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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fünftes Dienstrechtsänderungsgesetz

Vollzitat: Fünftes Dienstrechtsänderungsgesetz vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454)

Fünftes Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
(Fünftes Dienstrechtsänderungsgesetz – 5. DRÄndG)

Vom 2. Mai 2024

Der Sächsische Landtag hat am 2. Mai 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
zum 1. Januar 2024

Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 64 wird folgende Angabe eingefügt:
„Unterabschnitt 10
Sonderzahlung
§ 64a
Monatliche Sonderzahlung“.
b)
Nach der Angabe zu § 75 wird folgende Angabe eingefügt:
„Unterabschnitt 4
Sonderzuwendungen
§ 75a
Inflationsausgleichszahlungen“.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
bb)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
cc)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8.
Sonderzahlung.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
bb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
cc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4.
Sonderzuwendungen.“
3.
In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „drei Monate“ die Wörter „die Besoldung“ gestrichen.
4.
In § 40 Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „dieses“ das Wort „Kind“ eingefügt.
5.
§ 43 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 wird das Wort „Bezüge“ durch das Wort „Besoldung“ ersetzt.
b)
In Nummer 6 wird das Wort „Beschäftigungsverbote“ durch das Wort „Verbote“ ersetzt und nach der Angabe „§§ 15, 16“ wird ein Komma und die Angabe „18 Absatz 1“ eingefügt.
6.
In § 53 Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 61“ die Wörter „sowie die monatliche Sonderzahlung“ eingefügt.
7.
§ 54 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 61“ ein Komma und die Wörter „die monatliche Sonderzahlung“ eingefügt
b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Besoldungsleistung“ die Wörter „nicht lohnsteuerfrei“ eingefügt.
8.
In § 55 Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „und“ durch ein Komma und das Wort „sowie“ durch das Wort „und“ ersetzt sowie nach dem Wort „gleichstehen“ ein Komma und die Wörter „sowie die monatliche Sonderzahlung“ eingefügt.
9.
In § 62 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 8“ ersetzt.
10.
In § 64 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Die monatliche Sonderzahlung ist in entsprechender Anwendung des § 55 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes beim Kaufkraftausgleich zu berücksichtigen.“
11.
Nach § 64 wird folgender Abschnitt 2 Unterabschnitt 10 eingefügt:
 
„Unterabschnitt 10
Sonderzahlung
 
§ 64a
Monatliche Sonderzahlung
Besoldungsberechtigte Personen erhalten eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 4,1 Prozent der Summe aus Grundgehalt, Amtszulagen und Zuschlag nach § 61. § 8 findet keine Anwendung. Sie gilt in Fällen des § 15 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes als Bestandteil des Grundgehalts.“
12.
§ 68 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4.
die Inflationsausgleichszahlungen.“
13.
Nach § 75 wird folgender Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 eingefügt:
 
„Unterabschnitt 4
Sonderzuwendungen
 
§ 75a
Inflationsausgleichszahlungen
(1) Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 werden eine Einmalzahlung nach Absatz 2 und Monatszahlungen nach Absatz 3 gewährt (Inflationsausgleichszahlungen).
(2) Für den Kalendermonat Dezember 2023 wird eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung gewährt, wenn
1.
am 9. Dezember 2023 ein in § 1 Absatz 1 Satz 1 bezeichnetes Rechtsverhältnis bestanden hat und
2.
in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf laufende Dienst- oder Anwärterbezüge aus diesem Rechtsverhältnis bestanden hat.
Die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung beträgt 1 000 Euro, für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst 500 Euro. Maßgebend sind die Verhältnisse am 9. Dezember 2023. Bei einer Beurlaubung ohne Besoldung am 9. Dezember 2023 sind die Verhältnisse am Tag vor Beginn dieser Beurlaubung maßgebend. Die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung wird jeder berechtigten Person nur einmal gewährt. Bei einem Dienstherrnwechsel richtet sich der Anspruch gegen den Dienstherrn des am Stichtag nach Satz 3 bestehenden Rechtsverhältnisses.
(3) Für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 wird jeweils eine Inflationsausgleichs-Monatszahlung gewährt, wenn
1.
in dem jeweiligen Bezugsmonat ein in § 1 Absatz 1 Satz 1 bezeichnetes Rechtsverhältnis bestanden hat oder besteht und
2.
an mindestens einem Tag im jeweiligen Bezugsmonat Anspruch auf laufende Dienst- oder Anwärterbezüge aus diesem Rechtsverhältnis bestanden hat oder besteht.
Die Inflationsausgleichs-Monatszahlung beträgt 200 Euro, für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst 100 Euro. Maßgebend sind die Verhältnisse am Ersten des jeweiligen Bezugsmonats. Bei einer Beurlaubung ohne Besoldung am Ersten des jeweiligen Bezugsmonats sind die Verhältnisse am Tag vor Beginn dieser Beurlaubung maßgebend. Eine Inflationsausgleichs-Monatszahlung wird jeder berechtigten Person nur einmal monatlich gewährt. Bei einem Dienstherrnwechsel richtet sich der Anspruch gegen den Dienstherrn des am Stichtag nach Satz 3 bestehenden Rechtsverhältnisses.
(4) § 5 Absatz 3 findet keine Anwendung. Bei begrenzt Dienstfähigen ist die Höhe der Inflationsausgleichszahlungen in entsprechender Anwendung von § 11 in Verbindung mit § 62 zu ermitteln.
(5) Werden Dienst- oder Anwärterbezüge an dem für Inflationsausgleichszahlungen jeweils maßgebenden Stichtag gekürzt oder ganz oder teilweise einbehalten, werden die Inflationsausgleichszahlungen im gleichen Umfang gekürzt oder einbehalten. Werden gekürzte oder einbehaltene Dienst- oder Anwärterbezüge nachgezahlt, werden die nach Satz 1 gekürzten oder einbehaltenen Inflationsausgleichszahlungen im gleichen Umfang nachgezahlt.“
14.
Die Anlage 6 erhält die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
zum 1. November 2024

Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ab dem 1. November 2024 erhöhen sich
1.
um 4,76 Prozent
a)
die Grundgehaltssätze,
b)
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5,
c)
die Amtszulagen,
d)
die Leistungsbezüge, soweit diese nach § 34 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
e)
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen, sowie
2.
um jeweils 100 Euro die Anwärtergrundbeträge
der jeweils bis zum 31. Oktober 2024 geltenden Monatsbeträge.“
2.
In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „2022“ durch die Angabe „2024“, die Angabe „100 844 Euro“ durch die Angabe „104 248 Euro“, die Angabe „86 739 Euro“ durch die Angabe „89 667 Euro“, die Wörter „für das Jahr 2023“ durch die Wörter „ab dem Jahr 2025“, die Angabe „103 427 Euro“ durch die Angabe „108 351 Euro“ und die Angabe „88 961 Euro“ durch die Angabe „93 196 Euro“ ersetzt.
3.
Die Anlagen 5 bis 10 erhalten die aus dem Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
zum 1. Februar 2025

Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ab dem 1. Februar 2025 erhöhen sich
1.
um 5,5 Prozent
a)
die Grundgehaltssätze,
b)
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5,
c)
die Amtszulagen,
d)
die Leistungsbezüge, soweit diese nach § 34 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
e)
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen, sowie
2.
um jeweils 50 Euro die Anwärtergrundbeträge
der jeweils bis zum 31. Januar 2025 geltenden Monatsbeträge.“
2.
In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „2024“ durch die Angabe „2025“, die Angabe „104 248 Euro“ durch die Angabe „113 814 Euro“, die Angabe „89 667 Euro“ durch die Angabe „97 895 Euro“, die Angabe „2025“ durch die Angabe „2026“, die Angabe „108 351 Euro“ durch die Angabe „114 311 Euro“ und die Angabe „93 196 Euro“ durch die Angabe „98 322 Euro“ ersetzt.
3.
Die Anlagen 5 bis 10 erhalten die aus dem Anhang 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 4
Änderung
des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
zum 1. Januar 2024

Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 80 folgende Angaben eingefügt:
„§ 80a
Inflationsausgleichszahlungen
§ 80b
Monatliche Sonderzahlungen“.
2.
In § 3 Nummer 7 wird das Wort „Einmalzahlungen“ durch das Wort „Sonderzahlungen“ ersetzt.
3.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 66,47 Prozent der Summe aus den in den Nummern 1 und 3 der Anlage genannten Beträgen und dem Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“.
b)
Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„anstelle der Mindestversorgung nach Absatz 3 Satz 2 ist bei der Berechnung ein Betrag von 65 Prozent aus der Summe heranzuziehen, die sich aus den in den Nummern 1 und 3 genannten Beträgen und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ergibt.“
4.
§ 39 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„Es darf nicht hinter 76,47 Prozent der Summe aus den in den Nummern 1 und 3 der Anlage genannten Beträgen und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zurückbleiben“.
5.
In § 72 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach § 46 des Sächsischen Beamtengesetzes“ gestrichen.
6.
Nach § 80 werden die folgenden §§ 80a und 80b eingefügt:
 
„§ 80a
Inflationsausgleichszahlungen
(1) Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 werden eine Einmalzahlung nach Absatz 2 und Monatszahlungen nach Absatz 3 gewährt (Inflationsausgleichszahlungen).
(2) Für den Kalendermonat Dezember 2023 wird den am 9. Dezember 2023 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge haben, eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 1 000 Euro ergibt. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz. Zu den laufenden Versorgungsbezügen zählen nicht der Unfallausgleich nach § 38 sowie Übergangsgelder nach den §§ 52 und 53.
(3) Für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 werden an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit laufenden Versorgungsbezügen jeweils Inflationsausgleichs-Monatszahlungen gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 200 Euro ergeben. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Inflationsausgleichszahlungen nach Absatz 2 und 3 gelten nicht als Teil des Ruhegehalts und unterliegen nicht den Ruhens- und Kürzungsbestimmungen des Unterabschnitts 9.
(5) Die Inflationsausgleichszahlungen nach Absatz 2 und 3 werden jeder Versorgungsempfängerin und jedem Versorgungsempfänger nur einmal gewährt. Die Inflationsausgleichszahlungen nach § 75a des Sächsischen Besoldungsgesetzes schließen die Inflationsausgleichszahlungen nach Absatz 2 und 3 für gleiche Zeiträume aus. Beim Zusammentreffen von mehreren Versorgungsbezügen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes richtet sich der Anspruch auf Gewährung der Inflationsausgleichszahlungen nach Absatz 2 und 3 gegen den Dienstherrn, der den neuen Versorgungsbezug nach § 73 Absatz 1 Satz 1 gewährt.
 
§ 80b
Monatliche Sonderzahlungen
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten eine monatliche Sonderzahlung. Für die Berechnung der monatlichen Sonderzahlung werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um 4,1 Prozent der Summe aus dem Grundgehalt, der Amtszulage und dem Zuschlag nach § 61 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, die der Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde liegen, erhöht.“
7.
§ 96 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 80 und 80b gelten entsprechend.“
8.
Der Anlage wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3.
Monatliche Sonderzahlung
Die monatliche Sonderzahlung beträgt 115,41 Euro.“

Artikel 5
Änderung
des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
zum 1. Juni 2024

Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 102 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 102a
Nachteilsausgleich bei Wechsel in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union“.
2.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Der Nummer 2 Buchstabe e wird das Wort „und“ angefügt.
bb)
In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.
cc)
Nummer 4 wird aufgehoben.
b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Der Nummer 1 wird das Wort „oder“ angefügt.
bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „wird“ das Komma und das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.
cc)
Nummer 3 wird aufgehoben.
3.
§ 59 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
bb)
In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.
cc)
Nummer 5 wird aufgehoben.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen. Sie endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, mit Ablauf des Monats, der dem Beginn des Bezugs dieser Rente vorausgeht.“
4.
In § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „525 Euro“ durch die Wörter „eines Betrages aus einem Zwölftel der 14fachen nach § 8 Absatz 1a Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bekanntgegebenen Geringfügigkeitsgrenze; für die Berechnung des vorgenannten Betrages gilt § 15 Absatz 1 Satz 3 entsprechend“ ersetzt.
5.
In § 73 Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern „Bezug von Altersgeld“ ein Komma und die Wörter „Nachteilsausgleich nach § 102a“ eingefügt.
6.
In § 90 Absatz 3 Nummer 3 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen oder“ eingefügt.
7.
In § 101 Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.
8.
Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:
 
„§ 102a
Nachteilsausgleich bei Wechsel in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
(1) Ehemalige Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit erhalten einen Nachteilsausgleich, wenn sie
1.
vor dem 1. April 2014 auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes entlassen worden sind,
2.
im unmittelbaren Anschluss eine im Inland üblicherweise im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeübte Beschäftigung im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei der Europäischen Union aufgenommen haben,
3.
zum Zeitpunkt ihrer Entlassung eine altersgeldfähige Dienstzeit nach den §§ 7 bis 9 von mindestens fünf Jahren erreicht haben und
4.
nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachversichert worden sind.
Der Nachteilsausgleich ist kein Versorgungsbezug im Sinne dieses Gesetzes. Für den Nachteilsausgleich gelten die Vorschriften für das Altersgeld entsprechend, soweit in diesem Paragrafen nichts anderes geregelt ist.
(2) Die Höhe der altersgeldfähigen Dienstbezüge ist nach § 96 Absatz 2 zu ermitteln. Dabei sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zugrunde zu legen.
(3) Für die Ermittlung der Höhe des Nachteilsausgleichs werden ausschließlich Zeiten nach den §§ 7 und 8 berücksichtigt. § 4 Absatz 1 und § 13 gelten entsprechend. Zeiten, für die bereits Ansprüche oder Anwartschaften auf Altersgeld oder gleichwertige Alterssicherungsansprüche erworben wurden, werden nicht berücksichtigt. Berücksichtigt werden nur Zeiten bis zum Tag der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen.
(4) Der Nachteilsausgleich bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Altersgeldanspruch nach den Altersgeldvorschriften unter Berücksichtigung des Absatzes 3 und der Rentenzahlung, die durch die Nachversicherung der altersgeldfähigen Dienstzeiten begründet wurde.
(5) Der Anspruch auf Nachteilsausgleich entsteht mit Ablauf des Monats, in dem ehemalige Beamtinnen und Beamte die Regelaltersgrenze nach den §§ 35 und 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt eine durch die Nachversicherung begründete Rente gezahlt, entsteht der Anspruch zu diesem Zeitpunkt.
(6) Der Nachteilsausgleich wird nur auf Antrag, der an die Pensionsbehörde zu richten ist, gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Nachteilsausgleichsanspruchs gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung gestellt. Bei späterer Antragstellung wird der Nachteilsausgleich ab dem Antragsmonat gewährt. § 95 findet keine Anwendung.
(7) Für ehemalige Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die mit Ablauf der Amtszeit ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind und die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.
(8) Die Hinterbliebenen der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 genannten Personen erhalten auf Antrag einen Hinterbliebenennachteilsausgleich. Für diesen gelten die Absätze 1 bis 7 sowie die Vorschriften für das Hinterbliebenengeld entsprechend.
(9) Für den Nachteilsausgleichsanspruch und den Hinterbliebenennachteilsausgleichsanspruch gilt § 101 entsprechend.“

Artikel 6
Änderung
des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
zum 1. November 2024

Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „950“ durch die Angabe „995,22“ ersetzt.
2.
Dem § 80 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 19 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes für die dort genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen. Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine allgemeine Anpassung der Versorgung im Sinne von Absatz 1.
(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. November 2024 um 4,76 Prozent erhöht.“
3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
Vor Nummer 1 wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. November 2024“ ersetzt.
b)
In Nummer 1 wird die Angabe „2 814,84“ durch die Angabe „2 948,83“ ersetzt.
c)
In Nummer 3 wird die Angabe „115,41“ durch die Angabe „120,90“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung
des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
zum 1. Februar 2025

Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „995,22“ durch die Angabe „1 049,96“ ersetzt.
2.
§ 80 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. Februar 2025 um 5,5 Prozent erhöht.“
3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
Vor Nummer 1 wird die Angabe „1. November 2024“ durch die Angabe „1. Februar 2025“ ersetzt.
b)
In Nummer 1 wird die Angabe „2 948,83“ durch die Angabe „3 111,02“ ersetzt.
c)
In Nummer 3 wird die Angabe „120,90“ durch die Angabe „127,55“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes
zum 1. Januar 2024

Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 80b wie folgt gefasst:
„§ 80b
Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung“.
2.
§ 80 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 3 wird die Angabe „18 000“ durch die Angabe „18 504“ ersetzt.
b)
Die Sätze 4 bis 6 werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Höchstbetrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie sich die Grundgehaltssätze nach § 19 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und die monatliche Sonderzahlung nach § 64a des Sächsischen Besoldungsgesetzes erhöhen; die Einführung der monatlichen Sonderzahlung steht einer Erhöhung gleich. Bei der Berechnung ist der sich ergebende Bruchteil eines Cents unter 0,5 abzurunden und darüber aufzurunden und der sich danach ergebende Betrag auf den nächsten vollen Euro aufzurunden. Die Erhöhung tritt mit Wirkung zum 1. Januar des zweiten Jahres ein, das dem Jahr der Erhöhung folgt.“
c)
In Satz 8 werden die Wörter „im Sinne von“ durch das Wort „nach“ ersetzt.
d)
Satz 9 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 erhält nur die beihilfeberechtigte Person die Beihilfe, die vor Beginn der Freistellung den Familienzuschlag erhalten hat oder erhalten hätte.“
3.
§ 80b wird wie folgt gefasst:
 
„§ 80b
Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung
(1) Beihilfeberechtigten, die keine pauschale Beihilfe nach § 80a erhalten, wird monatlich der Beitrag für die beihilfekonforme private Krankenversicherung ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 4 erstattet. Die Erstattung erfolgt in Höhe des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, höchstens jedoch in Höhe von 104,00 Euro monatlich für den berücksichtigungsfähigen Erwachsenen und 21,45 Euro monatlich für jedes berücksichtigungsfähige Kind.
(2) Beihilfeberechtigten wird monatlich der Beitrag für die beihilfekonforme private Pflegeversicherung des berücksichtigungsfähigen Erwachsenen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 4 erstattet. Die Erstattung erfolgt in Höhe des nachgewiesenen Pflegeversicherungsbeitrags, höchstens jedoch in Höhe von 33,08 Euro monatlich.
(3) Die Erstattungen nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils nur einmal gewährt, wobei die Erstattung aus einem aktiven Dienstverhältnis einer Erstattung aufgrund eines Versorgungsanspruchs vorgeht. Die Erstattungsbeträge werden monatlich gezahlt. Änderungen der Höhe des für die Kranken- oder Pflegeversicherung zu entrichtenden Beitrags sind durch die Beihilfeberechtigten unverzüglich mitzuteilen.“

Artikel 9
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
zum 1. Januar 2023

In Anlage 6 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „593,94“ durch die Angabe „612,94“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung
des Sächsischen Gesetzes
zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 146) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 7a
Versorgungsrücklage der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland“
2.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
 
„§ 7a
Versorgungsrücklage der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland bildet zur Finanzierung und Sicherung der Versorgungsausgaben für ihre Beamtinnen und Beamten eine Versorgungsrücklage in angemessener Höhe als Sondervermögen. Das Sondervermögen ist von Vermögen mit anderer Zweckbestimmung getrennt zu halten.
(2) Das Nähere, insbesondere die Rechtsform des Sondervermögens, die Modalitäten der Errichtung sowie der Mittelzuführung und -verwaltung, regelt die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland durch Satzung. Die Entscheidung über Beginn, Höhe und Dauer der Ablieferung des Sondervermögens trifft die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland durch Satzung.“

Artikel 11
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anders bestimmt ist.

(2) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

(3) Artikel 10 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(4) Artikel 5 tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.

(5) Die Artikel 2 und 6 treten am 1. November 2024 in Kraft.

(6) Die Artikel 3 und 7 treten am 1. Februar 2025 in Kraft.

Dresden, den 2. Mai 2024

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Anhänge

Anhang 1

Anhang 2

Anhang 3

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 6, S. 454
    Fsn-Nr.: 240-14A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2024