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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vierte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Vollzitat: Vierte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764)

Vierte Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und
Elternzeitverordnung

Vom 13. August 2024

Auf Grund des § 77 und des § 96 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes, von denen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 418) § 77 zuletzt geändert und § 96 Absatz 1 geändert worden ist, verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Die Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über den Urlaub, den Mutterschutz und die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Freistaat Sachsen
(Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung – SächsUrlMuEltVO)“.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Dauer des Erholungsurlaubes“.
b)
Die Angaben zu den §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
„§ 8
Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub
§ 9
Widerruf und Verlegung, Erkrankung“.
c)
Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Fortzahlung der Besoldung“.
3.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen sowie für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.“
4.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Beamte seinen“ durch die Wörter „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.
c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Europarechtlicher Mindesturlaub ist der Jahresurlaub nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9). Er beträgt bei fünf Arbeitstagen in der Kalenderwoche 20 Tage und ist bei einer höheren oder geringeren Anzahl von Arbeitstagen in der Kalenderwoche im Verhältnis der regelmäßigen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche umzurechnen.“
5.
In § 3 werden die Wörter „der Dienstvorgesetzte“ durch die Wörter „die oder der Dienstvorgesetzte“ ersetzt.
6.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Dauer des Erholungsurlaubes“.
b)
Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(1) Der jährliche Erholungsurlaub beträgt in den Fällen, in denen die regelmäßige Wochenarbeitszeit auf fünf Tage verteilt ist, 30 Arbeitstage.
(2) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so besteht ein Urlaubsanspruch auf ein Zwölftel des Urlaubes nach Absatz 1 für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit. Endet das Beamtenverhältnis wegen Eintritt in den Ruhestand mit oder nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, so besteht ein Anspruch auf die Hälfte des Urlaubes nach Absatz 1, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet, sonst auf den vollen Jahresurlaub.
(3) Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich die Anzahl der Urlaubstage nach Absatz 1 im Verhältnis der tatsächlichen durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche, ist sie im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich die Anzahl der Urlaubstage entsprechend. Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit im Laufe des Urlaubsjahres, bleiben die bis zum Zeitpunkt der Änderung anteilig erworbenen Urlaubsansprüche unberührt. Der anteilige Urlaubsanspruch wird jeweils durch eine abschnittsweise Betrachtung ermittelt, wobei der Beamtin oder dem Beamten für jeden vollen Kalendermonat ein Zwölftel des nach Satz 1 zu berechnenden Urlaubsanspruchs zusteht. Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit innerhalb eines Kalendermonats, wird bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs für diesen Monat die höhere Zahl der Wochenarbeitstage zugrunde gelegt. Urlaubsansprüche aus Vorjahren einschließlich angesparter Urlaubstage nach § 7 Absatz 5, die zum Zeitpunkt der Änderung der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit noch nicht verfallen sind, bleiben ebenfalls unberührt.
(4) Die Arbeitszeit der im Wechseldienst eingesetzten Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des Strafvollzugsdienstes sowie des Vollzugsdienstes in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von fünf Tagen im Sinne von Absatz 1.“
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und für Beamte“ durch die Wörter „sowie für Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „dem Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder dem Beamten“ ersetzt.
d)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Ergeben sich bei der Berechnung der Urlaubsdauer Bruchteile eines Urlaubstages, werden diese am Ende der Berechnung kaufmännisch gerundet.“
7.
In § 5 Satz 3 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
8.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „dem Beamten“ durch die Wörter „der Beamtinnen und Beamten“ und wird das Wort „ihm“ durch das Wort „ihnen“ ersetzt.
b)
Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat einer Elternzeit nach Abschnitt 4, eines Urlaubes unter Wegfall der Besoldung, eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes oder einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Absatz 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes um ein Zwölftel gekürzt. § 4 Absatz 6 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für den Fall einer Elternzeit, wenn die Beamtin oder der Beamte während der Elternzeit beim eigenen Dienstherrn teilzeitbeschäftigt ist, und für den Fall, dass ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus gesundheitlichen Gründen ausgesprochen wird.
(3) Hat die Beamtin oder der Beamte vor Beginn der Elternzeit oder vor einem Urlaub unter Wegfall der Besoldung mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihr oder ihm nach Absatz 2 zusteht, ist der verbliebene Urlaubsanspruch um die zu viel gewährten Urlaubstage zu kürzen.
(4) Für den Fall der vollständigen Freistellung, die sich aufgrund der Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit wegen Teilzeitbeschäftigung einer Beamtin oder eines Beamten ergibt, besteht für die Dauer der Freistellung kein Anspruch auf Erholungsurlaub. Der Erholungsurlaub wird im Jahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung für jeden vollen Monat der in diesem Jahr liegenden Freistellung um ein Zwölftel gekürzt. Dies gilt auch für die Fälle einer Freistellung vom Dienst nach § 1 Absatz 4 Satz 3 und § 16 Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Arbeitszeitverordnung. § 4 Absatz 6 gilt entsprechend.“
9.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird das Wort „Leitern“ durch die Wörter „Leiterinnen und Leitern“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Leiter“ durch die Wörter „Leiterinnen und Leiter“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr genommen werden. Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 5. Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte im Urlaubsjahr krankheitsbedingt nicht nehmen konnte, verfällt 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Er kann, soweit er nicht nach Satz 3 verfallen ist, nach Maßgabe des Absatzes 5 angespart werden. Der Antrag ist unverzüglich nach Wiederaufnahme des Dienstes zu stellen. Der Urlaub nach den Sätzen 2 und 3 verfällt jedoch nur, sofern der Beamtin oder dem Beamten der vorhandene Urlaubsanspruch mitgeteilt und er oder sie auf den Verfall hingewiesen und aufgefordert wurde, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Andernfalls wird der Urlaub nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist dem Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres hinzugefügt. Ein unterbliebener Hinweis bleibt in den Fällen durchgängiger Dienstunfähigkeit folgenlos.“
c)
In Absatz 3 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
d)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit die Beamtin oder der Beamte den Erholungsurlaub vor dem Beginn eines Urlaubes unter Wegfall der Besoldung, vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote oder vor einer Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten hat, ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubes unter Wegfall der Besoldung, nach Ablauf dieser Schutzfristen oder nach dieser Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.“
e)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten bestimmen, dass der dieser oder diesem in einem bestimmten Urlaubsjahr zustehende Erholungsurlaub mit Ausnahme des europarechtlichen Mindesturlaubs und des Zusatzurlaubs ganz oder teilweise angespart wird.“
10.
Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 8
Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub
(1) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des europarechtlichen Mindesturlaubes nach § 2 Absatz 6 im Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses weder verfallen war noch genommen wurde, wird er von Amts wegen finanziell abgegolten. Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub, Zusatzurlaub und angesparter Urlaub wird auf den europarechtlichen Mindesturlaub angerechnet, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist. Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Davon abweichend bemisst sich die Höhe der Abgeltung für den Fall, dass Urlaubsansprüche in einem Zeitraum mit höherem Beschäftigungsumfang als dem in den letzten drei Kalendermonaten vor Beendigung des Beamtenverhältnisses erworben wurden, auf der Grundlage der Besoldung, die für den Zeitpunkt des Erwerbs dieser Urlaubsansprüche gewährt worden ist. Der Abgeltungsanspruch ist vererbbar und verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird.
(2) Die aus einem Zeitraum mit höherem Beschäftigungsumfang erworbenen Urlaubsansprüche werden von Amts wegen finanziell abgegolten, soweit sie in einem Zeitraum mit geringerem Beschäftigungsumfang in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für angesparte Urlaubsansprüche nach § 7 Absatz 5. Die Höhe der Abgeltung der Urlaubsansprüche nach Satz 1 bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen der für den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs gewährten Besoldung und der Besoldung, die für den Zeitpunkt des Erwerbs des Urlaubsanspruchs gewährt worden ist. Der Anspruch auf Abgeltung entsteht mit Ablauf des Tages, an dem der Urlaub nach Satz 1 tatsächlich genommen wurde.
 
§ 9
Widerruf und Verlegung, Erkrankung
(1) Die Genehmigung des Erholungsurlaubes ist zu widerrufen, wenn dringende dienstliche Gründe dies erfordern. Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch einen Widerruf der Urlaubsbewilligung entstehen, sind nach dem Sächsischen Reisekostengesetz zu ersetzen. Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen.
(2) Will die Beamtin oder der Beamte aus wichtigen Gründen den ihr oder ihm genehmigten Erholungsurlaub verlegen oder abbrechen, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Wird die Beamtin oder der Beamte während des Erholungsurlaubes durch Krankheit dienstunfähig und zeigt dies unverzüglich an, wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Dienstunfähigkeit ist grundsätzlich durch ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen durch ein Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes nach § 4 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes nachzuweisen. Die Inanspruchnahme des restlichen Erholungsurlaubes bedarf einer neuen Genehmigung.“
11.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Verrichten Beamtinnen oder Beamte Dienst nach einem Plan, erhalten sie bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens“.
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
c)
In Absatz 4 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ und die Wörter „die Beamten“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
12.
In § 11 werden die Wörter „der Beamte“ durch die Wörter „die Beamtin oder der Beamte“ und wird das Wort „Dienstbezüge“ durch das Wort „Besoldung“ ersetzt.
13.
Die §§ 12 und 13 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 12
Urlaub aus verschiedenen Anlässen
(1) Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann der Beamtin oder dem Beamten für die Dauer der notwendigen Abwesenheit unter Belassung der Besoldung Urlaub bewilligt werden
1.
zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit im öffentlichen Leben aufgrund gesetzlicher Vorschriften und zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind,
2.
aus folgenden persönlichen Anlässen:
a)
bei Niederkunft der Ehefrau, der eingetragenen Lebenspartnerin oder der Lebensgefährtin, die mit der Beamtin oder dem Beamten in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt, ein Arbeitstag,
b)
beim Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, die oder der mit der Beamtin oder dem Beamten in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt, zwei Arbeitstage,
c)
bei einem Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort ein Arbeitstag,
d)
soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht, bei Erkrankung
aa)
einer oder eines Angehörigen im Sinne von § 66 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes oder einer oder eines anderen Angehörigen, soweit sie oder er in demselben Haushalt lebt und die Notwendigkeit der Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten zur vorläufigen Pflege ärztlich bescheinigt wurde, es sei denn, es handelt sich um ein Kind, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Arbeitstag im Kalenderjahr,
bb)
einer Betreuungsperson, wenn die Beamtin oder der Beamte deshalb die Betreuung ihres oder seines Kindes übernehmen muss, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr.
e)
bei einer ärztlichen Behandlung der Beamtin oder des Beamten, wenn diese zwingend während der Arbeitszeit erfolgen muss, die erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.
f)
bei einem außergewöhnlichen Notstand infolge von Schäden, die durch Elementarschadensereignisse von überörtlicher Bedeutung verursacht wurden, wenn hierdurch das Hab und Gut der Beamtin oder des Beamten oder ihrer oder seiner Angehörigen, mit denen sie oder er in demselben Haushalt lebt, beeinträchtigt oder zerstört ist, die unmittelbare Gefahr von Beeinträchtigung oder Zerstörung besteht oder die Beamtin oder der Beamte selbst von einer Evakuierung ihrer oder seiner Wohnstätte betroffen ist, bis zu drei Arbeitstage,
g)
für den Vater aus Anlass der Geburt seines Kindes, soweit Buchstabe a für ihn keine Anwendung findet, ein Arbeitstag.
3.
für die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen, soweit sie
a)
staatsbürgerlichen Zwecken dienen oder im öffentlichen Interesse liegen oder
b)
der Fortbildung in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit dienen und von hierfür zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbänden angeboten werden.
4.
für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zur Jugendgruppenleiterin oder zum Jugendgruppenleiter dienen, und für die Tätigkeit als ehrenamtliche Jugendgruppenleiterin oder ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter, wenn die Lehrgänge oder Veranstaltungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt werden,
5.
für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 des Soldatengesetzes sowie die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen und Einsätzen von Organisationen der zivilen Verteidigung,
6.
für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, und an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene, an denen die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt,
7.
für die Teilnahme als Sportlerin, Sportler, ehrenamtliche Trainerin, ehrenamtlicher Trainer, Schiedsrichterin, Schiedsrichter, Kampfrichterin oder Kampfrichter an Olympischen Spielen, Paralympischen Spielen, Deaflympics, Special Olympics, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, Europapokalwettbewerben, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungswettkämpfen auf internationaler sowie auf nationaler Ebene und an Endkämpfen um deutsche Meisterschaften,
8.
für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn die Beamtin oder der Beamte dem Verfassungsorgan oder Gremium angehört, und für die Teilnahme an Tagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Anforderung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Religionsgesellschaft als Delegierte oder Delegierter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Religionsgesellschaft teilnimmt sowie für die aktive Teilnahme an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages, des Deutschen Katholikentages, des Ökumenischen Kirchentages und vergleichbarer Veranstaltungen öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften.
(2) Beamtinnen und Beamten kann Urlaub unter Belassung der Besoldung gewährt werden, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Anspruch auf Urlaub nach Satz 1 haben Beamtinnen und Beamte in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für zehn Arbeitstage, alleinerziehende Beamtinnen und Beamte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 2 besteht insgesamt für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Beamtinnen und Beamte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. § 45 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch findet unter der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass keine haushaltsmäßigen Mehraufwendungen entstehen dürfen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Fall, dass das Kind aufgrund eines Arbeitsunfalls im Sinne von § 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss, mit der Maßgabe, dass der Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren ist. Soweit das Kind wegen der Schließung von Schulen, Kindertagesstätten oder sonstigen Betreuungseinrichtungen, die auf einer dem Betrieb vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung beruht, einer Beaufsichtigung oder Betreuung bedarf und die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 mit Ausnahme der Erkrankung des Kindes vorliegen, kann Beamtinnen und Beamten im Rahmen der nach den Sätzen 2 und 3 zur Verfügung stehenden Arbeitstage Urlaub unter Belassung der Besoldung gewährt werden.
(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 haben Beamtinnen und Beamte jeweils im Kalenderjahr 2024 und im Kalenderjahr 2025 für jedes Kind längstens für 13 Arbeitstage, alleinerziehende Beamtinnen und Beamte längstens für 26 Arbeitstage Anspruch auf Urlaub nach Absatz 2 Satz 1. Abweichend von Absatz 2 Satz 3 besteht der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 jeweils im Kalenderjahr 2024 und im Kalenderjahr 2025 insgesamt für nicht mehr als 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Beamtinnen und Beamte für nicht mehr als 60 Arbeitstage.
(3) Beamtinnen und Beamten kann aus Anlass ihrer Tätigkeit als ehrenamtliches Mitglied eines Wahlausschusses oder eines Wahlvorstandes bei Europa-, Bundes-, Landes- oder Kommunalwahlen Sonderurlaub unter Belassung der Besoldung für einen Arbeitstag gewährt werden.
(4) Die oder der Dienstvorgesetzte kann Nachweise oder Auskünfte zu den Voraussetzungen insbesondere des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a und b verlangen. Der Urlaub nach Absatz 1 Nummer 3 bis 8 soll fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten; er darf höchstens zehn Arbeitstage betragen. Die oberste Dienstbehörde, das Oberlandesgericht, das Oberverwaltungsgericht, das Landessozialgericht, das Landesarbeitsgericht, das Finanzgericht und die Generalstaatsanwaltschaft können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der Höchstdauer zulassen.
 
§ 13
Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren, Begleitperson
(1) Für stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 der Sächsischen Beihilfeverordnung und Kuren nach § 39 der Sächsischen Beihilfeverordnung, deren Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle anerkannt ist, wird Urlaub unter Belassung der Besoldung gewährt. Dies gilt entsprechend für vergleichbare stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren, die gesetzlich krankenversicherten Beamtinnen oder Beamten von der Krankenkasse verordnet werden, wobei eine Erstattung der Besoldung durch Dritte anzurechnen ist. Dauer und Häufigkeit bestimmen sich in den Fällen des Satzes 1 nach der Sächsischen Beihilfeverordnung und in den Fällen des Satzes 2 nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch.
(2) Für ambulante medizinische Rehabilitationsmaßnahmen nach § 37 Absatz 2 Nummer 6 der Sächsischen Beihilfeverordnung, deren Notwendigkeit durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, wird für die während der Arbeitszeit erforderliche Abwesenheit einschließlich erforderlicher Wegezeiten Urlaub unter Belassung der Besoldung gewährt. Dies gilt entsprechend für vergleichbare ambulante medizinische Rehabilitationsmaßnahmen gesetzlich krankenversicherter Beamten oder Beamtinnen, wobei eine Erstattung der Besoldung durch Dritte anzurechnen ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten auch für die Durchführung einer polizei- oder amtsärztlich verordneten Rehabilitationsmaßnahme im Rahmen der Heilfürsorge nach § 15 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung vom 20. Februar 2014 (SächsGVBl. S. 86), in der jeweils geltenden Fassung, sowie für die Durchführung von medizinischen Vorsorgeleistungen nach § 21 der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung. Dauer und Häufigkeit der Rehabilitationsmaßnahmen sowie der Vorsorgeleistungen bestimmen sich nach der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung.
(4) Nimmt die Beamtin oder der Beamte an einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme oder einer Kur ihres oder seines Kindes als aus zwingenden medizinischen Gründen notwendige Begleitperson teil und erfolgt keine Erstattung ihrer oder seiner Besoldung durch Dritte, wird ihr oder ihm Urlaub unter Belassung der Besoldung gewährt.
(5) Wird die Beamtin oder der Beamte als Begleitperson im Sinne des § 44b Absatz 1 oder des § 45 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bei einer stationären Krankenhausbehandlung mitaufgenommen und erfolgt keine Erstattung ihrer oder seiner Besoldung durch Dritte, wird Urlaub unter Belassung der Besoldung gewährt.
(6) Soweit für eine in den Absätzen 1 bis 5 genannte Maßnahme kein Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt wird, weil Dauer oder Häufigkeit nach der Sächsischen Beihilfeverordnung, der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung oder nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch überschritten werden, ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung oder Erholungsurlaub zu gewähren.“
14.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Im ersten Halbsatz werden die Wörter „des Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder des Beamten“ ersetzt.
bb)
Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „der Ministerpräsident“ durch die Wörter „die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Urlaub aus sonstigen Gründen, der ausschließlich persönlichen Belangen der Beamtin oder des Beamten, der Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe oder der hauptberuflichen Tätigkeit für den Landtag oder die Landtagsfraktionen und für öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen dient, wird unter Wegfall der Besoldung bewilligt. In anderen Fällen können der Beamtin oder dem Beamten bei einem Urlaub, der auch öffentlichen Belangen oder dem Einsatz als Freiwillige oder Freiwilliger nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz dient, die Besoldung bis zu sechs Monaten in voller Höhe und für die übrige Zeit in halber Höhe belassen werden; die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen, bei Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, bewilligen.“
15.
§ 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen (Mutterschutzfrist). Diese Frist verlängert sich auf zwölf Wochen:
1.
bei Frühgeburten,
2.
bei Mehrlingsgeburten,
3.
wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 15 Absatz 2 nicht in Anspruch genommen worden ist.“
16.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „dem Dienstvorgesetzten“ durch die Wörter „der oder dem Dienstvorgesetzten“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Dienstvorgesetzten“ durch die Wörter „der oder des Dienstvorgesetzten“ und die Wörter „eines Arztes“ durch die Wörter „einer Ärztin, eines Arztes“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Dienstvorgesetzten“ durch die Wörter „der oder des Dienstvorgesetzten“ und die Wörter „eines Arztes“ durch die Wörter „einer Ärztin, eines Arztes“ ersetzt.
17.
§ 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Hinsichtlich des Verbotes der Mehrarbeit, der Nachtarbeit, der Sonn- und Feiertagsarbeit sowie der einzuhaltenden Ruhezeiten gelten die Regelungen der §§ 4 bis 6 und 28 des Mutterschutzgesetzes entsprechend. § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes gelten für Beamtinnen während eines Vorbereitungsdienstes, einer Aufstiegs- oder einer Qualifizierungsmaßnahme entsprechend.“
18.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Fortzahlung der Besoldung“.
b)
In Satz 1 werden die Wörter „Zahlung der Dienstbezüge“ durch das Wort „Besoldung“ ersetzt.
c)
In Satz 2 werden die Wörter „während der Stillzeit“ durch die Wörter „während Untersuchungen und der Stillzeit“ ersetzt.
19.
§ 21 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 21
Zuschuss bei Schwangerschaft und Entbindung während der Elternzeit
Soweit die in § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 1 genannten Zeiten und der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 12,78 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Beamtin, deren Besoldung vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreitet, ist der Zuschuss auf 204,52 Euro begrenzt. Bei der Berechnung der Besoldung nach Satz 2 werden die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge, Aufwandsentschädigungen und Auslandsbesoldung nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes nicht berücksichtigt.“
20.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 Satzteil nach Nummer 3 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „dem Dienstvorgesetzten“ durch die Wörter „der oder dem Dienstvorgesetzten“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „ein Beamter“ durch die Wörter „eine Beamtin oder ein Beamter“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die §§ 22 und 23 Absatz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 40 des Sächsischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.“
21.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Endet ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Zeit, das zu Beginn der Schutzfrist des § 15 Absatz 2 bestanden hat, mit der Ablegung der Prüfung, dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung oder dem wiederholten Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, die Voraussetzung für die Ablegung der Prüfung ist, kraft Gesetzes oder Rechtsverordnung oder wegen Zeitablaufs während der Schutzfrist des § 15 Absatz 2, erhält die frühere Beamtin auf Antrag ein besonderes Mutterschaftsgeld für den Zeitraum, für den ihr bei Fortbestehen des Beamtenverhältnisses während der Schutzfrist Besoldung nach § 20 zugestanden hätte. Das besondere Mutterschaftsgeld beträgt monatlich 260,76 Euro, jedoch nicht mehr als der laufende monatliche Anspruch auf Besoldung vor Beendigung des Beamtenverhältnisses, gemindert um die gesetzlichen Abzüge.“
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Dienstbezüge, Arbeitseinkommen oder Mutterschaftsgeld gezahlt werden“ durch die Wörter „Besoldung, Arbeitseinkommen oder Mutterschaftsgeld gezahlt wird“ ersetzt.
22.
§ 24 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 24
Anspruch auf Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung
(1) Beamtinnen und Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Besoldung.
(2) Während der Elternzeit ist einer Beamtin oder einem Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem oder seinem Dienstherrn bis zu 32 Stunden wöchentlich im Durchschnitt eines Monats zu bewilligen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang auch bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber geleistet werden. Die Genehmigung nach Satz 2 kann nur innerhalb von vier Wochen und aus dienstlichen Gründen versagt werden. Bei der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung von Richterinnen und Richtern gilt § 8 Absatz 3 des Sächsischen Richtergesetzes entsprechend.“
23.
In § 25 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
24.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „eines Beamten“ durch die Wörter „einer Beamtin oder eines Beamten“ und wird das Wort „seinen“ durch die Wörter „ihren oder seinen“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „eines Beamten“ durch die Wörter „einer Beamtin oder eines Beamten“ und die Wörter „ein Beamter“ durch die Wörter „eine Beamtin oder ein Beamter“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die §§ 22 und 23 Absatz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 39 des Sächsischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.“
25.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beamtinnen und Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu 31 Euro für den vollen Monat erstattet, wenn ihre Besoldung, ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsbesoldung nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten hat oder überschritten hätte.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder des Beamten“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Beamte“ durch die Wörter „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder werden nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 erstattet, wenn die Kinder im Familienzuschlag der Beamtin oder des Beamten berücksichtigungsfähig sind. Die Beiträge für ein Kind werden nicht erstattet, solange für dieses Kind eine Person, die im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, einen Familienzuschlag oder eine entsprechende familienbezogene Leistung erhält. § 40 Absatz 6 und 8 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend. Erstattungen nach anderen Rechtsvorschriften werden auf die Erstattungen nach Satz 1 angerechnet.“
d)
In Absatz 4 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Beamter“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamter“ ersetzt.
26.
§ 28 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 28
Übergangsregelungen
Für vor dem 1. September 2021 geborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder ist § 24 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 2
Weitere Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

§ 12 Absatz 2 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Es können auch halbe Urlaubstage gewährt werden, die dann der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit entsprechen.“
2.
Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 4 gilt hierbei entsprechend.“

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

(3) § 12 Absatz 2a der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Dresden, den 13. August 2024

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 10, S. 764
    Fsn-Nr.: 240

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. August 2024