1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der VwV Abiturprüfung 2025

Vollzitat: Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der VwV Abiturprüfung 2025 vom 2. Mai 2024 (MBl. SMK S. 66)

Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der VwV Abiturprüfung 2025

Vom 2. Mai 2024

Die VwV Abiturprüfung 2025 vom 25. April 2023 (MBl. SMK S. 38), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. August 2023 (MBl. SMK S. 89) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

I.

In Ziffer I wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 3 wird die zweite Zeile der Tabelle wie folgt gefasst:
Nummer 3
Mathematik Gesamtarbeitszeit Gesamtarbeitszeit
„Mathematik Gesamtarbeitszeit für Prüfungsteile A und B:
300 Minuten,
Der Arbeitszeitanteil für den Prüfungsteil A (einschließlich Auswahlzeit) ist den Vorinformationen für die prüfende Fachlehrkraft zu entnehmen.
Gesamtarbeitszeit für Prüfungsteile A und B:
255 Minuten,
Der Arbeitszeitanteil für den Prüfungsteil A (einschließlich Auswahlzeit) ist den Vorinformationen für die prüfende Fachlehrkraft zu entnehmen.“
2.
Nummer 4 Buchstabe k erster Anstrich wird wie folgt gefasst:
„Im Fach Informatik sind zugelassen:
in den Prüfungsteilen B und C der Prüfung grafikfähiger, programmierbarer Taschenrechner mit oder ohne Computer-Algebra-System. Die Software eines solchen Taschenrechners oder eine gleichwertige Software kann auch auf einer anderen geschlossenen Plattform verwendet werden.“
3.
In Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Bewertung im Fach Mathematik gilt Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe c.“

II.

Ziffer I Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„Bewertungsskalen

Bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten kommen abhängig von Fach und Kursart die in Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe c der VwV Durchführung Oberstufe und Abiturprüfung enthaltenen Skalen mit 60 Bewertungseinheiten (BE), 80 BE, 90 BE, 100 BE oder 120 BE zur Anwendung.“

III.

Ziffer II Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
Bewertungsmaßstab
Für die Aufgabe zum Kompetenzbereich Sprechen (praktischer Prüfungsteil) gilt:
Die Bewertung der sprachlichen und der inhaltlichen Leistung erfolgt insgesamt auf der Grundlage der „Hinweise zur Bewertung der mündlichen Sprachkompetenz“ für die gesamte Aufgabe.
Für die Aufgaben zu den Kompetenzbereichen Schreiben (Textaufgabe) und Sprachmittlung gilt:
Bewertung der sprachlichen Leistung
Die Bewertung der sprachlichen Leistung erfolgt auf der Grundlage der vom IQB für die gemeinsamen Aufgabenpools der Länder entwickelten „Hinweise zur Bewertung der sprachlichen Leistung“ jeweils für die gesamte Aufgabe.
Bewertung der inhaltlichen Leistung
Die Bewertung der inhaltlichen Leistung erfolgt auf der Grundlage der vom IQB für die gemeinsamen Aufgabenpools der Länder entwickelten „Hinweise zur Bewertung der inhaltlichen Leistung“ bei der Aufgabe zur Sprachmittlung für die gesamte Aufgabe, bei der Schreibaufgabe/Textaufgabe für jede Teilaufgabe gesondert.
Für den praktischen Prüfungsteil, die Schreibaufgabe/Textaufgabe und die Aufgabe zur Sprachmittlung erfolgt die Bewertung der Leistungen des Prüflings jeweils durch eine Notenpunktzahl.
Bei den Aufgaben zu den Kompetenzbereichen Schreiben und Sprachmittlung fließt die Bewertung der Sprache jeweils zu 60 %, die Bewertung des Inhaltes jeweils zu 40 % in die Notenpunktzahl der Aufgabe ein. Zusätzlich werden in der Aufgabe zum Kompetenzbereich Schreiben die einzelnen Teilaufgaben prozentual gewichtet. Die jeweilige Gewichtung der nummerierten Teilaufgaben wird durch Prozentangaben im Material für den Prüfling ausgewiesen.
In die Gesamtnotenpunktzahl fließen die Punktzahl für den Praktischen Prüfungsteil zu 20 %, die Punktzahl für die Aufgabe zum Kompetenzbereich Schreiben zu 55 % und die Aufgabe zum Kompetenzbereich Sprachmittlung zu 25 % ein.
Für die Ermittlung der Gesamtnotenpunktzahl der Prüfung sollte die Vorlage „Schriftliche Abiturprüfung in den neuen Fremdsprachen – Ermittlung der Gesamtnote“ genutzt werden.
Die benannten Materialien zur Bewertung der Prüfungsleistung (Hinweise zur Bewertung der mündlichen Sprachkompetenz/Hinweise zur Bewertung der sprachlichen Leistung/Hinweise zur Bewertung der inhaltlichen Leistung/Schriftliche Abiturprüfung in den neuen Fremdsprachen –Ermittlung der Gesamtnote) sind auf dem sächsischen Bildungsserver abrufbar unter:
https://www.schule.sachsen.de/lk-nf/
Hingewiesen wird auf Veröffentlichungen des IQB mit orientierendem Charakter, zum Beispiel den Grundstock von Operatoren für die Fächer Englisch und Französisch oder Beispielaufgaben unter:
https://www.iqb.hu-berlin.de/abitur/dokumente/englisch
https://www.iqb.hu-berlin.de/abitur/dokumente/franzoesisch“

IV.

Ziffer III Nummer 2 wird zu Anforderungsbereich II unter „erarbeiten“ wie folgt gefasst:

„wie herausarbeiten, d. h. aus Materialien bestimmte historische Sachverhalte herausfinden und Zusammenhänge zwischen ihnen herstellen“

V.

Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„Bewertungsmaßstab

Bewertungsmaßstab
Prüfungsteil Leistungskursfach Grundkursfach
Leistungskursfach Grundkursfach
Prüfungsteil A erreichbar: 30 BE erreichbar: 25 BE
Prüfungsteil B erreichbar: 70 BE erreichbar: 55 BE

Anwendung der 100-BE-Skala im Leistungskursfach und
Anwendung der 80-BE-Skala im Grundkursfach

grundlegendes Niveau Mathematik
80-BE-Skala

Bewertungsmaßstab
BE Punkte Note
BE Punkte Note
80–76
75–72
71–68
15
14
13
1+
1
1-
67–64
63–60
59–59
12
11
10
2+
2
2-
55–52
51–48
47–44
09
08
07
3+
3
3-
43–40
39–36
35–32
06
05
04
4+
4
4-
31–27
26–22
21–16
03
03
01
5+
5
5-
15–00 00 6“

VI.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 2. Mai 2024

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2024 Nr. 5, S. 66
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. Juni 2024