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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung der Flurbereinigungsbeisitzer-Entschädigungsverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung der Flurbereinigungsbeisitzer-Entschädigungsverordnung vom 9. April 2024 (SächsGVBl. S. 445)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
zur Änderung der
Flurbereinigungsbeisitzer-Entschädigungsverordnung

Vom 9. April 2024

Auf Grund des § 27 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) verordnet das Staatsministerium für Regionalentwicklung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der
Flurbereinigungsbeisitzer-Entschädigungsverordnung

Die Flurbereinigungsbeisitzer-Entschädigungsverordnung vom 9. April 2019 (SächsGVBl. S. 291), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden vor dem Wort „Beisitzer“ die Wörter „Beisitzerinnen und“ eingefügt.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden vor dem Wort „Beisitzer“ die Wörter „Beisitzerinnen und“ eingefügt.
b)
Der Wortlaut wird wie folgt gefasst:
„Die ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Widerspruchsausschüsse nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmungen von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten Reisekostenvergütung und Entschädigung für Zeitaufwand.“
3.
In § 2 werden die Wörter „zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert“ durch die Wörter „zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert“ ersetzt.
4.
§ 3 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 3
Entschädigung für Zeitaufwand
Für die Tätigkeit als Beisitzerin oder Beisitzer nach § 1 besteht Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Geld. Die Höhe des Entschädigungsanspruches bestimmt sich nach den §§ 16 und 17 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Dabei zählt jede angefangene Stunde als volle Stunde. Die Entschädigung wird für bis zu zehn Stunden pro Tag gewährt. Zeiten für An- und Abfahrt sind mit zu berücksichtigen.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 9. April 2024

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 5, S. 445
    Fsn-Nr.: 211

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2024