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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung von Gesetzen des kommunalen Finanzausgleichs

Vollzitat: Gesetz zur Änderung von Gesetzen des kommunalen Finanzausgleichs vom 20. September 2023 (SächsGVBl. S. 778)

Gesetz
zur Änderung
von Gesetzen des kommunalen Finanzausgleichs

Vom 20. September 2023

Der Sächsische Landtag hat am 20. September 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung
des Finanzausgleichsmassengesetzes 2023/2024

§ 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsmassengesetzes 2023/2024 vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Angabe „4 207 339 600 Euro“ durch die Angabe „4 340 479 600 Euro“ ersetzt.
2.
Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8.
ein Erhöhungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2022 in Höhe von 133 140 000 Euro.“

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 22 Satz 2 wird die Angabe „90 000 000 Euro“ durch die Angabe „223 140 000 Euro“ ersetzt.
2.
§ 22a wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 7 wird das Wort „sowie“ am Ende gestrichen.
b)
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
c)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9.
Zuweisungen im Jahr 2023 in Höhe von insgesamt 133 140 000 Euro, die den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu gleichen Teilen gewährt werden.“
3.
§ 31 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 bis 6 und 8“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 6, 8 und 9“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 werden die Wörter „Nummer 1 bis 8“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 9“ ersetzt.
b)
Nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a.
nach § 22a Nummer 9 am 30. November 2023,“.

Artikel 3
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 20. September 2023

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 17, S. 778
    Fsn-Nr.: 50

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. September 2023