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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fünfte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

Vollzitat: Fünfte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen vom 30. April 2021 (SächsABl. S. 555)

Fünfte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

Vom 30. April 2021

I.
Änderung der Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

Die Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen vom 22. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 289), die zuletzt durch die Richtlinie vom 4. Dezember 2019 (SächsABl. S. 1795) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 414), wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel der Richtlinie wird wie folgt geändert:
„Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Vorhaben der umweltgerechten Flächenbewirtschaftung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen – FRL AUK/2015)“
2.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3 wird der letzte Satz gestrichen.
b)
In Nummer 5.1.1, Buchstabe c wird folgender Satz neu angefügt:
„Eine Förderung von Schlägen ist weiterhin ausgeschlossen, wenn sich der Schlag in einem Feldblock befindet, der innerhalb der Kulisse Nitratgebiete liegt (rote N-Gebiete gemäß § 13 a DüV).“
c)
In Nummer 5.1.2.1 wird Satz 4 wie folgt neu gefasst:
„Von den Pflichten nach Satz 1 und 2 ausgenommen sind Antragstellende mit einer betrieblichen Ackerfläche im Freistaat Sachsen von weniger als 80 Hektar sowie anerkannte Betriebe des ökologischen/biologischen Landbaus, die nach der Förderrichtlinie Ökologischer/Biologischer Landbau vom 22. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 301), die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. April 2021 (SächsABl. S. 545) geändert worden ist, gefördert werden.“
d)
In Nummer 6.6, Satz 2 werden die Wörter „den Begünstigten“ durch die Wörter „die Begünstigten“ ersetzt.
e)
In Nummer 6.7 werden die Wörter „Der Begünstigte hat“ durch die Wörter „Die Begünstigten haben“ ersetzt.
f)
In Nummer 6.8, Satz 2 werden die Wörter „den Begünstigten“ durch die Wörter „die Begünstigten“ ersetzt.
g)
In Nummer 6.9, Satz 2 werden die Wörter „den Begünstigten“ durch die Wörter „die Begünstigten“ ersetzt.
h)
In Nummer 8 wird folgender Absatz neu angefügt:
„Für Neuanträge, die im Antragsjahr 2021 begründet werden, beträgt der Verpflichtungszeitraum zwei Jahre. Für Neuanträge, die im Antragsjahr 2022 begründet werden, beträgt der Verpflichtungszeitraum ein Jahr.“
i)
Nummer 9.1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „der Begünstigte hierzu in der Lage ist“ durch die Wörter „die Begünstigten hierzu in der Lage sind“ ersetzt.
bb)
In Buchstaben a, b und e werden die Wörter „des Betriebsinhabers“ durch die Wörter „der Begünstigten“ ersetzt.
j)
In Nummer 9.2.1 wird der Absatz 2 wie folgt neu gefasst:
„Neue Verpflichtungen dürfen ab dem Antragsjahr 2021 nicht mehr begründet werden.“
k)
In Nummer 9.2.2 wird der Absatz 2 wie folgt neu gefasst:
„Neue Verpflichtungen dürfen ab dem Antragsjahr 2021 nicht mehr begründet werden.“
l)
In Nummer 9.2.3 Absatz 2 wird der 2. Halbsatz wie folgt neu gefasst:
„wenn die Begünstigten an der weiteren Erfüllung ihrer eingegangenen Verpflichtungen gehindert werden.“
m)
In Nummer 10.2, Satz 1 werden die Wörter „des Begünstigten“ durch die Wörter „der Begünstigten“ ersetzt.
3.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1.2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Antragstellung erfolgt über das webbasierte Antragsportal DIANAweb unter https://www.diana.sachsen.de. Der elektronische Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung ist online zu übermitteln.
Der elektronische Antrag ist verspätungs- und verfristungsrelevant.“
b)
Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Absatz 3 werden die Wörter „der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte“ durch die Wörter „die Begünstigten bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätten“ ersetzt.
bb)
In Absatz 4 werden die Wörter „dem Begünstigten“ durch die Wörter „den Begünstigten“ ersetzt.
cc)
In Absatz 5 werden die Wörter „der Begünstigte“ durch die Wörter „die Begünstigten“ und das Wort „stellt“ durch das Wort „stellen“ ersetzt.
c)
In Nummer 2 Absatz 2 werden die Wörter „Antragsteller, deren Förderantrag“ durch die Wörter „Antragstellende, deren Förderanträgen“ ersetzt.
d)
In Nummer 3 Absatz 1 werden die Wörter „den Begünstigten“ durch die Wörter „die Begünstigten“ ersetzt.
e)
Nummer 4.2.1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Begünstigte“ durch die Wörter „die Begünstigten“ und das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.
bb)
Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass die Begünstigten Verpflichtungen und sonstige Auflagen nicht eingehalten haben, wird auf der Grundlage des Artikels 35 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt oder die Förderung ganz oder teilweise zurückgenommen. Dabei sind Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes zu berücksichtigen. Diese Sanktion wird nicht verhängt, wenn die Begünstigten zur Zufriedenheit der Bewilligungsbehörde nachweisen können, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen tragen oder wenn die Bewilligungsbehörde sich anderweitig davon überzeugt hat, dass die Schuld nicht bei den betroffenen Begünstigten liegt.“
cc)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Begünstigte“ durch die Wörter „die Begünstigten“ ersetzt,
bbb)
Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:
„die Begünstigten falsche Nachweise vorgelegt haben, um die Förderung zu erhalten, oder sie es versäumt haben, die erforderlichen Informationen zu liefern.“,
ccc)
Im letzten Satz werden die Wörter „den Begünstigten“ durch die Wörter „die Begünstigten“ ersetzt.
f)
In Nummer 4.2.2 werden die Wörter „dem Begünstigten“ durch die Wörter „den Begünstigten“ ersetzt.
4.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3 wird die Angabe „2019/711 vom 17. April 2019 (ABl. L 123 vom 10.5.2019, S. 1)“ durch die Angabe „2020/2221 vom 23. Dezember 2020 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30)“ ersetzt.
b)
In Nummer 5 wird die Angabe „2019/288 vom 13. Februar 2019 (ABl. L 534 vom 22.2.2019, S. 14)“ durch die Angabe „2021/399 vom 19. Januar 2021 (ABl. L 79 vom 8.3.2021, S. 1)“ ersetzt.
c)
In Nummer 7 wird die Angabe „2019/936 vom 6. Juni 2019 (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 58)“ durch die Angabe „2020/1009 vom 10. Juli 2020 (ABl. L 224 vom 13.7.2020, S. 1)“ ersetzt.
d)
In Nummer 8 wird die Angabe „2017/2393 vom 13. Dezember 2017 (ABl. L 350 vom 29.12.2017)“ durch die Angabe „2020/2220 vom 23. Dezember 2020 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1)“ ersetzt.
e)
In Nummer 10 wird die Angabe „2019/1804 vom 28. Oktober 2019 (ABl. L 276 vom 29.10.2019, S. 12)“ durch die Angabe „2020/1009 vom 10. Juli 2020 (ABl. L 224 vom 13.7.2020, S. 1)“ ersetzt.
f)
In Nummer 13 wird die Angabe „2019/288 vom 13. Februar 2019 (ABl. L 534 vom 22.2.2019, S. 14)“ durch die Angabe „2020/2220 vom 23. Dezember 2020 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1)“ ersetzt.
g)
In Nummer 16 wird die Angabe „Delegierte Verordnung (EU) 2017/2393 vom 13. Dezember 2017 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2020/2220 vom 23. Dezember 2020 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1)“ ersetzt.
h)
In Nummer 17 werden die Angaben „, L 61 vom 1.3.2014, S. 11“ gelöscht.
i)
In Nummer 18 wird die Angabe „2 der Verordnung vom 22. Februar 2019 (BGBl. I S. 170)“ durch die Angabe „1 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146)“ ersetzt.
j)
In Nummer 19 wird die Angabe „24. September 2019 (BAnz AT 27.09.2019 V1)“ durch die Angabe „22. September 2020 (BAnz AT 24.09.2020 V1)“ ersetzt.
k)
In Nummer 20 wird nach der Angabe „S. 1928),“ folgender Halbsatz angefügt:
„das zuletzt durch Artikel 284 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,“
l)
In Nummer 21 wird die Angabe „24. September 2019 (BAnz AT 27.09.2019 V1)“ durch die Angabe „22. September 2020 (BAnz AT 24.09.2020 V1)“ ersetzt.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 30. April 2021

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 20, S. 555
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. April 2021

    Fassung gültig bis: 3. Oktober 2022