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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRL Neustart Tourismus 2022

Vollzitat: FRL Neustart Tourismus 2022 vom 16. Mai 2022 (SächsABl. S. 670), die durch die Richtlinie vom 22. November 2022 (SächsABl. S. 1435) geändert worden ist

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Stimulation des Neustarts in der Tourismusbranche
(FRL Neustart Tourismus 2022)

Vom 16. Mai 2022

[geändert durch RL vom 22. November 2022 (SächsABl. S. 1435)
mit Wirkung vom 9. Dezember 2022]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Stimulation des Neustarts in der Tourismusbranche.
2.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist, sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
4.
Die Förderung erfolgt nachrangig und nur insoweit andere Förderangebote des Freistaates Sachsen, des Bundes oder der Europäischen Union nicht zur Verfügung stehen.
5.
Zweck der Förderung ist es, bestehende touristische Einrichtungen dabei zu unterstützen, nach coronabedingten Betriebsbeschränkungen/-untersagungen den Betrieb wiederaufzunehmen. Vom Zuwendungszweck nicht erfasst sind insbesondere langfristige Investitionen sowie Kapazitätserweiterungen, Maßnahmen zur Ausweitung des Tätigkeitsbereichs oder umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen,

1.
die für die Wiederaufnahme des Betriebs der touristischen Einrichtung nach Betriebsbeschränkungen/-untersagungen erforderlich sind;
2.
die zur Entwicklung und Umsetzung von Konzepten, die zur Wiederaufnahme touristischer Einrichtungen erforderlich sind, insbesondere die Umsetzung von coronabedingten Hygienekonzepten wie zum Beispiel Maßnahmen zur Gästelenkung und Ähnliches.

Die Maßnahmen sind längstens bis zum 30. Juni 2023 umzusetzen.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

1.
kleine und mittlere Unternehmen1,
2.
Vereine,
3.
kommunale Unternehmen.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Der Antragsteller erbringt im Freistaat Sachsen gewerbliche Dienstleistungen auf dem Gebiet des Tourismus.
2.
Das Vorhaben ist Basis für das Wachstum des regionalen Tourismus. Das Angebot wird überwiegend touristisch genutzt und dient nicht vordergründig der Naherholung.
3.
Die zur Förderung beantragten Maßnahmen sind nicht förderfähig über die Corona-Unternehmenshilfen des Bundes.
4.
Der Umsatz im Jahre 2021 muss um mindestens 20 Prozent gegenüber dem Umsatz des Jahres 2019 eingebrochen sein.
5.
Die Gewährung der Zuwendung darf nicht zu einer Überkompensation führen. Weitere Hilfen des Freistaates Sachsen, des Bundes und der Europäischen Union sind zu berücksichtigen.
6.
An Unternehmen, die sich gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung2 am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, dürfen keine Beihilfen nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gewährt werden. Abweichend davon können auch Beihilfen nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen3 noch Umstrukturierungsbeihilfen4 erhalten haben.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses gewährt. Als Finanzierungsart wird eine Anteilfinanzierung in Form einer einmaligen Zuwendung festgelegt.
2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendungshöhe ist begrenzt auf maximal 200 000 Euro.
3.
Zuwendungsfähig sind Personalausgaben, Sachausgaben sowie Investitionsausgaben, wenn und soweit sie dem Zuwendungszweck dienen.

VI.
Verfahren

1.
Der Vorhabensbeginn ist in Abweichung zu Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung bereits ab dem 1. Januar 2022 zugelassen.
2.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
3.
Der Antrag ist unter Verwendung des durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Antragsformulars bis spätestens 31. August 2022 einzureichen (www.sab.sachsen.de).
4.
Die Bewilligungsstelle entscheidet bis zum 31. Dezember 2022 über die Anträge.
5.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Insbesondere gilt für die Auszahlungen die Regelung in Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
6.
Der Antragsteller hat vor Bewilligung der Zuwendung der SAB schriftlich in Papierform, in elektronischer Form oder in Textform jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die er bislang erhalten hat, so dass sichergestellt ist, dass der in der De-minimis-Verordnung genannte Höchstbetrag nicht überschritten wird.5

VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die FRL Neustart Tourismus und Modellprojekte vom 28. April 2021 (SächsABl. S. 479), die durch die Richtlinie vom 10. Dezember 2021 (SächsABl. S. 1718) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 219), außer Kraft.

Dresden, den 16. Mai 2022

Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus
beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Barbara Klepsch

1
Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Definition gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1.), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung).
2
Wird in dieser Regelung auf die Bestimmung des in Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten Begriffs des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ Bezug genommen, so ist dies auch eine Bezugnahme auf die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 beziehungsweise Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung 1388/2014.
3
Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist.
4
Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.
5
Höchstbetrag pro Unternehmen beziehungsweise Unternehmensverbund im Sinne des Beihilferechts

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2022 Nr. 22, S. 670
    Fsn-Nr.: 552-V22.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Dezember 2022

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Dezember 2023