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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMWK

Vollzitat: Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMWK vom 13. November 2023 (SächsGVBl. S. 938)

Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMWK

Vom 13. November 2023

Auf Grund des § 5 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) und des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus:

Artikel 1
Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMWK

Die Förderzuständigkeitsverordnung SMWK vom 20. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 365), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. März 2015 (SächsGVBl. S. 297) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen
in den Bereichen Kunst, Kultur, Wissenschaft, Forschung und Tourismus
(Förderzuständigkeitsverordnung SMWK – SMWKFördZuVO)“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „und Kunst“ durch ein Komma und die Wörter „Kultur und Tourismus“ ersetzt.
bbb)
Nummer 7 wird aufgehoben.
ccc)
Nummer 8 wird Nummer 7, nach dem Wort „Grundgesetzes“ werden die Wörter „für die Bundesrepublik Deutschland“ eingefügt und das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
ddd)
Nummer 9 wird aufgehoben.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen ist das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus innerhalb seines Geschäftsbereichs zuständig für alle erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen bei Fördermaßnahmen, soweit keine Beauftragung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – nach § 2 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgt.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Hochschulen sind für das Ausschreibungs- und Antragsverfahren für die Vergabe von Stipendien zur Förderung des Wiedereinstiegs in die wissenschaftliche Arbeit sowie die fachliche Antragsprüfung und fachliche Entscheidung über die Gewährung und Aufhebung dieser Förderungen zuständig.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 13. November 2023

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus
beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Barbara Klepsch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 20, S. 938
    Fsn-Nr.: 55

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2023