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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Gesetz zur Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Sozialer Entschädigungsgesetze

Vollzitat: Sächsisches Gesetz zur Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Sozialer Entschädigungsgesetze vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 884)

Sächsisches Gesetz
zur Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Sozialer Entschädigungsgesetze

Vom 13. Dezember 2023

Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung
des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214)“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)“ ersetzt.
2.
In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden die Angabe „SGB IV“ durch die Wörter „des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ und die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
bbb)
In Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und Nummer 3 wird jeweils die Angabe „SGB V“ durch die Wörter „des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
ccc)
In Nummer 4 Buchstabe a die Angabe „SGB IV“ durch die Wörter „des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ und die Angabe „SGB V“ durch die Wörter „des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
d)
In Absatz 4 wird jeweils die Angabe „SGB VII“ durch die Wörter „des Siebten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt und die Angabe „SGB XI“ wird durch die Wörter „des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ und die Angabe „SGB V“ jeweils durch die Wörter „des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten“ durch die Wörter „Vollstreckungs- sowie Vollziehungsbeamtinnen und -beamten“ ersetzt.
b)
In Absatz 1 werden die Wörter „Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten“ durch die Wörter „Vollstreckungs- sowie Vollziehungsbeamtinnen und -beamten“ und die Angabe „SGB X“ durch die Wörter „des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
6.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Vorsitzende“ durch die Wörter „die oder der Vorsitzende“ ersetzt.
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall ihrer oder seiner Verhinderung wird die Vertretung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtpersonalrates der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wahrgenommen.“
7.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „SGB XI“ durch die Wörter „des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ und die Angabe „SGB XI“ durch die Wörter „des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
8.
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „SGB II“ durch die Wörter „des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b)
In Satz 3 wird die Angabe „SGB II“ durch die Wörter „des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
c)
In Satz 5 werden die Wörter „des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
9.
§ 9a wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „SGB II“ durch die Wörter „des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist“ und die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist“ ersetzt.
10.
In § 9b werden die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ und die Angabe „SGB II“ durch die Wörter „des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
11.
In § 10 Absatz 3 Satz 1 werden vor den Wörtern „des Leistungsberechtigten“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
12.
§ 10a wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der oder dem Landesbeauftragten für Inklusion der Menschen mit Behinderung wird eine Clearingstelle eingerichtet. Diese hat die Aufgabe, zwischen der oder dem Leistungsberechtigten nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe bei Streitigkeiten im Einzelfall zu vermitteln und auf eine gütliche Einigung über Art und Umfang der Leistung sowie Verfahrensfragen hinzuwirken. Die Leistungserbringerin oder der Leistungsbringer kann bei Bedarf hinzugezogen werden. Der Clearingstelle gehören an:
1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kommunalen Sozialverbands Sachsen,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der übrigen Träger der Eingliederungshilfe,
3.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und
4.
jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen sowie der Verbände privater Anbieter sozialer Dienste in Sachsen.
Das Votum der Clearingstelle ist schriftlich zu dokumentieren. Das Recht, förmliche Rechtsbehelfe zu erheben, bleibt unberührt.“
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
13.
In § 10b Satz 1 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
14.
§ 14a wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
15.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
bb)
In Nummer 1 Buchstabe a die Angabe „SGB II“ durch die Wörter „des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ und die Angabe „SächsGemO“ durch die Wörter „der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
c)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „SGB XII“ durch die Wörter „des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
16.
§ 15a wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
17.
In § 15b Absatz 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „BKGG“ durch die Wörter „des Bundeskindergeldgesetzes“ ersetzt.
18.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 6 werden die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
bb)
In Satz 7 werden die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
bb)
In Satz 5 werden die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
19.
§ 16a wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
20.
In § 17 Absatz 3 werden vor dem Wort „Spätaussiedler“ die Wörter „Spätaussiedlerinnen und“ eingefügt.
21.
§ 19 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „SGB II“ durch die Wörter „des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „BKGG“ durch die Wörter „des Bundeskindergeldgesetzes“ ersetzt.
22.
In § 21 wird die Angabe „SGB XII“ durch die Wörter „des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
23.
In § 23 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
24.
Nach § 23 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:
 
„Abschnitt 4
Vorschriften für den Bereich der Sozialen Entschädigung
 
§ 24
Träger der Sozialen Entschädigung
(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit
1.
den §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
den §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
3.
den §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist auch zuständig für
1.
Zahlungen nach dem Schadenersatzvorauszahlungsgesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 29 S. 345),
2.
die Durchführung des Anti-D-Hilfegesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist,
3.
die Durchführung des Unterstützungsabschlußgesetzes vom 6. Mai 1994 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist.
(3) Der Kommunale Sozialverband Sachsen nimmt die Aufgaben nach Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
 
§ 25
Oberste Landesbehörde
Oberste Landesbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Sie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten auf andere Träger zu übertragen, soweit dies der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder der Verbesserung der Verwaltungsleistung dient.
 
§ 26
Kostenträger
(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen trägt die Kosten für die Erfüllung der ihm nach § 24 übertragenen Aufgaben, sofern nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder des Freistaates Sachsen etwas anderes bestimmen.
(2) Die Erstattung der Aufwendungen, die der Unfallkasse Sachsen im Rahmen der Leistungserbringung der Sozialen Entschädigung entstehen, kann durch Vereinbarung zwischen ihr und dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt geregelt werden.
(3) Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhält für die Erfüllung der ihm nach § 24 übertragenen Aufgaben unmittelbaren Zugriff auf die für diese Zwecke vom Bund dem Freistaat Sachsen zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel. Die entsprechenden Haushaltsmittel aus dem Landeshaushalt werden ihm zugewiesen.
 
§ 27
Mehrbelastungsausgleich
(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhält ab dem Jahr 2024 jährlich einen Betrag in Höhe von 1 667 200 Euro zum Ausgleich der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(2) Die Auszahlung des Ausgleichsbetrages erfolgt jeweils zum 1. Juli.
 
§ 28
Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständig für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Freistaates Sachsen, soweit Ansprüche nach § 120 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch auf diesen übergegangen sind.
 
§ 29
Statistik
(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhebt monatlich die Zahl der Leistungsfälle sowie die Ausgaben und Einnahmen im Bereich der Sozialen Entschädigung und übermittelt diese Angaben der Bundesstelle für Soziale Entschädigung sowie dem Statistischen Landesamt in elektronischer Form.
(2) Die nach Absatz 1 zu erhebenden Daten bestimmen sich nach den Vorgaben zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen des Kapitels 20 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Stichtag für die Erhebung ist der letzte Kalendertag jedes Monats.
(4) Der Kommunale Sozialverband Sachsen legt diese Statistik insbesondere zu Zwecken der Sozialplanung und Sozialberichterstattung zum Ende jedes Kalenderhalbjahres dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vor.“

Artikel 2
Änderung
des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen

Das Gesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2022 (SächsGVBl. S. 251) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Rechtsstellung der Verbandsrätinnen und Verbandsräte“.
b)
Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4
Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor“.
2.
In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort „Beamten“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5.
zuständig für die Aufgaben nach § 24 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 884) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit eine Rechtsverordnung nach § 25 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches keine abweichende Regelung enthält.“
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird vor der Angabe „11 bis 18“ die Angabe „5 und“ eingefügt.
c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Kommunale Sozialverband Sachsen berichtet dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jährlich über die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1, soweit diese der Aufsicht des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt unterliegen. Er ist auf Anforderung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt verpflichtet, für statistische Zwecke, insbesondere der Sozialplanung und Sozialberichtserstattung des Freistaates Sachsen, Daten nach Satz 1 in zulässiger Form dem Statistischen Landesamt zur Verfügung zu stellen.“
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den Verbandsdirektor“ durch die Wörter „die Verbandsdirektorin oder den Verbandsdirektor“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „der Verbandsdirektor“ durch die Wörter „die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor“ ersetzt.
5.
In § 6 werden die Wörter „der Verbandsdirektor“ durch die Wörter „die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor“ ersetzt.
6.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Verbandsversammlung entscheidet im Einvernehmen mit der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Fachbereichsleiterinnen oder der Fachbereichsleiter. Das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einer Fachbereichsleiterin oder einem Fachbereichsleiter sowie für die Festsetzung der Vergütung einer Fachbereichsleiterin oder eines Fachbereichsleiters, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrags besteht. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden allein.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein Drittel der Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsmitglieder (Verbandsrätinnen und Verbandsräte) kann verlangen, dass die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor die Verbandsversammlung in allen Angelegenheiten des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen informiert und diesem oder einem von dem Verbandsausschuss gebildeten Ausschuss Akteneinsicht gewährt. In dem Ausschuss müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller vertreten sein.“
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Jede Verbandsrätin und jeder Verbandsrat kann an die Verbandsdirektorin oder den Verbandsdirektor schriftlich oder in der Sitzung der Verbandsversammlung mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind.“
7.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Verbandsräten“ die Wörter „Verbandsrätinnen und“ eingefügt.
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Aus dem Gebiet jeder Mitgliedskörperschaft ist je begonnene 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner eine Verbandsrätin oder ein Verbandsrat zu wählen.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wählbar zur Verbandsrätin und zum Verbandsrat ist, wer am Wahltag in den Landtag wählbar ist. Nicht wählbar sind Bedienstete des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen oder der Rechtsaufsichtsbehörden. Aus der Verbandsversammlung scheiden die Verbandsrätinnen und Verbandsräte aus, bei denen während der Wahlperiode der Verlust der Wählbarkeit eintritt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn Verbandsrätinnen und Verbandsräte ihr Mandat in der Vertretungskörperschaft des Verbandsmitglieds verlieren oder wenn sie als Inhaberin oder Inhaber eines kommunalen Wahlamtes des Verbandsmitglieds nach Ablauf der Amtszeit nicht in diesem bestätigt werden. Die Feststellung über das Ausscheiden trifft die Verbandsversammlung. Scheidet eine Verbandsrätin oder ein Verbandsrat während der Wahlperiode aus, ist für den Rest der Wahlperiode eine Ergänzungswahl durchzuführen.“
d)
In Absatz 4 werden die Wörter „ihren Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter“ durch die Wörter „ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und eine oder mehrere Stellvertretungen“ ersetzt.
8.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Rechtsstellung der Verbandsrätinnen und Verbandsräte“.
b)
In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Verbandsräte“ die Wörter „Verbandsrätinnen und“ eingefügt.
c)
In Absatz 2 werden vor dem Wort „Verbandsräte“ die Wörter „Verbandsrätinnen und“ eingefügt.
9.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „vom Vorsitzenden“ durch die Wörter „von der oder dem Vorsitzenden“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Verbandsräte“ die Wörter „Verbandsrätinnen und“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil. Sie oder er kann sonstige Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen hinzuziehen. Den Rechtsaufsichtsbehörden und den Fachaufsichtsbehörden sind die Sitzungen rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung mitzuteilen; sie können zu den Sitzungen Vertreterinnen und Vertreter entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist.“
10.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Verbandsversammlung“ ein Komma und die Wörter „die Verbandsdirektorin“ eingefügt und die Wörter „dem Verbandsdirektor“ werden durch die Wörter „der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „den Verbandsdirektor“ durch die Wörter „die Verbandsdirektorin oder den Verbandsdirektor“ ersetzt.
cc)
In Satz 4 werden vor dem Wort „Verbandsräten“ die Wörter „Verbandsrätinnen und“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „dem Verbandsdirektor“ durch die Wörter „der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „dem Verbandsdirektor“ durch die Wörter „der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Verbandsausschuss kann sich von der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor jederzeit über alle Angelegenheiten des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen unterrichten lassen und von ihr oder ihm verlangen, dass ihm oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird.“
11.
§ 12 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Verbandsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung als Vorsitzende oder Vorsitzender und elf weiteren Mitgliedern. Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor nimmt an den Sitzungen des Verbandsausschusses mit beratender Stimme teil. Die Verbandsversammlung bestellt die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses und deren Stellvertretung in gleicher Zahl in der ersten Sitzung nach jeder Wahl für die Dauer der Wahlperiode der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte. Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung des Verbandsausschusses nicht zustande, werden die weiteren Mitglieder und deren Stellvertretung je in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an Wahlvorschläge geheim mit Stimmzettel gewählt. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen.
(2) Der Verbandsausschuss wählt jeweils in der ersten Sitzung nach seiner Bestellung aus seiner Mitte eine oder mehrere Stellvertretungen der oder des Vorsitzenden. Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt der Verbandsausschuss.“
12.
In § 13 Absatz 2 wird das Wort „Stellvertreter“ durch die Wörter „deren Stellvertretung“ ersetzt.
13.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Beamte und Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte“ ersetzt.
b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Fachausschüsse. Sie oder er kann ihre oder seine ständige allgemeine Stellvertretung oder ein Mitglied des Fachausschusses mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragen.“
14.
In § 15 Satz 3 werden die Wörter „Der Vorsitzende“ durch die Wörter „Die oder der Vorsitzende“ ersetzt.
15.
Der Überschrift von Teil 2 Abschnitt 4 werden die Wörter „Verbandsdirektorin oder“ vorangestellt.
16.
§ 16 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 16
Rechtsstellung
(1) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor ist Leiterin oder Leiter der Verbandsverwaltung. Sie oder er vertritt den Kommunalen Sozialverband Sachsen nach außen.
(2) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor ist Beamtin oder Beamter auf Zeit. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt. Im Fall der Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an.
(3) Die Verbandsversammlung entscheidet über die Ernennung und Entlassung der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors. Für das Amt der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors ist befähigt, wer eine wirtschafts- oder finanzwissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen hat, die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst besitzt oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. Die Ernennungsurkunde wird von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung ausgestellt und der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor bei Amtsantritt ausgehändigt. Dem Staatsministerium des Innern obliegt die Wahrnehmung disziplinarrechtlicher Aufgaben
1.
der oder des Dienstvorgesetzten,
2.
der oder des höheren Dienstvorgesetzten und
3.
der obersten Dienstbehörde.
Der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle sowie der übrigen Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde.
(4) Eine Beamtin, ein Beamter oder eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen ist zur ständigen Vertretung der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors zu bestellen.“
17.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Der Verbandsdirektor“ durch die Wörter „Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor muss Beschlüssen der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses widersprechen, wenn sie oder er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind. Sie oder er kann widersprechen, wenn sie oder er der Auffassung ist, dass ein Beschluss für den Kommunalen Sozialverband Sachsen nachteilig ist. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Er muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach der Beschlussfassung gegenüber der oder dem Vorsitzenden ausgesprochen werden. Wenn die Angelegenheit nicht in derselben Sitzung geklärt werden kann, ist innerhalb von vier Wochen eine Folgesitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist. Ist nach Ansicht der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors der neue Beschluss rechtswidrig, muss sie oder er diesem erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde herbeiführen.“
c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Verbandsdirektor“ durch die Wörter „die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor“ ersetzt.
d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Verbandsdirektor“ durch die Wörter „Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor“ und das Wort „ihm“ durch die Wörter „ihr oder ihm“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt.
e)
In Absatz 6 werden die Wörter „Der Verbandsdirektor“ durch die Wörter „Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor“ ersetzt.
f)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter, Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen.“
18.
In § 18 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Der Verbandsdirektor“ durch die Wörter „Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor“ ersetzt.
19.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „vom Verbandsdirektor“ durch die Wörter „von der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Fall der Vertretung der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors muss die Erklärung von der ständigen Vertretung oder von zwei vertretungsberechtigten Beamtinnen, Beamten oder Beschäftigten handschriftlich unterzeichnet werden.“
20.
In § 22 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Die Höhe“ durch die Wörter „Der Umlagesatz“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Justizgesetzes

§ 27 des Sächsischen Justizgesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 4 wird aufgehoben.
2.
Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann den Wortlaut des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches und des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen in der vom 1. Januar 2024 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetzes- und Verordnungsblatt bekannt geben.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 tritt das Gesetz zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und weiterer Sozialer Entschädigungsgesetze vom 1. Januar 2008 (SächsGVBl. 2008 S. 138, 176), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 13. Dezember 2023

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 20, S. 884
    Fsn-Nr.: 80

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2024