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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Normenkontrollratsgesetzes

Vollzitat: Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Normenkontrollratsgesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 724)

Drittes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Normenkontrollratsgesetzes

Vom 16. Dezember 2020

Der Sächsische Landtag hat am 16. Dezember 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Sächsische Normenkontrollratsgesetz vom 3. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 384), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Beim Staatsministerium der Justiz“ durch die Wörter „Bei der Staatsregierung“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Regelungen für die“ die Wörter „Bürgerinnen und“ eingefügt.
2.
In § 2 werden nach den Wörtern „bei den“ die Wörter „Bürgerinnen und“ eingefügt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Staatsminister der Justiz“ durch die Wörter „Die zuständige Staatsministerin oder der zuständige Staatsminister“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 werden die Wörter „dem Staatsminister der Justiz“ durch die Wörter „der zuständigen Staatsministerin oder dem zuständigen Staatsminister“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Mitglieder sollen den Bereichen der Politik, der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Kommunen sowie zivilgesellschaftlichen Gruppen entstammen. Frauen und Männer sollen gleichermaßen vertreten sein. Die Mitglieder sollen Erfahrungen in Angelegenheiten der Rechtssetzung oder Rechtsanwendung innerhalb staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen gesammelt haben.“
c)
In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Hochschullehrerinnen und“ eingefügt.
d)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die oder der Vorsitzende des Sächsischen Normenkontrollrats wird durch die Staatsregierung bestimmt.“
e)
In Absatz 7 Satz 3 werden nach dem Wort „Stimme“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
f)
In Absatz 9 werden die Wörter „das Staatsministerium der Justiz“ durch die Wörter „das zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
g)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Beim Staatsministerium der Justiz“ durch die Wörter „Bei dem zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Beschäftigten“ ersetzt.
h)
In Absatz 11 Satz 1 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Beschäftigten“ ersetzt.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dem Prüfungsrecht des Sächsischen Normenkontrollrates unterliegen
1.
Entwürfe von Landesgesetzen, die von der Staatsregierung in den Landtag eingebracht werden sollen, und
2.
Entwürfe von Rechtsverordnungen der Staatsregierung und der Staatsministerien.“
bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
sich
a)
auf die Festlegung von Zuständigkeiten oder
b)
auf die Zustimmung zu einem Staatsvertrag
beschränkt.“
bbb)
Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Staatsregierung kann dem Sächsischen Normenkontrollrat bereits bestehende Gesetze und von der Staatsregierung erlassene Rechtsverordnungen zur Prüfung vorlegen; der Staatskanzlei und den Staatsministerien steht dieses Recht für die von ihnen erlassenen Rechtsverordnungen zu. Absatz 3 gilt in diesen Fällen nicht.“
c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Der Sächsische Normenkontrollrat kann die Staatsregierung in begründeten Einzelfällen ersuchen, für bestehende Landesgesetze und Rechtsverordnungen sowie in besonders begründeten Ausnahmefällen für bestehende Verwaltungsvorschriften den Erfüllungsaufwand zu erfassen. Bei Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die von einem oder mehreren Ressorts erlassen wurden, ist das Ersuchen an diese zu richten. Die Ablehnung des Ersuchens ist zu begründen. Wird das Ersuchen nicht abgelehnt, stellt das federführende Ressort den Erfüllungsaufwand in angemessener Frist dar. Der Sächsische Normenkontrollrat prüft die Darstellung des Erfüllungsaufwandes und teilt das Ergebnis der Prüfung mit. § 1 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Stellungnahmen des Sächsischen Normenkontrollrats werden dem Gesetzentwurf bei der Einbringung in den Landtag beigefügt.“
b)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Staatsregierung leitet die Berichte dem Landtag als Unterrichtung zu.“.
6.
In § 7 Satz 1 werden die Wörter „Ein Jahr“ durch die Angabe „18 Monate“ und die Angabe „§ 1 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 und 3 sowie § 4 Absatz 4 und 5“ ersetzt.
7.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Übergangsvorschrift
Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 kann für die erste auf den 31. Dezember 2020 folgende Bestellung neuer Mitglieder die Amtszeit von drei Mitgliedern auf 18 Monate festgesetzt werden.“
8.
In § 8 Satz 2 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.

Dresden, den 16. Dezember 2020

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 39, S. 724
    Fsn-Nr.: 111

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2020