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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Beamtenverhältnis

Vollzitat: VwV Beamtenverhältnis vom 11. November 2019 (SächsABl. S. 1663), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 30. September 2021 (SächsABl. S. 1317) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Begründung und Beendigung eines Beamtenverhältnisses
(VwV Beamtenverhältnis)

Vom 11. November 2019

[geändert durch VwV vom 30. September 2021 (SächsABl. S. 1317)
mit Wirkung ab 22. Oktober 2021]

Auf Grund des § 165 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 473) geändert worden ist, wird bestimmt:

I.
Persönliche Voraussetzungen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses
(§§ 7 und 9 des Beamtenstatusgesetzes,
§ 4 des Sächsischen Beamtengesetzes)

1.
Personalbogen
Erst wenn seine Einstellung konkret beabsichtigt ist, hat der zur Einstellung vorgesehene Bewerber einen Personalbogen auszufüllen. Hierzu soll der Vordruck gemäß Anlage 1 verwendet werden. Der Personalbogen kann für Zwecke der Personalverwaltung fortgeschrieben werden. Hierbei muss erkennbar bleiben, welche Angaben der Bewerber selbst gemacht hat. Jede Fortschreibung ist mit Datum und Namenszeichen des Bearbeiters zu versehen.
2.
Staatsangehörigkeit
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird in der Regel durch die Vorlage eines Reisepasses oder eines Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen. Die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises oder eines Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit ist nur in Zweifelsfällen zu fordern. Für Bewerber, die eine fremde Staatsangehörigkeit nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, besitzen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
3.
Führungszeugnis
a)
Erst wenn seine Einstellung konkret beabsichtigt ist, ist der zur Einstellung vorgesehene Bewerber aufzufordern, bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der – jeweils genau zu bezeichnenden – Einstellungsbehörde zu beantragen (§ 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 [BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195], das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 [BGBl. I S. 846] geändert worden ist). Die obersten Staatsbehörden bestimmen, inwieweit allgemein für bestimmte Gruppen von Beamten oder in welchen Einzelfällen eine unbeschränkte Auskunft an sie aus dem Zentralregister einzuholen ist (§ 41 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeszentralregistergesetzes). Besondere gesetzliche Befugnisse bleiben davon unberührt.
b)
Hatte der Bewerber während der letzten fünf Jahre vor seiner vorgesehenen Verbeamtung einen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik, so hat er zusätzlich eine Auskunft einer dem Bundeszentralregister vergleichbaren ausländischen Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich er sich während dieses Zeitraums aufgehalten hat, vorzulegen. Ist die Vorlage einer entsprechenden Auskunft nicht möglich, hat der Bewerber eine Erklärung abzugeben, ob er vorbestraft ist. Eine Verurteilung, die nicht durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Beamtenstatusgesetzes ergangen ist, wird nur berücksichtigt, wenn im Strafverfahren rechtsstaatliche Mindeststandards eingehalten wurden und nach deutschem Recht wegen des Sachverhalts, der der Verurteilung zugrunde lag, eine Verurteilung hätte verhängt werden können.
c)
Das Führungszeugnis und gegebenenfalls eine Erklärung nach Buchstabe b müssen vor der Einstellung (Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde) vorliegen. Die Kosten für das Führungszeugnis und eine Auskunft nach Buchstabe b trägt der Bewerber.
4.
Schriftliche Erklärung
a)
Erst wenn seine Einstellung konkret beabsichtigt ist, hat der zur Einstellung vorgesehene Bewerber auch eine schriftliche Erklärung über anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder anhängige Strafverfahren sowie über Disziplinarmaßnahmen und anhängige Disziplinarverfahren abzugeben; Entsprechendes gilt für vergleichbare ausländische Verfahren sowie Maßnahmen. Zusätzlich ist zum Nachweis dafür, dass sich der Bewerber in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, eine entsprechende Erklärung des Bewerbers zu verlangen. Als Muster soll die als Anlage 2 abgedruckte Erklärung verwendet werden.
b)
Disziplinarmaßnahmen sind jedoch nicht anzugeben, wenn sie bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (§ 16 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 [SächsGVBl. S. 54], das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 [SächsGVBl. S. 198] geändert worden ist). Nicht anzugeben sind ferner Disziplinarmaßnahmen, die im Rahmen eines Wehrdienstverhältnisses verhängt worden sind.
5.
Persönliche Eignung
a)
Zum Nachweis der persönlichen Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes haben die für eine Einstellung vorgesehenen Bewerber, die am 12. Januar 1990 das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und die nach der Ernennung zu dem in § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c bis e des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, genannten Personenkreis gehören werden, eine Erklärung abzugeben, dass sie nicht für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig waren. Als Muster soll die in Anlage 3 beigefügte Erklärung verwendet werden. § 29 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, bleibt unberührt.
b)
Alle für eine Einstellung vorgesehenen Bewerber sind über ihre Pflicht zur Verfassungstreue zu belehren und haben schriftlich zu erklären, dass sie die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bejahen und sich jederzeit durch ihr gesamtes Verhalten zu ihnen bekennen und für ihre Einhaltung eintreten werden. Als Muster ist der in Anlage 4 beigefügte Vordruck zu nutzen.
c)
Für die Feststellung, ob unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes mit den Pflichten aus § 34 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes vereinbar sind, ist nicht allein auf die konkret vorgesehene Funktion, sondern auf die insgesamt dieser Laufbahn zugeordneten Funktionen abzustellen. Die Feststellung ist vor jeder Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, Probe oder Lebenszeit zu treffen. Ziffer I Nummer 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
6.
Gesundheitliche Eignung
Die gesundheitliche Eignung für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wird nach § 4 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes auf Grund einer Untersuchung eines Amtsarztes, Polizeiarztes, anderen beamteten Arztes oder in Ausnahmefällen eines nicht beamteten Facharztes nach Maßgabe der VwV Gutachten und Zeugnisse vom 11. Mai 2015 (SächsABl. S. 865), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422), festgestellt. Diese Untersuchung soll vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf stattfinden, wenn die spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehen ist, die Art der Ausbildung besondere Anforderungen an die Dienstfähigkeit stellt oder dies durch Rechtsvorschrift ausdrücklich vorgeschrieben ist. Der Dienstherr trägt die Kosten der Untersuchung nach Maßgabe der Nummer 8.4 der VwV Gutachten und Zeugnisse; sie sind von der Dienststelle zu tragen.
7.
Höchstaltersgrenzen
Die Altersgrenze für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Sächsischen Beamtengesetzes) ist mit Ausnahme der in § 7 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes genannten Fälle bei jeder Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, auf Probe oder auf Lebenszeit zu beachten. Dies gilt sowohl für eine erstmalige als auch für eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis. Die Altersgrenze findet keine Anwendung für die Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis anderer Art oder bei einer Versetzung des Beamten.
8.
Nachweise
Der Bewerber hat die für die Begründung des Beamtenverhältnisses erforderlichen Nachweise, insbesondere Zeugnisse, im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vorzulegen.
9.
Rückgabe von Unterlagen, Löschung von Bewerberdaten
Originale, insbesondere öffentliche Urkunden von Bewerbern, die bei der Einstellung nicht berücksichtigt wurden, sind unverzüglich zurückzugeben. Andere Unterlagen, insbesondere etwaige Fotokopien dieser Unterlagen, ärztliche Zeugnisse, der Personalbogen und das vorgelegte Führungszeugnis oder eine eingeholte unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister sind zu vernichten. In automatisierten Dateien gespeicherte Daten von Bewerbern sind mit Rückgabe der Bewerbungsunterlagen, spätestens jedoch nach Ablauf von 13 Monaten zu löschen. Eine andere Verfahrensweise ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Bewerbers zulässig. § 11 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, bleibt unberührt.
10.
Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung
Werden personenbezogene Daten über einen Bewerber bei ihm selbst oder bei einem Dritten erhoben, ist der Bewerber nach Maßgabe der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) über die gespeicherten Daten zu informieren. Zu diesem Zweck sollen durch die personalverwaltende Stelle Informationsblätter mit der Eingangsbestätigung an den Bewerber versendet werden. Zusätzlich soll die Stellenausschreibung bereits einen Hinweis auf die Verarbeitung von Bewerberdaten enthalten.

II.
Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit
(§ 10 des Beamtenstatusgesetzes, Probezeit)

1.
Bewährung in der Probezeit
In das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit darf nur berufen werden, wer sich in einer Probezeit bewährt hat (§ 10 Satz 1, § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes). Vor Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit (§ 26 Absatz 2 bis 4 des Sächsischen Beamtengesetzes, § 18 der Sächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2017 [SächsGVBl. S. 485], die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 [SächsGVBl. S. 714] geändert worden ist) ist deshalb zu prüfen, ob sich der Beamte hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Ämter der vorgesehenen Laufbahn bewährt hat (§ 2 Absatz 4, § 5 Absatz 7 der Sächsischen Beurteilungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 504).
2.
Verlängerung der Probezeit
Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden (§ 26 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes), soll diese unter Beachtung des § 18 Absatz 3 der Sächsischen Laufbahnverordnung oder anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften verlängert werden, wenn die Bewährung in einer verlängerten Probezeit wahrscheinlich ist; der Beamte ist vorher anzuhören. Die Verlängerung der Probezeit ist dem Beamten vor Beendigung der regelmäßigen Probezeit oder, wenn zu dem Zeitpunkt noch keine ausreichenden Erkenntnisse für die Entscheidung vorliegen, unverzüglich danach innerhalb einer den Umständen des Einzelfalles angemessenen Frist unter Angabe der Gründe und unter Festlegung der zeitlichen Dauer schriftlich mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Im Rahmen der zulässigen Höchstdauer ist eine wiederholte Verlängerung möglich.
3.
Feststellung der Bewährung
a)
Die Bewährung in der Probezeit wird im Wege der Probezeitbeurteilung nach Maßgabe der Sächsischen Beurteilungsverordnung festgestellt.
b)
Die Feststellung der Bewährung in der Probezeit setzt außerdem voraus, dass am Ende der Probezeit keine Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beamten für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestehen. Bei konkreten Zweifeln (zum Beispiel erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten) ist rechtzeitig vor dem Ende der Probezeit ein amts- oder polizeiärztliches Zeugnis einzuholen und zu prüfen, ob der Beamte die gesundheitliche Eignung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in seiner Laufbahn besitzt. Der Dienstherr ist bei unveränderter Sachlage an seine Bewertung der gesundheitlichen Eignung vor Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe gebunden. War eine Erkrankung bereits vor der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe bekannt, darf die gesundheitliche Eignung bei der anstehenden Ernennung auf Lebenszeit nur dann im Hinblick auf diese Erkrankung verneint werden, wenn sich die Grundlagen ihrer Bewertung inzwischen geändert haben.
c)
Wird diese Feststellung nicht unverzüglich nach Ablauf der – gegebenenfalls verlängerten – Probezeit getroffen oder treten Eignungsmängel erst nach Ablauf der Probezeit auf, kann der Beamte wegen mangelnder Eignung nicht mehr entlassen werden. Auf Ziffer VI Nummer 9 Buchstabe b wird hingewiesen.

III.
Form und Wirksamkeit der Ernennung
(§ 10 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes,
§ 8 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes)

1.
Ernennungsurkunde
a)
Der Beamte erhält in den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes, § 10 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes eine Ernennungsurkunde. Der Wortlaut der Ernennungsurkunde ergibt sich aus § 8 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes. Die Urkunde muss den Urkundenadressaten sowie die ausfertigende Behörde bezeichnen, wobei eine personalisierende Form („Der Staatsminister des …“) genügt.
b)
Wortlaut
aa)
Die bei der Begründung des Beamtenverhältnisses (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes) auszuhändigende Ernennungsurkunde muss die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“, oder „auf Zeit für die Dauer von …“ oder „auf Zeit bis zum …“. (Anlage 5, Muster 1 bis 4) enthalten. Bei
aaa)
der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes),
bbb)
der Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt (§ 8 Absatz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes) oder
ccc)
der Verleihung eines anderen Amtes mit gleichem Grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe (§ 8 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes)
sollen die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ nicht in die Ernennungsurkunde aufgenommen werden (Anlage 5, Muster 2 bis 4).
bb)
Bleibt bei einer Ernennung die Art des Beamtenverhältnisses unverändert, enthält die Ernennungsurkunde keinen die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz.
c)
Amts- oder Dienstbezeichnung
aa)
In die Ernennungsurkunde ist die Amtsbezeichnung einzusetzen, bei der Ernennung zum Beamten auf Widerruf die Dienstbezeichnung, die in einer Besoldungsordnung oder in einer sonstigen Vorschrift für das zu verleihende Amt oder die Tätigkeit, die dem Beamten übertragen werden soll, vorgesehen ist. Staatlich verliehene Titel und akademische Grade können in der gebräuchlichen Abkürzung in die Urkunde aufgenommen werden.
bb)
Ist der zu Ernennende bereits Beamter, ist auch seine bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung anzugeben. Ist er Beamter eines anderen Dienstherrn, so ist die bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung mit einem auf dieses Dienstverhältnis hinweisenden Zusatz (zum Beispiel „im Dienst des …“) zu versehen, wenn sich dieser Hinweis nicht aufgrund der Fassung der bisherigen Amts- oder Dienstbezeichnung erübrigt (zum Beispiel bei der Ernennung eines Stadtinspektors zum Regierungsinspektor).
cc)
Ist bei einer Berufung in das Beamtenverhältnis der zu Ernennende nach gesetzlicher Vorschrift berechtigt, eine frühere Amts-, Dienst- oder Dienstgradbezeichnung mit einem Zusatz weiterzuführen, kann auch diese frühere Amts-, Dienst- oder Dienstgradbezeichnung mit einem Zusatz angegeben werden.
d)
Besoldungsgruppe, Amtszulage
aa)
Wird ein Amt mit einer Amtsbezeichnung verliehen, die in einer Besoldungsordnung oder in einer sonstigen Vorschrift für das zu verleihende Amt oder die Tätigkeit mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet ist, ist in der Urkunde nach der Amtsbezeichnung die Besoldungsgruppe anzufügen.
bb)
Wird ein Amt mit Amtszulage verliehen, sind neben der Angabe der Besoldungsgruppe nach Satz 1 zusätzlich die Wörter „mit Amtszulage“ anzufügen.
2.
Beamte auf Zeit
Beamten auf Zeit ist im Falle der Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit erneut eine Ernennungsurkunde auszuhändigen.
3.
Wirksamkeit der Ernennung
Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Urkunde wirksam. Soll die Ernennung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden, sind in die Ernennungsurkunde nach dem Namen die Wörter „mit Wirkung vom …“ unter Angabe des Zeitpunktes einzufügen. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam (§ 8 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes).
4.
Unterzeichnung
Wird die Ernennungsurkunde nicht durch den Behördenleiter, sondern durch einen zur Vertretung befugten Beschäftigten unterzeichnet, so sind beim Namen des Unterzeichnenden ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz („in Vertretung [i. V.]“) und seine Amtsbezeichnung einzufügen. Die Ernennungsurkunde ist eigenhändig zu unterzeichnen.
5.
Aushändigung der Ernennungsurkunde
a)
Die Ernennungsurkunde ist grundsätzlich persönlich durch den Behördenleiter oder eine von ihm beauftragte Person, gegebenenfalls durch einen Beauftragten einer anderen Behörde im Wege der Amtshilfe, auszuhändigen. Zum Nachweis der Aushändigung der Urkunde ist der Zeitpunkt der Aushändigung durch eine vom Beamten zu unterzeichnende Empfangsbestätigung aktenkundig festzuhalten.
b)
Ist die persönliche Aushändigung der Urkunde nicht möglich, kann die Ernennungsurkunde ausnahmsweise dem zu Ernennenden durch die Post mittels eigenhändig zuzustellendem eingeschriebenem Brief mit Rückschein (§ 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 [BGBl. I S. 2354], das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 [BGBl. I S. 2745] geändert worden ist) zugestellt werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der zu Ernennende seiner Ernennung zustimmt. Die Aushändigung der Ernennungsurkunde an eine bevollmächtigte Person des zu Ernennenden ist nicht zulässig.
6.
Einweisung in eine Planstelle
a)
Der Beamte, dem ein Amt verliehen wird, ist von der für die Ernennung zuständigen Behörde in eine Planstelle einzuweisen. Der Beamte soll in eine seinem Amt entsprechende Planstelle eingewiesen werden, auch wenn die Einweisung im Wege der Unterbesetzung erfolgt. Die Einweisung ist dem Beamten unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Einweisung wirksam werden soll, schriftlich mitzuteilen. Hierfür soll folgender Wortlaut verwendet werden: „Sie werden mit Wirkung vom … in eine Planstelle der Besoldungsgruppe … bei Kapitel … des Staatshaushaltsplanes eingewiesen.“
b)
Die Vorschriften über die rückwirkende Einweisung in eine Planstelle bei Beförderungen (§ 49 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 [SächsGVBl. S. 153], die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 [SächsGVBl. S. 782] geändert worden ist) bleiben unberührt.
7.
Änderung der Amtsbezeichnung
a)
Wird einem Beamten ein anderes Amt mit gleichem Grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung übertragen und ist damit kein Wechsel der Laufbahngruppe verbunden, ist dem Beamten die Übertragung des Amtes und die Einweisung in eine Planstelle schriftlich mitzuteilen. Die Übertragung des Amtes wird mit der Mitteilung an den Beamten wirksam, wenn nicht in der Mitteilung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Mitteilung muss die neue Amtsbezeichnung des Beamten enthalten.
b)
Ändert sich die Amtsbezeichnung des bisherigen Amtes, ohne dass dem Beamten ein anderes Amt übertragen wird, ist dem Beamten die neue Amtsbezeichnung schriftlich mitzuteilen.

IV.
Versetzung, Dienstherrnwechsel über den Landesbereich hinaus
(§ 32 des Sächsischen Beamtengesetzes,
§ 15 des Beamtenstatusgesetzes)

1.
Versetzung von einem anderen Dienstherrn
a)
Wird ein Beamter von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Freistaates Sachsen versetzt, so erhält er von der zuständigen Behörde eine schriftliche Mitteilung. Hierfür soll folgender Wortlaut verwendet werden:
„Auf Grund … sind Sie unter Fortdauer Ihres Beamtenverhältnisses auf Probe/auf Lebenszeit … mit Wirkung vom … in den Dienst des Freistaates Sachsen übergetreten.
Sie führen die Amtsbezeichnung … und werden mit Wirkung vom … in eine Planstelle der Besoldungsgruppe … bei Kapitel … des Staatshaushaltsplanes eingewiesen.“
b)
Entsprechendes gilt bei Versetzungen aus einem anderen Bundesland oder vom Bund nach § 15 des Beamtenstatusgesetzes. In den Fällen des § 15 des Beamtenstatusgesetzes ist der Beamte zusätzlich zu ernennen, wenn sich mit dem neuen Amt auch das Grundgehalt ändert (§ 8 Absatz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes). Ziffer V Nummer 6 ist zu beachten.
2.
Wirksamkeit der Versetzung
Eine Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird mit dem in der Versetzungsverfügung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch mit dem Tag der Bekanntgabe an den Beamten wirksam. Entsprechendes gilt bei einer Versetzung zum Freistaat Sachsen.
3.
Gesundheitliche Eignung
Bestehen bei einer beabsichtigten Versetzung eines Beamten von einem anderen Dienstherrn zum Freistaat Sachsen Zweifel an dessen gesundheitlicher Eignung (zum Beispiel erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten), ist die Untersuchung durch einen Amtsarzt, Polizeiarzt oder durch einen anderen beamteten Arzt zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zu veranlassen. Ziffer I Nummer 6 gilt entsprechend. Die Einsichtnahme in die beim abgebenden Dienstherrn geführte Personalakte des Beamten bedarf grundsätzlich dessen Einwilligung.
4.
Einvernehmen des bisherigen Dienstherrn
Es ist darauf hinzuwirken, dass der Übertritt von einem anderen Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen einvernehmlich mit dem bisherigen Dienstherrn im Wege der Versetzung erfolgt. Bei der Entscheidung über den Versetzungsantrag sind neben den dienstlichen auch die persönlichen Interessen des Beamten angemessen zu berücksichtigen. Auf § 15 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 39 Absatz 1 Satz 3 bis 5 des Sächsischen Beamtengesetzes wird hingewiesen.
5.
Aufteilung der Versorgungslasten
Auf die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Aufteilung der Versorgungslasten bei Dienstherrenwechsel beziehungsweise Übernahme von Beamten und Richtern anderer Dienstherren vom 16. Dezember 2010 (MBl. SMF 2011 S. 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378) wird hingewiesen.

V.
Diensteid
(§ 63 des Sächsischen Beamtengesetzes,
§ 38 des Beamtenstatusgesetzes)

Der Diensteid ist durch den Dienstvorgesetzten oder einen von ihm damit Beauftragten abzunehmen. Mehrere Beamte können gleichzeitig vereidigt werden.

1.
Belehrung
Vor der Leistung des Diensteides ist dem zu Vereidigenden der Inhalt des Diensteides bekanntzugeben und auf dessen Bedeutung sowie gegebenenfalls auf die Folgen einer Eidesverweigerung (Nummer 5) hinzuweisen. In den Fällen des § 38 Absatz 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes kann der Beamte an Stelle des Eides ein Gelöbnis leisten.
2.
Eidesformel
Der Diensteid oder das Gelöbnis wird durch Nachsprechen der vorgeschriebenen Eides- oder Gelöbnisformel (Anlage 6) geleistet. Der Schwörende soll dabei die rechte Hand erheben.
3.
Korruptionsbelehrung
Nach Maßgabe von Ziffer V Nummer 1 Buchstabe a der VwV Anti-Korruption vom 11. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1847), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 346), sollen Beamte im Zusammenhang mit der Ablegung des Diensteides über den Unrechtsgehalt, die dienstrechtlichen Folgen der Korruption sowie über einschlägige Regelungen zum Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken und sonstigen Vorteilen belehrt werden. Die Belehrung soll aktenkundig gemacht werden.
4.
Niederschrift
a)
Über jede Vereidigung ist eine Niederschrift aufzunehmen (Anlage 6). Die Niederschrift ist von dem Beamten, der den Diensteid geleistet hat, sowie von demjenigen, der den Diensteid abgenommen hat, zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist zu den Personalakten des Beamten zu nehmen.
b)
Erklärt der Bewerber bereits vor Übernahme in das Beamtenverhältnis, dass er der Pflicht zur Eidesleistung nicht nachkommen wird, darf er nicht zum Beamten ernannt werden.
5.
Eidesverweigerung
a)
Wird der vorgeschriebene Diensteid verweigert, ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen; diese ist zu den Personalakten zu nehmen.
b)
Die Eidesverweigerung ist ein zwingender Entlassungsgrund nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes. Die Entlassung tritt mit der Zustellung der Entlassungsverfügung ein (§ 44 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes). Dem Beamten ist bis zur Entlassung die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten (§ 39 des Beamtenstatusgesetzes).
6.
Diensteid bei Wiederberufung oder Versetzung
a)
Frühere Beamte haben bei Wiederberufung in das Beamtenverhältnis den Diensteid erneut abzuleisten. Dies gilt auch dann, wenn der Beamte früher bereits in einem Beamtenverhältnis zum selben Dienstherrn stand.
b)
Ein Diensteid ist ebenfalls abzuleisten, wenn der Beamte von einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches des Sächsischen Beamtengesetzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt wird. Ein neuer Diensteid ist hingegen nicht abzuleisten, wenn der Beamte innerhalb des Geltungsbereiches des Sächsischen Beamtengesetzes versetzt wird.

VI.
Beendigung des Beamtenverhältnisses
(§§ 40 ff. des Sächsischen Beamtengesetzes,
§ 21 des Beamtenstatusgesetzes)

1.
Urkunde
a)
Der Beamte erhält eine Urkunde (Anlage 7, Muster 1 bis 3) über die Beendigung des Beamtenverhältnisses, wenn er
aa)
kraft Gesetzes in den Ruhestand tritt oder
bb)
in den Ruhestand versetzt wird (§§ 4851, 52 des Sächsischen Beamtengesetzes).
b)
In den Fällen nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist die Urkunde die Verfügung im Sinne von § 56 in Verbindung mit § 55 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes, soweit die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag erfolgt.
c)
Wird der Beamte ohne eigenen Antrag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt (§ 52 des Sächsischen Beamtengesetzes), erhält der Beamte außerdem eine besondere Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand. Die Urkunde hat in diesem Fall nur deklaratorische Bedeutung; sie soll erst ausgehändigt werden, wenn die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand Bestandskraft erlangt hat.
2.
Beginn des Ruhestandes
Wird nach § 58 oder § 56 des Sächsischen Beamtengesetzes ein besonderer Zeitpunkt für den Beginn des Ruhestandes festgesetzt, sind in die Urkunde nach dem Namen die Worte „mit dem Ablauf des …“ unter Angabe des Zeitpunktes einzufügen.
3.
Schriftliche Mitteilung, Entlassungsverfügung
In anderen als den in Ziffer VI Nummer 1 genannten Fällen der Beendigung des Beamtenverhältnisses erhält der Beamte eine schriftliche Mitteilung über den Grund und Zeitpunkt des Ausscheidens. In den Fällen des § 23 des Beamtenstatusgesetzes ist eine Entlassungsverfügung erforderlich, die dem Beamten zuzustellen ist (§ 44 des Sächsischen Beamtengesetzes).
4.
Anerkennung der geleisteten Dienste
Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses ist der Dank für die dem Freistaat Sachsen geleisteten Dienste auszusprechen, wenn Führung und Leistungen des Beamten dies rechtfertigen. In der Urkunde über die Beendigung des Beamtenverhältnisses wird der Dank in der Regel durch folgenden Zusatz ausgesprochen: „Für die dem Freistaat Sachsen geleisteten treuen Dienste spreche ich ihm/ihr Dank und Anerkennung aus.“
5.
Anzeigepflicht
Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses ist auf die Anzeigepflicht gemäß § 110 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes hinzuweisen.
6.
Beteiligung des Personalrates
Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand sowie der Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf hat der Personalrat gemäß § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 und 14, Satz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570) mitzubestimmen, wenn der Beamte dies beantragt. Der Beamte ist über sein Antragsrecht zu unterrichten.
7.
Entlassungsverbote
Die Entlassungsverbote der §§ 22 und 26 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), die durch die Verordnung vom 15. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 597) geändert worden ist, sowie § 9 Absatz 6 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, sind zu beachten.
8.
Entlassung eines Beamten auf Widerruf
(§ 40 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes)
a)
Abweichend von § 22 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes ist ein Beamter auf Widerruf kraft Gesetzes mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihm das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung schriftlich bekannt gegeben wird (§ 40 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes). Die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen von § 22 Absatz 1 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest (§ 40 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes).
b)
Die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gemäß § 40 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes oder entsprechender laufbahnrechtlicher Vorschriften ist vom rechtlichen Bestand der Prüfungsentscheidung unabhängig. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf besteht also weder fort noch lebt es rückwirkend wieder auf, wenn die Entscheidung über das Nichtbestehen einer Prüfung später zu Gunsten des Prüflings rechtskräftig aufgehoben wird.
9.
Entlassung eines Beamten auf Probe
(§ 23 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes)
a)
Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes
Die Entlassung eines Beamten auf Probe nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes ist nur nach Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 43 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes in Verbindung mit §§ 21 bis 30 des Sächsischen Disziplinargesetzes zulässig.
b)
Entlassung nach § 23 Absatz 3 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes (Nichtbewährung in der Probezeit)
aa)
Probezeit ist die laufbahnrechtliche Probezeit einschließlich einer etwaigen Verlängerung nach § 26 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes, § 18 Absatz 3 der Sächsischen Laufbahnverordnung oder der entsprechenden laufbahnrechtlichen Vorschriften.
bb)
Die Entlassung wegen Nichtbewährung „in der Probezeit“ ist im Regelfall bei Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit auszusprechen. Die Nichtbewährung wird durch die für die Ernennung zuständige Stelle (§ 42 des Sächsischen Beamtengesetzes) eigenverantwortlich festgestellt. Diese soll sich für ihre Meinungsbildung auf die dienstlichen Beurteilungen oder Berichte der Vorgesetzten stützen.
cc)
Der Beamte auf Probe ist durch den Dienstvorgesetzten rechtzeitig auf eine eventuelle Entlassung hinzuweisen; es ist ihm Gelegenheit zu geben, vorhandene Bewährungsmängel abzustellen.
dd)
Entlässt der Dienstherr den Probebeamten nicht spätestens mit Abschluss der laufbahnrechtlichen Probezeit wegen mangelnder Bewährung, kann er ihm aus diesem Grund die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach Ablauf der für die Probestatusdienstzeit vorgesehenen Frist nicht mehr verwehren.
ee)
Die Entlassung kann auch schon vor Ablauf der Probezeit verfügt werden, wenn die mangelnde Bewährung endgültig feststeht und nicht behebbar erscheint.
ff)
Soll die Entlassung allein wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung erfolgen, ist die Entlassung nur zulässig, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist (§ 23 Absatz 3 Satz 2, § 26 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes). Für die anderweitige Verwendung eines Probebeamten kommt es darauf an, ob der Betroffene noch für einen ausreichend großen Teil der Dienstposten der gesamten bisherigen Laufbahn oder für eine andere Laufbahn, für die der Beamte die Befähigung besitzt oder voraussichtlich erwerben wird, mit insgesamt geringeren gesundheitlichen Anforderungen gesundheitlich geeignet ist. Ziffer VII Nummer 5 Buchstabe a, c und d gilt entsprechend.

VII.
Versetzung eines Beamten auf Lebenszeit in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(§§ 49 ff. des Sächsischen Beamtengesetzes)

1.
Vorrang von Präventionsmaßnahmen
a)
Der Dienstvorgesetzte hat im Vorfeld und rechtzeitig die in der Aufrechterhaltung ihrer Dienstfähigkeit gefährdeten Beamten sowie etwaige Ursachen, die zu einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit führen können, zu ermitteln und präventive Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
b)
Als Präventionsmaßnahmen kommen unter anderem in Betracht:
aa)
Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach Maßgabe des § 167 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025) geändert worden ist,
bb)
konsequente Anwendung des § 52 Absatz 5 des Sächsischen Beamtengesetzes (Rehabilitation vor Versorgung),
cc)
Mitarbeitergespräche,
dd)
Motivationsmaßnahmen,
ee)
medizinisch notwendige Kurmaßnahmen,
ff)
Anti-Stressprogramme,
gg)
psychologische Hilfestellungen,
hh)
Umschulungen, Fortbildungen, Weiterbildungen,
ii)
Umsetzungen in gleichwertige Tätigkeiten als personalwirtschaftliches Steuerungsinstrument.
2.
Begriff der Dienstunfähigkeit
Beamte sind dienstunfähig, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten ihres abstrakt-funktionellen Amtes dauernd unfähig sind (§ 26 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von einem Zeitraum von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wieder voll hergestellt ist (§ 26 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, § 49 des Sächsischen Beamtengesetzes).
3.
Feststellung der Dienstunfähigkeit
a)
Die Prüfung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten ist zügig durchzuführen.
b)
Für die Prüfung der Dienstunfähigkeit ist der Dienstvorgesetzte zuständig (§ 52 Absatz 1, § 2 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes).
c)
Bleiben die Präventionsmaßnahmen erfolglos, ist nach strengen Maßstäben die Dienstfähigkeit des Beamten im Einzelfall und die Unabweisbarkeit einer Versetzung in den Ruhestand zu prüfen. Vor der Einleitung eines Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand nach §§ 49 ff. des Sächsischen Beamtengesetzes hat der Dienstvorgesetzte oder ein von ihm beauftragter Bediensteter dem betroffenen Beamten ein persönliches Gespräch anzubieten, um einen aktuellen persönlichen Eindruck und gegebenenfalls weitere Informationen zu erhalten. Dieses Gespräch soll auch der Vorbereitung einer späteren Entscheidung über die Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit des Betroffenen dienen. Schon in diesem Gespräch sollen gegebene Einschränkungen der Dienstausübung festgehalten werden. Die Beteiligten des Gespräches und der Gesprächsinhalt sind aktenkundig zu machen.
d)
Zweifel an der Dienstfähigkeit sind berechtigt, wenn hierfür hinreichend konkrete tatsächliche Umstände vorliegen. Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Nicht erforderlich sind Erkenntnisse darüber, ob die entstandenen Zweifel an der Dienstfähigkeit begründet sind.
e)
Die Untersuchungsanordnung muss bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen, die sich danach richten, ob die Zweifel auf § 26 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes oder § 26 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, § 49 des Sächsischen Beamtengesetzes gestützt werden.
f)
In den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes muss die Untersuchungsanordnung
aa)
die tatsächlichen Umstände angeben, die die Zweifel begründen, und
bb)
Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung dürfen nicht dem Arzt überlassen bleiben. Die Behörde muss sich, soweit erforderlich nach sachkundiger amtsärztlicher Beratung, zumindest in den Grundzügen klarwerden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
cc)
Die Angaben zu den tatsächlichen Umständen und zur Art und dem Umfang der ärztlichen Untersuchung müssen für den Beamten nachvollziehbar sein und ihm die Prüfung ermöglichen, ob die angeführten Gründe tragfähig sind und daher die Untersuchungsanordnung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtmäßig ist.
g)
In den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes muss die Untersuchungs­anordnung keine über die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehenden Gründe für die Untersuchung enthalten. Die Behörde muss insbesondere nicht darlegen, dass und warum die zugrundeliegenden Erkrankungen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen. Die Untersuchungsanordnung kann auch dann auf § 26 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes gestützt werden, wenn die Behörde über die reinen Fehlzeiten hinausgehende Erkenntnisse über die Erkrankung(en) hatte oder hätte gewinnen können. Die Beschäftigungsdienststellen sollen Erkrankungen spätestens nach einer Dauer von drei Monaten der personalverwaltenden Stelle mitteilen. In Fällen, in denen eine dreimonatige Erkrankung vorliegt und die Wiederaufnahme des Dienstes nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit innerhalb der nächsten sechs Monate zu erwarten ist, soll eine amtsärztliche Untersuchung oder eine sonstige ärztliche Untersuchung veranlasst werden. Beabsichtigt der Dienstvorgesetzte nach Ablauf der in § 26 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 49 des Sächsischen Beamtengesetzes genannten Frist von sechs Monaten nicht, Maßnahmen zur Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu treffen, sind die Gründe hierfür aktenkundig zu machen.
h)
Der Untersuchungsauftrag soll in den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 1 oder 2 des Beamtenstatusgesetzes der untersuchenden Stelle unmittelbar zugeleitet werden und eine konkrete Beschreibung möglicher anderweitiger Verwendungen beinhalten. Im Übrigen gilt für die ärztliche Untersuchung Ziffer I Nummer 6 entsprechend.
4.
Mitwirkungspflicht des Beamten
a)
Bei Zweifeln am Vorliegen der Dienstfähigkeit hat sich der Beamte ärztlich untersuchen zu lassen, vergleiche § 52 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes.
b)
Soweit es für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlich ist, ist der zu untersuchende Beamte aufgrund seiner dienstrechtlichen Treuepflicht zu Mitwirkungshandlungen, wie zum Beispiel der (gegebenenfalls teilweisen) Entbindung eines ärztlichen Gutachters oder eventuell zugezogenen Fachgutachters von der Schweigepflicht, der Erteilung von Auskünften oder der Vorlage von fachärztlichen Zeugnissen verpflichtet (vergleiche Nummer 7.9 der VwV Gutachten und Zeugnisse). Die dienstrechtliche Treuepflicht gebietet, dass der Betroffene an der Aufklärung des Sachverhaltes mitwirkt. Je zweifelhafter ein Fall ist, umso höhere Anforderungen sind an die zur Sachverhaltsaufklärung erforderlichen Mitwirkungspflichten zu stellen.
c)
Der Dienstvorgesetzte weist den Beamten auf seine Mitwirkungspflichten und auf die möglichen Folgen einer Unterlassung der gebotenen Mitwirkungshandlungen hin.
d)
Entzieht sich der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes, kann er so behandelt werden, als wäre seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden (§ 52 Absatz 1 Satz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes).
5.
Vorrang anderer dienstrechtlicher Maßnahmen vor einer Versetzung in den Ruhestand
a)
Anderweitige Verwendung
aa)
In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist (§ 26 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes). Es besteht kein Ermessen.
bb)
Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ist ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden (§ 26 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes).
cc)
In Betracht kommt nur die Übertragung von Ämtern innerhalb derselben Laufbahngruppe.
dd)
Im Hinblick auf den grundsätzlichen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung und aus Gründen der Fürsorge muss das vorgesehene Amt zumutbar sein. Es ist zu prüfen, ob ein Amt einer Laufbahn zur Verfügung steht, für die der Beamte bereits die Befähigung besitzt, oder deren Befähigung er aufgrund der Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Anforderungen der neuen Laufbahn vergleichbar sind, erworben hat (§ 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes, § 25 Absatz 2 der Sächsischen Laufbahnverordnung). Ist dies nicht der Fall, soll es sich nach Möglichkeit um eine der bisherigen Laufbahn nach Art der Tätigkeit zumindest teilweise vergleichbare Laufbahn handeln. Vorbildung und bisherige Tätigkeit sind zu berücksichtigen.
ee)
Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen (§ 26 Absatz 2 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes). Bei der Bestimmung von Art, Umfang und Inhalt der Qualifizierung sind Ausbildung, sonstige Qualifizierungen und die bisherigen beruflichen Tätigkeiten des Beamten zu berücksichtigen (§ 25 Absatz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung).
b)
Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit
aa)
Ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich, kann dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist (§ 26 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes).
bb)
Die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit liegt im Ermessen des Dienstherrn. Hierbei sind insbesondere das öffentliche Interesse an der weiteren Beschäftigung des Beamten und der Grundsatz der Weiterverwendung vor Ruhestand mit dem Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung sowie dessen Interesse an der Versetzung in den Ruhestand abzuwägen. Die geringere Wertigkeit ergibt sich aus der Zuordnung zu einer niedrigeren Besoldungsgruppe.
cc)
Für die Zumutbarkeit ist auf die Verhältnisse des Einzelfalls und den konkreten Dienstposten abzustellen. Die gesundheitliche Eignung für die geringerwertige Tätigkeit ist zu berücksichtigen. Die geringerwertige Tätigkeit ist regelmäßig zumutbar, wenn sie sich auf derselben Funktionsebene wie das bisherige Amt befindet. Die geringerwertige Tätigkeit wird regelmäßig nicht mehr als eine Besoldungsgruppe unter der bisherigen Tätigkeit liegen. Liegt ein ausdrückliches Einverständnis des Beamten mit der geringerwertigen Tätigkeit vor, ist die Zumutbarkeit unabhängig von der Besoldungsgruppe gegeben.
dd)
Der Beamte behält sein bisheriges statusrechtliches Amt.
c)
Ermittlung anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten oder einer geringerwertigen Tätigkeit
Die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung oder die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit ist grundsätzlich in jedem Einzelfall zu prüfen. Die Suche nach einem geeigneten Dienstposten innerhalb der bisherigen oder einer anderen Laufbahn muss sich auf den gesamten Bereich des Dienstherrn unter Einbeziehung der in absehbarer Zeit, innerhalb von sechs Monaten, neu zu besetzenden Dienstposten erstrecken und muss gegebenenfalls konkrete Nachfragen bei den abgefragten Stellen umfassen. Nicht ausreichend ist die Einräumung einer Verschweigensfrist, nach deren Ablauf die anfragende Behörde bei fehlender Rückmeldung von einer Fehlanzeige ausgeht. Die anderen Behörden sind nicht verpflichtet, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen. Die Verpflichtung zur Suche entfällt, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vorneherein nicht erreicht werden kann. Das ist der Fall, wenn der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst leisten kann. Eine generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung von solcher Art oder Schwere ist, dass der Beamte für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, gesundheitlich ungeeignet ist.
d)
Aktenkundigkeit der Versetzung in den Ruhestand
Da eine anderweitige Verwendung oder die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit Vorrang vor einer Versetzung in den Ruhestand hat, sind die Gründe für eine dennoch vorgesehene Versetzung in den Ruhestand aktenkundig festzuhalten.
6.
Schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sollen wegen Dienstunfähigkeit aufgrund ihrer Behinderung nur in den Ruhestand versetzt werden, wenn festgestellt ist, dass sie auch bei jeder möglichen Rücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. § 178 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Anhörung der Schwerbehindertenvertretung) ist zu beachten. Die Schwerbehindertenvertretung ist alsbald nach der Mitteilung an den Beamten über die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand anzuhören.
7.
Zustimmungsvorbehalt des Staatsministeriums der Finanzen
Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bedarf bei Staatsbeamten gemäß § 55 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, soweit nicht der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre. Auf die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zustimmung gemäß § 55 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vom 27. Juni 2019 (SächsABl. S. 997) wird verwiesen.
8.
Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
(§ 51 des Sächsischen Beamtengesetzes)
Der Antrag des Beamten auf Versetzung in den Ruhestand soll schriftlich gestellt werden. Wird der Antrag mündlich gestellt, ist hierüber eine Niederschrift zu fertigen. Der Antrag darf nicht an Bedingungen geknüpft sein. Für die Erklärung, dass der Beamte nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens für dauernd unfähig gehalten wird, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte zuständig.
9.
Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag
(§ 52 des Sächsischen Beamtengesetzes)
a)
Die Mitteilung nach § 52 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes über die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand ist dem Beamten zuzustellen und soll den in Betracht kommenden Dienststellen nachrichtlich mitgeteilt werden. Die Bearbeitungszeit zwischen der Mitteilung über die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand und der Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand ist möglichst kurz zu halten. Der Beamte ist über die Möglichkeit, Einwendungen nach § 52 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes zu erheben, zu belehren.
b)
Werden vom Beamten Einwendungen erhoben und wird darauf hin das Verfahren fortgeführt, ist mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes die die Versorgungsbezüge übersteigende Besoldung nach § 52 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes einzubehalten. Hierzu ist das Landesamt für Steuern und Finanzen umgehend nach der Mitteilung der Entscheidung an den Beamten zu informieren.
10.
Beteiligung des Personalrates
Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand unterliegt auf Antrag des Beamten der Mitbestimmung des Personalrates (§ 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Satz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes). Der Beamte ist in der Mitteilung nach § 52 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes über die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand und auf sein Antragsrecht hinzuweisen.
11.
Abschluss des Verfahrens über die Versetzung in den Ruhestand
a)
Die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand ist dem Beamten zuzustellen und soll nach Möglichkeit unmittelbar der aushändigenden Stelle zugeleitet werden.
b)
Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, ist das Verfahren einzustellen und die Entscheidung dem Beamten zuzustellen (§ 52 Absatz 4 Satz 4 und 5 des Sächsischen Beamtengesetzes).

VIII.
Erneute Berufung nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
(§ 29 des Beamtenstatusgesetzes, § 53 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes)

1.
Reaktivierungsaufforderung
a)
Steht zur Überzeugung der Ernennungsbehörde auf Grund eines ärztlichen Gutachtens nach § 53 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit fest, ist dem Ruhestandsbeamten mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, ihn unter Wahrung seines früheren allgemeinen Rechtsstandes (Beamter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe) erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, welches Amt ihm übertragen werden soll und mit welchem Endgrundgehalt es verbunden ist, wann und wo der Dienst angetreten werden soll.
b)
Die Mitteilung (Reaktivierungsaufforderung) hat auch eine begründete Feststellung der Dienstfähigkeit, einen Hinweis auf den Verlust der Versorgungsbezüge zu enthalten, falls der Ruhestandsbeamte schuldhaft der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommt (§ 69 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 [SächsGVBl. S. 970, 1045], das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2019 [SächsGVBl. S. 496] geändert worden). Auf § 75 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes wird hingewiesen. Die oberste Dienstbehörde ist über die Weigerung unverzüglich zu unterrichten.
2.
Ernennung
Die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis bedarf einer förmlichen Ernennung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes. § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (Einstellung) ist zu beachten. § 7 des Sächsischen Beamtengesetzes findet keine Anwendung, da das frühere Beamtenverhältnis nach der vorrangigen Sonderregelung des § 29 Absatz 6 des Beamtenstatusgesetzes als fortgesetzt gilt.
3.
Angemessene Übergangsfrist
Soll ein Ruhestandsbeamter, der inzwischen in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis getreten ist oder eine sonstige berufliche Tätigkeit aufgenommen hat, erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, ist ihm für den Dienstantritt eine angemessene Frist einzuräumen.
4.
Antrag
Ein Antrag gemäß § 29 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes, § 53 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ist vom Ruhestandsbeamten schriftlich zu stellen. Er darf nicht an Bedingungen geknüpft sein.
5.
Nachuntersuchung
a)
Liegen Anhaltspunkte für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten vor, kann die Ernennungsbehörde ein Gutachten eines Amtsarztes, Polizeiarztes, anderen beamteten Arztes oder in Ausnahmefällen eines nicht beamteten Facharztes über die Dienstfähigkeit einholen (§ 29 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz des Beamtenstatusgesetzes, § 53 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes). Ein Gutachten soll eingeholt werden, wenn in dem ärztlichen Zeugnis zur Feststellung der Dienstunfähigkeit eine Nachuntersuchung empfohlen wird (Nummer 2.4.3 Satz 8 VwV Gutachten und Zeugnisse) oder unabhängig von dem ärztlichen Gutachten nach der Versetzung in den Ruhestand andere Anhaltpunkte für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bekannt werden, die nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes einen Einsatz in der früheren oder einer anderen Laufbahn ermöglichen. Ziffer VII Nummer 5 gilt entsprechend. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, kann von der Einholung eines Gutachtens nur in engen Ausnahmefällen abgesehen werden. Eine Nachuntersuchung ist insbesondere bei irreversibler Dienstunfähigkeit oder bei aussagekräftigen privatärztlichen Befunden entbehrlich.
b)
Der Beamte ist verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen (§ 29 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes) und bei der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken (§ 53 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes). Der Ruhestandsbeamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft entgegen § 29 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes einer Weisung, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu unterziehen, nicht nachkommt oder entgegen § 53 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes an einem ärztlichen Gutachten über die Dienstfähigkeit nicht mitwirkt (§ 75 Nummer 2 und 3 des Sächsischen Beamtengesetzes).

IX.
Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand
(§ 54 des Sächsischen Beamtengesetzes)

Die Regelungen der Ziffern VI. und VII. gelten entsprechend.

X.
Begrenzte Dienstfähigkeit
(§ 27 des Beamtenstatusgesetzes)

1.
Begriff der begrenzten Dienstfähigkeit
Eine begrenzte Dienstfähigkeit liegt vor, wenn Beamte unter Beibehaltung ihres Amtes ihre Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen können. Der Beamte muss infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung der Dienstpflichten nicht mehr in vollem Umfang, jedoch weiter mindestens zu 50 Prozent auf Dauer fähig sein.
2.
Vorrang der anderweitigen Verwendung oder der Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit
Soweit eine uneingeschränkte Verwendung auf dem bisherigen Dienstposten nicht möglich ist, sind vor einer Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit des Beamten grundsätzlich zunächst die Möglichkeiten der anderweitigen Verwendung oder der Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit zu prüfen und auszuschöpfen (siehe Nummer 3 Buchstabe d).
3.
Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit
a)
Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ist zugleich die Feststellung einer teilweisen Dienstunfähigkeit. Sie ist daher entsprechend dem Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag zu treffen (§§ 50, 52 des Sächsischen Beamtengesetzes). Das Verfahren kann auf Antrag des Beamten eingeleitet werden.
b)
Wenn der Dienstvorgesetzte Anhaltspunkte für eine nicht mehr uneingeschränkte Dienstfähigkeit des Beamten hat, ist eine amtsärztliche Untersuchung des Beamten zu veranlassen.
c)
Die Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 27 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes) ist notwendiger Bestandteil der abschließenden Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Als Zeitpunkt der inneren Wirksamkeit des Verwaltungsaktes, durch den die begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt und die Arbeitszeit entsprechend herabgesetzt wird, kann entsprechend § 56 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes der Ablauf des Monats bestimmt werden, in dem der Bescheid dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten kann ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.
d)
Beamte verbleiben in ihrem statusrechtlichen Amt und werden grundsätzlich in ihrer bisherigen Tätigkeit verwendet. Die Übertragung einer Tätigkeit, die nicht ihrem Amt entspricht, ist an die Zustimmung des Beamten gebunden (§ 27 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes). Auch mit Zustimmung des Beamten soll in der Regel nur eine Funktion übertragen werden, die in ihrer Wertigkeit der bisherigen Tätigkeit entspricht.
e)
Die Herabsetzung der Arbeitszeit aufgrund begrenzter Dienstfähigkeit unterliegt auf Antrag des Beamten der Mitbestimmung des Personalrates (§ 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Satz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes). Der Beamte ist bei beabsichtigter Herabsetzung der Arbeitszeit aufgrund begrenzter Dienstfähigkeit auf sein Antragsrecht hinzuweisen.
f)
Ziffer VII Nummer 1 bis 6 und 11 gilt entsprechend.

XI.
Führen der Amtsbezeichnung
(§ 85 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes)

Die Erlaubnis, die Amtsbezeichnung sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu führen, kann entlassenen Beamten erteilt werden, die als Beamte eine langjährige, in der Regel mindestens zehnjährige, Dienstzeit zurückgelegt oder bei kürzerer Dienstzeit so außergewöhnliche Verdienste erworben haben, dass die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung als besondere Auszeichnung gerechtfertigt erscheint. Es muss ausgeschlossen sein, dass der entlassene Beamte die Amtsbezeichnung missbräuchlich zu Wettbewerbszwecken im Erwerbsleben führt.

XII.
Anwendungsempfehlung für nichtstaatliche Dienstherrn

Den Gemeinden, den Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

XIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Begründung und Beendigung eines Beamtenverhältnisses vom 11. August 1997 (SächsABl. S. 1060), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), außer Kraft.

Dresden, den 11. November 2019

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Anlagen

Anlage 1
Personalbogen
Anlage 2
Erklärung, Strafverfahren et cetera
Anlage 3
Erklärung zu früheren Tätigkeiten
Anlage 4
Belehrung Verfassungstreue
Anlage 5
Muster Urkunden Begründung et cetera
Anlage 6
Niederschrift Diensteid/Dienstgelöbnis
Anlage 7
Muster Urkunden Ruhestand

Anlagen

Anlage 1
Personalbogen

Anlage 2
Erklärung, Strafverfahren et cetera

Anlage 3
Erklärung zu früheren Tätigkeiten

Anlage 4
Belehrung Verfassungstreue

Anlage 5
Muster Urkunden Begründung et cetera

Anlage 6
Niederschrift Diensteid/Dienstgelöbnis

Anlage 7
Muster Urkunden Ruhestand

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 48, S. 1663
    Fsn-Nr.: 240-V19.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Oktober 2021