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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung vom 30. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 598)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung

Vom 30. Juli 2019

Auf Grund

des § 127 Absatz 1 Nummer 12, 14, 21 und 22 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62),
des § 127 Absatz 1 Nummer 10 in Verbindung mit Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
des § 68 Absatz 1 Nummer 9, 11, 18 und 19 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99),
des § 68 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 2 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99) im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), auch in Verbindung mit § 47 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit, jeweils in Verbindung mit § 127 Absatz 1 Nummer 10, 12, 14, 21 und 22 sowie Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung, hinsichtlich § 127 Absatz 1 Nummer 10 der Sächsischen Gemeindeordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen

verordnet das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung

Die Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 7 wird aufgehoben.
bb)
Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7 bis 9.
b)
Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
2.
§ 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 7 wird aufgehoben.
b)
Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7 bis 9.
3.
In § 9 Absatz 3 werden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „der Finanzen“ ersetzt.
4.
In § 14 Satz 3 werden die Wörter „26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 504)“ durch die Wörter „9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)“ ersetzt.
5.
§ 35 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für Folgeinventuren von körperlichen Vermögensgegenständen, deren Nutzung nicht zeitlich begrenzt ist, darf auf eine körperliche Bestandsaufnahme verzichtet werden.“
6.
§ 40 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639)“ durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797)“ und die Wörter „23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist“ durch die Angabe „3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 und 2 dürfen für die empfangenen, für Investitionen verwendeten investiven Schlüsselzuweisungen eines Haushaltsjahres Sammel-Sonderposten gebildet werden, die beginnend mit dem Haushaltsjahr der Bildung in zwanzig gleichen Jahresraten aufzulösen sind.“
7.
§ 52 Absatz 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11.
Verpflichtungen gegenüber organisatorisch oder rechtlich verselbständigten Einheiten nach § 88b Absatz 1 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung;“.
8.
In § 57 Nummer 1 Buchstabe b, c und e sowie Nummer 3 Satzteil vor Buchstabe a werden jeweils die Wörter „§ 88b Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 88b Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
9.
Nach § 61 Absatz 6 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sollen die Anschaffungskosten angesetzt werden und sind diese nicht ermittelbar, darf der zum Zeitpunkt der Bewertung ermittelte Wert des anteiligen Eigenkapitals als Ersatzwert angesetzt werden.“
10.
§ 63 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird aufgehoben.
b)
Die Absätze 3 bis 8 werden die Absätze 2 bis 7.
c)
Absatz 9 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst:
„(8) § 40 Absatz 2 Satz 3 und § 61 Absatz 6 Satz 2 dürfen beginnend mit dem letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss angewendet werden. Ersatzwert im Sinne von § 61 Absatz 6 Satz 2 ist der zum Stichtag des Jahresabschlusses der erstmaligen Anwendung ermittelte Wert des anteiligen Eigenkapitals.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 30. Juli 2019

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 14, S. 598
    Fsn-Nr.: 521

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. August 2019