Fünfte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Änderung
der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung
Vom 26. Juni 2023
Auf Grund
- –
- des § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Satz 5 und 6 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), von denen Satz 1 durch das Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) sowie Satz 2 und 5 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden sind, nach Anhörung der Hochschulen und im Hinblick auf die Regelungen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 7 im Benehmen mit dem Staatsministerium für Kultus sowie
- –
- des Artikels 12 Absatz 1 Nummer 4 und 10 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (SächsGVBl. S. 589) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 19. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 588) und § 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), der zuletzt durch das Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) geändert worden ist,
verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung
Die Sächsische Studienplatzvergabeverordnung vom 15. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 300), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 657) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 23 wird gestrichen.
- b)
- Die Angaben zu den §§ 24 bis 47 werden die Angaben zu den §§ 23 bis 46.
- 2.
- Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- „Für die Registrierung kann auch das Bund-ID-Konto verwendet werden, das auf dem Internet-Portal „id.bund.de“ des Bundesministeriums des Innern und für Heimat erstellt werden kann.“
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
- „(3) Die Hochschulen können für Studiengänge, die aus mehreren Teilstudiengängen oder Studienfächern bestehen, durch Ordnung festlegen, wie viele der miteinander kombinierbaren Teilstudiengänge oder Studienfächer in einem Zulassungsantrag im Sinne von Absatz 1 genannt werden dürfen. Für die Teilstudiengänge oder Studienfächer gilt Absatz 2 entsprechend.“
- b)
- Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
- c)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 Nummer 2 sowie in Satz 3 wird jeweils die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
- d)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 11 wird die Angabe „§ 44“ durch die Angabe „§ 43“ ersetzt.
- e)
- Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in Satz 5 werden die Wörter „Absätzen 4 bis 6“ durch die Wörter „Absätzen 5 bis 7“ ersetzt.
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 3 Satz 3 gewählten“ gestrichen.
- 5.
- In § 9 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 5 Absatz 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 5 bis 7“ ersetzt.
- 6.
- In § 22 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 8“ ersetzt.
- 7.
- § 23 wird aufgehoben.
- 8.
- Die §§ 24 bis 28 werden die §§ 23 bis 27.
- 9.
- § 29 wird § 28 und in Absatz 1 wird die Angabe „§ 31“ durch die Angabe „§ 30“ ersetzt.
- 10.
- § 30 wird § 29 und in Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 31“ durch die Angabe „§ 30“ ersetzt.
- 11.
- Die §§ 31 bis 36 werden die §§ 30 bis 35.
- 12.
- § 37 wird § 36 und in Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 35“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.
- 13.
- Die §§ 38 bis 40 werden die §§ 37 bis 39.
- 14.
- § 41 wird § 40 und in Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 38“ durch die Angabe „§ 37“ ersetzt.
- 15.
- § 42 wird § 41 und wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 38“ durch die Angabe „§ 37“ ersetzt.
- 16.
- Die §§ 43 bis 45 werden die §§ 42 bis 44.
- 17.
- § 46 wird § 45 und in Absatz 2 wird die Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.
- 18.
- Die Überschrift der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
- „Anlage 2
(zu § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 34 Absatz 1, § 36 Absatz 1 Satz 1,
§ 38 Nummer 1, § 40 Absatz 1 Nummer 1 und
§ 41 Absatz 2 Nummer 2)
Ermittlung der Durchschnittsnote“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2023 in Kraft.
Dresden, den 26. Juni 2023
Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow