Regierungen; | ||
sind große Beutegreifer (Luchs, Bär und Wolf) betroffen darüber hinaus: | ||
das Bayerische Landesamt für Umwelt Bürgermeister-Ulrich-Straße 160, 86179 Augsburg; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 9: | ||
für Anlagen und Tätigkeiten nach den §§ 6, 7 und 9 Atomgesetz | ||
das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Rosenkavalierplatz 2, 81925 München; |
||
im Übrigen | ||
das Bayerische Landesamt für Umwelt Bürgermeister-Ulrich-Straße 160, 86179 Augsburg; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 11: | ||
die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben; |
||
die Regierung von Unterfranken für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Oberpfalz; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 12: | ||
für Verstöße gegen die Chemikalienverbotsverordnung: | ||
für Verbote aus § 3: das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Unterfranken | ||
für Verstöße gegen § 6: das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern | ||
im Übrigen das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern für die Regierungsbezirke: Oberbayern, Niederbayern und Schwaben im Übrigen das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Oberfranken |
||
für Verstöße gegen Art. 1 der Verordnung (EG) 1102/2008 das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern für Verstöße gegen Art. 67 Abs. 1 Verordnung (EG) 1907/2006 in Verbindung mit Anhang XVII Nr. 4, 5 Abs. 1 und 2, Nr. 7 bis 11, Nr. 20 Abs. 6 (mit Ausnahme von Buchstabe a) Spiegelstriche 4 und 8, Nr. 23 Abs. 10, Nr. 27, 40 Abs. 1 Spiegelstriche 3, 4, 5, 8 und 9, Nr. 43 Abs. 1, 2, Nr. 47 Abs. 5, 6, Nr. 50 Abs. 5 Spiegelstriche 4 und 5, Abs. 6, Nr. 51, 52, 63 und 64 |
||
die Kreisverwaltungsbehörden | ||
für Verstöße gegen § 9 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern für die Regierungsbezirke: Oberbayern, Niederbayern und Schwaben | ||
im Übrigen das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Oberfranken |
||
im Übrigen: die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen |
||
für die übrigen Sachgebiete: | ||
die Kreisverwaltungsbehörden; | ||
Berlin | zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 5: | |
bei Anlagen im Sinne der §§ 4 ff. oder der §§ 22 ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, sofern sie Teile von überwachungsbedürftigen Anlagen sind: |
||
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit, Turmstraße 21, 10559 Berlin; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 9: | ||
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit, Turmstraße 21, 10559 Berlin; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4, 6 bis 8, und 10: | ||
Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 11: | ||
Landesamt für Gesundheit und Soziales Postfach 31 09 29, 10639 Berlin; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 12: | ||
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Oranienstraße 106, 10969 Berlin; |
||
Brandenburg | zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 7: | |
Landesamt für ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Müllroser Chaussee 54, 15236 Frankfurt/Oder; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 9 bis 12: | ||
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Horstweg 57, 14478 Potsdam; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 10: | ||
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz, Henning-von-Tresckow-Straße 2–13, 14467 Potsdam; |
||
für die übrigen Sachgebiete: | ||
Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft Henning-von-Tresckow-Straße 2–13, 14467 Potsdam; |
||
Bremen | zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1: | |
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau Contrescarpe 72, 28195 Bremen; |
||
in Bremerhaven: Magistrat Bremerhaven Hinrich-Schmalfeldt-Straße 30, Stadthaus 5, 27576 Bremerhaven; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 2–6 und 8: | ||
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau Contrescarpe 72, 28195 Bremen; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 7, 9, 11 und 12: | ||
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau Contrescarpe 72, 28195 Bremen; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 10: | ||
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen Lötzener Straße 3, 28207 Bremen; |
||
Hamburg | zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1–6, 8 und 11: | |
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 7: | ||
Behörde für Wirtschaft und Innovation Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 9: | ||
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg, |
||
soweit das Atomgesetz betroffen ist; | ||
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz – Amt für Arbeitsschutz – Billstraße 80, 20539 Hamburg, |
||
soweit die Röntgenverordnung und die Durchführung der Strahlenschutzverordnung betroffen sind; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 10: | ||
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz – Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen – Billstraße 80, 20539 Hamburg; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 12: | ||
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz – Amt für Arbeitsschutz – Billstraße 80, 20539 Hamburg, |
||
soweit nachstehend nichts Anderes bestimmt ist; | ||
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg, |
||
soweit sich eine Zuständigkeit nach Abschnitt III der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts ergibt (wie bspw. ChemOzonSchichtV, ChemKlimaschutzV, Verordnung (EG) Nr. 1005/2009, Verordnung (EU) Nr. 517/2014, Chemikalien-Sanktionsverordnung) www.landesrecht-hamburg.de |
||
die Bezirksämter, | ||
soweit die Erteilung der Erlaubnis, die Entgegennahme der Anzeigen, die Durchführung der Sachkundeprüfung, die Ausstellung der Prüfungszeugnisse und die Anerkennung des Sachkundenachweises gemäß der Chemikalienverbotsverordnung betroffen sind; | ||
Hessen | zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1: | |
die Regierungspräsidien und die Gemeindevorstände in Gemeinden bzw. die Magistrate der kreisangehörigen und kreisfreien Städte; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 2, 3 und 6–8: | ||
die Regierungspräsidien und die Kreisausschüsse bzw. Magistrate der kreisfreien Städte; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 4 und 5: | ||
die Regierungspräsidien; | ||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 9: | ||
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Postfach 31 09, 65021 Wiesbaden, |
||
soweit das Atomgesetz und die hierauf beruhenden Rechtsverordnungen betroffen sind; | ||
im Übrigen | ||
die Regierungspräsidien; | ||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 10: | ||
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Postfach 31 09, 65021 Wiesbaden; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 11: | ||
das Regierungspräsidium Gießen; | ||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 12: | ||
das Regierungspräsidium Darmstadt; | ||
Mecklenburg-Vorpommern | zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1 (nur Abwasserentsorgung), 2–8, 10 und 11: | |
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1 (nur Abfallentsorgung), 12: | ||
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin; |
||
bergrechtliche Anlagen: | ||
Bergamt Stralsund Frankendamm 17, 18439 Stralsund; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 9: | ||
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin soweit das Atomgesetz und die Strahlenschutzverordnung in kerntechnischen Anlagen betroffen sind; |
||
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Werderstraße 124, 19055 Schwerin, soweit die Strahlenschutzverordnung außerhalb kerntechnischer Anlagen und die Röntgenverordnung betroffen sind; |
||
Niedersachsen | zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1 (Abfallentsorgung) und 3: | |
für Betriebsstätten, die der Bergaufsicht unterliegen: | ||
das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld; |
||
in den übrigen Fällen: | ||
die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg; | ||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1 (Abwasserentsorgung), 2 und 8: | ||
die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte und der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft Küsten- und Naturschutz (NLWKN); | ||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 4 und 5: | ||
die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter; | ||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 6: | ||
im Regelfall die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte (mit Ausnahme der Landeshauptstadt Hannover) sowie die Großen selbständigen Städte Celle, Cuxhaven, Hameln, Hildesheim, Lingen; darüber hinaus der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NKWKN) gemäß § 3 ZustVO-Naturschutz sowie die Verwaltungen der Nationalparke „Niedersächsisches Wattenmeer“ und „Harz“ und des Biosphärenreservats „Elbtalaue“; | ||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 7: | ||
die Landwirtschaftskammer Niedersachsen 26121 Oldenburg; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 9: | ||
das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz und der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NKWKN) (für nichtionisierenden Strahlenschutz der Arbeitnehmer, das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration); |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 10: | ||
die Landkreise und kreisfreien Städte; | ||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 11: | ||
die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig, Göttingen und Hannover; | ||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 12: | ||
das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Archivstraße 2, 30169 Hannover; |
||
Nordrhein-Westfalen | zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1–8: | |
die Bezirksregierungen; | ||
ggf. auch die Kreise und kreisfreien Städte | ||
gemäß der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 11. Dezember 2007; | ||
bei Anlagen und Flächen, die der Bergaufsicht unterliegen: die Bezirksregierung Arnsberg; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 9: | ||
die Bezirksregierung, | ||
bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen: | ||
das Landesoberbergamt; | ||
für Kernenergieanlagen: | ||
das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen 40476 Düsseldorf; |
||
für die übrigen Sachgebiete: | ||
die Bezirksregierung; | ||
bei Betrieben die der Bergaufsicht unterliegen: | ||
das zuständige Bergamt; | ||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 10: | ||
das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Leibnitzerstraße 10, 45610 Recklinghausen; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 11: | ||
die Bezirksregierung Düsseldorf; | ||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 12: | ||
die Bezirksregierungen; | ||
Rheinland-Pfalz | zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1 bis 3, 6, 8 und 10–2: | |
das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Kaiser-Friedrich-Straße 1, 55116 Mainz; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 4 und 5: | ||
die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd – Regionalstellen Gewerbeaufsicht –; |
||
und bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz Emy-Roeder-Straße 5, 55129 Mainz; |
||
die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd; |
||
die Stadt-/Kreisverwaltungen; | ||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 7: | ||
das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Stiftstraße 9, 55116 Mainz |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 9: | ||
hinsichtlich einer Genehmigung nach §§ 7 und 9 Atomgesetz: | ||
das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Kaiser-Friedrich-Straße 1, 55116 Mainz; |
||
hinsichtlich einer Genehmigung im Zusammenhang mit | ||
die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Stresemann-Straße 3–5, 56068 Koblenz; |
||
die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße; |
||
Saarland | Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken; |
|
Sachsen | zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1 (Abfallentsorgung): | |
Landkreise und kreisfreie Städte als untere Abfallbehörde; | ||
Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; | ||
bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen und unterirdischen Hohlräumen: | ||
Sächsisches Oberbergamt, Kirchgasse 11, 09599 Freiberg; | ||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1 (Abwasserentsorgung) und 2 (Gewässerschutz): | ||
Landkreise und kreisfreie Städte als untere Wasserbehörden; | ||
Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; | ||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 3 (Bodenschutz): | ||
Landkreise und kreisfreie Städte als untere Bodenschutzbehörden; | ||
Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; | ||
bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen und unterirdischen Hohlräumen: Sächsisches Oberbergamt, Kirchgasse 11, 09599 Freiberg; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 4 (Lärmbekämpfung) und 5 (Luftreinhaltung): | ||
Landkreise und kreisfreie Städte; | ||
Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; | ||
bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen: Sächsisches Oberbergamt, Kirchgasse 11, 09599 Freiberg; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 6 (Naturschutz und Landschaftspflege) | ||
Landkreise und kreisfreie Städte; | ||
Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; | ||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 7:(Pflanzenschutz): | ||
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Postfach 54 01 37, 01311 Dresden; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 8 (Schutz der Wasserversorgung): | ||
Landkreise und kreisfreie Städte als untere Wasserbehörden; | ||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 9 (Strahlenschutz): | ||
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Postfach 54 01 37, 01311 Dresden; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 10 (Tierschutz und Tierseuchenschutz): | ||
die jeweils sachlich und örtlich zuständigen Behörden | ||
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10, 01097 Dresden; |
||
Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz; |
||
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter: | ||
Stadtverwaltung Chemnitz Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz; |
||
Landeshauptstadt Dresden Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Burkersdorfer Weg 18, 01189 Dresden; |
||
Stadtverwaltung Leipzig Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Röschenhof Theodor-Heuss-Str. 43, 04328 Leipzig; |
||
Landratsamt Bautzen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Bahnhofstraße 7, 02625 Bautzen; |
||
Landratsamt Erzgebirgskreis Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz; |
||
Landratsamt Görlitz Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt PF 300152, 02806 Görlitz; |
||
Landkreis Leipzig Landratsamt Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna; |
||
Landratsamt Meißen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Dresdner Straße 25, 01662 Meißen; |
||
Landratsamt Mittelsachsen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Frauensteiner Str. 43, 09599 Freiberg; |
||
Landratsamt Nordsachsen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Richard-Wagner-Straße 7 A, 04509 Delitzsch; |
||
Landratsamt Vogtlandkreis Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Stephanstraße 9, 08606 Oelsnitz/Vogtl.; |
||
Landkreis Zwickau Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Chemnitzer Str. 29, Haus 5, 08371 Glauchau; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 11 (Gentechnik): | ||
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Postfach 10 05 10, 01075 Dresden; |
||
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Postfach 54 01 37, 01311 Dresden; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 12 (Chemikaliensicherheit) | ||
Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; | ||
Sachsen-Anhalt | zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1 (Abwasserentsorgung): | |
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale); |
||
Landkreise und kreisfreie Städte; | ||
Aufgabenträger (Gemeinden, Zweckverbände, Verbandsgemeinden oder Anstalten öffentlichen Rechts); | ||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1 (Abfallentsorgung) und 2: | ||
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale); |
||
Landkreise und kreisfreie Städte; | ||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1–6 und 9: | ||
für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen | ||
Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt Köthener Straße 38, 06118 Halle (Saale); |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 3: | ||
Landkreise und kreisfreie Städte; | ||
Landesanstalt für Altlastenfreistellung des Landes Sachsen-Anhalt Maxim-Gorki-Straße 10, 39108 Magdeburg; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 4 und 5: | ||
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale); |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 6: | ||
Landkreise und kreisfreie Städte; | ||
bei Verstößen gegen den Artenschutz darüber hinaus: | ||
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt CITES-Büro Zerbster Straße 7, 39264 Steckby; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 7: | ||
Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt, Strenzfelder Allee 22, 06406 Bernburg (Saale); |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 8: | ||
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale); |
||
Landkreise und kreisfreie Städte; | ||
Aufgabenträger (Gemeinden, Zweckverbände, Verbandsgemeinden oder Anstalten öffentlichen Rechts); | ||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 9: | ||
Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Leipziger Straße 58, 39112 Magdeburg; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 10: | ||
in den Fällen des § 8 Tierschutzgesetz: | ||
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale); |
||
im Übrigen: | ||
Landkreise und kreisfreie Städte; | ||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 11: | ||
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale); |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 12: | ||
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale); |
||
Landkreise und kreisfreie Städte; | ||
Schleswig-Holstein | zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 9: | |
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein Mercatorstraße 3, 24106 Kiel; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 im Übrigen: | ||
das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein Mercatorstraße 3, 24106 Kiel; |
||
Thüringen | zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1–6, 8, 11 und 12: | |
für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen: | ||
das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Außenstelle Gera Puschkinplatz 7, 07545 Gera; |
||
im Übrigen: | ||
das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Göschwitzer Straße 47, 07745 Jena; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 7: | ||
das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft Werner-Seelenbinder-Straße 8, 99096 Erfurt; |
||
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 9 und 10: | ||
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Tennstedter Straße 8/9, 99947 Bad Langensalza. |
52
Verdachtsfälle nach dem Geldwäschegesetz
§ 42 Absatz 1 GwG
(1) In Strafsachen, in denen die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen das Ergebnis ihrer operativen Analyse nach § 32 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt hat, sind mitzuteilen
- 1.
- die Erhebung der öffentlichen Klage,
- 2.
- der Ausgang des Verfahrens einschließlich aller Einstellungsentscheidungen.
(2) Die Mitteilungen sind an die
Generalzolldirektion
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)–
Postfach 850555
51030 Köln
zu richten.
53
Mitteilungen wegen Verstoßes gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
§ 17 Nummer 5 EGGVG
(1) Werden in einem Strafverfahren – gleichgültig gegen wen es sich richtet – Angebote in Telemedien bekannt, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie unzulässig im Sinne des § 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sind, ist den Landesmedienanstalten die Internetadresse mitzuteilen, unter der das Angebot zu finden ist, soweit nicht eine entsprechende Mitteilung durch eine andere Stelle, z. B. die Polizei, erfolgt ist oder das Angebot vom Anbieter nicht nur vorübergehend gelöscht wurde. Eine Unterrichtung unterbleibt, solange Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen.
(2) Die Mitteilung ist an die Landesmedienanstalt des Bundeslandes zu richten, in dem sich die mitteilende Stelle befindet.
(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
54
Straftaten nach dem Kulturgutschutzgesetz
§ 78 Absatz 3 und 4 KGSG
(1) In Strafsachen wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Kulturgutschutzgesetzes (§ 83 KGSG) sind mitzuteilen
- 1.
- die Einleitung des Verfahrens,
- 2.
- der Ausgang des Verfahrens.
(2) Die Mitteilungen ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an und sind an die nach dem KGSG zuständigen Behörden des Bundes und des Landes zu richten.
Anmerkung zu Nummer 54:
Zuständige Behörden sind im Land
Land | Behörde |
---|---|
Baden-Württemberg | Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Königstraße 45, 70173 Stuttgart; |
Bayern | Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Salvatorstraße 2, 80333 München; |
Berlin | Senatsverwaltung für Kultur und Europa Brunnenstraße 188–190, 10119 Berlin; |
Brandenburg | Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur Dortustraße 36, 14467 Potsdam; |
Bremen | Der Senator für Kultur Referat 11 Altenwall 15/16, 28195 Bremen; |
Hamburg | Behörde für Kultur und Medien Staatsarchiv Kattunbleiche 19, 22041 Hamburg; |
Hessen | Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Rheinstraße 23–25, 65185 Wiesbaden, Hessen, Deutschland kulturgutschutz@hmwk.hessen.de; |
Mecklenburg-Vorpommern | Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern Schloßstraße 6–8, 19053 Schwerin; |
Niedersachsen | Niedersächsische Staatskanzlei Planckstraße 2, 30169 Hannover; |
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Leibnizufer 9, 30169 Hannover; |
|
Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege Scharnhorststr. 1, 30175 Hannover; |
|
Nordrhein-Westfalen | Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf; |
Rheinland-Pfalz | Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Mittlere Bleiche 61, 55116 Mainz; |
Saarland | Ministerium für Bildung und Kultur Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken; |
Sachsen | Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Wigardstraße 17, 01097 Dresden; |
Sachsen-Anhalt | Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt Hegelstraße 40–42, 39104 Magdeburg; |
Schleswig-Holstein | Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Brunswiker Straße 16-22, 24105 Kiel; |
Thüringen | Thüringer Staatskanzlei Abteilung 4 – Kultur, Referat 42 Regierungsstraße 73, 99084 Erfurt. |
II.
Dieser Runderlass tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Anhang
Wichtige Mitteilungspflichten, die außerhalb der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen geregelt sind
Die Mitteilungspflichten betreffen:
Anstrich | Gegenstand | Rechtsgrundlage |
---|---|---|
– | Abgeordneter | § 8 EGStPO, Nr. 191 Abs. 5, Nr. 192 Abs. 5, Nr. 192a Abs. 3 und 5, Nr. 192b Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 RiStBV, Nr. 13a RiVASt |
Auslandsverurteilungen | ||
– | Mitteilungen ausländischer Stellen | Nr. 148 RiVASt |
Ausländer | ||
Geschäftsverkehr mit ausländischen Vertretungen in Haftsachen | Nr. 135 RiVASt; Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1585), in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit 7. Oktober 1971 (BGBl. II S. 1285) | |
– | Benachrichtigung des Bundeszentralregisters und der Ausländerbehörde bei Absehen von der Vollstreckung bei Auslieferung oder Ausweisung | § 17 Abs. 1 S. 2 StVollstrO |
– | Exterritoriale | Nr. 195 RiStBV |
Auslieferung, Rechtshilfe, Vollstreckungshilfe | ||
– | Mitteilung grundsätzlicher Entscheidungen | Nr. 13 RiVASt |
– | Inländische Strafverfolgungs- oder Verwaltungsmaßnahmen | Nr. 24 RiVASt |
– | Verdacht einer Auslandsstraftat | Nr. 35 RiVASt |
– | Mitteilung der vorläufigen Festnahme an die ausländische Behörde | Nr. 38 RiVASt |
– | Mitteilung an Ausländerbehörde über Einleitung eines Auslieferungsverfahrens | Nr. 46 S. 3 RiVASt |
– | Asylverfahren | Nr. 47 Abs. 2 RiVASt |
– | Deutsche Strafansprüche | Nr. 61 S. 1 RiVASt |
– | Ablehnung der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger | Nr. 158 Abs. 4 RiVASt |
– | Auslieferung ausländischer Staatsangehöriger | Nr. 159 Abs. 4 RiVASt |
– | Einbürgerungsverfahren | Nr. 48 Abs. 1 RiVASt |
– | Nachricht von dem Abschluss des Auslieferungsverfahren | Nr. 55 RiVASt |
– | Mitteilung an das Bundeszentralregister (§§ 55 Absatz 3, 56 Absatz 2 IRG) | Nr. 71 RiVASt, §§ 55 Absatz 3 Satz 1, 56 Absatz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537) |
Berufsverbote | § 9 EGStPO | |
Bundeskriminalamt | Nr. 30 Abs. 1 RiStBV | |
Bundeswehr | § 47 StVollstrO | |
Bundeszentralregister | § 20 BZRG | |
Deutscher Bundesrat | § 8 EGStPO, Nr. 191 Abs. 5, Nr. 192 Abs. 5 und Nr. 192a Abs. 3 und 5 RiStBV | |
Deutscher Bundestag | § 8 EGStPO, Nr. 191 Abs. 5, Nr. 192 Abs. 5 und Nr. 192a Abs. 3 und 5 RiStBV | |
Eingezogene Gegenstände | ||
– | Abgabe als Forschungs- oder Lehrmittel | § 67 StVollstrO |
– | Arzneimittel und chemische Stoffe | § 74 Abs. 1 StVollstrO |
– | Betäubungsmittel und neue psychoaktive Stoffe | § 75 StVollstrO |
– | Brenn- und Reinigungsgeräte | § 86 StVollstrO |
– | Devisenwerte | § 77 StVollstrO |
– | Falschgeld | § 76 StVollstrO |
– | Funkanlagen | § 72 Abs. 2 StVollstrO |
– | Fischereigeräte | § 71 Abs. 1 und 2 StVollstrO |
– | Jagdwaffen, Jagd- und Forstgeräte | § 69 Abs. 1 bis 3 StVollstrO |
– | andere Waffen und verbotene Gegen- stände | § 70 StVollstrO |
– | radioaktive Stoffe | § 74a StVollstrO |
– | Schriften, Ton- und Bildträger, Abbildun- gen und Darstellungen | § 81 Abs. 3 StVollstrO |
– | Wein | § 82 Abs. 5 StVollstrO |
– | andere unter das Weingesetz fallende Erzeugnisse und Getränke | §§ 83, 84 StVollstrO |
– | virtuelle Währungen | § 77a StVollstrO |
Einstellungen nach § 153c und § 153d StPO | Nr. 94 Abs. 4, Nr. 95 Abs. 2, Nr. 97, Nr. 99 Abs. 2 und 3 RiStBV | |
Energiewirtschaft | ||
– | Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilung | § 58b EnWG |
Europäisches Parlament | § 8 EGStPO, Nr. 192 Abs. 5, Nr. 192b Abs. 4 und 5 Satz 2 RiStBV | |
Freiheitsentziehungen | ||
– | Unterrichtung des Landeskriminalamtes über Beginn, Unterbrechung und Ende richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen | § 32 Abs. 2 BKAG |
Führungsaufsicht | § 54a StVollstrO | |
Gewaltverherrlichende, pornographische und sonstige jugendgefährdende Schriften und andere Abbildungen | ||
– | mehrere Strafverfahren | Nr. 224 RiStBV |
– | Unterrichtung des Bundeskriminalamtes | Nr. 227 RiStBV |
– | Unterrichtung der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz | Nr. 228 RiStBV |
Gesetzgebende Körperschaften der Länder | § 8 EGStPO, Nr. 192 Abs. 5, Nr. 192a Abs. 3 und 5 RiStBV | |
Immunitätssachen | § 8 EGStPO, Nr. 192 Abs. 5, Nr. 192a Abs. 3 und 5, Nr. 192b Abs. 4 und 5 Satz 2 RiStBV | |
Jugendstrafsachen | ||
– | Benachrichtigung des Jugendamtes von der beabsichtigten Erhebung der Anklage | Nr. 7 der RL zu § 43 JGG* |
– | Erhebung der Anklage gegen einen Beschuldigten, der eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat | Nr. 2 der RL zu § 42 JGG* |
– | Heranwachsende, Benachrichtigung des Schulleiters von dem Vollzug einer Freiheitsstrafe | Nr. 1 der RL zu § 110 JGG* |
– | Einstellung eines Verfahrens wegen Schuldunfähigkeit | Nr. 2 der RL zu § 1 JGG* |
– | Vollstreckung bei Erziehungsmaßregeln | Nr. III.1, III.2 der RL zu §§ 82 bis 85 JGG1 |
– | Vollstreckung von Auflagen | Nr. IV.2 der RL zu §§ 82 bis 85 JGG* |
– | Vollstreckung des Jugendarrestes | Nr. V. 7 der RL zu §§ 82 bis 85 JGG* |
– | Vollstreckung der Jugendstrafe (Vollzugsanstalt) | Nr. VI.3 der RL zu §§ 82 bis 85 JGG* |
Vollstreckung der Jugendstrafe (weitere Mitteilungen) | Nr. VI.4 der RL zu §§ 82 bis 85 JGG* | |
Korruption | ||
– | Mitteilung über die Zuwendung von Vorteilen | § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 2 EStG |
Lebensmittel und Futtermittel | ||
– | Mitteilung an die Verwaltungsbehörde | § 42 Abs. 6 LFGB |
Luftsicherheit | ||
– | Mitteilung über die Verhaftung und Verfolgung wegen bestimmter Straftaten an Bord von Luftfahrzeugen | Artikel 13 Abs. 5 des Abkommens vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (BGBI. 1969 II S. 121), in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit 16. März 1970 (BGBI. II S. 276); Artikel 6 Abs. 4 des Übereinkommens vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505), in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit 10. November 1974 (BGBI. 1975 II S. 1204) |
– | Mitteilung an die Luftsicherheitsbehörde über Informationen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sind | § 7 Abs. 9 Satz 1 LuftSiG |
Meeresverschmutzung | § 18 Flaggenrechtsgesetz | |
Ordnungswidrigkeiten | ||
– | Mitteilungen an die Verwaltungsbehörde | § 63 Abs. 2, § 76 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 OWiG; Nr. 275 Abs. 5 Satz 2, Nr. 277 Abs. 3, Nr. 288 Abs. 1, Nr. 289 Abs. 2 RiStBV |
– | Mitteilungen an die Finanzbehörde (vgl. § 386 Abs. 1 Satz 2 AO) in Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten | § 403 Abs. 3 i. V. m. § 410 Abs. 1 Nr. 8, § 407 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 i. V. m. § 410 Abs. 1 Nr. 11 AO, auch soweit diese Vorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind (z. B. § 29a Abs. 2 BerlinFG) |
Parlament | § 8 EGStPO, Nr. 191 Abs. 5, Nr. 192 Abs. 5, Nr. 192a Abs. 3 und 5, Nr. 192b Abs. 4 und 5 Satz 2 RiStBV | |
Pornographische Schriften | Nr. 223 ff. RiStBV | |
Pressestrafsachen | ||
– | Aufhebung der Beschlagnahme | Nr. 252 RiStBV |
– | Einheitliche Bearbeitung verschiedener, dieselbe Druckschrift betreffender Verfahren | Nr. 250 RiStBV |
Rechtshilfe | siehe unter „Auslieferung“ | |
Sexualstraftaten an Kindern | ||
– | Benachrichtigung des Jugendamtes | Nr. 221 Abs. 2 RiStBV |
Sicherstellungsvorschriften, strafbare Verstöße | ||
– | Mitteilungen an die Verwaltungsbehörde | § 13 Abs. 2 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 i. V. m. § 63 Abs. 2, § 76 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 OWiG |
– | Mitteilungen an die Finanzbehörde | § 38 Abs. 2 MOG, § 22 Abs. 2 AWG jeweils i. V. m. § 63 Abs. 2, § 76 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 OWiG |
Sprengstoffsachen | Nr. 256 Abs. 4 RiStBV | |
Staatsschutz- und verwandte Strafsachen | ||
– | Unterrichtung des Generalbundesanwaltes | Nr. 202 ff. RiStBV |
– | Unterrichtung von Verfassungsschutzbehörden | § 18 BVerfSchG (bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften) i. V. m. Nr. 205, 206 RiStBV |
– | Unterrichtung des Bundeskriminalamtes | Nr. 207, 208 RiStBV |
– | Unterrichtung oberster Staatsorgane | Nr. 209, 211, 212 RiStBV |
– | Handlungen gegen ausländische Staaten | Nr. 210 Abs. 2 RiStBV |
Steuerstrafsachen (Zollstrafsachen) | ||
– | Mitteilung an das Finanzamt bei Verdacht einer Steuerstraftat | § 116 AO |
– | Mitteilungen an die Finanzbehörde (vgl. § 386 Abs. 1 Satz 2 AO) im staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Verfahren | § 403 Abs. 3, § 407 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 AO, auch soweit diese Vorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind, Nr. 266 Abs. 1 RiStBV (vgl. dazu die Hinweise unter „Ordnungswidrigkeiten“) |
Straftaten in der Sitzung | § 183 S. 2 GVG | |
Strafunterbrechung | ||
– | bei Vollzugsuntauglichkeit | § 46 Abs. 1 und 2 StVollstrO |
– | bei Verurteilten, welche die Vollzugsbehörde bereits vor der Strafunterbrechung in eine Krankenanstalt, ein psychiatrisches Krankenhaus oder in eine entsprechende Einrichtung außerhalb des Bereichs der Justizverwaltung verbracht hat | § 46 Abs. 3 StVollstrO |
Subventionsbetrug | ||
– | Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden bei Verdacht eines Subventionsbetruges | § 6 SubvG und – soweit das Verfahren Leistungen nach Landesrecht betrifft, die Subventionen i. S. des § 264 StGB sind – das Subventionsgesetz des jeweiligen Bundeslandes |
– | Mitteilung an das Finanzamt, soweit der Subventionsbetrug eine Investitionszulage betrifft | § 403 Abs. 3, § 407 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 AO i. V. m. § 20 BerlinFG, § 5a lnvZulG 1986, § 9 InvZulG 1991-1996, § 8 InvZulG 1999, § 7 InvZulG 2005, § 14 InvZulG 2007, § 15 InvZulG 2010, § 10 InvZul- GVO |
Untersuchungsgefangene | ||
– | Unterrichtung der Vollzugsanstalt über bedeutsame Umstände | Nr. 20 Abs. 2, Nr. 47 Abs. 2, Nr. 174c RiStBV |
Verfahren gegen Abwesende | ||
– | Beschlagnahme des Vermögens bei Abwesenheit des Angeschuldigten | § 292 Abs. 2 StPO |
Verkehrsstrafsachen | ||
– | Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt | § 28 Abs. 4 StVG |
– | Mitteilungen an die Vertragsstaaten über gerichtliche Entscheidungen, durch die den Inhabern von im Ausland ausgestellten Führerscheinen das Recht aberkannt worden ist, die genannten Scheine zu gebrauchen | Art. 10 Abs. 2 des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBI. II 1930 S. 1233) |
Verteidigerausschluss | ||
– | Antrags- oder Vorlagemitteilung an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer | § 138c Abs. 2 Satz 3 StPO |
Visa-Warndatei | § 4 Nummer 4 VWDG | |
Waffen- und Sprengstoffsachen | Nr. 256 Abs. 4 RiStBV | |
Wehrbeauftragte/r | ||
– | Mitteilungen an den Wehrbeauftragten, wenn der Justizbehörde die Vorgänge vom Wehrbeauftragten zugeleitet worden sind | § 12 des Gesetzes über den Wehrbeauftragten (BGBI. 1957 I S. 652), neugefasst d. Bek. v. 16. Juni 1982 (BGBI. I S. 677), zuletzt geändert d. G. v. 30. März 1990 (BGBI. I S. 599) |
Wettbewerbsregister | § 4 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 WRegG sowie § 4 WRegV | |
Wirtschaftsstrafsachen | siehe unter „Sicherstellungsvorschriften“, „Subventionsbetrug“ und „Wettbewerbsregister“ | |
Zollstrafsachen | siehe unter „Steuerstrafsachen“ |