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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dreizehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung

Vollzitat: Dreizehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung vom 27. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 648)

Dreizehnte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung

Vom 27. Juni 2024

Auf Grund

des § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778, 2014 I S. 46) in Verbindung mit § 1 Nummer 36 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673), der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe k der Verordnung vom 5. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist,
des § 13a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), der durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 21 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 der Verordnung vom 30. August 2022 (SächsGVBl. S. 506) geändert worden ist,
des § 58 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077) in Verbindung mit § 1 Nummer 21 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 der Verordnung vom 30. August 2022 (SächsGVBl. S. 506) geändert worden ist,
§ 70 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Justizgesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 655) geändert worden ist,
des § 19 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899)

verordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung

Die Sächsische Justizorganisationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2016 (SächsGVBl. S. 103), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. April 2024 (SächsGVBl. S. 443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 5b wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 5c
Übertragung von Rechtspflegeraufgaben“.
b)
Die Angaben zu Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 werden durch folgende Angabe ersetzt:
„Unterabschnitt 2 (weggefallen)“.
c)
Die Angabe zu § 21a wird wie folgt gefasst:
„§ 21a
Abschiebehaft, Ausreisegewahrsam, Überstellungshaft und Durchsuchungsanordnungen nach dem Aufenthaltsgesetz“.
d)
Nach der Angabe zu § 24b wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 24c
Audiovisuelle Vernehmungen“.
e)
Die Angabe zu § 29a wird wie folgt gefasst:
„§ 29a
Zuständigkeit nach dem Geldwäschegesetz“.
2.
Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:
 
„§ 5c
Übertragung von Rechtspflegeraufgaben
Die nachfolgend aufgeführten, der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen, mit Ausnahme der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen, sind von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorzunehmen:
1.
die Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen hinsichtlich des Aufenthalts der oder des Verurteilten, der Bußgeldschuldnerin oder des Bußgeldschuldners,
2.
die Anordnung der Einholung einer Erklärung und entsprechender Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Verurteilten, der Bußgeldschuldnerin oder des Bußgeldschuldners,
3.
die Bewilligung von Ratenzahlungen für die Dauer von bis zu einem Jahr,
4.
die Entscheidung über die einmalige Verschiebung von Fälligkeitsterminen einer bewilligten Ratenzahlung um bis zu sechs Wochen; dies gilt auch, wenn für die Bewilligung die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger zuständig war,
5.
die Entscheidung über den Widerruf von Zahlungserleichterungen bei Nichteinhaltung der im Rahmen der Zahlungserleichterung erteilten Auflagen; dies gilt auch, wenn für die Bewilligung die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger zuständig war.“
3.
Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 wird aufgehoben.
4.
§ 21a wird wie folgt gefasst:
 
„§ 21a
Abschiebehaft, Ausreisegewahrsam, Überstellungshaft und Durchsuchungsanordnungen nach dem Aufenthaltsgesetz
(1) Für gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach den §§ 62 und 62b in Verbindung mit § 106 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31, L 49 vom 25.2.2017, S. 50), in der jeweils geltenden Fassung, ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.
(2) Für richterliche Durchsuchungsanordnungen nach § 48 Absatz 3 Satz 3 und § 58 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.“
5.
Nach § 24b wird folgender § 24c eingefügt:
 
„§ 24c
Audiovisuelle Vernehmungen
Für richterliche audiovisuelle Vernehmungen nach § 58a der Strafprozessordnung sind zuständig
1.
das Amtsgericht Bautzen für die Bezirke der Amtsgerichte Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz,
2.
das Amtsgericht Chemnitz für den Bezirk des Landgerichts Chemnitz,
3.
das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden,
4.
das Amtsgericht Görlitz für die Bezirke der Amtsgerichte Görlitz, Weißwasser und Zittau,
5.
das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig,
6.
das Amtsgericht Plauen für den Bezirk des Amtsgerichts Plauen,
7.
das Amtsgericht Zwickau für die Bezirke der Amtsgerichte Auerbach, Hohenstein-Ernstthal und Zwickau.“
6.
§ 29a wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 29a
Zuständigkeit nach dem Geldwäschegesetz“.
b)
Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
c)
Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.
7.
In § 30 Nummer 2.3 Spalte 2 Absatz 2 werden die Wörter „§ 20 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter „§ 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2024 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 6 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Dresden, den 27. Juni 2024

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 8, S. 648
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2024