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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über Technische Baubestimmungen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über Technische Baubestimmungen vom 24. Juli 2024 (SächsABl. S. 939)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
über Technische Baubestimmungen

Vom 24. Juli 2024

I.
Technische Baubestimmungen

1.
Übernahme der Technischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik
Die vom Deutschen Institut für Bautechnik nach § 85a Absatz 5 Satz 1 der Musterbauordnung in der Fassung vom November 2002, die zuletzt durch den Beschluss der Bauministerkonferenz vom 22. September 2022 geändert worden ist, in Form einer amtlichen Mitteilung im Internet unter der Adresse „www.dibt.de“ bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen werden als Technische Baubestimmungen nach § 88a Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) geändert worden ist, übernommen, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
2.
Änderungen der Technischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik
Änderungen der Technischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik werden mit Beginn des siebten Monats nach ihrer Bekanntmachung in den amtlichen Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik als Technische Baubestimmungen nach § 88a Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung übernommen, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
3.
Abweichungen von und Ergänzungen zu den Technischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik
Abweichungen von und Ergänzungen zu den Technischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik werden in Anlage 1 aufgeführt.

II.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Geltung der Technischen Baubestimmungen vom 6. Januar 2021 (SächsABl. S. 52), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321), außer Kraft.

Dresden, den 24. Juli 2024

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

Anlage 1
(zu Ziffer I Nummer 3)

Abweichungen von und Ergänzungen zu den Technischen Baubestimmungen
des Deutschen Instituts für Bautechnik
I.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu Anhang 18 werden folgende Angaben angefügt:
Anhänge
Anhang Bezeichnung
Anhang A
zu Lfd. Nr. A 1.2.1.2
Zuordnung von Gemeinden im Freistaat Sachsen zu den Schneelastzonen 2 und 3 nach DIN EN-1991-1-3/NA: 2019-04
Anhang B
zu Lfd. Nr. A 1.2.9.1
Zuordnung von Gemeinden im Freistaat Sachsen zu den Erdbebenzonen 1 und 2 nach DIN 4149: 2005-04“
II.
Teil A 1.2 wird wie folgt geändert:
1.
In der Tabelle zu Lfd. Nr. A 1.2.1.2 wird bei der Kategorie „Schneelasten“ in Spalte 4 nach der Angabe „Anlage A 1.2.1/4“ die Angabe „Anhang A“ angefügt.
2.
In der Tabelle zu Lfd. Nr. 1.2.9.1 wird in der Spalte 4 nach der Angabe „Anlage A 1.2.9/1“ die Angabe „Anhang B“ angefügt.
3.
In Anlage A 1.2.1/3 Ziffer 2 und 5 werden jeweils die Wörter „Prüfingenieur/Prüfsachverständiger“ durch das Wort „Prüfingenieur“ ersetzt.
4.
In Anlage A 1.2.1/4 wird Ziffer 1 wie folgt gefasst:
„1
Hinsichtlich der Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen wird auf Anhang A verwiesen.“
5.
In Anlage A 1.2.1/5 wird Ziffer 2 wie folgt gefasst:
„2
Die Gemeinden des Freistaates Sachsen sind der Windlastzone 2 zugeordnet.“
6.
Anlage A 1.2.6/ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Im zweiten Absatz werden die Wörter „wobei für die Klassifizierung Brandwand (Kriterium REI-M und EI-M) zusätzlich Folgendes gilt“ durch die Wörter „wobei für das Kriterium REI-M und EI-M zusätzlich Folgendes gilt“ ersetzt.
b)
Die Bildunterschrift wird wie folgt gefasst:
„Abbildung: Vertikale Stoßfuge in Wandebene bei Wänden gemäß Satz 2“
7.
In Anlage A 1.2.9/1 wird Ziffer 2 wie folgt gefasst:
„2
Hinsichtlich der Zuordnung von Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen wird auf die Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen für Sachsen, herausgegeben von der DigitalService CD-PRINT, Isener Str. 7, 84405 Dorfen, hingewiesen. Hinsichtlich der Zuordnung von Gemeinden im Freistaat Sachsen zu den Erdbebenzonen 1 und 2 wird auf Anhang B hingewiesen.“
III.
Teil A 2.1 wird wie folgt geändert:
1.
In A 2.1.5 wird im dritten Absatz nach dem Satz „Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.“ der Satz „Für außenliegende Sicherheitstreppenräume ergeben sich die einschlägigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Öffnungen in Außenwänden aus der Richtlinie über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern (lfd. Nr. A 2.2.2.7).“ angefügt.
2.
In A 2.1.15.5 werden die ersten beiden Absätze durch folgende Absätze ersetzt:
„Feuerwehraufzüge dienen bei baulichen Anlagen der Unterstützung wirksamer Löscharbeiten. Feuerwehraufzüge sollen im Brandfall durch die Feuerwehr nutzbar bleiben.
Für Hochhäuser ergeben sich die einschlägigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Feuerwehraufzüge, die Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräume aus Abschnitt 6.1 und für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe aus Abschnitt 8.4 der Richtlinie über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern (lfd. Nr. A 2.2.2.7).
Die Fahrschächte von Feuerwehraufzügen in Verbindung mit Fahrschachttüren gemäß A 2.1.13 müssen im Brandfall ausreichend lang sicher benutzbar bleiben. In den Fahrschächten dürfen nur die für den Betrieb des Feuerwehraufzugs notwendigen technischen Anlagen und Einrichtungen angeordnet sein. Für Feuerwehraufzüge müssen automatische Branderkennungseinrichtungen vorhanden sein, damit diese so gesteuert werden können, dass im Brandfall die Aufzüge außerhalb des Brandbereiches außer Betrieb gehen (Brandfallsteuerung) und danach nur durch die Feuerwehr wieder in Betrieb genommen und genutzt (Feuerwehrschaltung) werden können. Die Nutzung zur Personen- und Lastenbeförderung ist allgemein zulässig, soweit ein Brandfall nicht vorliegt.“
IV.
In Teil A 2.2 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:
Tabelle
Lfd. Nr. Anforderungen Technische Regeln Weitere Maßgaben
Lfd. Nr. Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung nach § 88a Absatz 2 SächsBO Technische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben nach § 88a Absatz 2 SächsBO
1 2 3 4
A 2.2.1 Planung, Bemessung und Ausführung
A 2.2.1.1 Flächen für die Feuerwehr Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr: 2009-101 Anlage A 2.2.1.1/1
A 2.2.1.2 Bauprodukte und Bauarten Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten: 2022-111
(siehe Anhang 4)
A 2.2.1.3 Klassifizierte Baustoffe und Bauteile, Ausführungsregeln DIN 4102-4: 2016-05 Anlage A 2.2.1.3/1
A 2.2.1.4 Hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise und feuerwiderstandsfähige Bauteile in Massivholzbauweise, Außenwandbekleidungen aus Holz- und Holzwerkstoffen Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidung in Holzbauweise
M-HolzBauRL: 2020-101
A 2.2.1.5 Wärmedämmverbundsysteme WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren 2016-061
(sieheAnhang 5)
A 2.2.1.6 Hinterlüftete Außenwandbekleidungen Hinterlüftete Außenwandbekleidungen: 2021-10
(siehe Anhang 6)
A 2.2.1.7 „Feststellanlagen“ gestrichen in der VwV TB 2019/1
A 2.2.1.8 Leitungsanlagen2 Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagenrichtlinie – MLAR):
Fassung vom 10.2.2015, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 3.9.2020
A 2.2.1.9 Systemböden Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (MSysBöR): 2005-09
A 2.2.1.10 Elektrische Betriebsräume Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (SächsEltBauR)3
A 2.2.1.11 Lüftungsanlagen2 Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie – MLüAR):
Fassung vom 29.9.2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht am 3.9.2020
A 2.2.1.12 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeversorgung, Brennstoffversorgung Sächsische Feuerungsverordnung (SächsFeuVO)3
A 2.2.1.13 „Löschwasser-Rückhalteanlagen“ gestrichen in der VwV TB 2019/1
A 2.2.1.14 Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff Muster-Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Muster-Kunststofflagerrichtlinie – MKLR): 1996-061
A 2.2.1.15 Industriebau Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie – MIndBauR): 2019-051
A 2.2.1.16 Technische Gebäudeausrüstung2 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung (TR TGA): 2022-04
(siehe Anhang 14)
A 2.2.1.17 Normalentflammbare Verglasungen Verwendung von normalentflammbaren Verglasungen in Außenwänden, ausgenommen Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen und Fassaden: 2022-071
(siehe Anhang 18)
A 2.2.2 Garagen und Sonderbauten
A 2.2.2.1 Garagen2 Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung (SächsGarStellplVO)3
A 2.2.2.2 Beherbergungsstätten2 Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (SächsBeBauR)3
A 2.2.2.3 Verkaufsstätten2 Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (SächsVerkBauR)3
A 2.2.2.4 Versammlungsstätten2 Sächsische Versammlungsstättenverordnung (SächsVStättVO)3
A 2.2.2.5 Schulen2 Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Schulen (SächsSchulBauR)3
A 2.2.2.6 Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung2 nicht besetzt
A 2.2.2.7 Hochhäuser2 Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (SächsHHBauR)3
A 2.2.2.8 Industriebau2 Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie – MIndBauRL): 2019-051
 
1
Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach § 88a Absatz 1 Satz 3 SächsBO ausgeschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt nur nach § 67 SächsBO in Betracht. § 16a Absatz 2 und § 17 Absatz 1 SächsBO bleiben unberührt.
 
2
Vorschriften zur Erfüllung der anderen Grundanforderungen an bauliche Anlagen sind zu beachten.
 
3
Mit dem Hinweis auf die Vorschrift wird sie nicht als Technische Baubestimmung eingeführt. Der Hinweis ist lediglich erklärend.
V.
Teil A 4.2 wird wie folgt geändert:
1.
Anlage A 4.2/2 wird wie folgt geändert:
a)
In Ziffer 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die in den Abschnitten 4.4. und 4.7. genannten Hinweise und Beispiele können im Einzelfall berücksichtigt werden.“
b)
Ziffer 6 wird aufgehoben.
2.
Anlage A 4.2/3 Ziffer 5 wird wie folgt gefasst:
„5
Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit Rollstuhl nutzbar sein müssen, gilt Abschnitt 5 mit den Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“.“
VI.
Anhang 14 wird wie folgt geändert:
1.
Ziffer 1.6 wird wie folgt geändert:
a)
In Ziffer 1.6.1 wird der Satz „Die ausreichende Verbrennungsluftversorgung für den Betrieb von raumluftabhängigen Feuerstätten ist unter Berücksichtigung der Gebäudedichtheit und unter Beachtung der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel sicherzustellen.“ durch den Satz „Die ausreichende Verbrennungsluftversorgung für den Betrieb von raumluftabhängigen Feuerstätten ist unter Berücksichtigung der Gebäudedichtheit und unter Beachtung von Abschnitt 1.7 dieser technischen Regel sicherzustellen.“ ersetzt.
b)
In Ziffer 1.6.2 wird im dritten Absatz der Satz „Eigenständig wirkende Sicherheitseinrichtungen dürfen nur in einer Nutzungseinheit verwendet werden, wobei diese den Aufstellraum der raumluftabhängigen Feuerstätte und die dazu im Raumluftverbund stehenden Räume überwachen kann.“ durch den Satz „Solche eigenständig wirkenden Sicherheitseinrichtungen dürfen nur in einer Nutzungseinheit verwendet werden, wobei diese den Aufstellraum der raumluftabhängigen Feuerstätte und die dazu im Raumluftverbund stehenden Räume überwachen kann.“ ersetzt.
2.
In Ziffer 4.3. wird nach DIN VDE 0100 und DIN V VDE V 0108-100:2010-08 die Fußnote 1 eingefügt.
1
Bis zur Anpassung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Fliegende Bauten gelten die Anforderungen der Technischen Baubestimmungen vorrangig.“
3.
In Ziffer 5.3. wird nach DIN VDE 0100 die Fußnote 1 angefügt.
1
Bis zur Anpassung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Fliegende Bauten gelten die Anforderungen der Technischen Baubestimmungen vorrangig.“
4.
In Ziffer 7.1 wird im vierten Absatz der Satz „Verschlüsse von Öffnungen zur Rauchableitung, z. B. im Treppenraum, sind keine Rauchabzugsanlagen im hier geforderten Sinne.“ durch den Satz „Verschlüsse von einzelnen Öffnungen zur Rauchableitung in Treppenräumen und Fahrschächten von Aufzügen sind keine Rauchabzugsanlagen im hier geforderten Sinne.“ ersetzt.
5.
In Ziffer 7.2 wird folgender Absatz angefügt:
„Rauchabzugsanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben (Sicherheitsstromversorgung).“
6.
In Ziffer 10.4.2 wird folgender Absatz angefügt:
„Automatische (selbsttätige) Feuerlöschanlagen oder Teile davon müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben (Sicherheitsstromversorgung).“
7.
In Ziffer 10.4.3 wird folgender Absatz angefügt:
„Anlagen mit Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) und Anlagen mit trockenen Löschwasserleitungen müssen in den Teilen der baulichen Anlage jeweils in allen Geschossen angeordnet werden, in denen dies bauaufsichtlich verlangt wird.“
VII.
Nach Anhang 18 werden die Anhänge A und B (Anlage 2) angefügt.
VIII.
Im Bezugsquellennachweis werden folgende Vorschriftennachweise angefügt:
„Sächsische Bauordnung (SächsBO)
www.revosax.sachsen.de
Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO)
www.revosax.sachsen.de
Sächsische Feuerungsverordnung (SächsFeuVO)
www.revosax.sachsen.de
Sächsische Versammlungsstättenverordnung (SächsVStättVO)
www.revosax.sachsen.de
Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung (SächsGarStellplVO)
www.revosax.sachsen.de
Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung (SächsBauPAVO)
www.revosax.sachsen.de
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung vom 18. März 2005 (VwV SächsBO)
www.revosax.sachsen.de
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (SächsEltBauR),
veröffentlicht als Anlage 4 zur VwV SächsBO
www.revosax.sachsen.de
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (SächsBeBauR),
veröffentlicht als Anlage 5 zur VwV SächsBO
www.revosax.sachsen.de
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (SächsVerkBauR),
veröffentlicht als Anlage 6 zur VwVSächsBO
www.revosax.sachsen.de
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Schulen (SächsSchulBauR),
veröffentlicht als Anlage 7 zur VwVSächsBO
www.revosax.sachsen.de
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Fliegende Bauten (SächsFlBauR),
veröffentlicht als Anlage 8 zur VwV SächsBO
www.revosax.sachsen.de
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (SächsHHBauR),
veröffentlicht als Anlage 9 zur VwVSächsBO
www.revosax.sachsen.de
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (EU-Bauproduktenverordnung)
https://eur-lex.europa

Anhänge

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 33, S. 939
    Fsn-Nr.: 423-V24.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. August 2024