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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.10.2021 bis 31.07.2024

Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung vom 4. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1214), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die staatliche Dolmetscher- und Übersetzerprüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung
(Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung – SächsDolmPrüfVO)

Vom 4. Oktober 2021

Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Sächsischen Dolmetschergesetzes vom 25. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 242) verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Europa, Demokratie und Gleichstellung:

§ 1
Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung

(1) 1Zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Sprachenübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke als Voraussetzung für die öffentliche Bestellung können folgende Prüfungen abgelegt werden:

1.
die Dolmetscherprüfung für die mündliche Sprachenübertragung,
2.
die Übersetzerprüfung für die schriftliche Sprachenübertragung,
3.
die Erweiterungsprüfung
a)
zum Nachweis der fachlichen Eignung als Dolmetscherin oder Dolmetscher, für Personen, die bereits erfolgreich eine staatliche Übersetzerprüfung abgelegt haben,
b)
zum Nachweis der fachlichen Eignung als Übersetzerin oder Übersetzer für Personen, die bereits erfolgreich eine staatliche Dolmetscherprüfung abgelegt haben, oder
c)
für Personen mit einer bereits erfolgreich abgelegten staatlichen oder dieser gleichwertigen Dolmetscherprüfung in einem oder in weiteren anderen Fachgebieten und
d)
für Personen mit einer bereits erfolgreich abgelegten staatlichen oder dieser gleichwertigen Übersetzerprüfung in einem oder in weiteren anderen Fachgebieten.

2Eine Erweiterungsprüfung kann auch abgelegt werden, wenn gemäß § 21 festgestellt wurde, dass die vorhandene Berufsqualifikation mit einer Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung gemäß Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gleichwertig ist.

(2) Eine Erweiterungsprüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann nicht in demselben Prüfungsverfahren wie die Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 abgelegt werden.

(3) 1Die Prüfungen können in allen Fremdsprachen mit Deutsch als korrespondierender Sprache durchgeführt werden. 2Sie werden in einer Sprache und einem Fachgebiet abgelegt, sofern Personen zur Verfügung stehen, die für die Prüfungsabnahme qualifiziert sind.

(4) Es können folgende Fachgebiete gewählt werden:

1.
Wirtschaft,
2.
Rechtswesen,
3.
Technik,
4.
Naturwissenschaften einschließlich Gesundheit,
5.
Geisteswissenschaften oder
6.
Sozialwissenschaften.

§ 2
Prüfungsteile und Prüfungsanforderungen

(1) Jede Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) 1In der Prüfung muss der Prüfling nachweisen, dass er sowohl in der deutschen als auch in der zu prüfenden Sprache die sprachlichen, fachlichen und fachsprachlichen Kenntnisse besitzt, die für die eigenständige, zuverlässige und verantwortliche Ausübung der Tätigkeit einer Dolmetscherin, eines Dolmetschers, einer Übersetzerin oder eines Übersetzers für gerichtliche und behördliche Zwecke erforderlich sind. 2Dazu gehören breitgefächerte und fundierte Kenntnisse der staatlichen Einrichtungen, der Rechtsordnung sowie der geschichtlichen, geografischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und des Sprachraumes der zu prüfenden Sprache. 3Erforderlich sind Grundkenntnisse über aktuelle Themen, die Ziele, den Aufbau und die Institutionen der Europäischen Union. 4Unbekannte Problemstellungen bei der Sprachmittlung sollen mit Hilfe der vertrauten einschlägigen sprachlichen, fachsprachlichen und fachlichen Hilfsmittel analysiert, abstrahiert und selbständig gelöst werden können.

(3) Das Anforderungsniveau in der staatlichen Prüfung richtet sich nach der Niveaustufe C 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).

(4) Nachzuweisen sind insbesondere

1.
die sichere mündliche und schriftliche Beherrschung der deutschen Sprache und der zu prüfenden Sprache in Lexik, Idiomatik, Stilistik, Grammatik und Rechtschreibung,
2.
Gewandtheit im Ausdruck und Sicherheit in Aussprache und Intonation,
3.
Anpassungsfähigkeit an den jeweiligen Text und seine Sprachform,
4.
die Befähigung, mögliche Missverständnisse und Fehldeutungen vorausschauend zu erkennen und durch die Übersetzung zu vermeiden sowie
5.
vertiefte sprachliche, fachsprachliche und fachliche Kenntnisse im Fachgebiet.

(5) In der Dolmetscherprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie den Erweiterungsprüfungen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c sind zusätzlich nachzuweisen

1.
Vertrautheit mit den praktischen Anforderungen der mündlichen Sprachenübertragung,
2.
rasche Auffassungsgabe, Konzentrationsfähigkeit und ein gutes Gedächtnis,
3.
Einfühlungsvermögen sowie
4.
gewandtes, sicheres und situationsangemessenes Auftreten.

§ 3
Prüfungsbehörde, Ort und Zeit der Prüfung

(1) Prüfungsbehörde ist das Landesamt für Schule und Bildung.

(2) 1Ort und Zeitraum der schriftlichen Prüfung werden vom Staatsministerium für Kultus unter Angabe der Anmeldungsfrist im Ministerialblatt des Staatsministeriums für Kultus bekannt gemacht. 2Die Prüfung soll an aufeinanderfolgenden Werktagen stattfinden.

(3) 1Ort und Zeit der mündlichen Prüfung gibt die Prüfungsbehörde dem Prüfling spätestens zehn Tage vor Beginn dieser Prüfung schriftlich bekannt. 2Die mündliche Prüfung soll an einem Tag durchgeführt werden.

§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

1Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind mindestens ein Realschulabschluss oder ein anderer gleichwertiger Bildungsabschluss und jeweils

1.
eine mindestens zweijährige Ausbildung zur Dolmetscherin, zum Dolmetscher, zur Übersetzerin oder zum Übersetzer in der zu prüfenden Sprache,
2.
ein erfolgreich abgeschlossenes Dolmetscher- oder Übersetzerstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern,
3.
ein erfolgreich abgeschlossenes philologisches Hochschulstudium mit einem Master- oder Diplomabschluss oder einer bestandenen Ersten Staatsprüfung oder
4.
eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in Vollzeit als Dolmetscherin, Dolmetscher, Übersetzerin oder Übersetzer für die zu prüfende Sprache, im Fall der Teilzeitbeschäftigung mit einer der Vollzeitbeschäftigung entsprechend längeren Dauer.

2Darüber hinaus muss die Antragstellerin oder der Antragsteller über eine ladungsfähige Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland verfügen.

§ 5
Antrag auf Zulassung

(1) In dem Antrag sind anzugeben

1.
die Art der Prüfung,
2.
die zu prüfende Sprache,
3.
das zu prüfende Fachgebiet,
4.
die Muttersprache oder die Ausgangssprache der Antragstellerin oder des Antragstellers,
5.
gegebenenfalls Art und Grad einer Behinderung, sofern diese im Rahmen des Nachteilsausgleichs berücksichtigt werden soll, und
6.
die ladungsfähige Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers.

(2) 1Dem Antrag sind folgende Anlagen beizufügen:

1.
ein handgeschriebener, nicht tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache mit lückenloser Darstellung der Ausbildung und der bisherigen beruflichen Tätigkeit,
2.
Kopien der Abschluss- oder Abgangszeugnisse,
3.
gegebenenfalls Nachweise über die beruflichen Tätigkeiten gemäß § 4 Satz 1 Nummer 4,
4.
eine Erklärung, ob, wann, vor welcher Stelle, in welcher Sprache, in welchem Fachgebiet und mit welchem Ergebnis die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits an einer Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung teilgenommen hat oder zu einer solchen Prüfung zugelassen wurde, und
5.
bei Erweiterungsprüfungen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
a)
eine Kopie des Zeugnisses über die erfolgreich absolvierte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung,
b)
ein Nachweis über die gemäß § 21 festgestellte Gleichwertigkeit einer in einem anderen Bundesland abgelegten Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder
c)
ein Nachweis über die von der zuständigen Stelle gemäß § 4 der Sächsischen Dolmetscherprüfungsverordnung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 548), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 23) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellte Gleichwertigkeit von Anerkennungs- und Befähigungsnachweisen, die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der Europäischen Union erworben wurden und die fachliche Eignung für die öffentliche Bestellung als Dolmetscherin, Dolmetscher, Übersetzerin oder Übersetzer bestätigen.

2Die Angaben und Nachweise über die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Satz 1 Nummer 2 bis 5 erfolgen in deutscher Sprache oder sind mit einer deutschen Übersetzung zu versehen. 3Die deutsche Übersetzung darf nicht von der Antragstellerin oder dem Antragsteller selbst stammen.

(3) 1Verspätet eingegangene Anträge werden erst zum darauffolgenden Prüfungstermin berücksichtigt. 2Liegen unvollständige Unterlagen vor, weist die Prüfungsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller mit Fristsetzung unverzüglich auf die nachzureichenden Unterlagen und die nach Fristablauf eintretende Rechtsfolge gemäß Satz 1 hin.

(4) Sofern die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Betracht kommt, sind dem Antrag auf Zulassung die den Nachteilsausgleich begründenden Umstände in geeigneter Form, insbesondere durch ein ärztliches Attest, nachzuweisen.

§ 6
Zulassung

(1) 1Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsbehörde. 2Die Zulassungsentscheidung ergeht im Rahmen der vorhandenen personellen Kapazitäten. 3Dabei wird auch festgelegt, welche Sprache in der Prüfung die Ausgangssprache ist. 4Die Ausgangssprache ist in der Regel die Sprache des Sprachraums, in dem sich die Antragstellerin oder der Antragsteller ausweislich des Lebenslaufs bisher überwiegend aufgehalten hat und in dem ein Schulabschluss erworben wurde, der einem erfolgreichen Abschluss der Sekundarstufe I oder II entspricht.

(2) 1Die Prüfungsbehörde gibt dem Prüfling die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt. 2Diese Entscheidung ergeht schriftlich.

(3) Wird der Antrag auf Zulassung zur Prüfung zum beantragten Prüfungstermin abgelehnt, ist dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 7
Prüfungsausschuss

(1) 1Für die Durchführung der Prüfung bildet die Prüfungsbehörde für jede zu prüfende Sprache einen Prüfungsausschuss bestehend aus einem vorsitzenden Mitglied und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen

1.
eine erfolgreich abgelegte staatliche Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen,
2.
eine mehrjährige einschlägige berufliche Tätigkeit ausgeübt haben und diese nachweisen können oder
3.
als Lehrkraft für mindestens eine Sprache an einer Hochschule oder Schule erfolgreich geprüft und mehrjährig tätig gewesen sein.

3Eines der Mitglieder muss über gute Kenntnisse in dem zu prüfenden Fachgebiet verfügen. 4Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses soll die zu prüfende Sprache als Muttersprache beherrschen.

(2) 1Der Prüfungsausschuss kann zu einzelnen mündlichen Prüfungsaufgaben eine Person als Vortragende hinzuziehen, deren Muttersprache der jeweils zu prüfenden Sprache entspricht. 2Diese Person ist zur Leistungsbewertung nicht berechtigt und nimmt an der Beratung des Prüfungsausschusses über die Leistungsfeststellung nicht teil.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich und kann an allen Prüfungsteilen und Beratungen teilnehmen.

(4) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder einschließlich des vorsitzenden Mitglieds anwesend sind. 2Die Entscheidung ergeht mit einfacher Mehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 4Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfertätigkeit unabhängig und zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. 2Sie sind vor Beginn der Prüfung von der Prüfungsbehörde hierüber zu belehren.

(6) 1In den Prüfungsausschuss kann nicht berufen werden, wer zu einem Prüfling in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. 2Über den Ausschluss von der Prüfertätigkeit entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gemäß den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S.503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8
Öffentlichkeit und Ausweispflicht

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(2) Der Prüfling hat sich zu jedem Prüfungsteil durch ein gültiges Personaldokument auszuweisen.

§ 9
Schriftliche Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Dolmetscherprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Übersetzerprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 umfasst folgende Prüfungsaufgaben:

1.
einen Aufsatz in deutscher Sprache oder, wenn Deutsch die Ausgangssprache ist, in der zu prüfenden Sprache über ein landeskundliches Thema aus dem jeweiligen Sprachraum der Sprache, in der der Aufsatz geschrieben wird, wobei drei Themen zur Wahl gestellt werden, mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
2.
die Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner Art, dessen Umfang in deutscher Übersetzung etwa 1 500 Druckzeichen mit Leerzeichen beträgt, aus der zu prüfenden Sprache in die deutsche Sprache mit einer Bearbeitungsdauer von 75 Minuten,
3.
die Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner Art, dessen Umfang etwa 1 500 Druckzeichen mit Leerzeichen beträgt, aus der deutschen Sprache in die zu prüfende Sprache mit einer Bearbeitungsdauer von 75 Minuten sowie
4.
einen Nachweis der Kenntnis der in gerichtlichen und behördlichen Verfahren verwendeten deutschen Fachsprache mit einer Bearbeitungsdauer von 30 Minuten.

(2) Der schriftliche Teil der Übersetzerprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 umfasst zusätzlich folgende Prüfungsaufgaben:

1.
die Übersetzung eines dem Fachgebiet entnommenen anspruchsvollen Textes, dessen Umfang in deutscher Übersetzung etwa 1 800 Druckzeichen mit Leerzeichen beträgt, aus der zu prüfenden Sprache in die deutsche Sprache mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten und
2.
die Übersetzung eines dem Fachgebiet entnommenen anspruchsvollen Textes, dessen Umfang etwa 1 800 Druckzeichen mit Leerzeichen beträgt, aus der deutschen Sprache in die zu prüfende Sprache mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten.

(3) 1Gehen die fachlichen oder fachsprachlichen Anforderungen in den in Absatz 2 genannten Prüfungsaufgaben über den fachlichen Grundwortschatz wesentlich hinaus, lässt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses Hilfsmittel zu. 2Darüber hinausgehende Hilfsmittel sind nicht zulässig. 3In allen Prüfungsaufgaben kann die Übersetzung einzelner Begriffe als Fußnote angegeben werden.

(4) 1Die Prüfungsbehörde bestimmt im Auftrag des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses zwei seiner Mitglieder, welche die Prüfungsleistung für jede Prüfungsaufgabe unabhängig voneinander bewerten. 2Können sich die beiden Mitglieder nach Abschluss der Bewertung nicht auf eine Note einigen, wird diese als arithmetisches Mittel aus den beiden Bewertungen gebildet. 3Wenn die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer fünf besetzt ist, wird zur nächsten Notenstufe aufgerundet.

(5) 1Kann die Prüfung aufgrund der Noten im schriftlichen Prüfungsteil nicht bestanden werden, findet eine mündliche Prüfung nicht statt. 2Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 10
Mündliche Prüfung

(1) 1Der mündliche Teil der Dolmetscherprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 umfasst folgende Prüfungsaufgaben:

1.
ein Gespräch in deutscher Sprache oder, wenn diese die Ausgangssprache des Prüflings ist, in der zu prüfenden Sprache über Landeskunde, insbesondere über politische, rechtliche, wirtschaftliche und kulturelle Themen aus der Bundesrepublik Deutschland und dem Sprachraum der zu prüfenden Sprache, wobei Gegenstand des Gesprächs auch aktuelle und grundsätzliche Themen der Europäischen Union sein können, mit einer Dauer von etwa 30 Minuten,
2.
anspruchsvolles Verhandlungsdolmetschen unter Berücksichtigung des gewählten Fachgebietes mit einer Dauer von etwa 15 Minuten,
3.
Dolmetschen eines Vortrages aus der zu prüfenden Sprache in die deutsche Sprache mit einer Dauer von etwa zehn Minuten,
4.
Dolmetschen eines Vortrages aus der deutschen Sprache in die zu prüfenden Sprache mit einer Dauer von etwa zehn Minuten sowie
5.
ein Gespräch in der zu prüfenden und in deutscher Sprache über verschiedene Themen des gewählten Fachgebiets zum Nachweis der fachkundlichen und fachsprachlichen Kenntnisse sowie zum Nachweis der Vertrautheit mit fachlichen, sprachlichen und fachsprachlichen Hilfsmitteln mit einer Dauer von 15 Minuten.

2Einer der Vorträge gemäß Satz 1 Nummer 3 oder 4 muss dem Fachgebiet entsprechen. 3Ein Vortrag ist simultan zu dolmetschen. 4Beim konsekutiven Dolmetschen darf der Prüfling Notizen anfertigen. 5Die Auswahl der Vorträge und die Festlegungen zur Art des Dolmetschens trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses vor Beginn der mündlichen Prüfung.

(2) 1Der mündliche Teil der Übersetzerprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 umfasst folgende Prüfungsaufgaben:

1.
ein Gespräch in deutscher Sprache oder, wenn diese die Ausgangssprache ist, in der zu prüfenden Sprache über landeskundliche Themen, wobei insbesondere politische, rechtliche, wirtschaftliche und kulturelle Themen aus der Bundesrepublik Deutschland und dem Sprachraum der zu prüfenden Sprache sowie aktuelle und grundsätzliche Themen der Europäischen Union Prüfungsgegenstand sein können, mit einer Dauer von etwa 30 Minuten,
2.
eine Stegreifübersetzung nach schriftlichem Text aus der zu prüfenden Sprache in die deutsche Sprache mit einer Dauer von etwa 15 Minuten,
3.
eine Stegreifübersetzung nach schriftlichem Text aus der deutschen Sprache in die zu prüfende Sprache mit einer Dauer von etwa 15 Minuten und
4.
ein Gespräch in der zu prüfenden Sprache und in deutscher Sprache auf der Grundlage der nach den Nummern 2 und 3 übersetzten Texte, wobei das Gespräch geeignet sein muss, die fachkundlichen und fachsprachlichen Kenntnisse sowie die Vertrautheit mit fachlichen, sprachlichen und fachsprachlichen Hilfsmitteln nachweisen zu können, mit einer Dauer von etwa 15 Minuten.

2Einer der Texte gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 muss dem Fachgebiet entsprechen. 3Die Festlegung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

(3) 1Die Prüflinge werden einzeln geprüft. 2Die Prüfungsleistung in jeder Prüfungsaufgabe wird mit einer ganzen Note bewertet. 3Die Bewertung für die jeweilige Einzelaufgabe und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird dem Prüfling im Anschluss an die mündliche Prüfung mitgeteilt.

(4) Der mündliche Prüfungsteil wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beendet, sobald feststeht, dass die Prüfung nicht bestanden werden kann.

§ 11
Erweiterungsprüfung

Gegenstand der Erweiterungsprüfung sind folgende Prüfungsaufgaben:

1.
in der Erweiterungsprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c die mündlichen Prüfungsaufgaben gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und
2.
in der Erweiterungsprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und d die schriftlichen Prüfungsaufgaben gemäß § 9 Absatz 2 sowie die mündlichen Prüfungsaufgaben gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4.

§ 12
Protokoll

(1) Über jede schriftliche und mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, in dem Beginn und Ende des jeweiligen Prüfungsteils sowie besondere Vorkommnisse, insbesondere Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße, festzuhalten sind.

(2) Das Protokoll der schriftlichen Prüfung muss ergänzend zu Absatz 1 die Namen der Aufsichtführenden enthalten und ist von diesen zu unterzeichnen.

(3) 1Das Protokoll der mündlichen Prüfung muss ergänzend zu Absatz 1 jeweils die Namen der prüfenden Personen, die Prüfungsaufgaben, Angaben zu ihrer Umsetzung, die Noten der Prüfungsleistung für jede Prüfungsaufgabe und das Ergebnis der mündlichen Prüfung enthalten. 2Es ist jeweils von den prüfenden Personen und dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 3Das Protokoll führt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 13
Nachteilsausgleich

(1) 1Die besonderen Belange von Prüflingen mit Behinderung sind in der Prüfung zu berücksichtigen. 2Behinderung in diesem Sinne ist eine über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehende ärztlich diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung, die zu einer verminderten Leistungsfähigkeit im Vergleich zu den Prüflingen ohne Behinderung führt. 3Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die unmittelbar vor oder während des Prüfungsverfahrens auftreten, sind der Behinderung gleichgestellt.

(2) Hat der Prüfling im Antrag auf Zulassung zur Prüfung die den Nachteilsausgleich begründenden Umstände nachgewiesen, legt die Prüfungsbehörde mit der Entscheidung über die Zulassung geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Organisation und der Gestaltung der Prüfung fest, welche die besonderen Belange des Prüflings berücksichtigen, ohne die Prüfungsanforderungen qualitativ zu verändern.

§ 14
Rücktritt, Versäumnis und Nachprüfung

(1) 1Ein Rücktritt von der Prüfung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungszulassung möglich. 2In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht absolviert.

(2) 1Versäumt der Prüfling einen Prüfungsteil oder eine Prüfungsaufgabe ohne wichtigen Grund, gilt dieser Prüfungsteil oder diese Prüfungsaufgabe als nicht bestanden. 2Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit.

(3) 1Hat der Prüfling bei einem Prüfungsversäumnis aus wichtigem Grund weniger als die Hälfte der schriftlichen Prüfungsaufgaben bearbeitet, gilt der schriftliche Teil der Prüfung als nicht absolviert. 2Wurde bereits mindestens die Hälfte der schriftlichen Prüfungsaufgaben bearbeitet, bestimmt die Prüfungsbehörde, zu welchem Zeitpunkt die versäumten Prüfungsaufgaben nachzuholen sind. 3Dies ist in der Regel der nächste Prüfungstermin.

(4) Ein aus wichtigem Grund nicht oder nicht vollständig absolvierter mündlicher Prüfungsteil ist in vollem Umfang an einem von der Prüfungsbehörde zu bestimmenden Termin nachzuholen.

(5) 1Der Prüfling hat den Grund für das Versäumnis unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss anzuzeigen und nachzuweisen. 2Im Krankheitsfall ist der Nachweis durch ein ärztliches Attest zu erbringen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 3Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. 4Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Prüfung unterzogen, kann die Beeinträchtigung nachträglich nichtmehr geltend gemacht werden.

(6) Die Prüflinge sind mit der Zulassung zur Prüfung über diese Bestimmungen schriftlich zu belehren.

§ 15
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis der schriftlichen oder mündlichen Prüfung durch Einwirken auf Mitglieder des Prüfungsausschusses, auf Bedienstete der Prüfungsbehörde oder von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten betraute Personen zu beeinflussen oder unternimmt er eine Täuschungshandlung, wird der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen und die Prüfung gilt als nicht bestanden.

(2) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Prüfling es unternimmt, das Ergebnis einer Prüfung durch das Mitführen, Bereithalten oder Verwenden nichtzugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe einer dritten Person oder durch die Hilfe für eine dritte Person zu beeinflussen.

(3) Behindert ein Prüfling die Prüfung so, dass diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Die Entscheidung über einen Ausschluss trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

(5) In der schriftlichen Prüfung sind die Aufsichtführenden und in den mündlichen Prüfungen ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses befugt, nicht zugelassene Hilfsmittel sicherzustellen.

(6) 1Erhält die Prüfungsbehörde nach Abschluss des Prüfungsverfahrens und innerhalb von drei Jahren seit der Ausgabe des Zeugnisses Kenntnis über eine Täuschungshandlung, die eine Rücknahme der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung rechtfertigt, ist diese Entscheidung zurückzunehmen und die Prüfung nachträglich für nicht bestanden zu erklären. 2Das Zeugnis ist einzuziehen.

(7) Die Prüflinge sind mit der Zulassung zur Prüfung über diese Bestimmungen schriftlich zu belehren.

§ 16
Leistungsbewertung

Die Leistungsbewertung für die Prüfungsaufgaben erfolgt nach den Notenstufen

1.
sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
3.
befriedigend (3) für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6.
ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 17
Bestehen der Prüfung

(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt das Ergebnis der Prüfung fest.

(2) Die Dolmetscherprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist bestanden, wenn

1.
für keine der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Prüfungsaufgaben die Note mangelhaft,
2.
in nicht mehr als jeweils einer schriftlichen und mündlichen Prüfungsaufgabe die Note mangelhaft und
3.
für keine Prüfungsaufgabe die Note ungenügend

erteilt wurde.

(3) Die Übersetzerprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist bestanden, wenn

1.
für keine der in § 9 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie der in § 9 Absatz 2 genannten Prüfungsaufgaben die Note mangelhaft,
2.
in nicht mehr als jeweils einer schriftlichen und mündlichen Prüfungsaufgabe die Note mangelhaft und
3.
für keine Prüfungsaufgabe die Note ungenügend

erteilt wurde.

(4) Die Erweiterungsprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c ist bestanden, wenn für die mündliche Prüfungsaufgabe gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 keine schlechtere Note als mangelhaft und für alle anderen Prüfungsaufgaben keine schlechtere Note als ausreichend erteilt wurde.

(5) Die Erweiterungsprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und d ist bestanden, wenn für die mündliche Prüfungsaufgabe gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 keine schlechtere Note als mangelhaft und für alle anderen Prüfungsaufgaben keine schlechtere Note als ausreichend erteilt wurde.

(6) Bei bestandener Prüfung ermittelt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Durchschnittsnoten für jeden Prüfungsteil und die Gesamtnote der Prüfung.

(7) Die Durchschnittsnote für die schriftliche und mündliche Prüfung wird jeweils als arithmetisches Mittel aus allen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen mit zwei Dezimalstellen ohne Rundung gebildet.

(8) 1Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel aus allen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen. 2Sie wird mit einer Dezimalstelle ohne Rundung gebildet. 3Der Gesamtnote werden die Prädikatsstufen wie folgt zugeordnet:

1.
von 1,0 bis 1,4 mit Auszeichnung bestanden,
2.
von 1,5 bis 2,4 mit gut bestanden,
3.
von 2,5 bis 3,4 mit befriedigend bestanden und
4.
von 3,5 bis 4,3 bestanden.

(9) 1Über jede bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt und von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterschrieben. 2Das Zeugnis enthält das Ergebnis der Prüfung einschließlich der Einzel- und der Durchschnittsnoten sowie die Gesamtnote und berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Dolmetscherin“, „Staatlich geprüfter Dolmetscher“, „Staatlich geprüfte Übersetzerin“ oder „Staatlich geprüfter Übersetzer“.

§ 18
Zeugnis und Bescheinigung

Für das Zeugnis und die Bescheinigung über die Prüfungsteilnahme sind die Muster des Staatsministeriums für Kultus zu verwenden.

§ 19
Nichtbestehen der Prüfung

Das Nichtbestehen der Prüfung wird dem Prüfling durch Bescheid mitgeteilt.

§ 20
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann in derselben Sprache einmal wiederholt werden.

(2) 1Wurde der schriftliche Prüfungsteil bestanden, kann die Wiederholung auf den nicht bestandenen mündlichen Prüfungsteil in demselben Fachgebiet beschränkt werden. 2Der Prüfling erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Zulassung zur Wiederholungsprüfung, ob er die gesamte Prüfung oder nur die nicht bestandene mündliche Prüfung wiederholt.

(3) Wird nur der mündliche Prüfungsteil wiederholt, werden die Noten des bereits bestandenen schriftlichen Prüfungsteils bei der Ermittlung der Gesamtnote gemäß § 17 Absatz 8 übernommen, wenn die Wiederholungsprüfung innerhalb von zwei Jahren nach der Bekanntgabe über das Nichtbestehen der Prüfung absolviert wird.

(4) 1Ist auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist eine Teilnahme an der Prüfung in dieser Sprache bis zum Ablauf von fünf Jahren ausgeschlossen. 2Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses über die nicht bestandene Wiederholungsprüfung.

§ 21
Feststellung der Gleichwertigkeit

1Die Prüfungsbehörde entscheidet auf Antrag über die Gleichwertigkeit einer in einem anderen Bundesland abgelegten Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung nach Maßgabe der Prüfungsinhalte gemäß den §§ 9 bis 11 ohne den Prüfungsteil gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4. 2Ist die Gleichwertigkeit nur teilweise gegeben, wird sie unter der aufschiebenden Bedingung festgestellt, dass die für die Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlichen Prüfungsaufgaben mit mindestens der Note „ausreichend“ bestanden werden. 3Für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist das vom Staatsministerium für Kultus herausgegebene Muster zu verwenden.

§ 22
Zuerkennung der fachlichen Eignung ohne Prüfung

1Auf Antrag entscheidet die Prüfungsbehörde über die Zuerkennung der fachlichen Eignung für die Sprachenübertragung in einer weiteren Sprache unter Verzicht auf eine Prüfung. 2Für die Zuerkennung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.
die Antragstellerin oder der Antragsteller verfügt bereits über eine einschlägige staatlich anerkannte Qualifikation für die mündliche Sprachenübertragung als Dolmetscherin oder Dolmetscher, für die schriftliche Sprachenübertragung als Übersetzerin oder Übersetzer oder über eine gleichwertige Qualifikation in einer Sprache mit Deutsch als korrespondierender Sprache,
2.
die Zuerkennung wird für die Muttersprache beantragt,
3.
für diese Sprache wurde in den letzten drei Jahren bundesweit keine staatliche Prüfung angeboten und
4.
es besteht auf absehbare Zeit keine Prüfungsmöglichkeit für diese Sprache.

§ 23
Verwaltungsverfahren

1Hinsichtlich des § 3 Absatz 3 Satz 1, der §§ 5 und 6 Absatz 2 und 3, der §§ 19 und 20 sowie der §§ 21 und 22 kann das Verwaltungsverfahren über die Landesdirektion Sachsen als einheitliche Stelle gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, abgewickelt werden. 2Wird das Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt, sind Regelungen und Entscheidungen über den Ablauf und die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens der Prüfungsbehörde vorbehalten.

§ 24
Übergangsvorschrift

Für Prüflinge, die bis zum 30. September 2021 bereits an einer Prüfung teilgenommen haben oder zu dieser zugelassen wurden, gilt die Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 236), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, bis zum 31. März 2025 fort.

§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 236), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 4. Oktober 2021

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 38, S. 1214
    Fsn-Nr.: 304-1.3/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2021

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2024