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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

BTV-Impfprogramm

Vollzitat: BTV-Impfprogramm vom 7. August 2024 (SächsABl. S. 1022)

Programm
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zur Verhütung der Blauzungenkrankheit
bei Schafen (BTV-Impfprogramm)

Vom 7. August 2024

1.
Einleitung:

Die Blauzungenkrankheit (Bluetongue disease – BT) ist eine virusbedingte, fieberhafte Allgemeininfektion der Schafe, die durch stechende Mücken, sogenannte Gnitzen, übertragen wird. Neben Schafen können auch andere Tiere wie Rinder, Ziegen, Kamele, Neuweltkameliden, Hirsche u. a. an BT erkranken. Der Erreger der BT ist für den Menschen nicht gefährlich.

Symptome der BT sind Läsionen der Maulschleimhaut und im Bereich der Nase, Fieber, Apathie, Nasenausfluss, Durchblutungsstörungen, Lippen- und Zungenödeme mit Blaufärbung der Zunge, Schwellungen und Verkrustungen der Naseneingänge sowie Entzündungen der Klauen, die mit Lahmheit einhergehen. Die BT kann bei tragenden Tieren Aborte verursachen beziehungsweise zur Geburt lebensschwacher oder missgebildeter Nachkommen führen. Schafe aller Altersklassen können an einer Infektion mit dem Blauzungenvirus (Bluetongue-Virus – BTV) versterben.

Der Erreger der Blauzungenkrankheit ist ein Orbivirus aus der Familie Reoviridae. Es gibt 26 Serotypen (BTV-1 bis 26), die untereinander keine Kreuzimmunität aufweisen, d. h. ein Schaf, welches eine Infektion mit BTV-4 überlebt hat oder das gegen BTV-4 geimpft wurde, kann dennoch an BTV-3 erkranken. Die Schwere der Krankheitssymptome wird u. a. auch durch den Serotyp des BT-Virus bestimmt. In Europa wurden bisher die Serotypen 4, 6 und 8 nachgewiesen. Im aktuellen Geschehen aus dem Jahr 2023 wurde erstmals Serotyp 3 in Deutschland (Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen) und den Niederlanden nachgewiesen. Dabei gab es speziell bei Schafen auch Fälle mit ausgeprägter Klinik einschließlich Todesfällen. Durch die Ausbreitung lebender, infizierter Vektoren (Windverdriftung, Handel, Verkehr) aber auch durch Handel mit empfänglichen Tieren, Eizellen, Sperma und Embryos besteht ein Eintragungsrisiko nach Sachsen. Hier würde das BTV auf eine ungeschützte Population treffen und könnte zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden und Tierleid führen.

2.
Ziel des Programms:

2.1.
Prävention von Krankheitsausbrüchen: Durch Impfungen sollen Schafe vor klinischen Symptomen einer Blauzungenkrankheit geschützt werden.
2.2.
Verbesserung des Tierwohls: Die Impfung soll die Tiere vor den schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen der BT, die zu Symptomen wie Fieber, Lahmheit, Schwellungen im Gesicht und anderen Problemen führen kann, schützen. Außerdem sollen Tierverendungen erheblich reduziert werden. Durch die Vermeidung dieser Symptome wird das Tierwohl verbessert.
2.3.
Reduzierung wirtschaftlicher Verluste: Die Blauzungenkrankheit kann zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten in der Schafhaltung führen, einschließlich Produktionsrückgängen und Behandlungskosten. Durch die Impfung sollen diese Verluste minimiert werden.
2.4.
Beitrag zum Tierseuchen- und Tierschutz: Das Impfen gegen die BT soll zum Tierseuchen- und Tierschutz beitragen, indem die Verbreitung der Krankheit eingedämmt wird und das Risiko für andere Tiere in der Umgebung verringert wird.
2.5.
Stärkung der Immunität in der Tierpopulation: Durch flächendeckende Impfprogramme soll die Immunität gegen das BTV in der gesamten Schafspopulation gestärkt werden, was langfristig zur Kontrolle der Krankheit beiträgt.
2.6.
Erhöhung der Impfbereitschaft bei Schafhaltern gegen die BT.

3.
Rechtsgrundlagen:

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt es sich bei der BT um eine gelistete Seuche, für die bestimmte seuchenspezifische Bestimmungen zur Prävention und Bekämpfung gelten. Dazu werden gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission die Tierseuchen in verschiedene Kategorien eingeordnet. Die BT ist demnach eine Tierseuche der Kategorie C, d. h. sie ist eine „gelistete Tierseuche, die für einige Mitgliedstaaten relevant ist und für die Maßnahmen getroffen werden müssen, damit sie sich nicht in allen Teilen der Union ausbreitet, die amtlich seuchenfrei sind oder in denen es Tilgungsprogramme für diese Seuche gibt“.

4.
Verfahrensweise:

Der Tierhalter beauftragt einen Tierarzt seiner Wahl mit der Durchführung der Impfung. Es muss sich um einen Impfstoff handeln, der rechtmäßig verwendet werden darf. Die Impfung darf nur mit inaktivierten Impfstoffen und nach den Angaben des Impfstoffherstellers durchgeführt werden.

5.
Teilnahme am Programm:

Die Teilnahme steht allen bei der Sächsischen Tierseuchenkasse gemeldeten Schafhaltern offen. Die Teilnahme ist freiwillig. Voraussetzung ist die ordnungsgemäße Meldung der Tiere sowie die fristgerechte Entrichtung der Beiträge an die Sächsische Tierseuchenkasse.

6.
Kosten:

Die Kosten trägt der Tierhalter. Die Sächsische Tierseuchenkasse beteiligt sich entsprechend der Vorgaben in der jeweils gültigen Satzung. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beteiligt sich gemäß § 32 Absatz 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz.

7.
In-Kraft-Treten:

Das Programm tritt mit Wirkung vom 7. Juni 2024 in Kraft.

Dresden, den 7. August 2024

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Dr. Stephan Koch
Abteilungsleiter

Sächsische Tierseuchenkasse
Bernhard John
Vorsitzender des Verwaltungsrates

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 36, S. 1022
    Fsn-Nr.: 634-V24.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. Juni 2024