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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Besondere Regionale Initiativen

Vollzitat: Förderrichtlinie Besondere Regionale Initiativen vom 25. Juni 2021 (SächsABl. S. 935), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 246)

Richtlinie
des Staatsministeriums für Regionalentwicklung
für die Förderung von besonderen Initiativen
zur zukunftsorientierten Entwicklung der Regionen, Städte und Dörfer, der Baukultur
und des Innovativen Bauens im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Besondere Regionale Initiativen – FRL RegIn/2021)

Vom 25. Juni 2021

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1
Zuwendungszweck
Die Unterstützung einer zukunftsorientierten positiven Entwicklung der Regionen, die Entwicklung der Städte und Dörfer als Lebens-, Arbeits- und Erholungsraum einschließlich der Pflege von Tradition und baukulturellem Erbe sowie die Entwicklung der Baukultur und des Innovativen Bauens sind wesentliche Ziele der sächsischen Politik. Deshalb und zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements in diesen Bereichen unterstützt das Staatsministerium für Regionalentwicklung die Aufgabenerfüllung von Einrichtungen und einzelne Maßnahmen (Projekte), die für die Entwicklung der Regionen von besonderer Bedeutung und erheblichen Interesse des Freistaates Sachsen sind. Damit soll zugleich ein Beitrag zur Stärkung einer dynamischen, wissensbasierten und nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung geleistet werden.
1.2
Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, und auf der Grundlage der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in den jeweils geltenden Fassungen.
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3
Beihilferecht
a)
Rechtsgrundlagen
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Konsolidierte Fassung 2016) (ABl. C 202 vom 7.6.2016) handelt, werden diese insbesondere nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7. Juli 2020, S. 3) geändert worden ist,
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/1474 der Kommission vom 13. Oktober 2020 (ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 1) geändert worden ist,
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7. Juli 2020, S. 3) geändert worden ist („AGVO“ genannt),
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019 (ABl. L 51l vom 22.2.2019, S. 1) geändert worden ist,
Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45),
Beschluss Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (Freistellungsbeschluss, ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),
Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/289 der Kommission vom 19. Februar 2019 (ABl. L 48 vom 20.2.2019, S. 1) geändert worden ist,
Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37).
Im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014, Nr. 702/2014 sowie Nr. 1388/2014 dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ist im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014, Nr. 702/2014, Nr. 1388/2014 sowie Nr. 360/2012 in der Regel ausgeschlossen. Im Übrigen sind die in der Anlage enthaltenen Vorgaben zu beachten.
b)
Beihilfehöchstintensitäten
Bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung nach Ziffer 5 dieser Richtlinie dürfen die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage nicht überschritten werden.
c)
Transparenzpflichten
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wird jede gewährte Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro gemäß Artikel 9 Abs. 1c in Verbindung mit Anhang III der AGVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht. Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 wird jede gewährte Einzelbeihilfe bei Überschreiten der folgenden Grenzwerte veröffentlicht:
60 000 Euro für Beihilfeempfangende, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und
500 000 Euro für Beihilfeempfangende, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind, oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen.
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 wird jede gewährte Einzelbeihilfe über 30 000 Euro veröffentlicht.

2. Gegenstand der Förderung

2.1
Projekte können als besondere Initiativen gefördert werden, wenn sie im besonderen Fachinteresse des Staatsministeriums für Regionalentwicklung stehen oder der Umsetzung von Beschlüssen der Staatsregierung dienen (zum Beispiel Modellhaftigkeit im Sinne von Übertragbarkeit der Ergebnisse oder Ausstrahleffekte auf andere Regionen, Langfristigkeit der Wirkung, Innovationsgrad). Dabei muss es sich um solche Projekte und Initiativen handeln, die einen erheblichen Einfluss auf die Unterstützung und Mitwirkung bei der Entwicklung der Regionen ausüben können.
Im Einzelnen betrifft dies insbesondere die Bereiche:
a)
Regionalentwicklung,
b)
Baukultur,
c)
baukulturelles Erbe und
d)
Innovatives Bauen.
2.2
Die laufende Tätigkeit von juristischen Personen kann im Rahmen der institutionellen Förderung unterstützt werden, sofern diese im besonderen Interesse des Staatsministeriums für Regionalentwicklung liegt und alle haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

3. Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende können sein:

3.1
für Maßnahmen nach Nummer 2.1: natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
3.2
für Maßnahmen nach Nummer 2.2: juristische Personen des privaten Rechts.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Richtlinie dient der Schließung nicht beabsichtigter Förderlücken in eng begrenzten Fällen. Sonstige Förderprogramme oder Finanzierungen des Freistaates Sachsen, des Bundes oder der Europäischen Union sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Eine Doppelförderung ist unzulässig.
4.2
Eine Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.1 darf nur gewährt werden, wenn sich die Antragstellenden verpflichten, die aus dem Projekt resultierenden Ergebnisse und Erkenntnisse dem Freistaat Sachsen uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen und wenn sie ihr Einverständnis mit der Nutzung und Veröffentlichung dieser Erkenntnisse durch den Freistaat Sachsen erklären. Davon unbenommen bleibt das Recht der Antragstellenden zur Verwendung und Veröffentlichung der Ergebnisse.
4.3
Eine Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt nicht, wenn für die Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 2.1 eine Rechtspflicht besteht.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungs-, und Finanzierungsart sowie Form der Zuwendung
a)
Die Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1 werden als Anteilsfinanzierung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse als Projektförderung gewährt. Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
b)
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 erfolgt die Förderung in Höhe von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Sofern der Antragstellende ausreichende eigene Deckungsmittel nicht aufbringen kann und im Zusammenhang mit und aufgrund der Natur der Maßnahme keine Einnahmeerzielungsmöglichkeit besteht, kann die Förderung soweit beihilferechtlich zulässig mit Zustimmung des Staatsministeriums für Regionalentwicklung auf bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden. Eine Zustimmung ist insbesondere dann möglich, wenn die Maßnahme einen besonderen Beitrag zur Bewahrung der regionalen Kultur und Identität in Sachsen leistet oder sich durch einen besonders innovativen Ansatz auszeichnet, um die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit der sächsischen Regionen zu stärken.
c)
Die Förderung nach Nummer 2.1 ist für Zuwendungen unter 4 000 Euro oder über 200 000 Euro ausgeschlossen.
d)
Die Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.2 werden als Fehlbedarfsfinanzierung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse als institutionelle Förderung auf der Grundlage eines vom Staatsministerium für Regionalentwicklung genehmigten Wirtschaftsplans gewährt.
5.2
Bemessungsgrundlage
a)
Maßnahmen nach Nummer 2.1
Zuwendungsfähig sind die unmittelbar mit der Maßnahme im Zusammenhang stehenden, notwendigen und als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten. Die Ausgaben der Zuwendungsempfangenden sind bei der Antragstellung darzulegen. Sämtliche Mittel zur Finanzierung des Vorhabens sind anzugeben.
Zur pauschalen Abdeckung allgemeiner Betriebsausgaben einschließlich projektbezogener Reisekosten können 15 Prozent der bewilligten Personalausgaben (Arbeitgeberbrutto) als zuwendungsfähig anerkannt werden, es sei denn, das Projekt wird auf der Grundlage der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014, Nr. 702/2014, Nr. 1388/2014 oder aber des Freistellungsbeschlusses umgesetzt.
Der Wert unentgeltlich erbrachter Leistungen Dritter darf nicht als Ausgabe berücksichtigt werden. Der Wert unentgeltlich erbrachter Leistungen von Mitgliedern oder Gesellschaftern der Zuwendungsempfangenden kann bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe berücksichtigt werden, sofern Art und Umfang der Leistungen von den Zuwendungsempfangenden nachgewiesen werden und deren Wert von der Bewilligungsbehörde geschätzt werden kann. Dazu ist der fiktive Wert dieser Leistungen den zuwendungsfähigen Ausgaben zuzurechnen. Die auf dieser Basis unter Berücksichtigung der Fördersätze nach Nummer 5.1 Buchstabe b ermittelte Förderhöhe darf die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
Soweit die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht oder dem Grunde nach besteht, sind nur Nettoausgaben förderfähig.
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbsteuer,
Abschreibungsbeträge für Investitionen,
Erwerb von Immobilien und Grundbesitz,
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
Publikationen, soweit sie nicht im Einzelfall als notwendig für die Verbreitung der Ergebnisse der den Fördergegenstand bildenden Tätigkeit der Zuwendungsempfangenden anerkannt werden,
Anschaffungsausgaben von Personenkraftwagen und Betriebsfahrzeugen soweit diese nicht innovativer Bestandteil eines Modellprojektes sind,
Mahngebühren.
b)
Maßnahmen nach Nummer 2.2
Die zuwendungsfähigen Ausgaben bestimmen sich nach dem Anteil der Personal- und Sachausgaben, den die die Förderung begründende Tätigkeit an der gesamten Tätigkeit der Zuwendungsempfangenden hat. Der Haushalts- und Wirtschaftsplan der Zuwendungsempfangenden, der nachvollziehbare Angaben zur Höhe der Personal- und Sachausgaben sowie der Investitionen bezogen auf die Geschäftsfelder der Zuwendungsempfangenden enthalten muss, ist heranzuziehen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Die Abtretung der Zuwendung an Dritte ist ausgeschlossen. Im Rahmen der Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2.2 können institutionelle Zuwendungsempfänger als Erstempfänger ermächtigt werden, Mittel zur Projektförderung weiterzuleiten, sofern der nach Nummer 5.1 Buchstabe d bestätigte Wirtschaftsplan den weiterzuleitenden Förderbetrag gesondert ausweist. Die Weiterleitung im Rahmen dieser Richtlinie ist nur in diesen Fällen zulässig und geschieht nach Maßgabe von Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung bzw. Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) nach Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Zuwendungszweck, Zuwendungsempfangende und Zuwendungskonditionen entsprechen mit Ausnahme der Untergrenze nach Nummer 5.1 Buchstabe c den Vorgaben dieser Förderrichtlinie. Die Zahlung von Vergütungen und Kostenersatz aufgrund von Vereinbarungen mit Dritten (Fremdleistungen) zum Zwecke der Erfüllung des Zuwendungszwecks des Vorhabens des Zuwendungsempfangenden gilt nicht als Weitergabe im Sinne von Satz 2.
6.2
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 gilt, dass die Zuwendungsempfangenden während der Projektlaufzeit die Öffentlichkeit zu Projektziel und Projektfortschritt informieren.

7. Verfahren

7.1
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die Sächsische Aufbaubank.
7.2
Die für die Anträge vorgesehenen Formulare sind im Internet unter https://www.sab.sachsen.de abrufbar.
7.3
Ein Aufruf zur Einreichung von Anträgen für Maßnahmen nach Nummer 2.1 wird im Internet unter https://www.sab.sachsen.de öffentlich bekannt gemacht.
7.4
Mit der Bekanntgabe des Aufrufs wird auch der Stichtag, bis zu dem die Anträge bei der Bewilligungsbehörde einzureichen sind, bekanntgegeben.
7.5
Anträge für Maßnahmen nach Nummer 2.2 unterliegen keiner Antragsfrist.
7.6
Das Staatsministerium für Regionalentwicklung prüft das Vorliegen der besonderen Bedeutung, des erheblichen Interesses des Freistaates Sachsen sowie die Nachrangigkeit gemäß Nummer 4.1 am einzelnen Vorhaben. Im Anschluss werden der Bewilligungsbehörde die Ergebnisse mitgeteilt.
7.7
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag.
7.8
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen die Verwaltungsvorschriften zu §§ 44, 44a der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 25. Juni 2021

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

Anlage
(zu Nummer 1.3 Buchstabe a)

Sofern die Maßnahmen nach der Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten:

1.
Anwendbare Freistellungstatbestände

Eine Förderung kann auf der Grundlage aller einschlägigen Artikel der AGVO gewährt werden.

2.
Förderverbot (Artikel 1 AGVO)

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.

3.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)

Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 AGVO zu beachten.

4.
Transparenz (Artikel 5 AGVO)

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.

5.
Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)

Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (Zuschuss/Zuweisung) sowie Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

6.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

7.
Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO)

Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

8.
Beihilfefähige Kosten

Beihilfefähige Kosten sind die Kosten des für die jeweilige Maßnahme einschlägigen Artikels der AGVO.

9.
Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Art. 59 AGVO)

Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten bis zum 31. Dezember 2023 zuzüglich einer Anpassungsperiode von 6 Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024.

Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 28, S. 935
    Fsn-Nr.: 5501-V21.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Juni 2021

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2023