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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen vom 19. August 1998 (SächsGVBl. S. 459)

Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über die Hochschulen im Freistaat Sachsen

Vom 19. August 1998

Der Sächsische Landtag hat am 23. Juli 1998 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes
über die Hochschulen im Freistaat Sachsen

Das Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353, 357, 466), wird wie folgt geändert:

§ 24 Abs. 11 wird wie folgt gefaßt:
„(11) Die Hochschulen können für die Teilnahme am weiterbildenden Studium und am Fernstudium Gebühren und Auslagen erheben, für die Teilnahme am Zweitstudium jedoch erst, wenn die Gesamtstudiendauer die Frist nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 bezogen auf das Erststudium überschritten hat. Studienzeiten an einer Berufsakademie werden angerechnet. Gebühren für ein Zweitstudium sollen nicht erhoben werden, wenn das Studium eine sinnvolle Ergänzung, Vertiefung oder Erweiterung des Erststudiums ist, welche nicht nur im Interesse des Studierenden liegt. Gebühren und Auslagen verbleiben den Hochschulen als eigene Einnahmen. Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst kann Gebührenobergrenzen, zu gewährende Abminderungen oder Befreiungen festlegen.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu ver­ künden.

Dresden, den 19. August 1998

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
In Vertretung
Arnold Vaatz
Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 17, S. 459
    Fsn-Nr.: 711

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. September 1998

    Fassung gültig bis: 30. Juni 1999