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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung der Richtlinie Kommunaldarlehen Hochwasser 2010

Vollzitat: Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung der Richtlinie Kommunaldarlehen Hochwasser 2010 vom 5. Januar 2021 (SächsABl. S. 72)

Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
zur Änderung der Richtlinie
Kommunaldarlehen Hochwasser 2010

Vom 5. Januar 2021

I.

Die Richtlinie Kommunaldarlehen Hochwasser 2010 vom 18. August 2010 (SächsABl. SDr. S. S 113), die zuletzt durch die Richtlinie vom 2. August 2017 (unveröffentlicht) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), wird wie folgt geändert:

1.
Im Titel werden die Wörter „Staatsministerium des Innern“ durch die Wörter „Staatsministerium für Regionalentwicklung“ ersetzt.
2.
Ziffer I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, auf Antrag Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie.“
3.
In Ziffer III wird die Angabe „das durch Gesetz vom 3. April 2009 (SächsGVBl. S. 153) geändert worden ist“ durch die Angabe „das zuletzt durch Gesetz vom 28. März 2019 (SächsGVBl. S. 244) geändert worden ist“ ersetzt.
4.
Ziffer VII Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Auszahlung kann vom Staatsministerium für Regionalentwicklung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen bis längstens zum 31. Dezember 2023 verlängert werden.“

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 5. Januar 2021

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 4, S. 72
    Fsn-Nr.: 5537

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Januar 2021