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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Vertretungsbefugnis SMF

Vollzitat: VwV Vertretungsbefugnis SMF vom 27. November 2020 (SächsABl. S. 1412), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Vertretung des Freistaates Sachsen in Verfahren
der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
vor den Notaren und Grundbuchämtern
(VwV Vertretungsbefugnis SMF)

Vom 27. November 2020

I.

1.
Die Vertretung des Freistaates Sachsen in Angelegenheiten nach Teil A Ziffer III Nummer 8 Buchstabe a des Beschlusses der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 13. Februar 2020 (SächsGVBl. S. 40), in der jeweils geltenden Fassung, ist im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und vor den Notaren und Grundbuchämtern der Leitung der Abteilung V „Landesbau, Liegenschaften, Fachaufsicht Bundesbau, Prüfung EU-Fonds, Koordinierung Förderung“ des Staatsministeriums der Finanzen sowie der Geschäftsführung des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement übertragen. Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Personen, ist jede auch allein zur Vertretung befugt.
2.
Die Vertretung des Freistaates Sachsen in Angelegenheiten nach Teil A Ziffer III Nummer 8 Buchstabe b des Beschlusses der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien in der jeweils geltenden Fassung ist im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen in Verfahren vor den Notaren der Leitung der Abteilung IV „Vermögen“ übertragen.
3.
Die Vertretungsberechtigten nach Nummer 1 und 2 sind befugt, ihre Vertretungsbefugnis oder Teile davon auf andere Bedienstete des Freistaates Sachsen oder Dritte zu übertragen.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Vertretungsbefugnis SMF vom 18. März 2020 (SächsABl. S. 450) außer Kraft.

Dresden, den 27. November 2020

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 51, S. 1412
    Fsn-Nr.: 111-V20.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. Dezember 2020