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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Kreislaufwirtschaft

Vollzitat: Förderrichtlinie Kreislaufwirtschaft vom 19. März 2024 (SächsABl. S. 402)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung des Übergangs
zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft
(Förderrichtlinie Kreislaufwirtschaft – FRL KrW/2024)

Vom 19. März 2024

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Umsetzung des Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Just Transition Fund (JTF) im Förderzeitraum 2021 bis 2027 sowie des territorialen Planes für einen gerechten Übergang.
Gefördert werden investive und nichtinvestive Vorhaben zur Förderung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten und emissionsarmen Kreislaufwirtschaft in Sachsen.
JTF-geförderte Vorhaben tragen zusätzlich zum Strukturwandel bei, das heißt, Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris zu bewältigen.
1.1
Allgemeine Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und aufgrund folgender Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
a)
die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist;
b)
die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253);
c)
das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist;
d)
die EU-Rahmenrichtlinie vom 9. Mai 2023 (SächsABl. S. 576), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300) einschließlich der Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich EFRE, JTF und ESF Plus (NBest-EU), soweit in dieser Förderrichtlinie keine Abweichungen vorgesehen sind; abweichend von Nummer 1.7 der EU-Rahmenrichtlinie ist die Anwendung der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK, Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K, Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) ausgeschlossen;
e)
die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitika (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159);
f)
die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60);
g)
die Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).
1.2
Fachliche Rechtsgrundlagen
Fachliche Zielstellungen ergeben sich insbesondere aus den nachfolgenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
a)
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist;
b)
Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187);
c)
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 (ABl. L vom 31.10.2023, S. 1).
1.3
Beihilferechtliche Regelungen
Soweit es sich bei den gemäß dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen
1.3.1
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO, ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist;
1.3.2
der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Allgemeine De-minimis-Verordnung, ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, S. 1); oder
1.3.3
der Verordnung (EU) Nr. 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (DAWI-De-minimis-Verordnung, ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023, S. 1);
sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe c und Nummer 2.2 Buchstabe d werden auf Grundlage der De-minimis-Verordnungen gefördert.
Im Übrigen sind die in der Anlage 1 enthaltenen Vorgaben zu beachten.
Ergänzende oder von dieser Richtlinie abweichende Regelungen, die sich aus den jeweils einschlägigen beihilferechtlichen Grundlagen ergeben, sind bei Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, vorrangig zu beachten.
1.4
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.

2. Gegenstand der Förderung

2.1
Über den EFRE werden gefördert:
a)
Investitionen zur Umstellung auf kreislaufwirtschaftsbasierte Produktionsverfahren oder Produkte zur Reduzierung von Produktionsabfällen oder des Rohstoffeinsatzes, einschließlich des Ersatzes primärer Roh- und Ausgangsstoffe und der Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff, Prozessen zur Digitalisierung, Prozessneugestaltungen und -optimierungen;
b)
Investitionen zur Verbesserung der Bewirtschaftung von Abfällen, einschließlich Prozessen zur Digitalisierung, insbesondere in Bezug auf die Qualität und Quantität der getrennt gesammelten Abfallfraktionen aus privaten Haushaltungen sowie von Gewerbe und Industrie, Verwertung biogener Abfälle, Qualität von Wertstoffhöfen, Recycling von Abfällen aus privaten Haushalten, Recycling von Abfällen aus Gewerbe und Industrie, Maßnahmen zum Einsatz von Recyclingmaterial als Rohstoff, insbesondere von mineralischen Stoffen und Phosphorrückgewinnung aus Klärschlämmen entsprechend Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
c)
Nichtinvestive Maßnahmen, insbesondere zur Akzeptanzsteigerung sowie Sensibilisierungsmaßnahmen, Schaffung notwendiger strategischer Grundlagen sowie Evaluierungen von bestehenden Verfahren und Modellvorhaben und Austauschformate zur Verbreitung von Erfahrungen und Kenntnissen im Zusammenhang mit den geförderten Investitionen oder zur Abfallvermeidung.
2.2
Über den JTF werden gefördert:
a)
Investitionen zur Umstellung auf kreislaufwirtschaftsbasierte Produktionsverfahren oder Produkte zur Reduzierung von Produktionsabfällen oder des Rohstoffeinsatzes, einschließlich des Ersatzes primärer Roh- und Ausgangsstoffe und der Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff unter Berücksichtigung der Ressourceneffizienz, Prozessen zur Digitalisierung, Prozessneugestaltungen und -optimierungen;
b)
Investitionen in die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe aus Abfällen und in die Infrastruktur hierfür, einschließlich Maßnahmen zur Errichtung und Anpassung von Anlagen;
c)
Investitionen zur Verbesserung der Bewirtschaftung von Abfällen, insbesondere Maßnahmen zum Einsatz von Recyclingmaterial als Rohstoff, insbesondere von mineralischen Stoffen;
d)
Qualifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit im Rahmen der über die Fördergegenstände in Nummer 2.2 Buchstaben a, b und c geförderten Investitionen, insbesondere Fortbildungen, Beratungen und geeignete Austauschformate.

3. Begünstigte

3.1
Begünstigte sind:
Unternehmen,
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger,
Kommunen,
kommunale Zweckverbände,
Verbände, Vereine und gemeinnützige Organisationen.
3.2
Nicht antragsberechtigt sind:
Hochschulen,
Berufsakademien und
Forschungseinrichtungen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Investive Vorhaben müssen zur Ressourceneffizienzsteigerung beitragen. Dies ist mit dem Antrag zu bestätigen.
4.2
Der Vorhabensort für Vorhaben gemäß Nummer 2.1 muss sich im Freistaat Sachsen befinden. Der Vorhabensort für Vorhaben gemäß Nummer 2.2 muss in den Landkreisen Görlitz, Bautzen, Nordsachsen, Leipzig, in der kreisfreien Stadt Leipzig oder in der kreisfreien Stadt Chemnitz (JTF-Gebiete) liegen.
4.3
Für Infrastrukturinvestitionen gemäß Nummer 2.1 Buchstaben a und b sowie Nummer 2.2 Buchstaben a, b und c mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren muss eine Klimaverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j Verordnung (EU) 2021/1060 durchgeführt werden.
4.4
Zuwendungsvoraussetzungen für EFRE-geförderte Vorhaben gemäß Nummer 2.1
4.4.1
Für kleine und mittlere Unternehmen sind unter Nummer 2.1 sowohl investive als auch nichtinvestive Maßnahmen förderfähig.
4.4.2
Produktive Investitionen von anderen als kleinen und mittleren Unternehmen (Großunternehmen) unter Nummer 2.1 Buchstaben a und b können im EFRE nicht gefördert werden. Produktive Investitionen sind Investitionen in Anlagegüter oder immaterielle Vermögenswerte für Unternehmen, die in der Produktion von Waren und Dienstleistungen eingesetzt werden sollen und damit zu Bruttoinvestitionen und Beschäftigung beitragen.
4.4.3
Andere als produktive Investitionen (nichtproduktive Investitionen) von Großunternehmen unter Nummer 2.1 Buchstaben a und b und nichtinvestive Maßnahmen von Großunternehmen unter Nummer 2.1 Buchstabe c können im EFRE gemäß Artikel 5 Verordnung (EU) 2021/1058 gefördert werden. Nichtproduktive Investitionen sind Investitionen, die nicht der Definition von Nummer 4.4.2 entsprechen.
4.5
Zuwendungsvoraussetzungen für JTF-geförderte Vorhaben gemäß Nummer 2.2
4.5.1
Für kleine und mittlere Unternehmen sind unter Nummer 2.2 sowohl investive als auch nichtinvestive Maßnahmen förderfähig.
4.5.2
Produktive Investitionen von Großunternehmen unter Nummer 2.2 Buchstaben a, b und c können gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) 2021/1056 und dem territorialen Plan für einen gerechten Übergang nur gefördert werden, wenn die betreffenden Vorhaben
a)
in einem Gebiet gemäß Anlage 3 liegen,
b)
zur Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind,
c)
zum Übergang der Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 und zur Erreichung der damit verbundenen Umweltziele beitragen,
d)
ihre Unterstützung für die Schaffung oder den Erhalt von Arbeitsplätzen in den JTF-Gebieten erforderlich ist und
e)
nicht zu einer Verlagerung von Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 61a AGVO in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 führen.
Die Fachstelle JTF prüft die Vereinbarkeit der geplanten produktiven Investition von Großunternehmen mit dem territorialen Plan für einen gerechten Übergang (Buchstabe b) und erstellt ein Votum. Ein positives Votum ist Voraussetzung für die Zuwendung.
Produktive Investitionen werden wie in Nummer 4.4.2 definiert.
4.5.3
Nichtproduktive Investitionen von Großunternehmen unter Nummer 2.2 Buchstaben a, b und c und nichtinvestive Maßnahmen von Großunternehmen unter Nummer 2.2 Buchstabe d können im JTF gemäß Artikel 8 Verordnung (EU) 2021/1056 gefördert werden. Nichtproduktive Investitionen sind Investitionen, die nicht der Definition von Nummer 4.4.2 entsprechen.
4.5.4
Vorhaben gemäß Nummer 2.2 müssen in den JTF-Gebieten zur Verringerung und Bewältigung der durch den Strukturwandel entstehenden sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen im Sinne von Nummer 1 Unterabsatz 3 beitragen. Dieser Beitrag wird geleistet durch
die Schaffung oder den Erhalt von Arbeitsplätzen oder
die Diversifizierung und Transformation der Wirtschaft oder
einen Beitrag zu innovativen Wirtschaftsformen (Etablierung neuer Wertschöpfungsketten oder neuer Geschäftsmodelle).
4.5.5
Für Vorhaben zur Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff gemäß Nummer 2.2 Buchstabe a sind zur Bestimmung der Effizienz die Anteile des gewonnen Sekundärrohstoffes aus dem Input der getrennt gesammelten ungefährlichen Abfälle zu erfassen.
4.5.6
Für die Förderung der Herstellung von fortschrittlichen Biokraftstoffen gemäß Nummer 2.2 Buchstabe b müssen die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der jeweils geltenden Fassung und der dazugehörigen Durchführungs- oder delegierten Rechtsakte erfüllt sein; die Biokraftstoffe müssen aus den in Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden und die Abfalleigenschaft des § 3 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen erfüllen. Die Infrastruktur gemäß Nummer 2.2 Buchstabe b muss auf die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe abzielen.
4.5.7
Im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Nummer 2.2 Buchstabe d müssen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließliche Anpassungsfortbildungen sowie allgemein für die Tätigkeit vorauszusetzende Grundkenntnisse hinausgehen. Gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen sind von einer Förderung ausgeschlossen. Teilnehmende einer Qualifizierungsmaßnahme können nur die Beschäftigten sowie Unternehmerinnen und Unternehmer der jeweiligen Begünstigten nach Nummer 3.1 sein.
4.6
Von einer Förderung ausgenommen sind:
a)
Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe nach Artikel 9 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1056;
b)
Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, beziehungsweise § 76 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt;
c)
Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes liegen;
d)
Investitionen in und im Zusammenhang mit Anlagen, die dem Europäischen Emissionshandel im Sinne des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen;
e)
Investitionen in Mülldeponien und Abfallverbrennungsanlagen;
f)
Investitionen zur Steigerung der Kapazität von Anlagen zur Behandlung von Restabfällen, es sei denn es handelt sich um ein Vorhaben gemäß Nummer 2.1, das Technologien zur Rückgewinnung von Materialien aus Restabfällen zum Zwecke der Kreislaufwirtschaft nutzt;
g)
Investitionen in Forschung;
h)
Maßnahmen von zum Zeitpunkt der Erstgenehmigung des Sächsischen EFRE/JTF-Programms im TJTP namentlich benannten Unternehmen mit Förderfähigkeit in den JTF-Gebieten können unter Nummer 2.2 nicht gefördert werden;
i)
Investitionen in Anlagen und in Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden sowie
j)
Investitionen in Anlagen und in Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart, Form der Zuwendung
Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung in Form von Zuschüssen gewährt.
5.2
Höhe der Förderung
Der Fördersatz der Zuwendung richtet sich nach Anlage 2 und bezieht sich auf die förderfähigen Gesamtausgaben. Mindest- und Höchstförderbetrag der Zuwendung richten sich nach Anlage 2. Soweit es sich bei der Zuwendung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, sind die zulässigen Beihilfehöchstbeträge und Beihilfeintensitäten zu beachten.
5.3
Bemessungsgrundlage
5.3.1
Förderfähig bei investiven Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstaben a und b sowie Nummer 2.2 Buchstaben a bis c sind:
direkte Ausgaben:
a)
Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte;
b)
Ausgaben für Sachverständigen- und Beratungsleistungen sowie Ausgaben für Planungsleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
indirekte Ausgaben:
c)
Förderfähig sind indirekte Ausgaben, die bei den Begünstigten selbst für die Projektkoordinierung, Projektbetreuung und Koordinierung der Auftragsvergaben des Investitionsvorhabens anfallen. Die indirekten Ausgaben werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 7 Prozent der förderfähigen direkten Ausgaben als förderfähig anerkannt. Mit der Pauschalfinanzierung sind alle indirekten Ausgaben abgegolten.
5.3.2
Förderfähig bei nichtinvestiven Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe c sind:
direkte Ausgaben:
a)
Ausgaben für externe Dienstleistungen zur Umsetzung dieser Vorhaben;
b)
Sachausgaben, zum Beispiel Miete für Veranstaltungsräume;
indirekte Ausgaben:
c)
Förderfähig sind indirekte Ausgaben, die bei den Begünstigten selbst für die Verwaltung und Umsetzung des Vorhabens anfallen. Die indirekten Ausgaben werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 7 Prozent der förderfähigen direkten Ausgaben als förderfähig anerkannt. Mit der Pauschalfinanzierung sind alle indirekten Ausgaben abgegolten.
5.3.3
Förderfähig bei Qualifizierungsmaßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe d sind:
direkte Ausgaben:
a)
Ausgaben für externe Qualifizierungs-, Weiterbildungs- und Beratungsleistungen;
b)
Sachausgaben, zum Beispiel Miete für Veranstaltungsräume;
c)
Ausgaben für Unterbringung, sofern die Maßnahme nicht am Wohnort oder Dienstort stattfindet.
indirekte Ausgaben:
d)
Förderfähig sind indirekte Ausgaben, die bei den Begünstigten selbst für die Verwaltung und Umsetzung der Qualifizierungsmaßnahme anfallen. Die indirekten Ausgaben werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 7 Prozent der förderfähigen direkten Ausgaben als förderfähig anerkannt. Mit der Pauschalfinanzierung sind alle indirekten Ausgaben abgegolten.
5.3.4
Nicht förderfähig sind Ausgaben für:
a)
Eigenleistungen, die nicht unter Nummer 5.3.1 fallen;
b)
Versicherungsbeiträge;
c)
Rechts-, Steuer- und sonstige Beratungsleistungen, die in keinem zwingenden Zusammenhang mit dem Förderzweck stehen;
d)
Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung, einschließlich Zinsen;
e)
laufende Betriebskosten und allgemeiner Nachsorgeaufwand;
f)
Grunderwerb;
g)
Ausgaben für Forschung, Studien und Demonstrationsvorhaben;
h)
Ausgaben für die energetische Nutzung von Biomasse;
i)
turnusmäßige Erneuerungen von Standardsoft- und -hardware;
j)
Umsatzsteuer, soweit die Begünstigten zum Vorsteuerabzug berechtigt sind;
k)
Erwerb gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit gebrauchten Anlagenteilen;
l)
Investitionen in die Anschaffung von Fahrzeugen und in Maßnahmen an Fahrzeugen;
m)
Ausgaben für Investitionen in Anlagegüter oder immaterielle Vermögenswerte bei Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe c.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Gemäß Nummer 5.1 der EU-Rahmenrichtlinie darf mit dem Vorhaben begonnen werden, sobald der Antrag bei der Bewilligungsstelle eingegangen ist. Antragstellende tragen dabei das Risiko, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten.
6.2
Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre beginnend mit dem Tag der Abschlusszahlung an die Begünstigten.

7. Verfahren, vorzulegende Nachweise und Unterlagen

7.1
Zuständige Stellen
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB). Die Fachbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).
7.2
Antragsverfahren
7.2.1
Die Zuwendung wird nur auf Antrag unter Verwendung der erforderlichen Antragsformulare und des zur Verfügung gestellten Verfahrens gewährt, welche unter www.sab.sachsen.de veröffentlicht sind.
7.2.2
Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
a)
Vorhabensbeschreibung einschließlich
 
 
für Vorhaben gemäß Nummer 2.1 Buchstaben a und b, die auf Recycling und Verwertung von Abfällen abzielen, Angabe zur voraussichtlichen Menge des als Rohstoff verwendeten Abfalls und der zusätzlichen Kapazität für Abfallverwertung in Tonnen;
 
 
für Vorhaben gemäß Nummer 2.2 die Beschreibung, inwiefern das Vorhaben zur Verringerung und Bewältigung der durch den Strukturwandel entstehenden sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen im Sinne von Nummer 1 Unterabsatz 3 und Nummer 4.5.4 beiträgt;
 
 
für Vorhaben gemäß Nummer 2.2 Buchstabe a ist zur Bestimmung der Ressourceneffizienz bei der Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff der voraussichtliche Input der getrennt gesammelten ungefährlichen Abfälle und der hieraus voraussichtlich zu gewinnenden Anteile des Sekundärrohstoffes jeweils in Tonnen anzugeben;
 
 
bei produktiven Investitionen von Großunternehmen gemäß Nummer 2.2 Buchstaben a, b oder c ist im Antrag zu bestätigen und zu beschreiben, inwiefern die Voraussetzungen aus Nummer 4.5.2 erfüllt sind;
 
 
bei nichtproduktiven Investitionen von Großunternehmen gemäß Nummer 2.1 Buchstaben a oder b sowie Nummer 2.2 Buchstaben a, b oder c ist im Antrag darzulegen, inwiefern das Vorhaben unter nichtproduktive Investitionen gemäß Nummer 4.4.3 oder 4.5.3 fällt;
 
 
für Vorhaben gemäß Nummer 2.2 Buchstabe b ist zu bestätigen, dass die Voraussetzungen aus Nummer 4.5.6 erfüllt sind;
 
 
bei Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Nummer 2.2 Buchstabe d ist zu bestätigen, dass sie keine gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildung sind und dass sie über ausschließliche Anpassungsfortbildungen sowie allgemein für die Tätigkeit vorauszusetzende Grundkenntnisse hinausgehen. Die Anzahl der geplanten Qualifizierungsmaßnahmen ist anzugeben.
b)
Nachweis der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung des Vorhabens, insbesondere der erforderlichen Genehmigungen, Klärung der Eigentums- und sonstigen privatrechtlichen Verhältnisse;
c)
Formblatt für die Klimaverträglichkeitsprüfung gemäß Nummer 4.3; nähere Informationen hierzu stellt die Bewilligungsstelle zur Verfügung;
d)
Die Antragstellenden haben eine verbindliche Erklärung abzugeben, dass sie in der Lage sind, den gesamten Eigenanteil zu tragen. Zusätzlich haben Antragstellende, die dem kommunalen Haushaltsrecht unterliegen, eine Erklärung abzugeben, dass die Folgekosten der Investition getragen werden können.
Die Bewilligungsstelle kann weitere Unterlagen von den Antragstellenden anfordern, sofern diese zur Beurteilung der Förderwürdigkeit des Vorhabens erforderlich sind.
7.2.3
Begünstigte können Qualifizierungsmaßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe d zeitgleich mit einer investiven Maßnahme nach Nummer 2.2 Buchstaben a bis c oder separat bei der Bewilligungsstelle beantragen.
Die separate Beantragung der Qualifizierungsmaßnahmen zur bereits zuvor bewilligten investiven Maßnahme muss spätestens bis zur Einreichung des Verwendungsnachweises erfolgen. Der Bezug zur bereits bewilligten investiven Maßnahme nach Nummer 2.2 Buchstaben a bis c muss hergestellt werden.
7.2.4
Die Bewilligungsstelle beurteilt im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens auf Grundlage der Stellungnahme der Fachbehörde gemäß Nummer 7.3 zweiter Spiegelstrich, ob es sich bei Großunternehmen um eine produktive oder nichtproduktive Investition handelt.
7.2.5
Bei geplanten produktiven Investitionen von Großunternehmen im JTF werden die Anträge durch die Bewilligungsstelle an die Fachstelle JTF zur Prüfung der Anforderungen aus Nummer 4.5.2 weitergeleitet. Die Fachstelle übersendet der Bewilligungsstelle das erstellte Votum.
7.3
Bewilligungsverfahren
Zur Prüfung der Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4 muss die Bewilligungsstelle in folgenden Fällen eine Stellungnahme von der Fachbehörde einholen, die bei der Bewilligungsentscheidung zu berücksichtigen ist:
vor der Bewilligung von Vorhaben, deren förderfähige Gesamtausgaben über 1 000 000 Euro liegen;
für die Zuordnung von Vorhaben von Großunternehmen zur Kategorie „nichtproduktive Investitionen“ im Sinne von Nummer 4.4.3 und Nummer 4.5.3.
Die Einholung einer Stellungnahme der Fachbehörde ist darüber hinaus möglich, insbesondere um die Fördergegenstände zuzuordnen.
7.4
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag. Der Antrag muss die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Angaben und Nachweise enthalten. Dabei sind die direkten Ausgaben als tatsächlich getätigte Ausgaben nachzuweisen. Diese bilden die Grundlage für die Berechnung der förderfähigen indirekten Ausgaben.
Teilauszahlungen sind zulässig.
7.5
Verwendungsnachweisverfahren
7.5.1
Die Bewilligungsstelle überprüft die Umsetzung der Vorgabe aus Nummer 4.1 im Verwendungsnachweisverfahren.
7.5.2
Bei einer Pauschalfinanzierung gemäß Nummer 5.3.1 Buchstabe c, Nummer 5.3.2 Buchstabe c und Nummer 5.3.3 Buchstabe d sind nur die im Zuwendungsbescheid definierten direkten Ausgaben, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen.
7.5.3
Abweichend von Nummer 6.1 NBest-EU wird bei überjährigen Vorhaben auf die Einreichung eines Zwischennachweises zum Jahresende für das erste und letzte Jahr des Bewilligungszeitraums verzichtet, wenn der Bewilligungszeitraum nach dem 1. September eines Jahres beginnt oder bis zum 30. April eines Jahres endet.
7.6
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 19. März 2024

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Anlage 1
(zu Nummer 1.3)

1.
Beihilfen auf Grundlage der AGVO
Sofern die Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend und abweichend zu den Vorgaben der Richtlinie insbesondere die nachfolgenden Punkte zu beachten:
1.1
Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung kann auf der Grundlage der nachfolgenden Artikel der AGVO gewährt werden.
Nummer 2.1 Buchstaben a und b und Nummer 2.2 Buchstaben a und c:
Artikel 13, 14 AGVO – Regionale Investitionsbeihilfen
Artikel 17 AGVO – Investitionsbeihilfen für KMU
Artikel 18 AGVO – KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten
Artikel 47 AGVO – Investitionsbeihilfen für Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft
Artikel 49 AGVO – Beihilfen für Studien und Beratungsleistungen in den Bereichen Umweltschutz und Energie
Nummer 2.2 Buchstabe b:
Artikel 41 AGVO – Investitionsbeihilfen zur Förderung von erneuerbaren Energien, von erneuerbarem Wasserstoff und von hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
1.2
Förderverbot (Artikel 1 AGVO)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen und Sektoren in den Fällen von Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
1.3
Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO)
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
1.4
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben nach Artikel 41, 47, 49 AGVO ist die Anmeldeschwelle nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe s AGVO in Höhe von 30 000 000 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben zu beachten. Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben nach Artikel 14 AGVO ist die Anmeldeschwelle nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a AGVO pro Unternehmen und Investitionsvorhaben zu beachten. Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben nach Artikel 17 AGVO ist die Anmeldeschwelle nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c AGVO in Höhe von 8 250 000 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben zu beachten. Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben nach Artikel 18 AGVO ist die Anmeldeschwelle nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d AGVO in Höhe von 2 200 000 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben zu beachten.
1.5
Transparenz (Artikel 5 AGVO)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
1.6
Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
Beihilfeempfangende müssen vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (Zuschuss/Zuweisung) sowie Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
1.7
Beihilfefähige Kosten
Beihilfefähig sind
die in Artikel 14 Absatz 4 AGVO benannten Kostenarten unter Beachtung der einschränkenden Vorgaben der Absätze 5 bis 9,
die in Artikel 17 Absatz 2 AGVO benannten Kostenarten unter Beachtung der einschränkenden Vorgaben der Absätze 3 bis 5,
nach Artikel 41 Absatz 6 AGVO die gesamten Investitionskosten,
nach Artikel 47 Absatz 7 AGVO Investitionsmehrkosten, die sich aus einem Vergleich der Gesamtinvestitionskosten des Vorhabens mit denen eines Vorhabens oder einer Tätigkeit ergeben, die weniger umweltfreundlich sind,
nach Artikel 49 AGVO die Kosten für Beratungsleistungen mit Bezug zu investiven Vorhaben.
1.8
Besondere Anforderungen für Vorhaben nach Artikel 13, 14 AGVO
Eine Freistellung kommt nur für Vorhaben in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in Betracht.
Für KMU können Beihilfen für Erstinvestitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 49 AGVO gewährt werden. Für große Unternehmen kommen Beihilfen für Erstinvestitionen nur in Betracht, soweit mit der Erstinvestition eine neue wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 2 Nummer 51 begründet wird.
1.9
Besondere Anforderungen für Vorhaben nach Artikel 47 AGVO
Investitionen in Technologien, die unionsweit Gegenstand bereits rentabler etablierter Geschäftspraktiken sind, kommen für eine Freistellung nach Artikel 47 AGVO nicht in Betracht.
1.10
Beihilfehöchstintensitäten
Es sind die für den jeweils einschlägigen Artikel geltenden Beihilfehöchstintensitäten zu beachten.
1.11
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
1.12
Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO)
Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität und der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
1.13
Veröffentlichung (Artikel 9 AGVO)
Einzelbeihilfen, die den Schwellenwert nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c AGVO überschreiten, werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AGVO in der Beihilfentransparenzdatenbank (TAM) der Europäischen Kommission veröffentlicht.
1.14
Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)
Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027. Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der AGVO vorgenommen, wird diese Richtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet.
2.
Alternativ zur Anwendung der AGVO zur beihilferechtlichen Absicherung von Vorhaben kommt die Anwendung der De-minimis-Verordnungen in Betracht.

Anlage 2
(zu Nummer 5.2)

Förderhöhen und Fördersätze
Förderhöhen und Fördersätze
Fonds Fördergegenstand Regiona Ober- und Untergrenzen der Zuwendung in Euro Regelfördersätze
(in Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben)
b
Beihilferelevante Vorhaben Beihilfefreie Vorhaben
GUc/De-minimisd MUc/De-minimisd KUc/De-minimisd
EFRE 2.1.a ÜR/SER 8 0002 300 000 35 % 45 % 55 % 55 %
2.1.b Vorhaben, die chemisches Recycling nutzen ÜR/SER 8 000–500 000 10 % 10 % 10 % 10 %
2.1.b sonstige ÜR/SER 8 000–2 300 000 40 % 50 % 60 % 60 %
2.1.c ÜR/SER 2 500–30 000 60 % 60 % 60 % 60 %
JTF 2.2.a ÜR/SER 8 000–2 300 000 40 % 50 % 60 % 60 %
2.2.b ÜR/SER 8 000–2 300 000 30 % 40 % 50 % 50 %
2.2.c Vorhaben, die chemisches Recycling nutzen ÜR/SER 8 000–500 000 10 % 10 % 10 % 10 %
2.2.c sonstige ÜR/SER 8 000–2 300 000 40 % 50 % 60 % 60 %
2.2.c (C-Fördergebiete)e ÜR/SER 8 000–2 300 000 45 % 55 % 65 % 65 %
2.2.d ÜR 500–50 000 70 % 70 % 70 % 70 %
SER 500–50 000 65 % 65 % 65 % 65 %
a ÜR: Übergangsregion (Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe b Verordnung (EU) 2021/1060)
   SER: Stärker entwickelte Regionen (Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe c Verordnung (EU) 2021/1060)
b Die maximalen Fördersätze dürfen gewährt werden, sofern beihilferechtliche Regelungen nicht entgegenstehen,
   siehe Nummer 5.2.
c Gemäß Anhang I AGVO werden die Unternehmensgrößen wie folgt unterschieden:
   GU: Großunternehmen: ≥ 250 Mitarbeiter und Jahresumsatz ≥ 50 000 000 Euro
   oder Jahresbilanzsumme ≥ 43 000 000 Euro
   MU: Mittlere Unternehmen: < 250 Mitarbeiter und Jahresumsatz < 50 000 000 Euro
   oder Jahresbilanzsumme < 43 000 000 Euro
   KU: Kleine Unternehmen: < 50 Mitarbeiter und Jahresumsatz
   oder Jahresbilanzsumme < 10 000 000 Euro
   Unternehmen mit 25 Prozent oder mehr staatlicher Beteiligung sind GU.
d Gemäß Artikel 3 der Allgemeinen De-minimis-Verordnung dürfen diese Beihilfen
   maximal 300 000 Euro in drei Jahren betragen.
   Bei Anwendung der DAWI-De-minimis-Verordnung gilt ein Höchstbetrag
   von 750 000 Euro in drei Jahren.
e C-Fördergebiete sind definiert in Europäische Kommission, Staatliche Beihilfe SA.109329 (2023/N) Deutschland
   Fördergebietskarte für Deutschland (1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027) für den Zeitraum
   vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027, 30. Oktober 2023, C(2023) 7117 final.

Anlage 3
(zu Nummer 4.5.2 Buchstabe a)

C-Fördergebiete in den JTF-Gebieten, in denen produktive Investitionen
von Großunternehmen förderfähig sein können,
im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027
Gemeinde Landkreis/NUTS-3-Region
Bad Düben, Stadt Nordsachsen
Delitzsch, Stadt Nordsachsen
Eilenburg, Stadt Nordsachsen
Laußig Nordsachsen
Mockrehna Nordsachsen
Mügeln, Stadt Nordsachsen
Oschatz, Stadt Nordsachsen
Schönwölkau Nordsachsen
Torgau, Stadt Nordsachsen
Borna, Stadt Leipzig
Colditz, Stadt Leipzig
Grimma, Stadt Leipzig
Kitzscher, Stadt Leipzig
Lossatal Leipzig
Otterwisch Leipzig
Wurzen, Stadt Leipzig
(alle Gemeinden des Landkreises) Bautzen
(alle Gemeinden des Landkreises) Görlitz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 15, S. 402
    Fsn-Nr.: 5562-V24.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. März 2024