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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinie Kommunale Prävention

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinie Kommunale Prävention vom 18. Dezember 2019 (SächsABl. 2020 S. 18)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinie Kommunale Prävention

Vom 18. Dezember 2019

I.

Die Richtlinie Kommunale Prävention vom 12. Juni 2018 (SächsABl. S. 811), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
Nach Nummer 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die aus der Zuwendung zu tätigenden Personalausgaben gelten folgende Entgeltgruppen aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) als Obergrenze:
abgeschlossene Berufsausbildung – EG 7, Stufe 3,
abgeschlossene Fachhochschulausbildung – EG 11, Stufe 3,
abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung – EG 14, Stufe 3,
abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung und Führungsfunktion – EG 15, Stufe 3.“
b)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6.
Ausnahmen von der Förderuntergrenze
Zuwendungen von 10 000 Euro und weniger können im Einzelfall insbesondere gewährt werden für
Projekte, die kurzfristig auf konkrete regionale Bedarfe reagieren,
Projekte, die sich auf anlassbezogene lokale Ereignisse oder empirische Befunde beziehen oder
Projekte, die auf aktuelle Lagen reagieren und in die Gesamtpräventionsstrategie integriert werden.“
2.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
bb)
In Buchstabe b wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt.
cc)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c)
Nachweis über den beruflichen Bildungsabschluss des mit Hilfe der Zuwendung finanzierten Personals.“
b)
Nummer 4 wird aufgehoben.
c)
Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 4 bis 6.

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Dresden, den 18. Dezember 2019

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 2, S. 18
    Fsn-Nr.: 551

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020