1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung von Rechtsnormen für Schulen in freier Trägerschaft im Jahr 2019

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung von Rechtsnormen für Schulen in freier Trägerschaft im Jahr 2019 vom 21. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 476)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung von Rechtsnormen für Schulen
in freier Trägerschaft im Jahr 2019

Vom 21. Juni 2019

Auf Grund des § 20 Nummer 8, 10 und 14 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), dessen Nummer 14 durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

§ 14 Absatz 3 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird die Angabe „1,1349“ durch die Angabe „1,1385“ ersetzt.
2.
In Nummer 2 wird die Angabe „1,1005“ durch die Angabe „1,1242“ ersetzt.
3.
In Nummer 3 wird die Angabe „1,1106“ durch die Angabe „1,1157“ ersetzt.
4.
In Nummer 4 wird die Angabe „1,1007“ durch die Angabe „1,1030“ ersetzt.
5.
In Nummer 5 wird die Angabe „1,0818“ durch die Angabe „1,0843“ ersetzt.
6.
In Nummer 6 wird die Angabe „1,1005“ durch die Angabe „1,1027“ ersetzt.
7.
In Nummer 7 wird die Angabe „1,0905“ durch die Angabe „1,0918“ ersetzt.
8.
In Nummer 8 wird die Angabe „1,1045“ durch die Angabe „1,1111“ ersetzt.
9.
In Nummer 9 wird die Angabe „1,1606“ durch die Angabe „1,1682“ ersetzt.
10.
In Nummer 10 wird die Angabe „1,1273“ durch die Angabe „1,1277“ ersetzt.
11.
In Nummer 11 wird die Angabe „1,1754“ durch die Angabe „1,1759“ ersetzt.
12.
In Nummer 12 wird die Angabe „1,1085“ durch die Angabe „1,1245“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Zuschussverordnung

Die Zuschussverordnung vom 26. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2018 (SächsGVBl. S. 547) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Nummer 6 wird die Angabe „1 120“ durch die Angabe „1 040“ ersetzt.
2.
Teil 1 der Anlage wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird in der Spalte Unterrichtsstunden die Angabe „4 512“ durch die Angabe „4 541“ ersetzt.
b)
In Nummer 3 wird in der Spalte Unterrichtsstunden die Angabe „9 172“ durch die Angabe „9 249“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft.

Dresden, den 21. Juni 2019

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 11, S. 476
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2018