Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der FRL Investitionen Teilhabe
Vom 11. Juli 2024
Die FRL Investitionen Teilhabe vom 13. Dezember 2022 (SächsABl. 2023 S. 17), die zuletzt durch die Richtlinie vom 25. März 2024 (SächsABl. S. 386) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306), wird wie folgt geändert:
I.
- 1.
- Teil 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Ziffer I Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, sowie der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), Zuwendungen für investive Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.“
- b)
- Ziffer I Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L vom 15.12.2023, S. 1)“
- bb)
- Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L. vom 15.12.2023, S. 1)“
- cc)
- Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
- „d)
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23.06.2023 (EU-ABl. L 167/1 vom 30.6.2023)“
- c)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
- „Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf welche mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a bis e AGVO zutrifft.“
- 2.
- In Teil 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
- „Diese Richtlinie tritt am 30. Juni 2031 außer Kraft.“
- 3.
- Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird die Angabe „2 bis 5“ durch die Angabe „2, 3 und 5“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 6 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
- „Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt.“
- c)
- Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
- „8.
- Veröffentlichung (Artikel 9 AGVO)
- Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro werden in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfetransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht.“
- d)
- In Nummer 10 wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2026“ und die Angabe „30. Juni 2024“ durch die Angabe „30. Juni 2027“ ersetzt.
- e)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- „Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus.“
II.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 11. Juli 2024
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping