Siebte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Verordnung zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs
Vom 11. Juni 2020
Auf Grund
- –
- des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern sowie
- –
- des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899)
verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 29. April 2009 (SächsGVBl. S. 232), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 478) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1a werden die Wörter „Artikel 19 Absatz 23 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2020 (BGBl. I S. 445)“ ersetzt.
- b)
- Absatz 1b wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 14 der Verwaltungsvorschrift vom 2. März 2012 (SächsABl. S. 291) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 31. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 402)“ durch die Wörter „Richtlinie vom 18. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 12) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 398)“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 5 werden die Wörter „Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)“ durch die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 433)“ ersetzt.
- c)
- Absatz 1d wird wie folgt gefasst:
- „(1d) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist zur Mitfinanzierung eines Bildungstickets für Auszubildende und Freiwilligendienstleistende ab dem 1. August 2020 auf Antrag monatlich dem Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig 344 705,93 Euro, dem Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen 421 407,09 Euro, dem Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe 455 380,61 Euro, dem Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien 103 407,10 Euro und dem Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland 70 932,61 Euro zu. Soweit in den Jahren 2019 und 2020 bei Kapitel 0704 des Staatshaushaltsplanes in Titel 63302, 63303 oder 63304 oder in den nachfolgenden Jahren in entsprechend eingerichteten Haushaltstiteln die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, erhöhen sich die Beträge, wenn der Bedarf dargelegt ist. Die Beträge werden unter der Voraussetzung ausgezahlt, dass den folgenden Personengruppen ein Bildungsticket für Auszubildende und Freiwilligendienstleistende angeboten wird:
- 1.
- Schülern ab dem 1. August 2020 an im Freistaat Sachsen gelegenen berufsbildenden Schulen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- Personen, die nicht unter Nummer 1 fallen, aber eine Ausbildung erhalten nach den Nummern 1.1, 2.2.1, 2.2.2 oder 2.3 des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe vom 15. Mai 2019 (BAnz AT 06.09.2019 B5), in der jeweils geltenden Fassung, und bei denen sich mindestens ein Ausbildungsort im Freistaat Sachsen befindet,
- 3.
- Freiwilligen nach § 2 des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 4.
- Teilnehmern an einem Jugendfreiwilligendienst nach § 2 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 12. November 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
- 5.
- Teilnehmern an einem Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die in Stellen oder Einrichtungen im Freistaat Sachsen tätig sind.
- Das Bildungsticket ist in allen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs im Freistaat Sachsen ganztägig und ganzjährig verbundweit gültig und zu einem monatlichen Abgabepreis von höchstens 48 Euro im Abonnement anzubieten. Die räumliche Gültigkeit des Bildungstickets ist mit einer Zukaufoption für weitere Verbundgebiete erweiterbar. Der monatliche Abgabepreis je hinzugebuchtem Verbundgebiet beträgt höchstens 5 Euro im Abonnement. Voraussetzung der Ausreichung der Mittel nach Satz 1 ist, dass es in jedem Verbundgebiet mindestens ein Tarifangebot nach Satz 4 gibt, bei dem die Hinzubuchung nach Satz 5 möglich ist. Den Zusammenschlüssen steht im Rahmen der Mittel nach Satz 1 für jedes in nur einem Verbundgebiet gültige verkaufte Bildungsticket pro Monat ein Betrag von 51 Euro, für jedes weitere hinzugebuchte Verbundgebiet ein Betrag von 19 Euro und zusätzlich ein Betrag zu, der aufgrund eines von den Verkehrsverbünden noch abzuschließenden Vertrages mit den beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen als Ausgleichsbetrag für die Mindererlöse zu zahlen ist. Die Summe der den einzelnen Zusammenschlüssen jährlich zustehenden Beträge ermittelt das Landesamt für Straßenbau und Verkehr anhand der Anzahl verkaufter Bildungstickets und der Hinzubuchungen, die die Zusammenschlüsse bis zum 31. März des Folgejahres nachweisen. Sind die so ermittelten Beträge geringer als die nach Satz 1 ausgereichten Mittel, zahlen die Zusammenschlüsse die Differenz nach Maßgabe von § 3 zurück.“
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I S. 3054)“ durch die Wörter „Artikel 2 der Verordnung vom 5. April 2019 (BGBl. I S. 479)“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 463 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2020 (BGBl. I S. 442)“ ersetzt.
- 3.
- In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639)“ durch die Wörter „Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 11. Juni 2020
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig