Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
Vom 7. März 2022
Auf Grund
- –
- des § 30 Satz 1 und 2 Nummer 2, 5 und 6 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, und
- –
- des § 16 Absatz 3 Nummer 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen
verordnet das Staatsministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
Die Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 218) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu Anlage 4 wie folgt gefasst:
- „Anlage 4 (weggefallen)“.
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 3 wird Absatz 2.
- 3.
- In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Anlagen 1 bis 4“ durch die Wörter „Anlagen 1 bis 3 und Anlage 1 der in § 14 Absatz 2 Satz 1 genannten Verordnung“ ersetzt.
- 4.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 kann zum 1. April oder zum 1. Oktober eines Jahres begonnen werden. Die Einstellungsbehörden der Bewerber für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 melden dem Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen spätestens bis zum 1. Oktober eines Jahres die Zahl der im Folgejahr für Sachsen benötigten Ausbildungsplätze.“
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
- „(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich Inhalt, Durchführung und Bewertung der Ausbildung nach der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 vom 4. Juni 2021 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 730) in der jeweils geltenden Fassung. Der Ablauf der Ausbildung ergibt sich aus Anlage 1 der in Satz 1 genannten Verordnung.“
- 5.
- Dem § 25 wird folgender Satz 2 angefügt:
- „Der Niederschrift steht die elektronische Niederschrift gleich.“
- 6.
- In § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort „Niederschrift“ die Wörter „oder einen Abdruck der elektronischen Niederschrift“ eingefügt.
- 7.
- Der Wortlaut des § 42 wird wie folgt gefasst:
- „Die Laufbahnprüfung wird abgelegt am Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen nach den Bestimmungen der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2. Die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfungen erfolgt durch das Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen.“
- 8.
- Anlage 4 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 7. März 2022
Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller