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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband

Vollzitat: Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 364)

Gesetz
zu dem Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband

Vom 21. April 1993

Der Sächsische Landtag hat am 19. März 1993 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

1Dem am 17. Dezember 1992 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband wird zugestimmt.

2Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) 1Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 8 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 21. April 1993

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz

Der Staatsminister der Finanzen
In Vertretung
Friedbert Groß
Der Staatsminister für Kultus

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 20, S. 364
    Fsn-Nr.: 62-3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Mai 1993