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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungs­stellenförderverordnung

Vollzitat: Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungs­stellenförderverordnung vom 13. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 789)

Vierte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung

Vom 13. Juli 2021

Auf Grund des § 7 Absatz 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 13. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 330) verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung

Die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung vom 23. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 15), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 331) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „67 000“ durch die Angabe „69 000“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „12 000“ durch die Angabe „14 000“ ersetzt.
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Ergänzend zu der in Absatz 1 genannten Förderung kann eine nach dieser Verordnung geförderte Beratungsstelle in den Jahren 2021 und 2022 zusätzliche Sachmittel in Höhe von jeweils bis zu 671 Euro zur Verbesserung der digitalen Ausstattung erhalten.“

Artikel 2
Weitere Änderung der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung

In § 4 Absatz 1 Satz 1 der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung vom 23. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 15), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird die Angabe „69 000“ durch die Angabe „74 000“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Dresden, den 13. Juli 2021

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 31, S. 789
    Fsn-Nr.: 250

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2021