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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Befristete Richtlinie für JTF-unterstützte Wasserstoffprojekte

Vollzitat: Befristete Richtlinie für JTF-unterstützte Wasserstoffprojekte in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2024 (SächsABl. S. 450, 451)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
über die Richtlinie für die befristete Gewährung von Beihilfen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft als Reaktion auf den Angriff Russlands auf die Ukraine – Krisenmanagement und Bewältigung des Wandels
(Befristete Richtlinie für JTF-unterstützte Wasserstoffprojekte)

Vom 19. März 2024

Die aktuelle energiepolitische Lage hat gezeigt, dass es dringend notwendig ist, die Abhängigkeit von der Einfuhr fossiler Brennstoffe zu verringern und die Energiewende zu beschleunigen. In diesem Zusammenhang ist die Europäische Kommission der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten möglicherweise zusätzliche Maßnahmen im Einklang mit dem REPowerEU-Plan ergreifen müssen, um die Dekarbonisierung der europäischen Industrie zu beschleunigen, damit die Klimaziele der Union erreicht werden können. Mit Annahme des „Befristeten Krisen- und Übergangsrahmens“ („Temporary Crisis and Transition Framework“) können staatliche Beihilfen für einen begrenzten Zeitraum für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn sie dazu beitragen, die Einführung von erneuerbaren Energien, Speicheranlagen und erneuerbarer Wärme im Einklang mit dem REPowerEU-Plan zu beschleunigen.

Auf dieser Grundlage hat die Bundesrepublik Deutschland die Befristete Richtlinie für Wasserstoffprojekte, welche durch den Just Transition Fund (JTF) unterstützt werden sollen, bei der Europäischen Kommission eingereicht.

Die „Befristete Richtlinie für JTF-unterstützte Wasserstoffprojekte“ wurde am 19. Dezember 2023 genehmigt und für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. Danach können Beihilfen als Anreiz zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien gewährt werden. Die Richtlinie ist in den JTF-Regionen anwendbar. Maßgeblich für die Europäische Kommission ist die englischsprachige Fassung.1

Dresden, den 19. März 2024

Sächsisches Staatsministerium
für Regionalentwicklung
Huntemann
Abteilungsleiter

Richtlinie
für die befristete Gewährung von Beihilfen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft als Reaktion auf den Angriff Russlands auf die Ukraine – Krisenmanagement und Bewältigung des Wandels
(„Befristete Richtlinie für JTF-unterstützte Wasserstoffprojekte“)

Vom 19. Dezember 2023

Im Rahmen des REPowerEU-Plans2 ist es von entscheidender Bedeutung, erneuerbare Energien schneller und in größeren Mengen kosteneffizient verfügbar zu machen, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen rasch zu verringern, die Energiewende zu beschleunigen und die Energiepreise zu senken bzw. zu stabilisieren. Eine besondere Herausforderung stellt dies vor allem für die Regionen dar, die bisher stark vom Kohlebergbau geprägt sind. Der Just Transition Fund (JTF)3 wird daher in Deutschland Projekte zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbarem Wasserstoff in Regionen4 und Sektoren fördern, die vom Übergang zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Wirtschaft besonders betroffen sind. Diese Richtlinie betrifft Wasserstoffprojekte, die in den deutschen territorialen Plänen für einen gerechten Übergang verankert sind, insbesondere Großprojekte, unbeschadet der Möglichkeit der Regionen, die Projekte im Einklang mit den AGVO-Bestimmungen zu konzipieren und auf dieser Grundlage durchzuführen. Auf der Grundlage von Abschnitt 2.5 der Mitteilung 2023/C 101/03 der Europäischen Kommission vom 9. März 20235 (folgend „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine – Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels“ – Befristeter Krisenrahmen, BKR) wurde die „Befristete Richtlinie für JTF-unterstützte Wasserstoffprojekte“ von der Europäischen Kommission am 19. Dezember 2023 genehmigt.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Auf der Grundlage des BKR der Europäischen Kommission können Beihilfen als Anreiz zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien gewährt werden.

(2) Förderfähig sind Investitionen an Kraftwerksstandorten und Braunkohletagebauen innerhalb der jeweiligen JTF-Region für den lokalen Einsatz in betroffenen Schlüsselsektoren, insbesondere in der chemischen Industrie und anderen energieintensiven Industrien, die grünen Wasserstoff für ihre Produktion benötigen. Die Projekte müssen mit dem jeweiligen territorialen Plan für einen gerechten Übergang6 in Einklang stehen. Ist der Bedarf höher als das für die betreffende Region vorgesehene Budget, werden die kosteneffizientesten Projekte (Förderung pro MW) ausgewählt. Unterscheiden sich konkurrierende Projekte nicht wesentlich in ihrer Kosteneffizienz, wird die Beihilfe in der Reihenfolge des Eingangs der Förderanträge gewährt.

(3) Diese Richtlinie gilt für Beihilfen, die in deutschen JTF-Regionen in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt bis zum 31. Dezember 2025 an Unternehmen für Investitionen in die Erzeugung und Speicherung von erneuerbarem Wasserstoff gewährt werden. Mit einem Budget von bis zu 260 Mio. Euro soll eine Kapazität zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff von bis zu 300 MW sowie eine Speicherkapazität von bis zu 9 000 MWh geschaffen werden.

(4) Diese Richtlinie ist in jeder der betroffenen Regionen unmittelbar anwendbar.

(5) Beihilfen im Rahmen dieser Richtlinie werden nicht an Unternehmen gewährt, gegen die von der EU Sanktionen verhängt wurden.

§ 2
Erneuerbarer Wasserstoff

(1) Projekte nach dieser Richtlinie sind nur dann förderfähig, wenn sie den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 und ihrer Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte7 entsprechen, das heißt unter anderem, wenn die Einsparungen an Treibhausgasemissionen durch die Verwendung von Wasserstoff mindestens 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe von 94 gCO2eq/MJ betragen und wenn die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit den Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen verbunden sind und nicht früher als 36 Monate vor den Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen in Betrieb genommen wurden und nicht an das Netz angeschlossen sind oder, wenn sie an das Netz angeschlossen sind, mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, das alle Stromflüsse aus dem Netz misst und aus dem hervorgeht, dass zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff kein Strom aus dem Netz entnommen wurde.

(2) Die Beihilfe wird für die Neuinstallation von Kapazitäten einschließlich des Anschlusses des Elektrolyseurs an die regenerativen Stromquellen gewährt. Die Höhe der Beihilfe ist nicht von der erzeugten Energiemenge abhängig.

§ 3
Gewährung von Beihilfen nach der Richtlinie für JTF-finanzierte Wasserstoffprojekte

(1) Die Beihilfe darf nur in Form von direkten Zuschüssen zur Deckung von Ausgaben für Investitionen, ausgenommen Betriebsausgaben, gewährt werden, mit deren Ausführung am oder nach dem 9. März 2023 begonnen worden ist.

(2) Die Beihilfe muss den Beihilfeempfänger dazu veranlassen, eine Investition zu tätigen, die er ohne die Beihilfe nicht, nur in begrenztem Umfang oder auf andere Weise tätigen würde. Gemäß Rn. 77 Buchstabe p des BKR der Europäischen Kommission darf der Beihilfengeber davon ausgehen, dass Beihilfenempfänger angesichts der außergewöhnlichen wirtschaftlichen Herausforderungen, denen Unternehmen aufgrund der derzeitigen Krise gegenüberstehen, ohne die Beihilfe ihre Tätigkeit im Allgemeinen unverändert fortführen würden, sofern dies nicht zu einem Verstoß gegen Unionsrecht führen würde.

(3) Die Anlagen müssen innerhalb von 36 Monaten ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung fertiggestellt und in Betrieb genommen werden.

Werden die Fristen für die Fertigstellung und Inbetriebnahme nicht eingehalten, so wird die gewährte Beihilfe in Höhe eines Sechsunddreißigstels des gewährten Betrags für jeden vollen Monat der Verzögerung widerrufen. Sofern das Vorhaben jedoch teilweise fertiggestellt ist und der fertiggestellte Teil in Betrieb genommen wird, wird die anteilige Beihilfe für die rechtzeitig erreichte Kapazität nicht gekürzt.

Um für das Absehen von einer Kürzung und ggf. Rückforderung in Betracht zu kommen, muss der Begünstigte glaubhaft darlegen, dass die Nichteinhaltung der Frist für die Fertigstellung und Inbetriebnahme auf Umstände zurückzuführen ist, die sich seinem Einfluss entziehen und die er bei Beachtung der von einem gewissenhaften Kaufmann zu erwartenden Sorgfaltspflichten nicht vorhersehen konnte. Eine Verlängerung der Ausführungsfrist ist dem Begünstigten insbesondere dann nicht zuzurechnen, wenn Liefer- und Leistungsverzögerungen durch Dritte verursacht wurden oder wenn sich behördliche Genehmigungsverfahren trotz gewissenhafter Mitwirkung des Unternehmens verzögert haben oder wenn unvorhersehbar schlechte Baugründe, extreme Witterungsverhältnisse, Einwendungen Dritter oder behördliche Auflagen die Ausführung verzögert haben.

Der Begünstigte ist verpflichtet, bereits gezahlte Beihilfen über den nach dem Widerruf verbleibenden Betrag hinaus zurückzuzahlen. Der zurückzuzahlende Betrag wird um die gesetzlichen Zinsen erhöht, die ab dem Zeitpunkt der Zahlung berechnet werden.

(4) Die Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ ist sicherzustellen.

§ 4
Höhe der Beihilfe

(1) Die Beihilfeintensität beträgt höchsten 45 Prozent der Gesamtinvestitionskosten.

(2) Zum Zwecke der Überprüfung der Gesamtinvestitionskosten kann die Bewilligungsstelle von dem Beihilfeempfänger die Vorlage aller notwendigen Informationen zu Methodik, Rechtfertigungen und zugrundeliegenden Quellen verlangen, die genutzt werden, um die Gesamtinvestitionskosten des Vorhabens zu quantifizieren.

Die Beihilfe ist auf das für die Durchführung des geförderten Vorhabens erforderliche Minimum zu beschränken, das heißt auf den absoluten Wert des Kapitalwerts (NPV) der freien Cashflows des Vorhabens. Um die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zu gewährleisten, ist eine Prognose der Wirtschaftlichkeitslücke, die während der Lebensdauer des geförderten Projekts zu erwarten ist, erforderlich. Um diese Wirtschaftlichkeitslücke zu ermitteln, müssen alle Hauptkosten und -einnahmen, die geschätzten gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC) der Begünstigten zur Abzinsung künftiger Cashflows sowie der Kapitalwert (NPV) während der Lebensdauer des Projekts quantifiziert werden. Fällt die Wirtschaftlichkeitslücke geringer aus als erwartet, fordert die Bewilligungsbehörde 60 Prozent des Überschusses zurück.

Für den Fall, dass der Eigentümer der Wasserstofferzeugungsanlage auch Eigentümer der erneuerbaren Energiequellen ist, die direkt in die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff einfließen (gemeinsames Eigentum), muss sichergestellt werden, dass es keine Doppelförderung für dieselben förderfähigen Kosten gibt und dass bei der Prognose der Wirtschaftlichkeitslücke der Fremdvergleichsgrundsatz berücksichtigt wird, das heißt, dass der Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu Marktbedingungen erworben wird.

§ 5
Kumulierung

(1) Beihilfen nach dieser Richtlinie können mit anderen staatlichen Beihilfen oder mit zentral verwalteten Mitteln kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Die Beihilfe kann nur dann mit anderen staatlichen Beihilfen oder mit zentral verwalteten Mitteln für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung nicht zur Überschreitung der Beihilfeintensität nach § 4 dieser Richtlinie führt. Eine Kumulierung von Investitionsbeihilfen nach dieser Regelung mit Betriebsbeihilfen, die auf der Grundlage von Nummer 2.5.2 des BKR gewährt werden, ist ausgeschlossen.

§ 6
Überwachung und Veröffentlichung

(1) Die beihilfegebenden Stellen müssen alle Unterlagen über gewährte Beihilfen nach dieser Regelung, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre ab Gewährung der Beihilfe aufbewahren. Sie sind der Europäischen Kommission auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die jeweils beihilfegebende Stelle stellt sicher, dass alle relevanten Informationen zu auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfen innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe über das IT-Instrument der Kommission (TAM) veröffentlicht werden.

§ 7
Geltungsdauer

(1) Diese Regelung tritt am Tag ihrer Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft.

(2) Die Gewährung von Beihilfen nach dieser Regelung ist bis zum 31. Dezember 2025 möglich.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 17, S. 450, 451
    Fsn-Nr.: 5501-V24.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Dezember 2023