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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie GRW RIGA

Vollzitat: Richtlinie GRW RIGA vom 30. April 2021 (SächsABl. S. 523), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“
(Richtlinie GRW RIGA)

Vom 30. April 2021

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage
a)
des Artikels 91a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2048) geändert worden ist,
b)
des GRW-Gesetzes vom 6. Oktober 1969 (BGBl I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2021 (BGBl. I S. 770) geändert worden ist,
c)
des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 1. Januar 2020 (BAnz AT 18.02.2020 B1), geändert am 13. Juli 2020 (BAnz AT 14.07.2020 B1) und am 1. März 2021 (BAnz AT 02.03.2021 B1), in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden Koordinierungsrahmen genannt),
d)
der §§ 23, 44, 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
e)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu den §§ 44, 44a der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. Dezember 2020 (SächsABl. 2021 S. 20) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung,
f)
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Bezug auf Beihilfen für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen, in Bezug auf Anmeldeschwellen für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes und für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sowie in Bezug auf regionale Betriebsbeihilferegelungen für Gebiete in äußerster Randlage und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in Bezug auf die Berechnung der beihilfefähigen Kosten (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
g)
der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1), geändert gemäß Mitteilung der Kommission über die Verlängerung und Änderung der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2),
h)
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-miminis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
i)
der Vierten Geänderten Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 vom 12. Februar 2021 („Vierte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) (BAnz AT 01.03.2021 B 1) oder einer Nachfolgeregelung und
j)
nach Maßgabe dieser Richtlinie
Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich Unternehmen der Tourismuswirtschaft sowie für gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen.
2.
Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens sowie für die Ermittlung der Beihilfeintensität und des Beihilfebetrags ist der Zeitpunkt der Gewährung der GRW-Förderung1.
3.
Für die Bewilligung (Gewährung), Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, so weit nicht in dieser Richtlinie jeweils Abweichungen zugelassen worden sind.
4.
Mit den Zuwendungen sollen Investitionsanreize zur Schaffung und Sicherung von Dauerarbeitsplätzen in Sachsen gegeben werden. Investitionen in digitale Produktions- und/oder Arbeitsprozesse sind zuwendungsfähig, wenn damit die vorhandenen Dauerarbeitsplätze gesichert werden. Unternehmen die eine überdurchschnittliche Exportquote beziehungsweise überdurchschnittliche Aufwendungen für Forschung und Entwicklung nachweisen, erhalten Investitionsanreize für die Sicherung von bestehenden Dauerarbeitsplätzen. Unternehmen mit Tarifbindung im Sinne des Tarifvertragsgesetzes erhalten Zuwendungen für Investitionen bei der Sicherung der vorhandenen Dauerarbeitsplätze.
Die Richtlinie setzt damit Anreize zur Erhöhung der Tarifbindung und die Übernahme von Leiharbeitern in Dauerarbeitsverhältnisse. Innovative Unternehmen und exportorientierte Unternehmen werden bei Investitionen unterstützt und damit im Wettbewerb gestärkt.
Bauliche und technische Investitionen sind einer Nachhaltigkeit verpflichtet, die die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse mit den Anforderungen an eine energieeffiziente und ressourcenschonende Investition, mögliche niedrige umweltschädliche Emissionen (Treibhausgase und andere) oder eine Anpassung an unvermeidbare Folgen des Klimawandels beziehungsweise eine erhöhte Widerstandsfähigkeit gegenüber Klima- und Umweltrisiken in Einklang bringt.
5.
Über die Gewährung eines Zuschusses entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. In begründeten Fällen kann das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Ausnahmen von dieser Richtlinie zustimmen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Mit den Investitionsvorhaben müssen neue Dauerarbeitsplätze geschaffen oder bestehende gesichert werden. Förderfähig sind Investitionsvorhaben, die ausgehend vom Investitionsvolumen (Nummer 2) oder von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze (Nummer 3) eine besondere Anstrengung des Betriebes erfordern.
Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer angelegt sind und nicht zur Abarbeitung von Auftragsspitzen und Sonderaufträgen sowie zur Bearbeitung zeitlich befristeter Projekte dienen. Die Zahl der zu schaffenden Dauerarbeitsplätze beruht auf einer realistischen Prognose der mittelfristigen Geschäftsentwicklung nach Abschluss der geförderten Investitionen.
Für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden. Ausbildungsplätze werden wie Dauerarbeitsplätze gefördert. Im Übrigen gilt Teil II Buchstabe A Nummer 1.1.4 und 2.3.1 des Koordinierungsrahmens.
2.
Die Förderfähigkeit ist gegeben, wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50 Prozent beziehungsweise bei Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2021 um mindestens 25 Prozent übersteigt.
3.
Ebenfalls förderfähig sind Investitionen, wenn die Zahl der bei Antragstellung in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 Prozent beziehungsweise bei Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2021 um mindestens 5 Prozent erhöht wird. Sofern mehrere Betriebsstätten innerhalb einer Gemeinde vorhanden sind, müssen sämtliche in den übrigen Betriebsstätten der Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Arbeitsplätze mindestens für die Dauer des Überwachungszeitraums (Ziffer II Nummer 1) erhalten werden. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist als besondere Anstrengung nur die Zahl der Arbeitsplätze zu berücksichtigen, die sich im Saldo der in der beziehungsweise den geförderten Betriebsstätten neu geschaffenen Arbeitsplätze mit den in den anderen Betriebsstätten abgebauten Arbeitsplätzen ergibt.
4.
Bei Errichtungsinvestitionen eines bisher nicht ansässigen Unternehmens in der Gemeinde oder Investitionen eines ansässigen Unternehmens in eine Diversifizierung seiner Tätigkeit2 und dem Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte gelten die unter Ziffer II Nummer 2 und 3 genannten Fördervoraussetzungen als erfüllt.
5.
Bei Investitionen großer Unternehmen zur Diversifizierung einer bestehenden Betriebsstätte müssen die förderfähigen Kosten gemäß Koordinierungsrahmen mindestens 200 Prozent über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.
6.
Für Investitionsvorhaben auf dem Gebiet des Tourismus gelten ergänzende Regelungen:
Gefördert werden Investitionen, die zur Erhöhung der Übernachtungszahlen in den Tourismusregionen, zur Gewinnung neuer Gästegruppen sowie zur Saisonverlängerung insbesondere in den Bereichen Aktiv-, Vital- und Erlebnistourismus beitragen. Darunter zählen Vorhaben, die zur Entwicklung innovativer Produkte oder zur Ergänzung bereits vorhandener Produkte beitragen.
Dazu gehören:
a)
Beherbergungsbetriebe mit zusätzlichen touristischen Dienstleistungen außerhalb der kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig. Die Beherbergungsbetriebe müssen mindestens die Kategorien eines 3-Sterne-Superior der Klassifizierung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes e. V. (DEHOGA) erfüllen.
b)
Ferienhäuser und Ferienwohnungen mit mindestens zehn Wohneinheiten oder 30 Betten und zusätzlichen touristischen Dienstleistungen, die sich außerhalb der kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig befinden. Die Ferienwohnung und das Ferienhaus müssen mindestens die Kriterien einer 3-Sterne-Kategorie der Klassifizierung von Ferienhäusern/-wohnungen des Deutschen Tourismusverbandes e. V. (DTV) erfüllen.
c)
Campingplätze, deren Stellplätze einem ständig wechselnden Gästekreis zur Verfügung stehen. Dabei muss der Neubau beziehungsweise die Modernisierung des Campingplatzes mindestens den Kriterien eines 4-Sterne-Objektes gemäß geltendem Klassifizierungskatalog des Deutschen Tourismusverbandes e. V. (DTV) für Campingplätze entsprechen.
Der Zuwendungsempfänger hat in den Fällen der Buchstaben a, b und c die Klassifizierung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inbetriebnahme nachzuweisen.
d)
Sonstige Tourismusbetriebsstätten – ohne Anbindung an einen Beherbergungsbetrieb.
7.
Abweichend von Nummer 6 finden für Investitionsvorhaben auf dem Gebiet des Tourismus befristet bis zum 31. Dezember 2021 folgende ergänzende Regelungen Anwendung:
Gefördert werden Investitionen, die auf die Entwicklung innovativer Produkte oder auf die Ergänzung bereits vorhandener Produkte zielen. Sie müssen
zur Erhöhung der Übernachtungszahlen in den Tourismusregionen,
zur Gewinnung neuer Gästegruppen oder
zur Saisonverlängerung insbesondere in den Bereichen Aktiv-, Vital- und Erlebnistourismus
beitragen.
Investitionen in
Hotels,
Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen (Voraussetzung: mindestens zehn Betten und höchstens 20 Gästezimmer),
Ferienwohnungen und -häuser (Voraussetzung: mindestens zehn Wohneinheiten oder 30 Betten),
Campingplätze (Voraussetzung: die Stellplätze stehen überwiegend einem ständig wechselnden Gästekreis zur Verfügung)
können außerhalb der kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig gefördert werden. Der Zuwendungsempfänger hat die genannten Voraussetzungen am Ende des Investitionszeitraums nachzuweisen. Außerdem hat der Zuwendungsempfänger eine der folgenden Klassifizierungen oder Zertifizierungen innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Investitionszeitraums nachzuweisen und während der Dauer des Überwachungszeitraums nach Ziffer II Nummer 1 beizubehalten:
a)
Hotelklassifizierung des DEHOGA Hotel- und Gaststättenverbandes e. V.,
b)
G-Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen des DEHOGA Hotel- und Gaststättenverbandes e. V.,
c)
Klassifizierung für Ferienwohnungen und -häuser des Deutschen Tourismusverbandes e. V. (DTV),
d)
Campingplatz Klassifizierung des Bundesverbandes der Campingwirtschaft in Deutschland e. V. (BVCD) und des Deutschen Tourismusverbandes e. V. (DTV),
e)
Zertifizierung „Bett+Bike“ der ADFC Bett+Bike Service GmbH,
f)
Zertifizierung „Wanderbares Deutschland“ der Deutscher Wanderverband Service GmbH
g)
Zertifizierung „Viabono®“ der Viabono GmbH,
h)
Zertifizierung „ServiceQualität Deutschland“ des ServiceQualität Deutschland (SQD) e. V.
8.
Die zusätzlichen Anforderungen nach Nummer 6 und 7 für Investitionsvorhaben auf dem Gebiet des Tourismus finden bis zum 31. Dezember 2021 für vorhandene Betriebsstätten keine Anwendung. Der Förderausschluss von Investitionsvorhaben auf dem Gebiet des Tourismus in den kreisfreien Städten bleibt unberührt.
9.
Förderfähig sind bei gemeinnützigen außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen auch Investitionen zur Errichtung und zum Ausbau von Forschungsinfrastrukturen gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 91 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und auf der Grundlage von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen).

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind
a)
kleine, mittlere und große Unternehmen (Anlage 2) der gewerblichen Wirtschaft, die die zu fördernde Betriebsstätte im Freistaat Sachsen unterhalten oder zu unterhalten beabsichtigen und
b)
gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen gemäß Teil II Buchstabe B Nummer 3.2.9 des Koordinierungsrahmens.
2.
Über die nach dem Koordinierungsrahmen von der Förderung ausgeschlossenen Branchen hinaus gelten im Freistaat Sachsen grundsätzlich weitere Branchenausschlüsse und zusätzliche Fördereinschränkungen. Diese sind in der Anlage 1 aufgeführt.
Von einer Förderung sind ausgeschlossen:
a)
Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend der Definition des Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen und
b)
grundsätzlich Unternehmen, deren Gesellschafter zu mehr als 50 Prozent Banken, Versicherungen, die Bundesrepublik Deutschland, der Freistaat Sachsen oder Kommunen sind.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen („Primäreffekt“).
2.
Beihilfen (Zuschüsse) gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Antrag gestellt hat, bevor mit den Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit begonnen wurde (siehe Ziffer VI Nummer 1).
3.
Folgende Investitionsvorhaben sind bei kleinen und mittleren Unternehmen förderfähig:
a)
Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),
b)
Investitionen zum Ausbau der Kapazität einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen),
c)
Investitionen zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte,
d)
Investitionen zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte,
e)
Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Verkäufer stehen, erworben werden müssen. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
f)
Investitionen zur Modernisierung des Produktionsprozesses auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Diese Vorhaben können auch auf Grundlage der Vierten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 beziehungsweise auf Grundlage einer Nachfolgeregelung gefördert werden. Die Höhe des Fördersatzes bestimmt sich nach Ziffer V Nummer 8.1, soweit nicht Buchstabe g Anwendung findet.
g)
Investitionsvorhaben für vorhandene Betriebsstätten auf dem Gebiet des Tourismus gemäß Buchstabe a bis f als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Diese Vorhaben können auch auf Grundlage der Vierten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 beziehungsweise auf Grundlage einer Nachfolgeregelung gefördert werden. Die Höhe des Fördersatzes bestimmt sich nach Ziffer V Nummer 8.6.
4.
Folgende Investitionsvorhaben sind bei großen Unternehmen förderfähig:
a)
Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),
b)
Investitionen zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit, wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist1,
c)
Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht und die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist3. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
d)
Erstinvestitionen zur Diversifizierung einer bestehenden Betriebsstätte durch Hinzunahme neuer Produkte oder neuer Prozessinnovationen4. Die Vorhaben müssen einzeln bei der Europäischen Kommission angemeldet werden5.
e)
Investitionsvorhaben gemäß Nummer 3 Buchstabe a bis e als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Diese Vorhaben können auch auf Grundlage der Vierten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 beziehungsweise auf Grundlage einer Nachfolgeregelung gefördert werden. Die Höhe des Fördersatzes bestimmt sich nach Ziffer V Nummer 8.1.
f)
Investitionsvorhaben für vorhandene Betriebsstätten auf dem Gebiet des Tourismus gemäß Nummer 3 Buchstabe a bis e als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Diese Vorhaben können auch auf Grundlage der Vierten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 beziehungsweise auf Grundlage einer Nachfolgeregelung gefördert werden. Die Höhe des Fördersatzes bestimmt sich nach Ziffer V Nummer 8.6.
5.
Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben, die das Unternehmen in die Lage versetzen, über die nationalen und Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern (Umweltschutzbeihilfen). Maßgeblich ist Artikel 36 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Investitionsvorhaben im Sinne des Artikels 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind nicht förderfähig.
Förderfähig sind nur die im Rahmen der Verbesserung des Umweltschutzes entstandenen Kosten beziehungsweise die Mehrkosten des Investitionsvorhabens im Sinne des Artikels 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 mit der Maßgabe, dass das Umweltschutzniveau der Unionsnormen und der nationalen Normen zu übertreffen ist. Nicht unmittelbar mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Kosten sind nicht förderfähig.
Im Übrigen müssen alle sonstigen Förderbedingungen und Verpflichtungen dieser Richtlinie erfüllt sein. Die Förderfähigkeit bei großen Unternehmen bestimmt sich abweichend von Nummer 4 nach Nummer 3 Buchstabe a bis e.
Die Beihilfeintensität der für das Investitionsvorhaben aus Mitteln der GRW und aus anderen öffentlichen Mitteln gewährten Förderungen darf 45 Prozent der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
6.
Das Investitionsvolumen muss bei Investitionsvorhaben in den Landkreisen des Freistaats Sachsen mindestens 50 000 Euro und in allen anderen Fällen mindestens 70 000 Euro betragen.
7.
Bei gemeinnützigen außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen finden Ziffer II Nummer 2 und 3 und Ziffer IV Nummer 1, 3 und 4 keine Anwendung.
8.
Investitionen in bauliche Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegen, sind grundsätzlich nicht förderfähig. Im Ausnahmefall kann eine Förderung erfolgen, wenn für das Vorhaben eine Genehmigung oder Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde vorgelegt wird.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses für Vorhaben gemäß Ziffer II gewährt. Förderfähig sind Kosten6 dann, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig sind. Investitionshilfen können in Form von sachkapitalbezogenen oder lohnkostenbezogenen Zuschüssen gewährt werden. Nummer 2.3 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung findet keine Anwendung.
2.
Eine Verpflichtung der Zuwendungsempfänger zur Einhaltung der Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen gemäß Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung; im Folgenden ANBest-P genannt) besteht nicht.
3.
Zu den förderfähigen Kosten gehören:
a)
die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (unter anderem Gebäude, Anlagen, Maschinen),
b)
die Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern, soweit diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind. Für große Unternehmen gilt dies bis zu einer Höhe von 50 Prozent und für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bis zu einer Höhe von 100 Prozent der gesamten förderfähigen Investitionskosten. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. Sie sind nur förderfähig, wenn:
aa)
der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und
bb)
diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden.
c)
gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter; das Risiko der Instandhaltung der geförderten Wirtschaftsgüter muss beim Mieter beziehungsweise Leasingnehmer liegen.
aa)
Der Mietkauf- beziehungsweise Leasingvertrag über andere Wirtschaftsgüter als Grundstücke oder Gebäude muss die Form eines Finanzierungsleasings haben und vorsehen, dass die geförderten Wirtschaftsgüter zum Laufzeitende erworben werden. In diesem Fall müssen die gemieteten oder geleasten Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Antragsteller aktiviert werden.
bb)
Miet- beziehungsweise Leasingverträge über Grundstücke und Gebäude müssen eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens haben. Die Gewährung eines Zuschusses ist davon abhängig, dass der Vermieter beziehungsweise Leasinggeber und der Antragsteller die gesamtschuldnerische Haftung für eine eventuelle Rückzahlung des Zuschusses übernehmen. Die gesamtschuldnerische Haftung des Vermieters beziehungsweise Leasinggebers kann entsprechend der Weitergabe des Fördervorteils an den Zuwendungsempfänger reduziert werden. Im Übrigen gilt Teil II Buchstabe A Nummer 1.3.2 sowie 2.7.2 des Koordinierungsrahmens.
d)
im Falle der Übernahme einer Betriebsstätte die förderfähigen Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens bis zur Höhe des Marktpreises. Eine frühere Förderung der Wirtschaftsgüter ist angemessen zu berücksichtigen. Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter, deren Erwerb bereits zuvor gefördert wurde, sind nicht förderfähig.
4.
Bei lohnkostenbezogenen Zuschüssen gehören zu den förderfähigen Kosten die Lohnkosten, die für neu eingestellte Personen während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen. Voraussetzung ist, dass die zu schaffenden Dauerarbeitsplätze an Investitionsvorhaben nach Ziffer IV gebunden sind. Ein Arbeitsplatz ist investitionsgebunden, wenn er eine Tätigkeit betrifft, auf die sich die Investition bezieht und wenn er in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen wird. Zugrunde gelegt werden können lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze, die zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vergangenen zwölf Monaten vor Antragstellung führen. Die der Förderung zugrunde gelegten Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben.
Förderfähig sind grundsätzlich nur solche Arbeitsplätze, deren Jahresbruttolohnsumme mindestens 35 000 Euro (einschließlich Anteil des Arbeitgebers an den gesetzlichen Sozialabgaben), ausgehend von einer Vollzeitstelle, beträgt. Der förderfähige Jahresbruttolohn wird auf 70 000 Euro begrenzt.
Die neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen eines der folgenden Kriterien erfüllen:
a)
Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung,
b)
Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder
c)
Arbeitsplätze in einem Bereich mit besonders hohem Innovationspotenzial.
Arbeitsplätze auf Ebene der Geschäftsführung werden nicht gefördert. Sonstige öffentliche Hilfen zur Lohnkostenförderung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
5.
Nicht förderfähig sind folgende Kosten:
a)
Kosten für den Grundstückserwerb (außer Gebäude nach Buchstabe d),
b)
Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,
c)
die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten für Personenkraftwagen, Kombi-Fahrzeuge, Lastkraftwagen, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstige Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen,
d)
die Anschaffungskosten gebrauchter Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre oder das erwerbende Unternehmen ist ein kleines oder mittleres Unternehmen (Anlage 2) in der Gründungsphase gemäß Teil II Buchstabe A Nummer 1.1.3 des Koordinierungsrahmens. Förderfähig sind nur gebrauchte Wirtschaftsgüter, die nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden und deren Erwerb nicht bereits früher gefördert wurde. Bei der Festsetzung der förderfähigen Kosten ist eine frühere Förderung der Wirtschaftsgüter angemessen zu berücksichtigen. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen.
e)
geringwertige Wirtschaftsgüter, welche im Sinne von § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, im Anschaffungsjahr in voller Höhe abgeschrieben und damit steuermindernd geltend gemacht werden,
f)
Investitionen in nicht betriebsnotwendige Einrichtungen (zum Beispiel Betriebswohnungen),
g)
aktivierungsfähige Finanzierungskosten (Bauzeitzinsen),
h)
gemietete und geleaste bewegliche Wirtschaftsgüter, deren Miet- oder Leasingvertrag nicht den Erwerb des Wirtschaftsgutes vorsehen,
i)
Wirtschaftsgüter, die aufgrund eines Sale-and-Rent-back-Vertrages oder eines Sale-and-Lease-back-Vertrages angeschafft werden (Ausnahme: Sale-and-Mietkauf-back stellt sich als reines Finanzierungsgeschäft dar),
j)
Investitionen in Energieerzeugungsanlagen, für die ein Vergütungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besteht.
Bei Investitionen, die im Zusammenhang mit der Verlagerung eines Betriebes getätigt werden, sind Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden oder erzielbar wären und eventuelle Entschädigungsbeträge (zum Beispiel nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 [BGBl. I S. 3634], das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 [BGBl. I S. 1728] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) von den förderfähigen Investitionskosten abzuziehen.
6.
Die Investitionshilfe kommt nur für den Teil der Investitionskosten in Betracht, der 750 000 Euro je neu geschaffenem Dauerarbeitsplatz und 500 000 Euro je gesichertem Dauerarbeitsplatz nicht übersteigt. Für Ausbildungsplätze gilt Satz 1 entsprechend. Ein Ausbildungsplatz wird wie ein Dauerarbeitsplatz bewertet.
Beim Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte werden die übernommenen Arbeitsplätze neu geschaffenen Dauerarbeitsplätzen gleichgestellt.
7.
Förderung von Investitionsvorhaben, durch die vorhandene Dauerarbeitsplätze gesichert werden
7.1
Die Sicherung von Dauerarbeitsplätzen ist förderfähig, wenn mindestens eines der nachfolgend genannten Kriterien vorliegt:
a)
Betriebsstätten mit Tarifbindung im Sinne des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist. Die Tarifbindung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen und unabhängig von der Laufzeit der Tarifverträge über den Investitionszeitraum von drei Jahren und während der Mittelbindefrist von fünf Jahren fortbestehen. Dies gilt für Betriebsstätten mit tarifgleicher Vergütung entsprechend.
b)
Betriebsstätten, die in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung einen Arbeitsplatzzuwachs von mehr als 30 Prozent nachweisen können,
c)
Unternehmen, deren Anteil der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung ausweislich der zum Datum der Antragstellung zwei jüngsten Jahresabschlüsse durchschnittlich mehr als 3 Prozent der Bruttowertschöpfung betrug, kleine Unternehmen auch, wenn diese in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ein von der Europäischen Union der Bundesrepublik Deutschland oder dem Freistaat Sachsen gefördertes Forschungs- und Entwicklungsprojekt durchgeführt haben oder durchführen,
d)
Betriebsstätten, die in digitale Produktions- und/oder Arbeitsprozesse investieren7,
e)
Unternehmen, deren Auslandsumsatz am Gesamtumsatz ausweislich der zum Datum der Antragstellung zwei jüngsten Jahresabschlüsse durchschnittlich über 35 Prozent des Gesamtumsatzes lag,
f)
Unternehmen, deren Bruttowertschöpfung je Beschäftigten in den letzten beiden Geschäftsjahren vor Antragstellung über dem Betrag von 47 000 Euro liegt,
g)
Unternehmen, die im Rahmen des beantragten Investitionsvorhabens auch mindestens einen neuen Dauerarbeitsplatz schaffen.
7.2
Bei der Bemessung der maximal förderfähigen Investitionskosten für gesicherte Dauerarbeitsplätze sind durch Leiharbeitnehmer besetzte Dauerarbeitsplätze nicht zu berücksichtigen.
8.
Höhe der Zuwendung
8.1
Der Zuschuss wird als Anteilfinanzierung („Fördersatz“) bezogen auf die förderfähigen Kosten gewährt. Beihilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Höhe der für ein Investitionsvorhaben nach Ziffer IV Nummer 3 Buchstabe a bis f und Nummer 4 Buchstabe a bis e maximal zulässigen öffentlichen Finanzierungshilfen (Beihilfehöchstsatz) beträgt:
a)
im Zeitraum bis 31. Dezember 2021 in den prädefinierten C-Fördergebieten Dresden und Chemnitz sowie im C-Fördergebiet Leipzig (Anlage 3) für
Beihilfehöchstsatz
Betriebsstätten Prozent
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 30,0 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 20,0 Prozent
Betriebsstätten von großen Unternehmen 10,0 Prozent
b)
im Zeitraum bis 31. Dezember 2021 im prädefinierten C-Fördergebiet (mit Grenzzuschlag) Landkreis Görlitz (Anlage 3) für
Beihilfehöchstsatz
Betriebsstätten Prozent
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 40,0 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 30,0 Prozent
Betriebsstätten von großen Unternehmen 20,0 Prozent
8.2
Die Beihilfehöchstsätze nach Nummer 8.1 werden ausgeschöpft, wenn mit dem Investitionsvorhaben ein besonderer Struktureffekt erzielt wird. Dieser liegt vor, wenn das Vorhaben in besonderer Weise geeignet ist, quantitativen und qualitativen Defiziten der Wirtschaftsstruktur und des Arbeitsplatzangebotes in dem Fördergebiet entgegenzuwirken. Dies ist der Fall bei:
a)
Errichtungsinvestitionen und dem Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte gemäß Ziffer II Nummer 4,
b)
Investitionen gemäß Ziffer II Nummer 3,
c)
Investitionen gemäß Ziffer II Nummer 2, bei denen mindestens ein neuer Dauerarbeitsplatz geschaffen wird,
d)
Investitionen durch eine gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtung im Sinne der Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b.
Darüber hinaus wird der Beihilfehöchstsatz ausgeschöpft und damit ein Bonus gewährt, wenn in der zu fördernden Betriebsstätte bei der Anrechnung der gesicherten Dauerarbeitsplätze ein Tarifvertrag besteht oder tarifgleiche Vergütung gezahlt wird.
8.3
Für alle übrigen Investitionsvorhaben gemäß Ziffer II Nummer 2 wird bei der Förderung folgender Fördersatz zugrunde gelegt:
a)
im Zeitraum bis 31. Dezember 2021 in den prädefinierten C-Fördergebieten Dresden und Chemnitz sowie im C-Fördergebiet Leipzig (Anlage 3) für
Fördersatz
Betriebsstätten Prozent
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 25,0 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 15,0 Prozent
Betriebsstätten von großen Unternehmen 10,0 Prozent
b)
im Zeitraum bis 31. Dezember 2021 im prädefinierten C-Fördergebiet (mit Grenzzuschlag) Landkreis Görlitz (Anlage 3) für
Fördersatz
Betriebsstätten Prozent
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 35,0 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 25,0 Prozent
Betriebsstätten von großen Unternehmen 20,0 Prozent
8.4
Für Investitionsvorhaben über 50 Millionen Euro gelten herabgesetzte Beihilfehöchstsätze.8
8.5
Das Investitionsvorhaben muss einzeln bei der Europäischen Kommission angemeldet werden, sofern die Bedingungen nach Teil II Buchstabe A Nummer 2.6.8 des Koordinierungsrahmens erfüllt sind.
8.6
Für Investitionsvorhaben nach Ziffer IV Nummer 3 Buchstabe g und Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe f (De-minimis-Beihilfen, Kleinbeihilfen) darf die Höhe der maximal zulässigen öffentlichen Finanzierungshilfen (Beihilfehöchstsatz) den Fördersatz nach Nummer 8.1 um bis zu 20 Prozentpunkte übersteigen.
8.7
Für gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen liegt der Fördersatz für Investitionen in Forschungsinfrastrukturen gemäß Ziffer II Nummer 8 bei 50 Prozent, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
Die Infrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 Prozent der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner müssen die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht werden.
b)
Der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Bei Vorhaben mit vom Zuwendungsempfänger im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben von weniger als 100 000 Euro ist der Vorhabensbeginn ab Antragstellung (Datum Posteingang bei der Bewilligungsstelle) zugelassen. Dies gilt nicht für notifizierungspflichtige Vorhaben. Bei Vorhaben mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 100 000 Euro dürfen Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind, bevor
a)
der Antrag auf Gewährung von Investitionszuschüssen unter Verwendung des Vordrucks bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) gestellt wurde und
b)
die SAB schriftlich eine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt hat.
Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben (Vorhabensbeginn) ist entweder
a)
der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags oder
b)
der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder
c)
die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
d)
eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.
Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen nicht als Beginn des Vorhabens. Bei der Übernahme ist der Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.
Das Vorhaben soll kurzfristig begonnen und grundsätzlich innerhalb von 36 Monaten beendet werden. Befristet bis zum 31. Dezember 2021 können Investitionszuschüsse für Investitionsvorhaben gewährt werden, die innerhalb von 42 Monaten durchgeführt werden.
Bewilligungszeiträume bereits bewilligter gewerblicher Investitionsvorhaben können befristet bis zum 31. Dezember 2021 ohne Begründung um bis zu sechs Monate und im Einzelfall mit tragender Begründung für die Verzögerung aufgrund der Coronavirus-Pandemie um weitere bis zu sechs Monate kostenneutral, das heißt ohne weitere Änderungen und Folgewirkungen für das Vorhaben verlängert werden. Die Überwachungszeit nach Ziffer II Nummer 1 Satz 5 verschiebt sich entsprechend.
2.
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bau-, Planungs-, Raumordnungs- und Umweltrechtes entspricht.
Nummer 6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung gilt nicht. Zuschüsse werden nur gewährt, wenn der Antragsteller seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
3.
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein und den Grundsätzen einer soliden Finanzierung entsprechen. Dies ist von der das Vorhaben begleitenden Bank des Antragstellers zu bestätigen. Der Beitrag des Zuschussempfängers aus Eigen- oder Fremdmitteln zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 Prozent der Gesamtfinanzierung betragen. Dieser Mindestbeitrag darf keine Beihilfeelemente enthalten. Darin enthalten sein muss grundsätzlich ein Eigenmittelanteil des Zuschussempfängers von mindestens zehn Prozent der Gesamtfinanzierung.
4.
Die durch Investitionszuschüsse geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn sie werden durch gleiche oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.
5.
Für die zweckgerechte Verwendung haben alle Gesellschafter ab einer Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital grundsätzlich einen öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritt zu erklären. Bei Gesellschaftern mit Sitz im Ausland wird grundsätzlich eine Bürgschaftserklärung verlangt. Hiervon kann insbesondere abgesehen werden, wenn das vorhandene Haftungskapital mindestens der Zuschusshöhe einschließlich bereits gewährter Fördermittel entspricht.
Die Haftung ist begrenzt auf 15 Prozent des ausgereichten Zuschusses, beträgt jedoch mindestens 15 000 Euro je Gesellschafter. Die Gesellschafter schließen einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag beziehungsweise geben eine Bürgschaftserklärung ab.
6.
Vorhaben nach dieser Richtlinie, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien dienen, sollen bei Ausschöpfung des Beihilfehöchstsatzes nach Ziffer V Nummer 8.2 vorrangig gefördert werden.

VII.
Verfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB). Größere Vorhaben und schwierige Ermessensentscheidungen legt sie einem internen Koordinierungsausschuss unter Leitung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Zustimmung vor.
2.
Der Antrag muss die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und in der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Form gestellt werden.
3.
Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
Die Anteilfinanzierung des Freistaates Sachsen kann dabei im Einzelfall und in Ausnahmefällen vorübergehend zugunsten des Eigenmittelanteils überschritten werden. Ein etwaiger hieraus entstehender Zinsvorteil für das Unternehmen ist bei der Prüfung der Einhaltung der zulässigen Beihilfehöchstsätze zu berücksichtigen.
4.
Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt der SAB.

VIII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie GRW RIGA vom 2. Oktober 2020 (SächsABl. S. 1205), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. März 2021 (SächsABl. S. 355) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 30. April 2021

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Anlage 1
(zu Ziffer III Nummer 2)

Einschränkungen und Ausschluss der Förderung
1.
Im Freistaat Sachsen sind folgende Bereiche grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen:
1.1
Herstellung von primären Baumaterialien, wie Ziegel, sonstige Baukeramik, Zement, Kalk, gebrannter Gips, Erzeugnisse aus Beton, Zement und Gips,
1.2
bestimmte Dienstleistungsarten der Positivliste des GRW-Koordinierungsrahmens:
Nummer 37: Import/Exportgroßhandel,
Nummer 38: Datenbe- und -verarbeitung (einschließlich Datenbanken und Herstellung von DV-Programmen),
Nummer 40: Veranstaltung von Kongressen,
Nummer 43: Technische Unternehmensberatung,
Nummer 44: Markt- und Meinungsforschung,
Nummer 46: Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft und
Nummer 47: Ausstellungs- und Messen-Einrichtungen als Unternehmen
1.3
Handel (auch Großhandel, Online- und Versandhandel) und Finanzdienstleister (auch Banken und Versicherungen),
1.4
Asphaltproduktion und Transportbetonherstellung,
1.5
Leistungen, die der Sanierung und Instandhaltung dienen,
1.6
Herstellung von Kraftstoffen aus fossilen Energieträgern,
1.7
Herstellung von biogenen Brennstoffen,
1.8
Gaststätten.
2.
Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Betriebsstätten:
2.1
Go-Kart-Bahnen,
2.2
Kegel- und Bowlingbahnanlagen,
2.3
Fitnesscenter,
2.4
Golfplätze und Tennisanlagen einschließlich deren Nebeneinrichtungen,
2.5
Tierparks, Zoologische Einrichtungen,
2.6
Ausstellungen, Museen und ähnliche Einrichtungen,
2.7
kulturelle Einrichtungen (zum Beispiel Kino, Theater),
2.8
Bars, Diskotheken,
2.9
mobile Dienstleistungen,
2.10
Ganzjahresbäder,
2.11
Separate Saunaanlagen/-landschaften sowie separate Wellness- und SPA-Einrichtungen.

Die Förderausschlüsse nach Nummer 1.4 und 1.6 finden keine Anwendung auf Anträge, die bis zum 31. März 2021 gestellt werden. Im Übrigen finden die Förderausschlüsse nach Nummer 1 befristet für Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2021 keine Anwendung. Dabei können Versandhandel (auch Online-Handel) und Großhandel nur gefördert werden, wenn sich der Hauptsitz des Unternehmens im Freistaat Sachsen befindet.

Anlage 2
(zu Ziffer III Nummer 1 Buchstabe a, Ziffer V Nummer 5 Buchstabe d)

Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen beziehungsweise als kleines und mittleres Unternehmen ist die Definition des Anhangs 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die Einstufung richtet sich nach Größenkriterien (siehe nachfolgend Punkt 1 – Mitarbeiteranzahl, Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme) und Beteiligungsverhältnissen (siehe Punkt 2).

1.
Definition der KMU

Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die

weniger als zehn Mitarbeiter und
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro haben.

Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die

weniger als 50 Mitarbeiter haben und
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben.

Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die

weniger als 250 Mitarbeiter und
einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro haben.

Große Unternehmen sind Unternehmen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen.

Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), das heißt der Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeiter werden nur entsprechend ihres Anteils an den JAE berücksichtigt. Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Personen im Mutterschutz beziehungsweise Erziehungsurlaub sind nicht zu berücksichtigen.

In die Mitarbeiterzahl gehen ein: Lohn- und Gehaltsempfänger, der für das Unternehmen tätige Personen auch Leiharbeitnehmer, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind, sowie mitarbeitende Eigentümer und Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.

Ein Unternehmen ist kein KMU, wenn mindestens 25 Prozent oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden, ausgenommen die unter Punkt 2 genannte öffentlichen Anteilseigner.

Die Einhaltung der formalen Beurteilungskriterien darf weder zum Missbrauch noch zu einer Umgehung der KMU-Definition führen.

2.
Definition der Unternehmenstypen

Verbundene Unternehmen (VU)

sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
ein Unternehmen hält die Mehrheit (> 50 Prozent) der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
ein Unternehmen ist gemäß einem mit dem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt.

Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

Partnerunternehmen (PU)

sind Unternehmen, die allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen einen Anteil von 25 Prozent bis einschließlich 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen halten beziehungsweise an denen Anteil(e) von 25 Prozent bis einschließlich 50 Prozent gehalten wird/werden.

Eigenständige Unternehmen

sind Unternehmen, die keine Anteile von 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen halten beziehungsweise an denen keine Anteile von 25 Prozent oder mehr gehalten werden.

Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25 Prozent erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Anteilseignern handelt und unter der Bedingung, dass diese Anteilseigner nicht einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:

Staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen beziehungsweise Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich Risikokapitalinvestition tätig sind („Business Angels“) und die Eigenmittel in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten „Business Angels“ in das betroffene Unternehmen 1,25 Millionen Euro nicht überschreitet,
Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck,
institutionelle Anleger einschließlich regionale Entwicklungsfonds,
autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Millionen Euro und weniger als 5 000 Einwohnern.
3.
Beurteilung – Folgen bei Veränderungen

Das Antrag stellende Unternehmen ist ein KMU, wenn die Summe der Mitarbeiter insgesamt kleiner als 250 ist. Zudem darf die Summe der Jahresumsätze höchstens 50 Millionen Euro oder die addierte Bilanzsummen höchstens 43 Millionen Euro betragen.

In die genannten Schwellenwerte werden auch die Werte von Verbundunternehmen vollständig und von Partnerunternehmen entsprechend der Beteiligungsquote eingerechnet.

Die Schwellenwerte beziehen sich auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss. Das Antrag stellende Unternehmen erwirbt beziehungsweise verliert den KMU-Status erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die genannten Schwellenwerte unter- beziehungsweise überschreitet. Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Abschluss für einen vollständigen Rechnungszeitraum vorlegen kann, werden die Schwellenwerte im laufenden Geschäftsjahr nach Treu und Glauben geschätzt.

Anlage 3
(zu Ziffer V Nummer 8.1 und 8.3, jeweils Buchstabe a und b)

Einteilung der Fördergebiete9 im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2021

Prädefinierte C-Fördergebiete (ehemalige A-Fördergebiete) NUTS-Regionen DED 2 Dresden und DED 4 Chemnitz gemäß Randzeichen 158 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020

Prädefinierte C-Fördergebiete
Gemeinde Landkreis/NUTS-3-Region NUTS-2-Region
Chemnitz, Stadt Chemnitz, Stadt Chemnitz
Amtsberg Erzgebirgskreis Chemnitz
Annaberg-Buchholz, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Aue-Bad Schlema, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Auerbach Erzgebirgskreis Chemnitz
Bärenstein Erzgebirgskreis Chemnitz
Bockau Erzgebirgskreis Chemnitz
Börnichen/Erzgeb. Erzgebirgskreis Chemnitz
Breitenbrunn/Erzgeb. Erzgebirgskreis Chemnitz
Burkhardtsdorf Erzgebirgskreis Chemnitz
Crottendorf Erzgebirgskreis Chemnitz
Deutschneudorf Erzgebirgskreis Chemnitz
Drebach Erzgebirgskreis Chemnitz
Ehrenfriedersdorf, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Eibenstock, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Elterlein, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Gelenau/Erzgeb. Erzgebirgskreis Chemnitz
Geyer, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Gornau/Erzgeb. Erzgebirgskreis Chemnitz
Gornsdorf Erzgebirgskreis Chemnitz
Großolbersdorf Erzgebirgskreis Chemnitz
Großrückerswalde Erzgebirgskreis Chemnitz
Grünhain-Beierfeld, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Grünhainichen Erzgebirgskreis Chemnitz
Heidersdorf Erzgebirgskreis Chemnitz
Hohndorf Erzgebirgskreis Chemnitz
Jahnsdorf/Erzgeb. Erzgebirgskreis Chemnitz
Johanngeorgenstadt, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Jöhstadt, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Königswalde Erzgebirgskreis Chemnitz
Lauter-Bernsbach, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Lößnitz, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Lugau/Erzgeb., Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Marienberg, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Mildenau Erzgebirgskreis Chemnitz
Neukirchen/Erzgeb. Erzgebirgskreis Chemnitz
Niederdorf Erzgebirgskreis Chemnitz
Niederwürschnitz Erzgebirgskreis Chemnitz
Oberwiesenthal, Kurort, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Oelsnitz/Erzgeb., Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Olbernhau, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Pockau-Lengefeld, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Raschau-Markersbach Erzgebirgskreis Chemnitz
Scheibenberg, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Schlettau, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Schneeberg, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Schönheide Erzgebirgskreis Chemnitz
Schwarzenberg/Erzgeb., Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Sehmatal Erzgebirgskreis Chemnitz
Seiffen/Erzgeb., Kurort Erzgebirgskreis Chemnitz
Stollberg/Erzgeb., Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Stützengrün Erzgebirgskreis Chemnitz
Tannenberg Erzgebirgskreis Chemnitz
Thalheim/Erzgeb., Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Thermalbad Wiesenbad Erzgebirgskreis Chemnitz
Thum, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Wolkenstein, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Zschopau, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Zschorlau Erzgebirgskreis Chemnitz
Zwönitz, Stadt Erzgebirgskreis Chemnitz
Altmittweida Mittelsachsen Chemnitz
Augustusburg, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Bobritzsch-Hilbersdorf Mittelsachsen Chemnitz
Brand-Erbisdorf, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Burgstädt, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Claußnitz Mittelsachsen Chemnitz
Döbeln, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Dorfchemnitz Mittelsachsen Chemnitz
Eppendorf Mittelsachsen Chemnitz
Erlau Mittelsachsen Chemnitz
Flöha, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Frankenberg/Sa., Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Frauenstein, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Freiberg, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Geringswalde, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Großhartmannsdorf Mittelsachsen Chemnitz
Großschirma, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Großweitzschen Mittelsachsen Chemnitz
Hainichen, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Halsbrücke Mittelsachsen Chemnitz
Hartha, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Hartmannsdorf Mittelsachsen Chemnitz
Königsfeld Mittelsachsen Chemnitz
Königshain-Wiederau Mittelsachsen Chemnitz
Kriebstein Mittelsachsen Chemnitz
Leisnig, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Leubsdorf Mittelsachsen Chemnitz
Lichtenau Mittelsachsen Chemnitz
Lichtenberg/Erzgeb. Mittelsachsen Chemnitz
Lunzenau, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Mittweida, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Mühlau Mittelsachsen Chemnitz
Mulda/Sa. Mittelsachsen Chemnitz
Neuhausen/Erzgeb. Mittelsachsen Chemnitz
Niederwiesa Mittelsachsen Chemnitz
Oberschöna Mittelsachsen Chemnitz
Oederan, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Ostrau Mittelsachsen Chemnitz
Penig, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Rechenberg-Bienenmühle Mittelsachsen Chemnitz
Reinsberg Mittelsachsen Chemnitz
Rochlitz, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Rossau Mittelsachsen Chemnitz
Roßwein, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Sayda, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Seelitz Mittelsachsen Chemnitz
Striegistal Mittelsachsen Chemnitz
Taura Mittelsachsen Chemnitz
Waldheim, Stadt Mittelsachsen Chemnitz
Wechselburg Mittelsachsen Chemnitz
Weißenborn/Erzgeb. Mittelsachsen Chemnitz
Zettlitz Mittelsachsen Chemnitz
Zschaitz-Ottewig Mittelsachsen Chemnitz
Adorf/Vogtl., Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Auerbach/Vogtl., Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Bad Brambach Vogtlandkreis Chemnitz
Bad Elster, Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Bergen Vogtlandkreis Chemnitz
Bösenbrunn Vogtlandkreis Chemnitz
Eichigt Vogtlandkreis Chemnitz
Ellefeld Vogtlandkreis Chemnitz
Elsterberg, Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Falkenstein/Vogtl., Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Grünbach, Höhenluftkurort Vogtlandkreis Chemnitz
Heinsdorfergrund Vogtlandkreis Chemnitz
Klingenthal, Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Lengenfeld, Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Limbach Vogtlandkreis Chemnitz
Markneukirchen, Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Mühlental Vogtlandkreis Chemnitz
Muldenhammer Vogtlandkreis Chemnitz
Netzschkau, Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Neuensalz Vogtlandkreis Chemnitz
Neumark Vogtlandkreis Chemnitz
Neustadt/Vogtl. Vogtlandkreis Chemnitz
Oelsnitz/Vogtl., Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Pausa-Mühltroff., Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Plauen, Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Pöhl Vogtlandkreis Chemnitz
Reichenbach im Vogtland, Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Rodewisch, Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Rosenbach/Vogtl. Vogtlandkreis Chemnitz
Schöneck/Vogtl., Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Steinberg Vogtlandkreis Chemnitz
Theuma Vogtlandkreis Chemnitz
Tirpersdorf Vogtlandkreis Chemnitz
Treuen, Stadt Vogtlandkreis Chemnitz
Triebel/Vogtl. Vogtlandkreis Chemnitz
Weischlitz Vogtlandkreis Chemnitz
Werda Vogtlandkreis Chemnitz
Bernsdorf Zwickau Chemnitz
Callenberg Zwickau Chemnitz
Crimmitschau, Stadt Zwickau Chemnitz
Crinitzberg Zwickau Chemnitz
Dennheritz Zwickau Chemnitz
Fraureuth Zwickau Chemnitz
Gersdorf Zwickau Chemnitz
Glauchau, Stadt Zwickau Chemnitz
Hartenstein, Stadt Zwickau Chemnitz
Hartmannsdorf b. Kirchberg Zwickau Chemnitz
Hirschfeld Zwickau Chemnitz
Hohenstein-Ernstthal, Stadt Zwickau Chemnitz
Kirchberg, Stadt Zwickau Chemnitz
Langenbernsdorf Zwickau Chemnitz
Langenweißbach Zwickau Chemnitz
Lichtenstein/Sa., Stadt Zwickau Chemnitz
Lichtentanne Zwickau Chemnitz
Limbach-Oberfrohna, Stadt Zwickau Chemnitz
Meerane, Stadt Zwickau Chemnitz
Mülsen Zwickau Chemnitz
Neukirchen/Pleiße Zwickau Chemnitz
Niederfrohna Zwickau Chemnitz
Oberlungwitz, Stadt Zwickau Chemnitz
Oberwiera Zwickau Chemnitz
Reinsdorf Zwickau Chemnitz
Remse Zwickau Chemnitz
Schönberg Zwickau Chemnitz
St. Egidien Zwickau Chemnitz
Waldenburg, Stadt Zwickau Chemnitz
Werdau, Stadt Zwickau Chemnitz
Wildenfels, Stadt Zwickau Chemnitz
Wilkau-Haßlau, Stadt Zwickau Chemnitz
Zwickau, Stadt Zwickau Chemnitz
Dresden, Stadt Dresden, Stadt Dresden
Arnsdorf Bautzen Dresden
Bautzen, Stadt Bautzen Dresden
Bernsdorf, Stadt Bautzen Dresden
Bischofswerda, Stadt Bautzen Dresden
Burkau Bautzen Dresden
Crostwitz Bautzen Dresden
Cunewalde Bautzen Dresden
Demitz-Thumitz Bautzen Dresden
Doberschau-Gaußig Bautzen Dresden
Elsterheide Bautzen Dresden
Elstra, Stadt Bautzen Dresden
Frankenthal Bautzen Dresden
Göda Bautzen Dresden
Großdubrau Bautzen Dresden
Großharthau Bautzen Dresden
Großnaundorf Bautzen Dresden
Großpostwitz/O.L. Bautzen Dresden
Großröhrsdorf, Stadt Bautzen Dresden
Haselbachtal Bautzen Dresden
Hochkirch Bautzen Dresden
Hoyerswerda, Stadt Bautzen Dresden
Kamenz, Stadt Bautzen Dresden
Königsbrück, Stadt Bautzen Dresden
Königswartha Bautzen Dresden
Kubschütz Bautzen Dresden
Laußnitz Bautzen Dresden
Lauta, Stadt Bautzen Dresden
Lichtenberg Bautzen Dresden
Lohsa Bautzen Dresden
Malschwitz Bautzen Dresden
Nebelschütz Bautzen Dresden
Neschwitz Bautzen Dresden
Neukirch Bautzen Dresden
Neukirch/Lausitz Bautzen Dresden
Obergurig Bautzen Dresden
Ohorn Bautzen Dresden
Oßling Bautzen Dresden
Ottendorf-Okrilla Bautzen Dresden
Panschwitz-Kuckau Bautzen Dresden
Pulsnitz, Stadt Bautzen Dresden
Puschwitz Bautzen Dresden
Räckelwitz Bautzen Dresden
Radeberg, Stadt Bautzen Dresden
Radibor Bautzen Dresden
Ralbitz-Rosenthal Bautzen Dresden
Rammenau Bautzen Dresden
Schirgiswalde-Kirschau, Stadt Bautzen Dresden
Schmölln-Putzkau Bautzen Dresden
Schwepnitz Bautzen Dresden
Sohland a. d. Spree Bautzen Dresden
Spreetal Bautzen Dresden
Steina Bautzen Dresden
Steinigtwolmsdorf Bautzen Dresden
Wachau Bautzen Dresden
Weißenberg, Stadt Bautzen Dresden
Wilthen, Stadt Bautzen Dresden
Wittichenau, Stadt Bautzen Dresden
Coswig, Stadt Meißen Dresden
Diera-Zehren Meißen Dresden
Ebersbach Meißen Dresden
Glaubitz Meißen Dresden
Gröditz, Stadt Meißen Dresden
Großenhain, Stadt Meißen Dresden
Hirschstein Meißen Dresden
Käbschütztal Meißen Dresden
Klipphausen Meißen Dresden
Lampertswalde Meißen Dresden
Lommatzsch, Stadt Meißen Dresden
Meißen, Stadt Meißen Dresden
Moritzburg Meißen Dresden
Niederau Meißen Dresden
Nossen, Stadt Meißen Dresden
Nünchritz Meißen Dresden
Priestewitz Meißen Dresden
Radebeul, Stadt Meißen Dresden
Radeburg, Stadt Meißen Dresden
Riesa, Stadt Meißen Dresden
Röderaue Meißen Dresden
Schönfeld Meißen Dresden
Stauchitz Meißen Dresden
Strehla, Stadt Meißen Dresden
Thiendorf Meißen Dresden
Weinböhla Meißen Dresden
Wülknitz Meißen Dresden
Zeithain Meißen Dresden
Altenberg, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Bad Gottleuba-Berggießhübel, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Bad Schandau, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Bahretal Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Bannewitz Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Dippoldiswalde, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Dohma Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Dohna, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Dorfhain Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Dürrröhrsdorf-Dittersbach Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Freital, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Glashütte, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Gohrisch Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Hartmannsdorf-Reichenau Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Heidenau, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Hermsdorf/Erzgeb. Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Hohnstein, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Klingenberg Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Königstein/Sächs. Schw., Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Kreischa Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Liebstadt, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Lohmen Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Müglitztal Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Neustadt i. Sa., Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Pirna, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Rabenau, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Rathen, Kurort Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Rathmannsdorf Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Reinhardtsdorf-Schöna Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Rosenthal-Bielatal Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Sebnitz, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Stadt Wehlen, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Stolpen, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Struppen Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Tharandt, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden
Wilsdruff, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden

Sonderstatus Landkreis Görlitz

Gemäß Randzeichen 176 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 darf für an A-Fördergebiete angrenzende NUTS-3-Regionen oder Teile von NUTS-3-Regionen eines C-Fördergebietes die zulässige Beihilfehöchstintensität angehoben werden, so dass die Differenz zwischen den Beihilfeintensitäten beider Gebiete nicht mehr als 15 Prozentpunkte beträgt. Diese Regelung gilt für den Landkreis Görlitz.

Sonderstatus Landkreis Görlitz
Gemeinde Gemeinde Gemeinde
Gemeinde Gemeinde Gemeinde
Bad Muskau, Stadt Königshain Reichenbach/O.L., Stadt
Beiersdorf Kottmar Rietschen
Bernstadt a. d. Eigen, Stadt Krauschwitz Rosenbach
Bertsdorf-Hörnitz Kreba-Neudorf Rothenburg/O.L., Stadt
Boxberg/O.L. Lawalde Schleife
Dürrhennersdorf Leutersdorf Schönau-Berzdorf a. d. Eigen
Ebersbach-Neugersdorf, Stadt Löbau, Stadt Schönbach
Gablenz Markersdorf Schöpstal
Görlitz, Stadt Mittelherwigsdorf Seifhennersdorf, Stadt
Groß Düben Mücka Trebendorf
Großschönau Neißeaue Vierkirchen
Großschweidnitz Neusalza-Spremberg, Stadt Waldhufen
Hähnichen Niesky, Stadt Weißkeißel
Hainewalde Oderwitz Weißwasser/O.L., Stadt
Herrnhut, Stadt Olbersdorf Zittau, Stadt
Hohendubrau Oppach
Horka Ostritz, Stadt
Jonsdorf, Kurort Oybin
Kodersdorf Quitzdorf am See

Nicht prädinierte C-Fördergebiete NUTS-Region DED 5 Leipzig gemäß Randzeichen 167 und Randzeichen 168 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020

Nicht prädinierte C-Fördergebiete
Gemeinde Landkreis/NUTS-3-Region Gemeinde Landkreis/NUTS-3-Region
Gemeinde Landkreis/NUTS-3-Region Gemeinde Landkreis/NUTS-3-Region
Leipzig, Stadt Leipzig, Stadt Wurzen, Stadt Leipzig
Bad Lausick, Stadt Leipzig Zwenkau, Stadt Leipzig
Belgershain Leipzig Arzberg Nordsachsen
Bennewitz Leipzig Bad Düben, Stadt Nordsachsen
Böhlen, Stadt Leipzig Beilrode Nordsachsen
Borna, Stadt Leipzig Belgern-Schildau, Stadt Nordsachsen
Borsdorf Leipzig Cavertitz Nordsachsen
Brandis, Stadt Leipzig Dahlen, Stadt Nordsachsen
Colditz, Stadt Leipzig Delitzsch, Stadt Nordsachsen
Elstertrebnitz Leipzig Dommitzsch, Stadt Nordsachsen
Frohburg, Stadt Leipzig Eilenburg, Stadt Nordsachsen
Geithain, Stadt Leipzig Elsnig Nordsachsen
Grimma, Stadt Leipzig Jesewitz Nordsachsen
Groitzsch, Stadt Leipzig Krostitz Nordsachsen
Großpösna Leipzig Laußig Nordsachsen
Kitzscher, Stadt Leipzig Liebschützberg Nordsachsen
Lossatal Leipzig Mockrehna Nordsachsen
Machern Leipzig Mügeln, Stadt Nordsachsen
Markkleeberg, Stadt Leipzig Naundorf Nordsachsen
Markranstädt, Stadt Leipzig Oschatz, Stadt Nordsachsen
Naunhof, Stadt Leipzig Schkeuditz, Stadt Nordsachsen
Neukieritzsch Leipzig Schönwölkau Nordsachsen
Otterwisch Leipzig Taucha, Stadt Nordsachsen
Parthenstein Leipzig Torgau, Stadt Nordsachsen
Pegau, Stadt Leipzig Trossin Nordsachsen
Regis-Breitingen, Stadt Leipzig Wermsdorf Nordsachsen
Rötha, Stadt Leipzig Wiedemar Nordsachsen
Thallwitz Leipzig Zschepplin Nordsachsen
Trebsen/Mulde, Stadt Leipzig
1
vergleiche Artikel 2 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1084
2
Bei der Tätigkeit handelt es sich nicht um dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit im Sinne des Artikel 2 Nummer 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Es ist unerheblich, ob die neue Tätigkeit des ansässigen Unternehmens in einer bestehenden oder in einer neuen Betriebsstätte ausgeübt wird.
3
Dabei kommt es darauf an, dass die neue Tätigkeit nicht unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt, die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S.1) festgelegt ist (vergleiche Artikel 2 Nummer 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014).
4
Zum Begriff der Prozessinnnovation siehe Artikel 2 Nummer 97 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
5
vergleiche Randnummer 15 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020
6
Kosten im Sinne dieser Richtlinie sind Ausgaben im Sinne von Nummer 2.2.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
7
Die für die Vorhabensbeschreibung gültigen Kriterien als Ergänzung zum Antragsformular sind auf der Website der Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) www.sab.sachsen.de einsehbar.
8
siehe Randzeichen 89 in Verbindung mit Randzeichen 20 Buchstabe c der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020
9
Ausweisung erfolgt gemäß Gemeindeschlüssel für die Gemeinden im Freistaat Sachsen ab 1. Januar 2014

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 20, S. 523
    Fsn-Nr.: 552-V21.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Mai 2021

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2021