Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Sächsischen Schifffahrtsverordnung1
Vom 13. Juni 2023
Auf Grund des § 17 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft sowie dem Staatsministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Schifffahrtsverordnung
Die Sächsische Schifffahrtsverordnung vom 12. März 2004 (SächsGVBl. S. 123), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. August 2014 (SächsGVBl. S. 459) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist,“.
- bb)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist,“.
- cc)
- Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
- „9.
- die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist,“.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 Satzteil nach Nummer 3 werden nach dem Wort „Sachverständiger“ die Wörter „oder eine technische Sachverständige“ eingefügt.
- 2.
- In § 3 werden die Wörter „Der Schiffsführer, Aufsichtspflichtige oder Mitglieder der Besatzung sowie deren Vertreter“ durch die Wörter „Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin, der oder die Aufsichtspflichtige oder Mitglieder der Besatzung sowie deren Vertreter und Vertreterinnen“ ersetzt.
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „der für das Befahren von Bundeswasserstraßen der Zone 4 Binnenschifferpatentverordnung vorgeschriebenen oder anerkannten Fahrerlaubnis“ durch die Wörter „eines Befähigungszeugnisses oder Unionsbefähigungszeugnisses nach der Binnenschiffspersonalverordnung“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Schiffsführer“ die Wörter „oder die Schiffsführerin“ eingefügt.
- 4.
- In § 14 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Unternehmers“ die Wörter „oder der Unternehmerin“ und nach dem Wort „Benutzer“ die Wörter „und Benutzerinnen“ eingefügt.
- 5.
- In § 15 Absatz 2 wird das Wort „Vorschriftendieser“ durch die Wörter „Vorschriften dieser“ ersetzt.
- 6.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 25 BinSchPatentV“ durch die Wörter „§ 120 der Binnenschiffspersonalverordnung“, die Angabe „§ 13 SportbootFüV-Bin“ durch die Wörter „§ 18 der Sportbootführerscheinverordnung“ und die Angabe „§ 17 BinSchUO“ durch die Wörter „§ 36 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung“ ersetzt.
- b)
- In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Schiffsführer“ die Wörter „oder Schiffsführerin“ eingefügt.
- c)
- In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „der nicht Inhaber“ durch die Wörter „der nicht Inhaber oder die nicht Inhaberin“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 13. Juni 2023
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig