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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsministerien für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMS

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsministerien für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMS vom 2. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 147)

Verordnung
der Sächsischen Staatsministerien
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
sowie der Justiz und für Demokratie,
Europa und Gleichstellung
zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMS

Vom 2. Februar 2022

Es verordnen auf Grund

des § 5 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) und des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie
des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) und des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) das Staatsministerium für Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung mit Zustimmung der Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMS

Die Förderzuständigkeitsverordnung SMS vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 829) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
2.
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Anlage wird wie folgt gefasst:
„c)
im Rahmen des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst1 vom 29. September 2020 auf der Grundlage der jeweiligen Verwaltungsvereinbarungen mit den Landkreisen und Kreisfreien Städten.“

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Anlage tritt mit Ablauf des Jahres 2028 außer Kraft.

Dresden, den 2. Februar 2022

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

1
siehe https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/O/OEGD/Pakt_fuer_den_OEGD.pdf

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 7, S. 147
    Fsn-Nr.: 55

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. Februar 2022