Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Zuweisungen zur Ausstattung der Lehrkräfte mit mobilen Endgeräten zum dienstlichen Gebrauch
(Lehrer-Endgeräte-Förderverordnung – LehrerEndFöVO)
Vom 12. Mai 2021
Auf Grund des § 3b Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:
§ 1
Zweckbestimmung und Gegenstand der Zuweisung
(1) 1Nach Maßgabe dieser Verordnung und auf Grundlage der Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Leihgeräte für Lehrkräfte“ zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 vom 27. Januar 2021 werden pauschalisierte zweckgebundene Zuweisungen für die Beschaffung von mobilen Endgeräten und des für deren Nutzung erforderlichen Zubehörs, insbesondere Software, Adapter, externe Speichermedien und Eingabegeräte, einschließlich deren Ersteinrichtung gewährt. 2Nicht zuweisungsfähig sind Ausgaben für Drucker, Scanner und sonstige für den Einsatz nicht erforderliche Zusatzgeräte.
(2) Mobile Endgeräte im Sinne dieser Verordnung sind Laptops, Notebooks und Tablets.
§ 2
Zuweisungsempfänger
Zuweisungen können gewährt werden an:
- 1.
- Gemeinden, Landkreise und kommunale Zweckverbände als öffentliche Schulträger gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- Träger genehmigter Ersatzschulen, die bezuschusst werden gemäß § 13 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
- Träger staatlich anerkannter Internationaler Schulen.
§ 3
Zuweisungsvoraussetzungen
(1) 1Die mobilen Endgeräte sind schulgebunden und dienen dem dienstlichen Gebrauch durch die Lehrkräfte für Unterricht in der Schule sowie zur Sicherstellung des digitalen Fernunterrichts einschließlich allgemeiner Vor- und Nachbereitung als Lehrmittel im Sinne von § 23 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes. 2Sie sind leihweise den Lehrkräften zur Verfügung zu stellen.
(2) Eine Zuweisung erfolgt nur für Ausgaben, die dem Zuweisungsgegenstand nach § 1 unterfallen (zuweisungsfähige Ausgaben).
(3) 1Bei der Beschaffung sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. 2Zuweisungsempfänger nach § 2 Nummer 2 und 3 haben ab einer Gesamtzuweisung von 100 000 Euro bei einer Beschaffung mit einem Volumen von über 5 000 Euro ohne Umsatzsteuer je drei vergleichbare Angebote einzuholen und den Zuschlag dem wirtschaftlichsten Angebot zu erteilen. 3§ 127 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, gilt entsprechend.
(4) Eine Zuweisung erfolgt nur für Beschaffungen, mit denen nicht vor dem 3. Juni 2020 durch Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages begonnen worden ist.
(5) Die für die Beschaffungen erforderlichen Mittel sind bis zum 31. Dezember 2021 durch Abschluss entsprechender Lieferungs- oder Leistungsverträge zu binden.
(6) Eine Kumulierung mit anderen Fördermitteln des Bundes, des Landes oder der Europäischen Union und eine Doppelförderung sind ausgeschlossen.
(7) Der Zuweisungsempfänger hat sicherzustellen, dass die mit dieser Zuweisung getätigten Investitionen in die Infrastruktur integriert werden können, welche gefördert worden ist durch
- 1.
- die RL Digitale Schulen vom 21. Mai 2019 (SächsABl. S. 839), die zuletzt durch die Richtlinie vom 15. Juni 2020 (SächsABl. S. 747) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385),
- 2.
- die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Finanzierung regionaler und landesweiter Projekte zur Digitalisierung des Schulwesens vom 27. August 2019 (SächsABl. S. 1309), die durch Ziffer II der Verwaltungsvorschrift vom 7. Januar 2020 (SächsABl. S. 61) geändert worden ist.
§ 4
Art und Höhe der Zuweisung
(1) Die Höhe der Zuweisung beträgt 100 Prozent der zuweisungsfähigen Ausgaben.
(2) 1Zuweisungen werden nur bis zur Höhe des Schulträgerbudgets gewährt. 2Das Schulträgerbudget bestimmt sich nach dem Verhältnis der voll- oder teilzeitbeschäftigten Lehrpersonen an den Schulen in Trägerschaft des Zuweisungsempfängers zur Gesamtzahl der voll- oder teilzeitbeschäftigten Lehrpersonen im Freistaat Sachsen an Schulen gemäß § 2, multipliziert mit den für Zuweisungen nach dieser Verordnung insgesamt vorgesehenen Haushaltsmitteln.
(3) Die Anzahl der Lehrpersonen nach Absatz 2 Satz 2 wird auf Grund der amtlichen Schulstatistik für das Schuljahr 2020/2021 ermittelt.
(4) Die Bewilligungsstelle macht die Schulträgerbudgets im Internet unter der Adresse www.sab.sachsen.de bis zum 31. Mai 2021 bekannt.
(5) 1Werden Zuweisungen zurückgezahlt oder nicht vollständig in Anspruch genommen, kann die Bewilligungsstelle aus diesen Mitteln ergänzende Zuweisungen über das Schulträgerbudget gemäß Absatz 2 hinaus gewähren. 2Sie kann dabei die angezeigten Mehrbedarfe entsprechend der Reihenfolge des Posteingangs berücksichtigen. 3Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus können auch andere sachliche Kriterien für die Verteilung entsprechender Restmittel herangezogen werden.
§ 5
Antrags- und Auszahlungsverfahren
(1) Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.
(2) Anträge sind bis zum 31. Juli 2021 bei der Bewilligungsstelle elektronisch einzureichen.
(3) Die Bewilligungsstelle setzt die Zuweisung fest und zahlt diese wie folgt aus:
- 1.
- 80 Prozent der Zuweisung mit Erlass des Bewilligungsbescheides,
- 2.
- 20 Prozent der Zuweisung nach Prüfung des Verwendungsnachweises, soweit sich daraus keine Beanstandungen ergeben und keine Rückforderungen geltend gemacht werden.
(4) Der Zuweisungsempfänger ist verpflichtet, es unverzüglich der Bewilligungsstelle anzuzeigen, wenn
- 1.
- das bewilligte Schulträgerbudget voraussichtlich nicht vollständig für zuweisungsfähige Ausgaben verwendet werden kann,
- 2.
- für die Bewilligung der Zuweisung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
- 3.
- ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt wird,
- 4.
- sich seine Anschrift, Unternehmensstruktur, Gesellschafterstruktur oder Rechtsform ändert.
(5) Die Bewilligungsstelle behält sich im Zuweisungsbescheid vor, dem Zuweisungsempfänger nachträglich weitere Berichterstattungs- und Nachweispflichten aufzuerlegen, wenn und soweit solche zur Refinanzierung der pauschalisierten zweckgebundenen Zuweisungen aus Mitteln der Europäischen Union erforderlich werden.
§ 6
Verwendungsnachweis
(1) Die Zuweisungsempfänger legen der Bewilligungsstelle zum 29. August 2022 einen Verwendungsnachweis in elektronischer Form vor.
(2) 1Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 2Im Sachbericht ist die Verwendung und das erzielte Ergebnis darzustellen und die Anzahl der beschafften mobilen Endgeräte zu erklären. 3Zuweisungsempfänger nach § 2 Nummer 2 und 3 haben zusätzlich eine Belegliste vorzulegen, in welcher die Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und voneinander getrennt auszuweisen sind. 4Rechnungs- und Zahlungsdatum, Zahlungsempfänger sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung sind anzugeben.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 12. Mai 2021
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz