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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die für die Weiterbildungszuschläge nach § 6 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung und die Digitalisierungszuschläge nach § 8 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung für das Jahr 2024 zur Verfügung stehenden weiteren Teilbeträge sowie über den Auszahlungszeitpunkt der ergänzenden Jahrespauschalen für das Jahr 2024 gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die für die Weiterbildungszuschläge nach § 6 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung und die Digitalisierungszuschläge nach § 8 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung für das Jahr 2024 zur Verfügung stehenden weiteren Teilbeträge sowie über den Auszahlungszeitpunkt der ergänzenden Jahrespauschalen für das Jahr 2024 gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung vom 12. August 2024 (SächsABl. S. 988)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
über die für die Weiterbildungszuschläge nach § 6 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung und die Digitalisierungszuschläge nach § 8 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung für das Jahr 2024 zur Verfügung stehenden weiteren Teilbeträge sowie über den Auszahlungszeitpunkt der ergänzenden Jahrespauschalen für das Jahr 2024 gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung

Vom 12. August 2024

1.
Der nach § 15 Absatz 7 Satz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes für die Weiterbildungszuschläge nach § 6 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung zur Verfügung gestellte korrigierte Teilbetrag für das Jahr 2024 beträgt 633 334,64 Euro. Es erfolgte gegenüber der Veröffentlichung vom 11. April 2024 eine Erhöhung der Weiterbildungszuschläge um 133 332,14 EUR.
2.
Der nach § 15 Absatz 7 Satz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes für die Digitalisierungszuschläge nach § 8 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung zur Verfügung gestellte Teilbetrag für das Jahr 2024 beträgt unverändert 9 999 999,24 Euro.
3.
Die 2. Rate der Jahrespauschale wird voraussichtlich im Oktober 2024 ausgezahlt (§ 11 Absatz 1 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung).

Dresden, den 12. August 2024

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Dr. Claudia Eberhard
Abteilungsleiterin

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 35, S. 988
    Fsn-Nr.: 252

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. August 2024