Verordnung
der Sächsischen Staatsministerien
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
sowie der Justiz und für Demokratie,
Europa und Gleichstellung
zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMS
Vom 2. Februar 2022
Es verordnen auf Grund
- –
- des § 5 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) und des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie
- –
- des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) und des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) das Staatsministerium für Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung mit Zustimmung der Staatsregierung:
Artikel 1
Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMS
Die Förderzuständigkeitsverordnung SMS vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 829) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird das Wort „Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
- 2.
- Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Anlage wird wie folgt gefasst:
- „c)
- im Rahmen des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst1 vom 29. September 2020 auf der Grundlage der jeweiligen Verwaltungsvereinbarungen mit den Landkreisen und Kreisfreien Städten.“
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Anlage tritt mit Ablauf des Jahres 2028 außer Kraft.
Dresden, den 2. Februar 2022
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping
Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier