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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 19.05.2022 bis 16.10.2022

SMK-ESF-Plus-Richtlinie Bildungspotenziale lebenslanges Lernen 2021–2027

Vollzitat: SMK-ESF-Plus-Richtlinie Bildungspotenziale lebenslanges Lernen 2021–2027 vom 19. Mai 2022 (SächsABl. S. 631), die zuletzt durch die Richtlinie vom 17. November 2023 (SächsABl. S. 1523) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds Plus 2021–2027
mitfinanzierten Vorhaben zur Erhöhung der Bildungspotenziale
für das lebenslange Lernen
(SMK-ESF-Plus-Richtlinie Bildungspotenziale lebenslanges Lernen 2021–2027)

Vom 19. Mai 2022

I.
Allgemeine Regelungen

1.
Diese Förderrichtlinie regelt die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Bildungspotenziale für das Lebenslange Lernen auf der Grundlage des Programmes des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027. Zuwendungszweck ist die Förderung von Vorhaben zur Verbesserung des Bildungserfolgs von Kindern und Jugendlichen, zur Alphabetisierung und Grundbildung sowie Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit gering literalisierter Erwachsener und zur Förderung insbesondere des letzten Drittels der Umschulung zu einem anerkannten Berufsabschluss.
2.
Es gelten die Bestimmungen der EU-Rahmenrichtlinie vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
3.
Förderfähig sind nur Ausgaben und Kosten, die vorhabenbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Förderung erfolgt darüber hinaus nachrangig oder ergänzend zu nationaler Förderung. Eine Doppelfinanzierung ist auszuschließen.
4.
Bewilligungsstelle ist gemäß Nummer 6 der EU-Rahmenrichtlinie die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).

II.
Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie sind folgende Vorhabenbereiche förderfähig:

A
Vorhaben zur Alphabetisierung und Grundbildung von gering literalisierten Erwachsenen
B
Vorhaben zur Umschulung zu einem anerkannten Berufsabschluss
C
Vorhaben zur Erhöhung der Abschlussquote von Schülerinnen und Schülern
D
Vorhaben für Kinder mit besonderen Lern- und Lebenserschwernissen
A.
Vorhaben zur Alphabetisierung und Grundbildung von gering literalisierten Erwachsenen
1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

1.1
Vorhaben zur Alphabetisierung und Grundbildung von gering literalisierten Erwachsenen mit dem Ziel der Vermittlung grundlegender Kompetenzen für eine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, der Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmenden, ihrer Eingliederung in das Erwerbsleben beziehungsweise Verbesserung ihrer Erwerbssituation und
1.2
Vorhaben zur landesweiten Koordinierung und Information der Akteure und Teilnehmenden, zur landesweiten Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Qualitätssicherung und -entwicklung in der Alphabetisierung und Grundbildung.
2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein

juristische Personen des öffentlichen Rechts,
juristische Personen des Privatrechts,
rechtsfähige Personengesellschaften.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Vorhaben gemäß Ziffer II Buchstabe A Nummer 1.1
a)
Gefördert werden Bildungsmaßnahmen in Teilzeit zur Vermittlung von grundlegenden Schriftsprachkompetenzen (Lese- und Schreibkompetenzen auf den Alpha-Levels 1 bis 4) und zur Verbesserung von weiteren Grundbildungskompetenzen einschließlich einer sozialpädagogischen Begleitung.
b)
Die geförderten Vorhaben richten sich an gering literalisierte Erwachsene, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben. Gering literalisierte Erwachsene im Sinne dieser Richtlinie sind Personen, deren Lese- oder Schreibkompetenzen das Alpha-Level 4 nicht überschreiten. Teilnehmende mit anderer Erstsprache als Deutsch müssen über eine ausreichende mündliche Sprachkompetenz in Deutsch (mindestens Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen) verfügen. Die Feststellung der individuellen Teilnahmevoraussetzungen (Alphabetisierungslevel) obliegt dem Projektträger.
c)
Den Vorhaben liegt ein pädagogisch-didaktisches Konzept zugrunde, das die „Qualitätsstandards für die Durchführung von ESF-geförderten Alphabetisierungs- und Grundbildungsmaßnahmen“ beachtet, die vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus festgelegt und veröffentlicht werden. Dieses Konzept ist mit der Antragstellung vorzulegen und muss Angaben zu nachstehenden Punkten enthalten:
Zeitraum der Maßnahme, Stundenumfang der Kurse, inhaltlich und zeitlich gegliedertes Lehrprogramm, regionaler Bezug, Praxisanbindung,
inhaltliche Ausrichtung der Alphabetisierungsmaßnahme unter Einbindung von lebens- und erwerbsweltorientierten Themen, insbesondere der ökonomischen, ökologischen, digitalen, kulturellen und politischen Grundbildung, der Medien- und Gesundheitsbildung sowie auf die Bedürfnisse und individuellen Voraussetzungen der Kursteilnehmenden abgestimmtes methodisch-didaktisches Vorgehen,
Angaben zur Qualifikation der Dozenten und sozialpädagogischen Begleiter sowie zum geplanten Einsatz im Projekt, Angaben zur sozialpädagogischen Begleitung der Teilnehmenden,
Angaben zur Gewährleistung der sächlichen Voraussetzungen für einen geordneten und gesicherten Unterrichtsbetrieb,
Angaben zur Nachhaltigkeit des Vorhabens, die durch Praxisanteile und den Nachweis des Kompetenzzuwachses der Teilnehmenden auf der Grundlage der Alpha-Levels zu erreichen ist und durch konkrete Kooperationsvorhaben mit Partnern, wie dem Jobcenter, der Bundesagentur für Arbeit, den Sozialen Diensten und betrieblichen Partnern, unterstützt werden kann.
d)
Das Vorhaben sollte in der Regel mit einer Gruppe von mindestens sechs und höchstens zehn Teilnehmenden durchgeführt werden.
e)
Die sozialpädagogische Begleitung der Teilnehmenden ist in verringertem Umfang (bis maximal 50 Prozent des Umfangs der sozialpädagogischen Begleitung während der Kurse) bis zu drei Monate nach Abschluss des Kurses möglich.
f)
Zu Beginn und zum Abschluss des Vorhabens ist eine Feststellung der individuellen Voraussetzungen (Alphabetisierungslevel) der Teilnehmenden durch den Projektträger durchzuführen. Eine Dokumentation mit Angaben zum Kompetenzzuwachs und Erfolg der Teilnehmenden im Kurs einschließlich einer Empfehlung für deren weitere Entwicklung ist durch den Projektträger vorzuhalten und mit den Teilnehmenden individuell auszuwerten.
3.2
Vorhaben gemäß Ziffer II Buchstabe A Nummer 1.2
a)
Gefördert wird der Aufbau und Betrieb einer Koordinierungsstelle, mit dem Ziel, durch Fachinformation und Vernetzung von Akteuren der Alphabetisierung und Grundbildung sowie Öffentlichkeitsarbeit im Hinblick auf gering literalisierte Erwachsene, die Wirksamkeit von Vorhaben im Vorhabenbereich A zu verstärken und zur Qualitätssicherung und -entwicklung der Alphabetisierungs- und Grundbildungsarbeit in Sachsen beizutragen.
b)
Die Tätigkeit der Koordinierungsstelle muss insbesondere umfassen:
die Initiierung, Koordinierung und den Ausbau von Alphabetisierungs- und Grundbildungsmaßnahmen sowie die Bereitstellung von Informationen zu Alphabetisierungs- und Grundbildungsmaßnahmen im Freistaat Sachsen,
die Koordinierung und Umsetzung der landesweiten Öffentlichkeitsarbeit sowie Informationsbereitstellung, insbesondere für Presse und Forschungsvorhaben,
die Durchführung von Fachveranstaltungen zum Zwecke der Fachinformation und des Erfahrungsaustauschs,
die Unterstützung und landesweite Vernetzung lokaler und regionaler Netzwerke für Alphabetisierung und Grundbildung sowie der Lernenden,
die Planung und Durchführung von Qualifizierungs- und Fortbildungsangeboten für Dozenten,
die Unterstützung des länderübergreifenden Fachaustausches,
die Weiterentwicklung der Qualitätsstandards für die Durchführung von Alphabetisierungs- und Grundbildungsmaßnahmen.
c)
Antragsteller verfügen über Erfahrungen auf dem Gebiet der Alphabetisierung und Grundbildung sowie Vernetzung und weisen die für die Umsetzung des Vorhabens nötige fachliche Kompetenz nach. Die Umsetzung muss in enger Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus, den Trägern von Vorhaben gemäß Ziffer II Buchstabe A Nummer 1.1 sowie weiteren Lernangeboten in Sachsen erfolgen.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Zuwendungsart, Finanzierungsart
Die Förderung wird als Projektförderung gewährt. Die Vorhaben werden in Form der Anteilfinanzierung bezuschusst. Gefördert werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
4.2
Vorhaben gemäß Ziffer II Buchstabe A Nummer 1.1
a)
Zuwendungsfähig sind Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben sowie Ausgaben der Teilnehmenden.
b)
Personalausgaben werden bei Eigenpersonal als personenbezogene Pauschale je Einsatzstunde oder Einsatzmonat (Kosten je Einheit) ausgereicht. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt laut Lohn-/Gehaltsnachweis oder dem Arbeitsvertrag zuzüglich einer Pauschale für den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Zur Berechnung der Pauschale je Einsatzstunde wird eine Jahresstundenzahl von 1 720 Stunden zu Grunde gelegt. Die konkreten Regelungen sind auf der Internet-Seite der Bewilligungsstelle veröffentlicht (www.sab.sachsen.de).
c)
Die Sach- und Verwaltungsausgaben werden in Form einer Restkostenpauschale gewährt. Diese beträgt 40 Prozent gemessen an den direkten Personalausgaben. Für Maßnahmen, die in Justizvollzugsanstalten stattfinden, kommt eine Restkostenpauschale von 31 Prozent gemessen an den direkten Personalausgaben zur Anwendung.
d)
Für Maßnahmen außerhalb von Justizvollzugsanstalten werden den Teilnehmenden die tatsächlichen Fahrtkosten oder bei Anwendung der Kilometerpauschale die tatsächlich gefahrenen Kilometer erstattet. Sofern Fahrtkosten als Pauschale ausgereicht werden, sind je Kilometer Entfernung zwischen Wohnadresse der teilnehmenden Person und Standortadresse des Vorhabens sowohl für die Hinfahrt als auch für die Rückfahrt 30 Cent anzusetzen. Darüber hinaus kann eine Mitnahmeentschädigung in Höhe von 2 Cent je Entfernungskilometer für Hin- und Rückfahrt und mitgenommener Person gewährt werden, sofern diese Personen ebenfalls Anspruch auf Fahrtkostenerstattung im Vorhaben haben. Für Strecken, die mit einem Fahrrad zurückgelegt werden, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 5 Cent für jeden gefahrenen Kilometer gewährt.
Eine Aufwandsentschädigung wird entsprechend den Vorgaben der Anlage 2 der EU-Rahmenrichtlinie gewährt. Es werden 8,60 Euro Aufwandsentschädigung für jeden Tag mit einer zusammenhängenden Anwesenheit von mindestens 6 Zeitstunden als Pauschale festgelegt, sofern die Vorhabenskonzeption eine Mindestanwesenheit von mindestens 6 Stunden vorsieht. Es werden 3,10 Euro Aufwandsentschädigung für jeden Tag mit einer zusammenhängenden Anwesenheit von mindestens 3 Zeitstunden als Pauschale gewährt, sofern die Vorhabenskonzeption eine Mindestanwesenheit unter 6 Stunden vorsieht.
e)
Nähere Angaben zur Form und Höhe der Pauschalen sowie zur Nachweisführung sind auf der Internet-Seite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlicht.
4.3
Vorhaben gemäß Ziffer II Buchstabe A Nummer 1.2
a)
Zuwendungsfähig sind Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben.
b)
Die Verwaltungsausgaben werden in Höhe von 7 Prozent der förderfähigen direkten Kosten gefördert. Sie beziehen sich auf die direkten förderfähigen Ausgaben und Kosten nach Nummer 1 und 2 der Anlage 2 der EU-Rahmenrichtlinie. Mit dieser Pauschale sind alle Kosten der Verwaltung (Personalausgaben, Reiseausgaben für Verwaltungspersonal, Sachausgaben für Verwaltung, Gebühren, Versicherungen) abgegolten.
c)
Nähere Angaben zur Form und Höhe der Pauschalen sowie zur Nachweisführung sind auf der Internet-Seite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlicht.
5.
Verfahrensvorschriften
5.1
Bewilligungsverfahren
a)
Durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus werden Stichtage für die Antragstellung festgelegt, die auf der Internet-Seite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlicht werden. Nicht bis zum Stichtag eingereichte Anträge werden bei der Auswahl nicht berücksichtigt.
b)
Die Auswahl der Vorhaben nach Ziffer II Buchstabe A Nummer 1.2 erfolgt nach Veröffentlichung einer Förderbekanntmachung entsprechend den darin benannten Bedingungen.
c)
Bewilligte Vorhaben nach Ziffer II Buchstabe A Nummer 1.2 können ohne erneute Förderbekanntmachung nach entsprechender Antragstellung bis zu zweimal um einen Zeitraum, der höchstens dem Projektzeitraum der Erstbewilligung entspricht, längstens jedoch bis zum Projektende der Vorhaben gemäß Ziffer II Buchstabe A Nummer 1.1, verlängert werden.
d)
Die Bewilligungsstelle kann das Landesamt für Schule und Bildung als Fachstelle beteiligen.
5.2
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
a)
Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EU-Rahmenrichtlinie findet für Vorhaben mit einer Zuwendung von mehr als 10 000 Euro Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, Anwendung.
b)
Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt.
5.3
Verwendungsnachweisverfahren
a)
Bei Personalausgaben sind bei Anwendung der Personalkostenpauschale pro Einsatzmonat die geleisteten Einsatzmonate oder bei Anwendung der Personalkostenpauschale pro Einsatzstunde die geleisteten Einsatzstunden im Vorhaben nachzuweisen. Bei Förderung mittels Restkostenpauschale sind die Personalausgaben, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen.
b)
Hinsichtlich der Aufwandsentschädigung und der Fahrtausgaben für die Teilnehmenden sind die tatsächlich geleisteten Ausgaben oder bei Anwendung der Kilometerpauschale die tatsächlich gefahrenen Kilometer nachzuweisen.
c)
Der Zuwendungsempfänger hat für Vorhaben gemäß Ziffer II Buchstabe A Nummer 1.2 ausschließlich die direkten Ausgaben nachzuweisen.
d)
Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-EU
muss der Endverwendungsnachweis innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden und
kann die Bewilligungsstelle in Abhängigkeit von der Vorhabendauer und Förderhöhe auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten, sofern keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten in der Projektdurchführung bekannt sind.
B.
Vorhaben zur Umschulung zu einem anerkannten Berufsabschluss
1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

1.1
die Qualifizierung, die Sicherung des Lebensunterhalts und freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung während des letzten Drittels der nach Kapitel 3 Abschnitt 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (BGBl. I S. 482) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beziehungsweise nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Kapitel 3 Abschnitt 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Umschulung zum staatlich anerkannten Erzieher oder zur staatlich anerkannten Erzieherin und zum staatlich geprüften Krankenpflegehelfer oder zur staatlich geprüften Krankenpflegehelferin sowie
1.2
ergänzende bedarfsgerechte Unterstützungsleistungen und die Verwaltungsausgaben des Schulträgers während der gesamten Umschulung nach Ziffer II Buchstabe B Nummer 1.1.
2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind öffentliche Träger von Fachschulen oder Berufsfachschulen und freie Träger von als Ersatzschulen anerkannten Fachschulen oder Berufsfachschulen, die an Schulstandorten im Freistaat Sachsen die Umschulung zum staatlich anerkannten Erzieher oder zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich geprüften Krankenpflegehelfer oder zur staatlich geprüften Krankenpflegehelferin anbieten, gemäß der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vom 2. April 2012 (BGBl. I S. 504), die durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Weiterbildungsförderung zugelassen sind und Unterstützungsleistungen während der gesamten Umschulungszeit anbieten.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Zuwendung wird nur gewährt, soweit der Zuwendungsempfänger für Arbeitslose (Anspruchsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie Nichtleistungsempfänger) mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen eine dreijährige Umschulung zum staatlich anerkannten Erzieher oder zur staatlich anerkannten Erzieherin oder eine zweijährige Umschulung zum staatlich geprüften Krankenpflegehelfer oder zur staatlich geprüften Krankenpflegehelferin mit Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit beziehungsweise des Jobcenters durchführt.

4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
a)
Die Förderung wird als Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Gefördert werden bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
b)
Zuwendungsfähig im letzten Drittel sind:
die Sicherung des Lebensunterhalts als Festbetrag und die tatsächlichen Ausgaben für eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung,
Schulgeld als Festbetrag,
Fahrtkosten für Teilnehmende als Pauschale oder die tatsächlichen Ausgaben bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs,
Verwaltungsausgaben des Schulträgers als Pauschale,
Personalausgaben für begleitendes Coaching und Beratung sowie Stützunterricht und damit zusammenhängende Fahrtkosten als Pauschalen,
Fahrtkosten für Personal für die fachliche Begleitung während der berufspraktischen Ausbildung als Pauschale.
Zuwendungsfähig im ersten und zweiten Drittel der Umschulung sind
Personalausgaben für die Durchführung von Coaching und Beratung sowie Stützunterricht und damit zusammenhängende Fahrtkosten als Pauschalen sowie
Verwaltungsausgaben des Schulträgers als Pauschalen.
c)
Die Höhe der Festbeträge für die Sicherung des Lebensunterhaltes sowie die Personalpauschalen für Coaching und Beratung, für Stützunterricht sowie die Verwaltung werden durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus festgelegt und jährlich auf Anpassungsbedarf geprüft. Die Förderung von Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung der Teilnehmenden erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben.
d)
Sofern Fahrtkosten als Pauschale ausgereicht werden, sind je Kilometer Entfernung zwischen Wohnadresse der teilnehmenden Person und Standortadresse des Vorhabens sowohl für die Hinfahrt als auch für die Rückfahrt 30 Cent anzusetzen. Darüber hinaus kann eine Mitnahmeentschädigung in Höhe von 2 Cent je Entfernungskilometer für Hin- und Rückfahrt und mitgenommener Person gewährt werden, sofern diese Personen ebenfalls Anspruch auf Fahrtkostenerstattung im Vorhaben haben. Für Strecken, die mit einem Fahrrad zurückgelegt werden, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 5 Cent für jeden gefahrenen Kilometer gewährt.
e)
Nähere Angaben zur Form und Höhe der Pauschalen sowie zur Nachweisführung sind auf der Internet-Seite (www.sab.sachsen.de) der Bewilligungsstelle veröffentlicht.
5.
Verfahrensvorschriften
5.1
Bewilligungsverfahren
a)
Durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus werden Stichtage für die Antragstellung festgelegt, die auf der Internet-Seite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlicht werden. Nicht bis zum Stichtag eingereichte Anträge werden bei der Auswahl nicht berücksichtigt.
b)
In begründeten Fällen kann die Förderung bis zum Abschluss der Umschulung verlängert werden.
5.2
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
a)
Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EU-Rahmenrichtlinie findet für Vorhaben mit einer Zuwendung von mehr als 10 000 Euro Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
b)
Die Auszahlungen für Zuwendungen zu Ausgaben der Teilnehmenden erfolgen abweichend der Regelungen in Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in zwei Teilbeträgen als Vorauszahlung und werden durch den Projektträger an die Teilnehmenden ausgezahlt.
c)
Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt.
5.3
Verwendungsnachweisverfahren
a)
Bei Personalausgaben sind die geleisteten Einsatzstunden im Vorhaben nachzuweisen. Bei Sach- und Verwaltungsausgaben sowie Ausgaben der Teilnehmenden sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten in Form von Anwesenheitslisten nachzuweisen. Für Coaching und Beratung und den Stützunterricht sind taggenaue Tätigkeitsnachweise des eingesetzten Personals mit Angabe der geleisteten Zeitstunden und die Anwesenheitslisten der Teilnehmenden nachzuweisen. Für den Nachweis des Schulgeldes sind die aktuellen Schulgeld- oder Beitragsordnungen vorzulegen. Für die Fahrtausgaben sind die tatsächlich geleisteten Ausgaben oder bei Anwendung der Kilometerpauschale die tatsächlich gefahrenen Kilometer nachzuweisen.
b)
Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-EU muss der Endverwendungsnachweis innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden.
C.
Vorhaben zur Erhöhung der Abschlussquote von Schülerinnen und Schülern
1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Durchführung von Schülercamps, die der Erhöhung der Lernmotivation, der Entwicklung von Selbst- und Sozialkompetenz, Teamfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft in gesellschaftspolitischen, kulturellen oder interkulturellen Zusammenhängen und der individuellen Förderung dienen.

2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein

juristische Personen des öffentlichen Rechts,
juristische Personen des Privatrechts,
rechtsfähige Personengesellschaften.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Teilnehmende an den geförderten Vorhaben müssen Schülerinnen und Schüler sein, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben oder eine Schule im Freistaat Sachsen besuchen.
3.2
Die Gruppe der Teilnehmenden eines Vorhabens soll sich aus mindestens zehn Schülerinnen und Schülern aus mindestens zwei Schulen zusammensetzen.
3.3
Die Vorhaben finden außerhalb des Unterrichts und schulischer Angebote und Veranstaltungen in mehrwöchigen Ferien statt und wirken auf die Beseitigung individueller Defizite der Schülerinnen und Schüler hin, um für die Teilnehmenden die Gefahr einer Verzögerung ihrer Schullaufbahn zu verringern.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
a)
Die Förderung wird als Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Gefördert werden bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben sowie Ausgaben der Teilnehmenden.
b)
Die Förderung erfolgt in Form eines Pauschalbetrages aufgrund des mit dem Antrag eingereichten Haushaltsplanentwurfes. Die Ausgaben des Vorhabens sind einzeln zu kalkulieren und die Höhe der Ausgaben ist zu begründen, insbesondere durch
Aufstellung zu Ausgaben des geplanten Personals mit Berücksichtigung der Qualifizierung und
Einzelaufstellung zu den Sachausgaben sowie drei Vergleichsangebote für Leistungen, deren Auftragswert 5 000 Euro überschreitet.
Die Berechnungsgrundlagen sind der Bewilligungsstelle vorzulegen.
c)
Die Höhe der gewährten Förderung ist abhängig vom erreichten Umfang des Projektziels. Die erfolgreiche Durchführung des Schülercamps auf den einzelnen Teilnehmenden bezogen erfordert dessen Teilnahme an mindestens 80 Prozent der umgesetzten tatsächlichen CampTage. Eine vollständige Förderung des Vorhabens erfolgt nur, wenn mindestens 90 Prozent der geplanten Teilnehmenden erfolgreich das Camp absolvieren. Bei geringerer Anzahl der erfolgreich teilnehmenden Schülerinnen und Schüler erfolgt eine Absenkung des Fördersatzes wie folgt:
bei bis zu 80 Prozent Teilnehmerquote: Absenkung auf 90 Prozent der gewährten Zuwendung
bei bis zu 70 Prozent Teilnehmerquote: Absenkung auf 80 Prozent der gewährten Zuwendung
bei bis zu 50 Prozent Teilnehmerquote: Absenkung auf 60 Prozent der gewährten Zuwendung
bei bis zu 30 Prozent Teilnehmerquote: Absenkung auf 40 Prozent der gewährten Zuwendung.
Bei einer Teilnehmerquote unter 30 Prozent der geplanten Teilnehmenden gilt das Projektziel als nicht erreicht und die Zuwendung ist zurückzufordern.
d)
Nähere Angaben zur Form und Höhe von Pauschalen sowie zur Nachweisführung sind auf der Internet-Seite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlicht.
5.
Verfahrensvorschriften
5.1
Bewilligungsverfahren
a)
Durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus werden Stichtage für die Antragstellung festgelegt, die auf der Internet-Seite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlicht werden. Nicht bis zum Stichtag eingereichte Anträge werden bei der Auswahl nicht berücksichtigt.
b)
Das Sächsische Staatsministerium für Kultus kann vor dem Antragsverfahren Teilnahmewettbewerbe durchführen.
c)
Die Bewilligungsstelle kann das Landesamt für Schule und Bildung als Fachstelle beteiligen.
d)
Mit der Bewilligung ist die Zahl der Teilnehmenden im Projekt festzulegen. Diese bildet die Grundlage für die Bewertung des Grads der erfolgreichen Durchführung des Projektes.
5.2
Anforderung- und Auszahlungsverfahren
a)
Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EU-Rahmenrichtlinie findet für Vorhaben mit einer Zuwendung von mehr als 10 000 Euro Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
b)
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in 3 Teilschritten:
Teilschritt 1: bis zu 20 Prozent der Zuwendung mit Beginn des Schülercamp-Projektes gestaffelt nach der Anzahl der verbindlich angemeldeten Teilnehmenden,
Teilschritt 2: bis zu 60 Prozent der Zuwendung für die Durchführung und den Abschluss des Schülercamps gestaffelt nach den erreichten Teilnehmerzahlen.
Die Schlussrate (Teilschritt 3) von 20 Prozent wird nach Vorlage und abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsstelle ausgezahlt.
c)
Mit dem Auszahlungsantrag entsprechend Teilschritt 1 ist der Beginn des Schülercamp-Projektes gegenüber der Bewilligungsstelle anzuzeigen und die Zahl der verbindlich angemeldeten Teilnehmenden mitzuteilen. Die geschlossenen Teilnehmerverträge sind für Prüfzwecke vorzuhalten.
d)
Mit dem Auszahlungsantrag entsprechend Teilschritt 2 sind der Bewilligungsstelle folgende Nachweise vorzulegen:
schriftliche Bestätigung des Zuwendungsempfängers, dass das Schülercamp vollständig durchgeführt worden ist,
Kurzbeschreibung und Dokumentation der Durchführung des Schülercamps (Zahl der Durchführungstage und Beschreibung der einzelnen Inhalte),
Teilnehmerlisten mit Angabe der Teilnehmenden und der taggenauen Bestätigung der Teilnahme jedes Teilnehmenden und des Projektträgers mit Unterschrift.
e)
Bei der Überprüfung der für Teilschritt 3 vorzulegenden Nachweise wird auf die Regelung gemäß Ziffer II Buchstabe C Nummer 5.3 verwiesen.
5.3
Verwendungsnachweisverfahren
a)
Die Verwendungsnachweisprüfung umfasst ausschließlich die Höhe der tatsächlichen Teilnehmerzahl im Projekt und des erreichten Projektziels auf der Grundlage des vorgelegten Sachberichts. Die Prüfung der tatsächlichen Ausgaben ist nicht Gegenstand der Verwendungsnachweisprüfung.
b)
Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-EU
muss der Endverwendungsnachweis innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden und
kann die Bewilligungsstelle in Abhängigkeit von der Vorhabendauer und Förderhöhe auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten, sofern keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten in der Projektdurchführung bekannt sind.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
a)
Schulfächerorientierte Lernangebote können als Projektbestandteil zusätzlich zu den sozialpädagogisch ausgerichteten Aktivitäten im Rahmen von Schülercamps umgesetzt werden.
b)
Die schulfächerorientierten Lernangebote ersetzen keine Aufgaben und Maßnahmen des Regelunterrichts, sondern können zum Zwecke der Ergänzung, Erweiterung oder Wiederholung von Lehrplaninhalten umgesetzt werden.
D.
Vorhaben für Kinder mit besonderen Lern- und Lebenserschwernissen
1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende Vorhaben, die Kinder mit besonderen Lern- und Lebenserschwernissen unterstützen, damit ihnen gleiche Bildungschancen ermöglicht werden und sie ihren weiteren Bildungsweg erfolgreich gestalten können:

1.1
zusätzliche Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen mit einem besonders hohen Anteil an Kindern mit besonderen Lern- und Lebenserschwernissen sowie
1.2
eine Koordinierungs- und Beratungsstelle zur fachlichen Begleitung und Unterstützung der nach Ziffer II Buchstabe D Nummer 1.1 geförderten Fachkräfte beziehungsweise der Kindertageseinrichtungen, in denen diese tätig sind und die interne wissenschaftliche Begleitung des Vorhabenbereiches.
2.
Zuwendungsempfänger
2.1
Vorhaben gemäß Ziffer II Buchstabe D Nummer 1.1
Zuwendungsempfänger sind freie und kommunale Träger von Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen.
2.2
Vorhaben gemäß Ziffer II Buchstabe D Nummer 1.2
Zuwendungsempfänger können sein
juristische Personen des öffentlichen Rechts,
juristische Personen des Privatrechts,
rechtsfähige Personengesellschaften.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Vorhaben gemäß Ziffer II Buchstabe D Nummer 1.1
a)
Schwerpunkte dieser Vorhaben und Aufgaben der zusätzlichen Fachkräfte sind insbesondere:
Ermittlung der konkreten Hilfe- und Unterstützungsbedarfe der Kinder und deren Familien,
Entwicklung und Umsetzung von förderlichen und spezifisch notwendigen Angeboten und Unterstützungsmaßnahmen,
Aktivierung, Unterstützung und Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der Kindertageseinrichtung und den Eltern,
Aufbau und Verstetigung von Netzwerken mit anderen Fachkräften (zum Beispiel Sozialpädiatrische Zentren, Frühförderstellen, Therapeuten, Ärzte, Ämter).
b)
Die zusätzlichen Fachkräfte sollen über eine der in Anlage 1 aufgelisteten Qualifikationen, die für die Aufgabenerfüllung notwendig sind, verfügen.
c)
Die genannten Aufgaben ersetzen keine Aufgaben und Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe entsprechend den sozialrechtlichen Vorschriften stehen.
d)
Die Auswahl der Kindertageseinrichtung und die Anzahl der zusätzlichen Fachkräfte richtet sich nach sozialraum- und einrichtungsbezogenen Kriterien. Die Kriterien werden auf der Internet-Seite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlicht und müssen jeweils auf den aktuellsten vorliegenden Daten beruhen.
e)
Teilnehmende an den geförderten Vorhaben müssen Kinder sein, die eine Kindertageseinrichtung nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen besuchen.
3.2
Vorhaben gemäß Ziffer II Buchstabe D Nummer 1.2
Um die Arbeit der zusätzlichen Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen effizienter und nachhaltiger zu gestalten, soll deren Arbeit durch eine Koordinierungs- und Beratungsstelle (KBS) fachlich begleitet und unterstützt werden. Gefördert wird eine Koordinierungs- und Beratungsstelle, die insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:
Unterstützung bei Evaluation und Monitoring zum Ist-Stand verschiedener Qualitätsfaktoren bezogen auf die Kinder, aber auch auf die Kindertageseinrichtung als Organisation zu Beginn und zum Ende des Projektzeitraums,
Unterstützung bei einrichtungsspezifischer Ziel- und Maßnahmeplanung durch die Erarbeitung von entsprechenden Konzepten und Methoden, deren Anwendung und Auswertung vor Ort,
fachliche und individuelle Beratung und Begleitung von Entwicklungsprozessen,
Coaching zur Bearbeitung zielbezogener und spezifischer Themen der Kindertageseinrichtungen,
Kooperations- und Vernetzungsmanagement mit Fachdiensten sowie der Regionalpolitik,
Fachveranstaltungen,
Strukturierung und Moderation interaktiver Arbeitsformen zwischen betroffenen Kindertageseinrichtungen und von Reflexionsgruppen,
Erstellen von Strukturierungshilfen,
Unterstützung bei der Konzeption von Maßnahmen zur Sicherstellung der erreichten Qualitätsverbesserung nach Projektende,
interne wissenschaftliche Begleitung.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
4.1
Vorhaben gemäß Ziffer II Buchstabe D Nummer 1.1
a)
Die Förderung wird als Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Gefördert werden bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind Personalausgaben.
b)
Personalausgaben werden bei Eigenpersonal als personenbezogene Pauschale je Einsatzstunde oder Einsatzmonat (Kosten je Einheit) ausgereicht. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt laut Lohn-/Gehaltsnachweis oder dem Arbeitsvertrag zuzüglich einer Pauschale für den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Zur Berechnung der Pauschale je Einsatzstunde wird eine Jahresstundenzahl von 1 720 Stunden zu Grunde gelegt. Die konkreten Regelungen sind auf der Internet-Seite der Bewilligungsstelle veröffentlicht (www.sab.sachsen.de).
c)
Je Kindertageseinrichtung kann eine zusätzliche Fachkraft im Umfang von höchstens 30 Wochenstunden gefördert werden. Bei besonderen Bedarfen, welche sich aus der Gewichtung der sozialraum- und einrichtungsbezogenen Kriterien und der Kapazität der Kindertageseinrichtung ergeben, kann eine weitere zusätzliche Fachkraft im Umfang von höchstens 30 Wochenstunden gefördert werden.
4.2
Vorhaben gemäß Ziffer II Buchstabe D Nummer 1.2
a)
Die Förderung wird als Projektförderung und in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Gefördert werden bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben.
b)
Die Verwaltungsausgaben werden in Höhe von 7 Prozent der förderfähigen direkten Kosten gefördert. Sie beziehen sich auf die direkten förderfähigen Ausgaben und Kosten nach Nummer 1 und 2 der Anlage 2 der EU-Rahmenrichtlinie. Mit dieser Pauschale sind alle Kosten der Verwaltung (Personalausgaben, Reiseausgaben für Verwaltungspersonal, Sachausgaben für Verwaltung, Gebühren, Versicherungen) abgegolten.
c)
Nähere Angaben zur Form und Höhe von Pauschalen sowie zur Nachweisführung sind auf der Internet-Seite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlicht.
5.
Verfahrensvorschriften
5.1
Bewilligungsverfahren
a)
Durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus werden Stichtage für die Antragstellung festgelegt, die auf der Internet-Seite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlicht werden. Nicht bis zum Stichtag eingereichte Anträge werden bei der Auswahl nicht berücksichtigt.
b)
Die Auswahl der Vorhaben nach Ziffer II Buchstabe D Nummer 1.2 erfolgt nach Veröffentlichung einer Förderbekanntmachung entsprechend den darin benannten Bedingungen.
c)
Bewilligte Vorhaben nach Ziffer II Buchstabe D Nummer 1.1 können nach entsprechender Antragstellung bis zu zweimal um einen Zeitraum, der höchstens dem Projektzeitraum der Erstbewilligung entspricht, längstens jedoch bis zum Ende des ESF Plus-Förderzeitraums 2021 bis 2027 verlängert werden. Bewilligte Vorhaben nach Ziffer II Buchstabe D Nummer 1.2 können ohne erneute Förderbekanntmachung nach entsprechender Antragstellung bis zu zweimal um einen Zeitraum, der höchstens dem Projektzeitraum der Erstbewilligung entspricht, längstens jedoch bis zum Projektende der Vorhaben gemäß Ziffer II Buchstabe D Nummer 1.1, verlängert werden.
d)
Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Fachstellen zu beteiligen.
e)
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Kriterien bezüglich der Auswahl der Kindertageseinrichtungen nach Nummer Ziffer II Buchstabe D Nummer 3.1 einbezogen.
5.2
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
a)
Bei Vorhaben gemäß Ziffer II Buchstabe D Nummer 1.2 findet anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EU-Rahmenrichtlinie für Vorhaben mit einer Zuwendung von mehr als 10 000 Euro Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
b)
Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt.
5.3
Verwendungsnachweisverfahren
a)
Bei Personalausgaben sind bei Anwendung der Personalkostenpauschale pro Einsatzmonat die geleisteten Einsatzmonate oder bei Anwendung der Personalkostenpauschale pro Einsatzstunde die geleisteten Einsatzstunden im Vorhaben mittels Tätigkeitsnachweisen zu belegen.
b)
Bei Vorhaben nach Ziffer II Buchstabe D Nummer 1.2 sind die tatsächlichen Sachausgaben nachzuweisen. Der Nachweis der Verwaltungsausgaben erfolgt über die direkten Personal- und Sachausgaben als Bezugseinheiten.
c)
Für die Fahrtausgaben sind die tatsächlich geleisteten Ausgaben oder bei Anwendung der Kilometerpauschale die tatsächlich gefahrenen Kilometer nachzuweisen.
d)
Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-EU muss der Endverwendungsnachweis innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden.

III.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft und am 31. Dezember 2030 außer Kraft.

Dresden, den 19. Mai 2022

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Anlage 1
(zu Ziffer II Buchstabe D Nummer 3.1)

Berufsqualifikationen der in Vorhaben gemäß Ziffer II Buchstabe D Nummer 1.1 einzustellenden zusätzlichen Fachkräfte

Die zusätzlichen Kräfte sollen über eine der nachfolgend aufgeführten Berufsqualifikationen verfügen:

staatlich anerkannte Kindheitspädagogin, staatlich anerkannter Kindheitspädagoge,
staatlich anerkannte Sozialpädagogin, staatlich anerkannter Sozialpädagoge,
staatlich anerkannte Sozialarbeiterin, staatlich anerkannter Sozialarbeiter,
staatlich anerkannte Heilpädagogin mit Hochschulabschluss, staatlich anerkannter Heilpädagoge mit Hochschulabschluss,
Diplom oder Bachelor im Studiengang Erziehungswissenschaft, Studienrichtung Sozialpädagogik/Soziale Arbeit oder Kindheitspädagogik.

Zugelassen werden können auch Personen, die über eine Berufsqualifikation verfügen in:

a)
Kinder- und Jugendpsychologie,
b)
Förderpädagogik,
c)
Sprachheilpädagogik oder
d)
Rehabilitationspädagogik.

Die einzusetzenden Fachkräfte sollen zudem über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem sozialpädagogischen Tätigkeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe, der Schulsozialarbeit oder des Sozialen Dienstes verfügen.

Darüber hinaus können auch folgende Fachkräfte zugelassen werden:

staatlich anerkannte Erzieherin, staatlich anerkannter Erzieher oder
staatlich anerkannte Heilpädagogin mit Fachschulabschluss, staatlich anerkannter Heilpädagoge mit Fachschulabschluss,

wenn sie über eine mindestens vierjährige Berufserfahrung in einem sozialpädagogischen Tätigkeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe, der Schulsozialarbeit oder des Sozialen Dienstes verfügen oder Weiterbildungen auf dem Gebiet der frühkindlichen Diagnostik, Entwicklungsplanung, Elternarbeit, Erwachsenenbildung oder Mehrsprachigkeit sowie zum Umgang mit Kindern mit Migrationshintergrund im Umfang von mindestens insgesamt 80 Stunden absolviert haben.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2022 Nr. 21, S. 631
    Fsn-Nr.: 5572-V22.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Mai 2022

    Fassung gültig bis: 16. Oktober 2022