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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über die berufsständische Vertretung der Heilberufe im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz über die berufsständische Vertretung der Heilberufe im Freistaat Sachsen vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 559, 845)

Gesetz
über die berufsständische Vertretung
der Heilberufe im Freistaat Sachsen

Vom 5. Juli 2023

[berichtigt 29. September 2023 (SächsGVBl. S. 845)]

Der Sächsische Landtag hat am 5. Juli 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Sächsisches Heilberufekammergesetz
(SächsHKaG)

Artikel 2
Änderung
des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe

Das Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b)
Folgende Nummern 17 bis 19 werden angefügt:
„17.
Anästhesietechnische Assistentin und Anästhesietechnischer Assistent,
18.
Operationstechnische Assistentin und Operationstechnischer Assistent sowie
19.
Medizinische Technologin und Medizinischer Technologe.“
2.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine andere Aus- oder Weiterbildung, eine Hochschulausbildung oder Teile davon, Berufserfahrung sowie durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf die Weiterbildung angerechnet werden, sofern der Erfolg der Weiterbildung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Über die Anrechnung entscheidet auf Antrag die Weiterbildungseinrichtung.“

Artikel 3
Änderung
des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen

In § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2022 (SächsGVBl. S. 251) geändert worden ist, wird die Angabe „18“ durch die Angabe „19“ ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Sächsische Heilberufekammergesetz vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 764) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 5. Juli 2023

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
In Vertretung
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 559
    Fsn-Nr.: 253-16A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2023