Viertes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Gesetzes
zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
Vom 14. Juli 2022
Der Sächsische Landtag hat am 14. Juli 2022 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes
zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:
„§ 14b
Bestimmung der zuständigen Träger
nach § 145 Absatz 4
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(1) Zuständig für die Leistung des Sofortzuschlags nach § 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte. Sie führen diese Aufgabe als weisungsfreie Pflichtaufgabe durch.
(2) Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft.
Dresden, den 14. Juli 2022
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping