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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Vollzitat: Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 614)

Drittes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Vom 5. Juli 2024

Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Sächsische Verfassungsschutzgesetz vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 312) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 17 folgende Angaben eingefügt:
„§ 17a
Fachstelle zur Unterstützung der Parlamentarischen Kontrollkommission
§ 17b
Rechtsstellung der Leiterin oder des Leiters der Fachstelle der Parlamentarischen Kontrollkommission“.
2.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
 
„§ 17a
Fachstelle zur Unterstützung der Parlamentarischen Kontrollkommission
(1) Die Parlamentarische Kontrollkommission wird durch eine Fachstelle unterstützt, die Bestandteil der Verwaltung des Landtags ist und aus einer Leiterin oder einem Leiter und weiteren Bediensteten, die ihr nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes und der dazu gefassten Beschlüsse des Landtags zugeordnet werden, besteht.
(2) Die Fachstelle führt regelmäßige und einzelfallbezogene Untersuchungen hinsichtlich der Aufsicht des Staatsministeriums des Innern über das Landesamt für Verfassungsschutz und hinsichtlich der Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz durch. Sie wird insoweit nur auf Weisung der Parlamentarischen Kontrollkommission tätig. § 17 gilt für die Fachstelle entsprechend.
(3) Die Fachstelle bereitet die Sitzungen der Parlamentarischen Kontrollkommission und deren Berichte an den Landtag vor. Die Fachstelle soll der Parlamentarischen Kontrollkommission bei jeder Sitzung über die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und ihre sonstige Tätigkeit berichten. Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle nimmt regelmäßig an den Sitzungen der Parlamentarischen Kontrollkommission teil.
(4) Die Fachstelle unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ausschließlich den Weisungen der Parlamentarischen Kontrollkommission. Die Parlamentarische Kontrollkommission erlässt hierfür grundsätzliche Richtlinien in ihrer Geschäftsordnung. Im Einzelfall werden die Aufträge für die Bediensteten der Fachstelle durch Weisungen der Parlamentarischen Kontrollkommission, in organisatorischen Fragen und in Eilfällen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie darüber hinaus – im Rahmen der Vorgaben der Parlamentarischen Kontrollkommission – durch die Leiterin oder den Leiter der Fachstelle erteilt. Im Übrigen wird die Fachstelle nach pflichtgemäßem Ermessen tätig.
(5) Bedienstete oder Bediensteter der Fachstelle kann nur sein, wer zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und förmlich zur Geheimhaltung verpflichtet wurde.“
3.
Nach § 17a wird folgender § 17b angefügt:
 
„§ 17b
Rechtsstellung der Leiterin oder des Leiters der Fachstelle der Parlamentarischen Kontrollkommission
(1) Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle wird auf Vorschlag der Parlamentarischen Kontrollkommission durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten für die Dauer von sechs Jahren ernannt. Eine erneute Ernennung ist einmal zulässig. Die Stelle ist vor jeder Neubesetzung auszuschreiben.
(2) Zur Leiterin oder zum Leiter der Fachstelle darf nur ernannt werden, wer
1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen einzutreten, und
3.
die Befähigung zum Richteramt oder die Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung besitzt.
Nicht ernannt werden darf, wer gemäß § 4 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, oder § 7 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 389) geändert worden ist, nicht in ein Beamtenverhältnis berufen werden darf.
(3) Steht die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle vor ihrer oder seiner Ernennung in einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Sachsen, so ist sie oder er für die Dauer des Amtsverhältnisses unter Wegfall der Dienstbezüge zu beurlauben.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Freistaat Sachsen. Dieses beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde und endet mit Ablauf der Amtszeit oder vorzeitig durch Entlassung. Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident entlässt die Leiterin oder den Leiter der Fachstelle, wenn sie oder er darum ersucht oder die Parlamentarische Kontrollkommission dies mit mindestens drei Fünftel ihrer Mitglieder verlangt. Die Entlassung wird mit der Aushändigung einer entsprechenden Urkunde wirksam.
(5) Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle unterliegt der Dienstaufsicht der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der weiteren Bediensteten der Fachstelle.
(6) Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge in Höhe der Besoldung, die einem Beamten der Besoldungsgruppe A 16 nach dem Sächsischen Besoldungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zusteht.
(7) Im Übrigen finden auf das Amtsverhältnis der Leiterin oder des Leiters der Fachstelle die für Beamte auf Zeit des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Für § 68 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt dies mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom Landtagspräsidenten im Einvernehmen mit der Parlamentarischen Kontrollkommission erteilt wird. Bei Anwendung von § 72 Absatz 1 Satz 1 und 2 Sächsisches Beamtenversorgungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, ist für die Leiterin oder den Leiter der Fachstelle und ihre oder seine Hinterbliebenen die in § 46 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes genannte Altersgrenze maßgebend.
(8) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für
1.
die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Amtsbezüge,
2.
die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Beihilfe und des Sachschadensersatzes außerhalb der Unfallfürsorge,
3.
die Festsetzung, Regelung, Anordnung und Abrechnung der Versorgungsbezüge,
4.
die Rückforderung von Geldleistungen nach den Nummern 1 bis 3,
5.
den Erlass von Widerspruchsbescheiden gegen Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 4.
Zuständig für die Gewährung von Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld sowie der sonstigen Fürsorgeleistungen ist die Verwaltung des Landtags.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.

Dresden, den 5. Juli 2024

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 8, S. 614
    Fsn-Nr.: 12

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2024