1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Sächsischen Justizschriftgutverordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Sächsischen Justizschriftgutverordnung vom 16. September 2021 (SächsGVBl. S. 1144)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der Sächsischen Justizschriftgutverordnung

Vom 16. September 2021

Auf Grund des § 13b des Sächsischen Justizgesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704), der durch das Gesetz vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 315) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Justizschriftgutverordnung

Die Sächsische Justizschriftgutverordnung vom 17. Dezember 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 199), die durch die Verordnung vom 16. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 555) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Für das in § 1 Satz 1 und 2 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. S. 837, 852), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, bezeichnete Schriftgut, das bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes weggelegt wurde, verbleibt es bei den bis dahin geltenden Regelungen.“
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2.
Der Anlage 2 wird folgender Abschnitt angefügt:
Sozialgerichtsbarkeit
Nummer Anstrich Prozessakten Jahre Bemerkung "
Sozialgerichtsbarkeit
111 Prozessakten die in Nummer 113
bezeichneten
Schriftstücke
“.
a)
in denen eine Entscheidung getroffen wurde:
 
zur Minderung der Erwerbsfähigkeit
 
zum Grad der Behinderung
 
hinsichtlich einer Dauerrente wegen teilweiser oder voller Erwerbsunfähigkeit
10 Jahre
b)
alle übrigen Akten
5 Jahre

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 16. September 2021

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 36, S. 1144
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Oktober 2021