1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Weltoffenes Sachsen

Vollzitat: Förderrichtlinie Weltoffenes Sachsen vom 22. Februar 2022 (SächsABl. S. 286), die zuletzt durch die Richtlinie vom 28. Juni 2023 (SächsABl. S. 848) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Förderung des Landesprogramms
„Weltoffenes Sachsen für Demokratie und Toleranz“
(Förderrichtlinie Weltoffenes Sachsen – FRL WOS)

Vom 22. Februar 2022

[zuletzt geändert durch RL vom 28. Juni 2023 (SächsABl. S. 848)
mit Wirkung vom 1. Juli 2023]

Teil 1
Allgemeine Regelungen

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Zweck der staatlichen Förderung ist es, Maßnahmen, Netzwerke, Projekte, Untersuchungen und Studien in den folgenden Förderbereichen zu unterstützen, um die demokratische Kultur im Freistaat Sachsen zu stärken.
Die Förderung erfolgt in folgenden Bereichen:
A
Landesweite Fachnetzwerke;
B
Regionale Netzwerke;
C
Projekte zur Demokratieförderung;
D
Kleinprojekte;
E
Bildungsfahrten;
F
Projekte von besonderem demokratiepolitischen Interesse.
2.
Die Förderung erfolgt auf Grundlage dieser Richtlinie und den haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der §§ 23 und 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBI. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABI. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in den jeweils geltenden Fassungen.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
4.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann Förderprogramme des Bundes oder der Europäischen Union (EU) ergänzen. Bestehen für Projekte Fördermöglichkeiten durch Bundesprogramme, erfolgt die Förderung nach dieser Richtlinie nachrangig. Bei einer möglichen Inanspruchnahme von Mitteln aus EU-Programmen, erfolgt die Förderung nach dieser Richtlinie vorrangig.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen, die

a)
Phänomene gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, insbesondere politisch und religiös motivierten Extremismus, Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Antisemitismus, Islam- und Muslimfeindlichkeit, Antiziganismus abbauen helfen;
b)
demokratische Werte stärken und demokratische Handlungskompetenzen fördern.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein:

1.
eingetragene Vereine, Verbände und gemeinnützige Gesellschaften, die juristische Personen des Privatrechts sind oder
2.
juristische Personen des öffentlichen Rechts.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Zuwendung wird gewährt, wenn die Maßnahmen im Freistaat Sachsen durchgeführt werden und ihre Wirkung im Freistaat Sachsen haben.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
2.
Zuwendungsfähig sind die Personal- und Sachausgaben. Personalausgaben sind bis zur Höhe der Entgeltgruppen gemäß der Anlage B (Arbeitnehmerbrutto) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nummer 11 vom 2. März 2019, in der jeweils geltenden Fassung, maximal in Höhe des tatsächlichen Gehalts zuwendungsfähig. Für Projektmitarbeiter gilt unter Berücksichtigung ihrer Qualifikation und ausgeübten Tätigkeit:
mit abgeschlossener Berufsausbildung oder Fachschulabschluss: bis Entgeltgruppe 5,
mit abgeschlossener Berufsausbildung oder Fachschulabschluss und mit zusätzlicher Qualifikation und/oder staatlicher Anerkennung: bis Entgeltgruppe 8,
mit Hochschulstudium (Bachelor oder vergleichbar): bis Entgeltgruppe 9,
mit Hochschulstudium (Bachelor oder vergleichbar) und zusätzlicher Qualifikation und/oder Führungsverantwortung: bis Entgeltgruppe 10,
mit Hochschulstudium (Master oder vergleichbar): bis Entgeltgruppe 11,
mit Hochschulstudium (Master oder vergleichbar) und mit zusätzlicher Qualifikation und/oder Führungsverantwortung: bis Entgeltgruppe 13.
Zuwendungsfähig sind auch die gesetzlichen und tarifvertraglichen Arbeitgeberanteile sowie tarifvertragliche Jahressonderzahlungen. Die Bewilligungsstelle kann Ausnahmen zulassen.
3.
Ein Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ist grundsätzlich in Höhe von fünf Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen.
4.
Es kann eine Verwaltungs- und Sachausgabenpauschale von bis zu fünf Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben pro Jahr gewährt werden. Als Verwaltungs- und Sachausgabenpauschale werden Ausgaben für im Projekt regelmäßig auftretenden Verwaltungsaufwand anerkannt. Die Pauschale umfasst Ausgaben für Büromaterial, Post und Telekommunikation, Ausgaben für allgemeine Organisation (Verwaltung, Buchhaltung, Geschäftsführung) sowie Ausgaben für Reinigung und laufende Instandhaltungen. Von diesen Pauschalen erfasste Ausgabenpositionen können nicht gesondert abgerechnet werden.

VI.
Verfahren

1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
2.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich oder elektronisch nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes unter Verwendung des durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Antragsverfahrens einzureichen.
3.
Der Projektzeitraum kann eine maximale Dauer von drei Jahren betragen.
4.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
5.
Folgende Auszahlungsverfahren werden angewandt:
a)
Für Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 gilt das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Eine Auszahlung in Teilbeträgen in Form der Vorfinanzierung ist zulässig.
b)
Für Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummer 2 gilt das Regelauszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsischen Haushaltsordnung. Für Kommunen als Zuwendungsempfänger gilt das Regelauszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).
6.
Ein Verwendungsnachweis ist gemäß Nummer 6 ANBest-P beziehungsweise Nummer 6 ANBest-K innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsstelle vorzulegen.
7.
Es ist ein Fachbeirat (WOS-Beirat) eingerichtet, der sich aus Vertretern der Wissenschaft, Politik und Zivilgesellschaft zusammensetzt. Zu seinen Aufgaben gehört es, das zuständige Staatsministerium zu beraten und Vorschläge für die Setzung von Förderschwerpunkten zu unterbreiten. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
8.
Werden Förderschwerpunkte vom zuständigen Staatsministerium festgelegt, werden diese spätestens zum 1. Juni im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.

VII.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die keine nachhaltige Auseinandersetzung mit den Fördergegenständen vorsehen. Ebenso nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die
a)
vorrangig der Integration sowie sozialen Betreuung von Migrantinnen und Migranten dienen;
b)
vorrangig musische, allgemein künstlerische oder sportliche Inhalte und Aktivitäten aufweisen;
c)
sich vorrangig der Förderung von Sozialkompetenzen, der Gewaltprävention oder Inklusion widmen;
d)
vorrangig rein politische Bildungsinhalte verfolgen;
e)
vorrangig Informationsveranstaltungen beinhalten.
2.
Der Zuwendungsempfänger darf nach seiner Satzung oder seinem tatsächlichen Verhalten keine Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 312) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterhalten oder fördern.
3.
Besonderheiten für die einzelnen Förderbereiche sind in Teil 2 geregelt.

Teil 2
Besondere Regelungen

A
Landesweite Fachnetzwerke

I.
Gegenstand der Förderung

Es werden landesweite Fachnetzwerke zur Stärkung der demokratischen Kultur gefördert, die die Vernetzung der zivilgesellschaftlichen Initiativen zum Ziel haben oder der Bündelung sowie dem Transfer fachlicher Expertise und wirkungsfeldbezogener Informationen in einem spezifischen Bereich der Fördergegenstände der Richtlinie dienen.

II.
Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die eine starke Verbindung aus mindestens drei zivilgesellschaftlichen und staatlichen Kooperationspartnern sowie weiteren Netzwerkpartnerstrukturen in dem ausgewählten thematischen Schwerpunkt vorweisen können.

III.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendung kann maximal 150 000 Euro pro Jahr und Projekt betragen. Die Zuwendung berechnet sich unter Berücksichtigung des Eigenanteils nach Teil 1 Ziffer V Nummer 3.

IV.
Verfahren

1.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 30. Juni des laufenden Jahres für das Folgejahr (Beginn des Bewilligungszeitraums 1. Januar) einzureichen.
2.
Die Bewilligungsstelle kann nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium eine Förderentscheidung vornehmen.
3.
Das zuständige Staatsministerium wird vor Erteilung seines Einvernehmens eine fachliche Förderempfehlung des WOS-Beirates einholen.
4.
Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als dass sie gemäß der in Nummer 1.4 ANBest-P beziehungsweise Nummer 1.3 ANBest-K genannten Frist für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

B
Regionale Netzwerke

I.
Gegenstand der Förderung

Es werden regionale Netzwerke zur Stärkung der demokratischen Kultur und zur Vernetzung der regionalen Gemeinwesenarbeit gefördert, die der regionalen Vernetzung von Akteuren in einem Landkreis beziehungsweise einer Kreisfreien Stadt zu vorgenanntem Zweck stärken und weiterentwickeln und der Bündelung sowie dem Transfer von fachlicher Expertise dienen.

II.
Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die eine starke Verbindung aus mindestens drei zivilgesellschaftlichen und regionalen Kooperationspartnern sowie weiteren Netzwerkpartnerstrukturen im Bereich der Fördergegenstände dieser Richtlinie vorweisen können.

III.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendung kann maximal 120 000 Euro pro Jahr und Landkreis beziehungsweise Kreisfreier Stadt betragen. Die Zuwendung berechnet sich unter Berücksichtigung des Eigenanteils nach Teil 1 Ziffer V Nummer 3.

IV.
Verfahren

1.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 30. Juni des laufenden Jahres für das Folgejahr (Beginn des Bewilligungszeitraums 1. Januar) einzureichen. Abweichend von Satz 1 können im Jahr 2022 Anträge zusätzlich bis zum 30. September 2022 eingereicht werden.
2.
Die Bewilligungsstelle kann nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium eine Förderentscheidung vornehmen.
3.
Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als dass sie gemäß der in Nummer 1.4 ANBest-P beziehungsweise Nummer 1.3 ANBest-K genannten Frist für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

C
Projekte zur Demokratieförderung

I.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Projekte, die Phänomene gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit abbauen helfen oder demokratische Werte stärken und demokratische Handlungskompetenzen fördern.

II.
Zuwendungsvoraussetzung

Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die über Teil 2 Buchstabe A oder B gefördert werden können.

III.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendungen für Projekte sollen in der Regel den Betrag von 140 000 Euro im Jahr nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen können Projekte, die nachweislich flächendeckend im Freistaat Sachsen durchgeführt werden, mit einer höheren Zuwendung unterstützt werden. Die Zuwendung berechnet sich unter Berücksichtigung des Eigenanteils nach Teil 1 Ziffer V Nummer 3.

IV.
Verfahren

1.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 30. September des laufenden Jahres für das Folgejahr (Beginn des Projektzeitraums ab 1. Januar) bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
2.
Es ist eine Stellungnahme der betroffenen Landkreise/Kreisfreien Städte mittels Formblatt einzuholen und im Rahmen des Antragsverfahrens einzureichen. Bei überregionalen Projekten sind Stellungnahmen von drei Landkreisen/Kreisfreien Städten zu erbringen.
3.
Die Bewilligungsstelle kann nur im Benehmen mit dem zuständigen Staatsministerium eine Förderentscheidung vornehmen.
4.
Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als dass sie gemäß der in Nummer 1.4 ANBest-P beziehungsweise Nummer 1.3 ANBest-K genannten Frist für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

D
Kleinprojekte

I.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Kleinprojekte, die Phänomene gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit abbauen helfen oder demokratische Werte stärken und demokratische Handlungskompetenzen fördern.

II.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendung wird maximal in Höhe von 10 000 Euro anhand der beantragten zuwendungsfähigen Ausgaben unter Berücksichtigung des Eigenanteils nach Teil 1 Ziffer V Nummer 3 gewährt.
2.
Abweichend von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung werden Zuwendungen nur bewilligt, wenn diese mindestens 500 Euro betragen.

III.
Verfahren

1.
Der Antrag kann fortlaufend, aber frühestens mit Beginn des Jahres gestellt werden. Der Antrag ist mindestens vier Wochen vor Beginn des Projektes bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Der Bewilligungszeitraum endet spätestens am 31. Dezember desselben Jahres.
2.
Die Auszahlung kann auf Antrag unmittelbar mit Bestandskraft des Bewilligungsbescheides erfolgen. Die Mittelverwendungsfrist nach Nummer 1.4 ANBest-P beziehungsweise Nummer 1.3 ANBest-K findet keine Anwendung.

E
Bildungsfahrten

I.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen, die der Stärkung und Förderung von politisch-historischem Wissen dienen, insbesondere Fahrten zu Gedenkstätten für die Opfer des Nationalsozialismus und der SED-Diktatur.

II.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Abweichend von Teil 1 Ziffer IV können Bildungsfahrten auch außerhalb des Freistaates stattfinden.
2.
Bildungsfahrten müssen vollständige Programmtage nachweisen. Diese müssen mindestens fünf Schulstunden beziehungsweise 3,75 Zeitstunden pro Programmtag umfassen.
3.
Vor- und Nachbereitungstreffen der Teilnehmer sind verpflichtend. Diese gelten nicht als Programmtage.

III.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Der Festbetrag berechnet aus den beantragten zuwendungsfähigen Ausgaben unter Berücksichtigung des ausgewiesenen Eigenanteils. Dabei dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:
25 Euro pro Teilnehmer und Tag für Ein-Tagesfahrten und 20 Euro für Mehr-Tagesfahrten im Inland.
30 Euro für Mehr-Tagesfahrten ins Ausland pro Teilnehmer und Tag.
10 Euro für die Vor- und Nachbereitungstreffen pro Teilnehmer, wenn die Fahrt nicht im schulischen Kontext stattfindet.
2.
Abweichend von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung wird eine Zuwendung nur bewilligt, wenn diese mindestens 250 Euro beträgt.

IV.
Verfahren

1.
Der Antrag ist mindestens vier Wochen vor Beginn des Projektes bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
2.
Die Auszahlung kann auf Antrag unmittelbar mit Bestandskraft des Bewilligungsbescheides erfolgen. Die Mittelverwendungsfrist nach Nummer 1.4 ANBest-P beziehungsweise Nummer 1.3 ANBest-K findet keine Anwendung.
3.
Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.7 ANBest-P ist zugelassen.

F
Projekte von besonderem demokratiepolitischen Interesse

I.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende Maßnahmen:

a)
besondere Modellvorhaben, die sich mit den Fördergegenständen der Richtlinie auseinandersetzen;
b)
besondere Einzelprojekte, die sich mit den Fördergegenständen der Richtlinie auseinandersetzen;
c)
die der Beratung und wissenschaftlichen Begleitung dienen oder wissenschaftliche Studien durchführen;
d)
Projekte, die von besonderem demokratiepolitischen Interesse sind und nicht aus anderen Programmen des Freistaats Sachsen gefördert werden können.

II.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Der Fördersatz beträgt bis zu 90 Prozent der beantragten zuwendungsfähigen Ausgaben, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 100 Prozent. Eine Vollfinanzierung setzt voraus, dass ein ausschließlich staatliches Interesse an der Förderung besteht, keine wirtschaftlichen Eigeninteressen des Zuwendungsempfängers vorhanden sind und dem Zuwendungsempfänger die Erbringung eines Eigenanteils wegen fehlender Eigenmittel nachweislich unmöglich ist.

III.
Verfahren

1.
Für Ziffer I Buchstabe a und b ist eine Antragstellung nur nach entsprechender Förderbekanntmachung des zuständigen Staatsministeriums und den dort konkretisierten Bestimmungen möglich.
2.
Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als dass sie gemäß der in Nummer 1.4 ANBest-P beziehungsweise Nummer 1.3 ANBest-K für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

Teil 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 1. April 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Weltoffenes Sachsen vom 10. März 2020 (SächsABl. S. 268), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230), außer Kraft.

Dresden, den 22. Februar 2022

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2022 Nr. 10, S. 286
    Fsn-Nr.: 5571-V22.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023