Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung von Rechtsnormen
für Schulen in freier Trägerschaft im Jahr 2020
Vom 8. Juli 2020
Auf Grund des § 20 Nummer 8 und 14 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), dessen Nummer 14 durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
§ 14 Absatz 3 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 wird die Angabe „1,1385“ durch die Angabe „1,1469“ ersetzt.
- 2.
- In Nummer 2 wird die Angabe „1,1242“ durch die Angabe „1,1474“ ersetzt.
- 3.
- In Nummer 3 wird die Angabe „1,1157“ durch die Angabe „1,1222“ ersetzt.
- 4.
- In Nummer 4 wird die Angabe „1,1030“ durch die Angabe „1,1051“ ersetzt.
- 5.
- In Nummer 5 wird die Angabe „1,0843“ durch die Angabe „1,0840“ ersetzt.
- 6.
- In Nummer 6 wird die Angabe „1,1027“ durch die Angabe „1,1040“ ersetzt.
- 7.
- In Nummer 7 wird die Angabe „1,0918“ durch die Angabe „1,0913“ ersetzt.
- 8.
- In Nummer 8 wird die Angabe „1,1111“ durch die Angabe „1,1094“ ersetzt.
- 9.
- In Nummer 9 wird die Angabe „1,1682“ durch die Angabe „1,1610“ ersetzt.
- 10.
- In Nummer 10 wird die Angabe „1,1277“ durch die Angabe „1,1295“ ersetzt.
- 11.
- In Nummer 11 wird die Angabe „1,1759“ durch die Angabe „1,1750“ ersetzt.
- 12.
- In Nummer 12 wird die Angabe „1,1245“ durch die Angabe „1,1467“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Zuschussverordnung
Die Anlage der Zuschussverordnung vom 26. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Teil 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird in der Spalte „Unterrichtsstunden“ die Angabe „4 541“ durch die Angabe „4 445“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 Buchstabe f wird in der Spalte „Unterrichtsstunden“ die Angabe „10 520“ durch die Angabe „10 440“ ersetzt.
- c)
- In Nummer 2 Buchstabe h wird in der Spalte „Unterrichtsstunden“ die Angabe „13 560“ durch die Angabe „13 600“ ersetzt.
- d)
- In Nummer 2 Buchstabe i wird in der Spalte „Unterrichtsstunden“ die Angabe „11 160“ durch die Angabe „11 240“ ersetzt.
- e)
- In Nummer 2 Buchstabe j wird in der Spalte „Unterrichtsstunden“ die Angabe „13 560“ durch die Angabe „13 600“ ersetzt.
- f)
- In Nummer 3 wird in der Spalte „Unterrichtsstunden“ die Angabe „9 249“ durch die Angabe „9 335“ ersetzt.
- g)
- In Nummer 4 wird in der Spalte „Unterrichtsstunden“ die Angabe „10 800“ durch die Angabe „10 760“ ersetzt.
- 2.
- In Teil 2 Abschnitt 5 wird in der Spalte „ausschließlich theoretischer Unterricht“ die Angabe „4 140“ durch die Angabe „4 040“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft.
Dresden, den 8. Juli 2020
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz