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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Unterstützung der Kommunen des Freistaates Sachsen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie

Vollzitat: Gesetz zur Unterstützung der Kommunen des Freistaates Sachsen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425)

Gesetz
zur Unterstützung der Kommunen des Freistaates Sachsen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie

Vom 15. Juli 2020

Der Sächsische Landtag hat am 15. Juli 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung
des Finanzausgleichsmassengesetzes 2019/2020

Das Finanzausgleichsmassengesetz 2019/2020 vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797, 798) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „3 824 165 000 Euro“ durch die Angabe „4 445 515 000 Euro“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Darin sind enthalten:
1.
ein Erhöhungsbetrag aus dem voraussichtlichen Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2018 in Höhe von 103 505 000 Euro und
2.
ein Erhöhungsbetrag des Freistaates Sachsen aus dem ‚Corona-Bewältigungsfonds Sachsen‘ gemäß dem Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetz vom 9. April 2020 (SächsGVBl. S. 166) zur Aufstockung der Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe nach § 22 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in Höhe von 621 350 000 Euro; die Mittel sind bestimmt
 
a)
in Höhe von 226 250 000 Euro ausschließlich für die Bewilligung von Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes,
 
b)
in Höhe von 226 250 000 Euro ausschließlich für die Bewilligung von Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes,
 
c)
in Höhe von 147 500 000 Euro ausschließlich für die Bewilligung von Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes und
 
d)
in Höhe von 21 350 000 Euro ausschließlich für die Bewilligung von Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes.“
b)
Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Soweit die Mittel gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b nicht zur Bewilligung gemäß § 22c Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes gelangen, werden sie dem ‚Corona-Bewältigungsfonds Sachsen‘ im Haushaltsjahr 2020 wieder zugeführt.
(4) Soweit die Mittel gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d nicht zur Deckung der Hälfte der Bewilligungssumme gemäß § 22c Absatz 1 Nummer 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes für den Zeitraum der Schließung vom 18. März 2020 bis zum 3. Mai 2020 erforderlich sind, werden sie dem ‚Corona-Bewältigungsfonds Sachsen‘ im Haushaltsjahr 2020 wieder zugeführt.“
2.
In § 3 Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)“ durch die Wörter „Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512)“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung
des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 22b folgende Angabe eingefügt:
„§ 22c
Zuweisungen zur Überwindung der Belastungen durch die COVID-19-Pandemie“.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)“ durch die Wörter „Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512)“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342)“ durch die Wörter „Artikel 3a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053)“ ersetzt.
3.
In § 7 Absatz 4 Satz 11 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
4.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer sowie die Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 1 und 2 zusammengezählt werden.“
b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613)“ durch die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051)“ ersetzt.
c)
Nach Absatz 3 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei der Berechnung der Steuerkraftmesszahl sind die im dritten und vierten Quartal des vorvergangenen Jahres sowie die im ersten und zweiten Quartal des vergangenen Jahres zugeflossenen Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu Grunde zu legen.“
d)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
5.
In § 17 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 78)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29)“ ersetzt.
6.
In § 19 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 17 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528)“ ersetzt.
7.
In § 21 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 171) geändert worden ist“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 811)“ ersetzt.
8.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „und 22b“ durch die Angabe „bis 22c“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „60 000 000 Euro“ durch die Angabe „681 350 000 Euro“ ersetzt.
c)
In Satz 3 wird die Angabe „und 22b“ durch die Angabe „bis 22c“ ersetzt.
9.
§ 22a Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Halbsatz 2 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99),“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist,“ ersetzt.
b)
In Halbsatz 4 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270)“ ersetzt.
10.
Nach § 22b wird folgender § 22c eingefügt:
 
„§ 22c
Zuweisungen zur Überwindung der Belastungen durch die COVID-19-Pandemie
(1) Die Mittel nach § 22 sind zudem für folgende Bedarfe bestimmt, die sich aus der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ergeben:
1.
in Höhe von 226 250 000 Euro im Jahr 2020 für den Ersatz von Steuermindereinnahmen der Gemeinden; die Zuweisung an die einzelne Gemeinde bestimmt sich nach ihrem Anteil an der Summe der nach Halbsatz 3 gebildeten Maßzahlen aller Gemeinden; die Maßzahl einer Gemeinde setzt sich zusammen aus drei Vierteln der durchschnittlichen Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer (§ 8 Absatz 2 Nummer 2) der Jahre 2018 bis 2020 und einem Viertel der durchschnittlichen Steuerkraftzahl des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer (§ 8 Absatz 2 Nummer 3) der Jahre 2018 bis 2020 abzüglich des Auflösungsbetrages nach § 23 Absatz 2,
2.
für den Ersatz weiterer Steuermindereinnahmen der Gemeinden in Höhe von bis zu 181 000 000 Euro im Jahr 2020 und in Höhe von bis zu 45 250 000 Euro im Jahr 2021 nach Maßgabe des Halbsatzes 2; sinken die Steuereinnahmen der Gemeinden im Jahr 2020 nach dem angepassten sächsischen Ergebnis der letzten Steuerschätzung des Jahres 2020 unter die Grenze von 3 194 000 000 Euro, wird die zu dieser Grenze bestehende Differenz zur Hälfte im Rahmen der Mittel nach Halbsatz 1 anteilig zu 80 Prozent im Jahr 2020 und zu 20 Prozent im Jahr 2021 ausgeglichen; Nummer 1 Halbsatz 2 und 3 findet entsprechend Anwendung,
3.
für den Ausgleich der Belastungen aus pandemiebedingten Mehrausgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte, insbesondere der Gesundheits- und Ordnungsämter sowie im pflichtigen Aufgabenbereich der Sozialgesetzbücher, im Jahr 2020 in Höhe von 147 500 000 Euro; die Zuweisungen je Landkreis und Kreisfreie Stadt bemessen sich nach dem Anteil ihrer jeweiligen Einwohnerzahl gemäß § 30 an der Gesamteinwohnerzahl des Freistaates Sachsen, sowie
4.
für den Ausgleich der von den Gemeinden und Landkreisen nicht erhobenen oder erstatteten Elternbeiträge für die Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen gemäß § 1 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie in Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Sächsischen Förderschülerbetreuungsverordnung vom 19. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 494), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für den Zeitraum der Schließung vom 18. März 2020 bis zum 17. Mai 2020.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 das angepasste sächsische Ergebnis der letzten Steuerschätzung des Jahres 2020 zur Bemessung der Zuweisungen nach Absatz 1 Nummer 2 und der Mittel nach Satz 2 festzustellen sowie die sich danach ergebenden Zuweisungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 und deren Auszahlungstermine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes festzulegen. Verbleiben die Steuereinnahmen der Gemeinden im Jahr 2020 nach dem angepassten sächsischen Ergebnis der letzten Steuerschätzung des Jahres 2020 oberhalb der Grenze von 3 194 000 000 Euro, sind die Mittel nach Absatz 1 Nummer 1 in der Höhe der Hälfte der zu dieser Grenze bestehenden Differenz aus den nach § 22 zur Verfügung stehenden Mitteln dem ‚Corona-Bewältigungsfonds Sachsen‘ zuzuführen.
(3) Die Belastungen nach Absatz 1 Nummer 3 Halbsatz 1 werden im Jahr 2021 auf Basis der finanzstatistischen Daten des Haushaltsjahres 2020 des kommunalen Kernhaushaltes der Landkreise und Kreisfreien Städte untersucht. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 das Verfahren zur Untersuchung nach Satz 1, einschließlich der einzubeziehenden Daten, und die Mitwirkungspflichten der Zuweisungsempfänger zu bestimmen. Die Zuweisungen nach Absatz 1 Nummer 3 werden auf der Grundlage der Untersuchung gemäß Satz 1 überprüft.
(4) Die Ermittlung und Verteilung der Zuweisungsbeträge nach Absatz 1 Nummer 4 regelt das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 in einer Verwaltungsvorschrift.“
11.
§ 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das bei den kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städten vorhandene Vorsorgevermögen wird im Jahr 2020 vollständig aufgelöst. Der Auflösungsbetrag wird allgemeines Deckungsmittel und ist im Jahr 2021 Teil der Umlagegrundlagen für die Bemessung der Umlagen gemäß den §§ 26, 27 und 28. Bei den Landkreisen verbleibt ein Sonderposten gemäß Absatz 1 in Höhe von 29 769 427,16 Euro. Über seine Auflösung wird durch Gesetz entschieden. Er soll jedoch bis spätestens zum 31. Dezember 2021 aufgelöst werden.“
12.
Nach § 26 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Umlagesatz, welcher auf die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 bestimmte Umlagegrundlage anzuwenden ist, wird im Haushaltsjahr 2021 auf die Höhe des Umlagesatzes des Haushaltsjahres 2020 festgesetzt.“
13.
In § 26a Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
14.
In § 29 Absatz 1 werden die Wörter „vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656), in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
15.
§ 31 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 22b und 24“ durch die Wörter „sowie den §§ 22b, 22c Absatz 1 Nummer 4 und § 24“ ersetzt.
b)
Nach Absatz 3 Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 1 und 3 werden am 15. August 2020 ausgezahlt.“

Artikel 3
Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung

Die Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 32 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017
(SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist“ durch die Wörter „vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270)“ ersetzt.
2.
In § 34 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 [BGBl. I S. 3546]“ durch die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2019 [BGBl. I S. 1724]“ ersetzt.
3.
§ 88 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637)“ ersetzt.
b)
In Absatz 5 wird die Angabe „2015“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.
4.
In § 88b Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102)“ durch die Wörter „Artikel 184 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)“ ersetzt.
5.
In § 96a Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398)“ durch die Wörter „Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)“ ersetzt.
6.
In § 124 Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295)“ durch die Wörter „Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)“ ersetzt.
7.
§ 129 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Staatsministerium des Innern kann im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die bei den betroffenen Gemeinden zu unabweisbaren Auszahlungen oder Aufwendungen oder zu unerwarteten Minderungen der Einzahlungen oder Erträge führen, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift Ausnahmen oder Befreiungen von den Vorschriften in § 72 Absatz 3 bis 7, § 73 Absatz 4, § 77 Absatz 2, § 78 Absatz 2 Satz 1, § 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, in § 81, § 82 Absatz 1, 2 und 4 sowie in § 84 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zulassen.“

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes

Das Sächsische Investitionskraftstärkungsgesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656, 657), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 811) geändert worden ist“ ersetzt.
2.
In § 2 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639)“ durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425)“ ersetzt.
3.
In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ ersetzt.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.
b)
Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630)“ durch die Wörter „Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ ersetzt.
b)
In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2022“ und die Angabe „2022“ wird durch die Angabe „2023“ ersetzt.
6.
In § 6 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626)“ durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425)“ ersetzt.
7.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242)“ durch die Wörter „Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ ersetzt.
b)
In Nummer 5 wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“ und die Angabe „31. Dezember 2023“ wird durch die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes
über die Errichtung eines Sondervermögens
„Brücken in die Zukunft“

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Brücken in die Zukunft“ vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)“ durch die Wörter „Artikel 2b des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 811)“ und die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 274)“ werden durch die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425)“ ersetzt.
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639)“ durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425)“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ ersetzt.
3.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2024“ durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.
b)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „2025“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 15. Juli 2020

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 23, S. 425
    Fsn-Nr.: 50

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2020