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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der VwV Stundentafeln berufsbildende Schulen und der VwV Zeugnisse berufsbildende Schulen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der VwV Stundentafeln berufsbildende Schulen und der VwV Zeugnisse berufsbildende Schulen vom 14. August 2024 (MBl. SMK S. 103)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung
der VwV Stundentafeln berufsbildende Schulen und
der VwV Zeugnisse berufsbildende Schulen

Vom 14. August 2024

I.
Änderung der VwV Stundentafeln berufsbildende Schulen

Die VwV Stundentafeln berufsbildende Schulen vom 27. Juni 2017 (MBl. SMK S. 186), die zuletzt durch Ziffer I der Verwaltungsvorschrift vom 17. April 2023 (MBl. SMK S. 18) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
Die Angabe „, die Rahmenstundentafel für die Fachschule“ wird gestrichen.
2.
Die Anlagen zu Ziffer II Buchstabe B werden wie folgt geändert:
a)
In den Anlagen B.1, B.5, B.7 bis B.12, B.18 und B.20 werden jeweils im Tabellenkopf das Wort „Praktika“ durch die Wörter „praktische Ausbildung“ und in der Zeile „Berufspraktische Ausbildung“ das Wort „Berufspraktische“ durch das Wort „Praktische“ ersetzt.
b)
Die Anlage B.3 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Tabellenkopf wird das Wort „Praktika“ durch die Wörter „praktische Ausbildung“ und in der Zeile „Berufspraktische Ausbildung“ das Wort „Berufspraktische“ durch das Wort „Praktische“ ersetzt.
bb)
Im Abschnitt Berufsbezogener Bereich wird das Wort „nforderungen“ durch das Wort „Anforderungen“ ersetzt.
c)
Die Anlage B.4 wird wie folgt gefasst:
aa)
Im Tabellenkopf wird das Wort „Praktika“ durch die Wörter „praktische Ausbildung“ und in der Zeile „Berufspraktische Ausbildung“ das Wort „Berufspraktische“ durch das Wort „Praktische“ ersetzt.
bb)
Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst: „Gemäß § 12 Absatz 3 des Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten kann zur Hälfte eine gemeinsame Beschulung mit der Ausbildungsrichtung Operationstechnische Assistenz erfolgen.“
d)
In der Anlage B.6 wird im Tabellenkopf das Wort „Praktika“ durch die Wörter „praktische Ausbildung“ ersetzt.
e)
Die Anlage B.13 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Tabellenkopf wird das Wort „Praktika“ durch die Wörter „praktische Ausbildung“ und in der Zeile „Berufspraktische Ausbildung“ das Wort „Berufspraktische“ durch das Wort „Praktische“ ersetzt.
bb)
Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst: „Gemäß § 12 Absatz 3 des Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten kann zur Hälfte eine gemeinsame Beschulung mit der Ausbildungsrichtung Anästhesietechnische Assistenz erfolgen.“
f)
In der Anlage B.14 wird im Tabellenkopf das Wort „Praktika“ durch die Wörter „praktische Ausbildung“, in der Zeile „Berufspraktische Ausbildung“ das Wort „Berufspraktische“ durch das Wort „Praktische“ und in der Fußnote 3 das Wort „berufspraktische“ durch „praktische“ ersetzt.
g)
Die Anlagen B.16 und B.17 werden wie folgt geändert:
aa)
Das Wort „Praktika“ wird jeweils im Tabellenkopf durch die Wörter „praktische Ausbildung“ und in der Zeile „Berufspraktische Ausbildung“ jeweils das Wort „Berufspraktische“ durch das Wort „Praktische“ ersetzt.
bb)
Die Fußnote 4 wird wie folgt gefasst: „4) Die Einsätze sind gemäß Anlage 7 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung durchzuführen.“
h)
Die Anlage B.19 wird wie folgt geändert:
aa)
Das Wort „Praktika“ wird im Tabellenkopf durch die Wörter „praktische Ausbildung“ und in der Zeile „Berufspraktische Ausbildung“ das Wort „Berufspraktische“ durch das Wort „Praktische“ ersetzt.
bb)
Im Abschnitt berufsbezogener Bereich wird das Wort „Befundstechniken“ durch das Wort „Befundtechniken“ ersetzt.
cc)
In der Fußnote 1 werden die Wörter „in der Ausbildungsrichtung Masseur und medizinischer Bademeister“ gestrichen.
i)
Die Anlage B.21 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Tabellenkopf wird das Wort „Praktika“ durch die Wörter „praktische Ausbildung“ und in der Zeile „Berufspraktische Ausbildung“ das Wort „Berufspraktische“ durch das Wort „Praktische“ ersetzt.
bb)
In der Fußnote 3 werden die Wörter „in der Ausbildungsrichtung Podologe“ gestrichen.
cc)
In der Fußnote 4 wird das Wort „berufspraktische“ durch das Wort „praktische“ ersetzt.
3.
Die Anlagen zu Ziffer II B.2, B.15, G.1 bis G.3 werden wie folgt gefasst:
Anlage B.2
ST Schulart Anlage-Nr.
ST Berufsfachschule für Sozialwesen B.2
Anlage B.2
Unterricht und praktische Ausbildung Gesamtausbildungsstunden
Unterricht und praktische Ausbildung Gesamt­ausbildungs­stunden
Pflichtbereich 2 190
Berufsübergreifender Bereich 300
Deutsch/Kommunikation 60
Englisch 60
Gemeinschaftskunde 60
Sport 60
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik 60
Berufsbezogener Bereich 1 800 (1 000)1)
Berufliche Identität und berufliche Perspektiven entwickeln 120
Beobachtung als Grundlage sozialen Handelns nutzen 180
Soziale Beziehungen aufbauen und mitgestalten 270
An der Gestaltung von Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsprozessen mitwirken 300
Die Pflege von Menschen in Gesundheit und Krankheit unterstützen 360
Menschen bei der Bewältigung des Alltags unterstützen 150
Kulturell-kreative Prozesse begleiten 330
Eigene Arbeit strukturieren und organisieren sowie im Team mitarbeiten 90
Wahlpflichtbereich 90
Medien und Materialien zu einem Thema eines ausgewählten Arbeitsbereiches anwenden
Praktische Ausbildung 800
Pflichteinsätze2)
1. Ausbildungsjahr zwei mal fünf Wochen
2. Ausbildungsjahr einmal fünf Wochen
Wahlpflichteinsatz3)
2. Ausbildungsjahr einmal fünf Wochen
1)
Die in Klammer gesetzte Unterrichtszeit weist den Anteil des fachpraktischen Unterrichts aus
2)
Jeweils ein praktischer Einsatz ist in den Bereichen Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe und Pflege zu absolvieren.
3)
Der Wahlpflichteinsatz dient der Erweiterung der beruflichen Kompetenzen in einem der folgenden Bereiche: Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe oder Pflege. Der gewählte Bereich ist auf dem Abschlusszeugnis auszuweisen.
Anlage B.15
ST Schulart Anlage-Nr.
ST Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe,
Berufsfachschule für Pflegeberufe,
Beruf Pflegefachfrau oder Pflegefachmann
B.15
B.15
Unterricht und praktische Ausbildung Ausbildungsstunden in den Klassenstufen Gesamt­ausbildungs­stunden
1 2 3
Pflichtbereich 2 100
Berufsübergreifender Bereich1) 20 20 40
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik 20 20 40
Berufsbezogener Bereich 710 710 640 2 060
Ausbildungsstart – Pflegefachfrau/Pflegefachmann werden 70 70
Zu pflegende Menschen in der Bewegung und Selbstversorgung unterstützen 180 180
Erste Pflegerfahrungen reflektieren –
verständigungsorientiert kommunizieren
80 80
Gesundheit fördern und präventiv handeln 40 40 80 160
Menschen in kurativen Prozessen pflegerisch unterstützen und Patientensicherheit stärken 80 120 140 340
In Akutsituationen sicher handeln 20 40 60 120
Rehabilitatives Pflegehandeln im interprofessionellen Team 80 80 160
Menschen in kritischen Lebenssituationen und in der letzten Lebensphase begleiten 40 120 90 250
Menschen in der Lebensgestaltung
lebensweltorientiert unterstützen
60 90 50 200
Entwicklung und Gesundheit in Kindheit und Jugend in Pflegesituationen fördern 40 80 60 180
Menschen mit psychischen Gesundheitsproblemen und kognitiven Beeinträchtigungen personenzentriert und lebenswelt-bezogen unterstützen 20 60 80 160
Wahlpflichtbereich2), zum Beispiel : Fremdsprachen, Selbstfürsorge, Pflege und Digitalisierung, Demokratisch Handeln, Fachsprache, Nachhaltige Entwicklung in Gesellschaft und Pflege 80 80 160
Praktische Ausbildung 860 860 780 2 500
Praxisbegleitung
Der Umfang beträgt mindestens 1% der Ausbildungsstunden.
Der Umfang soll je Schüler und je Einsatz3) jeweils 160 Minuten betragen. Der Umfang soll je Schüler und je Einsatz3) jeweils 160 Minuten betragen. Der Umfang soll je Schüler und je Einsatz3) jeweils 240 Minuten betragen.
1)
Die Verteilung der Stunden im berufsübergreifenden Bereich erfolgt schulintern.
2)
Die Wahlpflichtbereiche sind entsprechend den Kompetenzbereichen I – V berufsbezogen zu unterrichten. Die Verteilung der Stunden kann schulintern festgelegt werden.
3)
Die Einsätze sind gemäß Anlage 7 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung durchzuführen.
Anlage G.1
ST Schulart Anlage-Nr.
ST Berufsfachschule für medizinische Dokumentation G.1
G.1
Unterricht und praktische Ausbildung Ausbildungsstunden in den Klassenstufen Gesamtausbildungsstunden
Unterricht und praktische Ausbildung Ausbildungsstunden in den Klassenstufen Gesamtausbildungsstunden
1 2 3
Pflichtbereich 1 120 1 120 1 120 3 360
Berufsübergreifender Bereich 128 160 160 448
Deutsch/Kommunikation 32 32 32 96
Gemeinschaftskunde 32 32 32 96
Wirtschaftskunde 32 32 32 96
Sport 32 32 64
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik 32 32 32 96
Berufsbezogener Bereich 992 960 960 2 912 (1 472)1)
Literaturdokumentation
Dokumentationseinheiten erfassen und erschließen 160 160
Daten recherchieren und präsentieren 192 192
Medizinische Dokumentation
Im beruflichen Umfeld orientieren 160 160
In englischer Fachsprache kommunizieren 64 64 64 192
Medizinische Daten verwalten 96 96
Medizincontrolling
Diagnosen und Prozeduren verschlüsseln 224 192 192 608
Medizinische Leistungen überprüfen und abrechnen 96 96
Qualitätssichernde Maßnahmen entwickeln und anwenden 96 96
Kunden beraten, betreuen und schulen 128 128
Klinische Studien
Formulare und andere Schriftstücke erstellen 64 128 192
Medizinische Daten zusammenstellen und biometrisch auswerten 128 160 288
Datenbanken erstellen, pflegen und abfragen 160 96 256
Studien planen und durchführen 256 256
Studien auswerten 192 192
Praktische Ausbildung 600 2), 3)
1)
Die in Klammer gesetzten Unterrichtszeiten weisen den Anteil des fachpraktischen Unterrichts aus.
2)
Von den Mindeststunden können insgesamt bis zu 180 Stunden in digitalen oder anderen geeigneten Unterrichtsformaten durchgeführt werden.
Über die Mindeststunden hinausgehend können im Umfang von bis zu 360 Stunden Einsätze in Einrichtungen der praktischen Ausbildung ohne Anrechnung absolviert werden.
In jeder Klassenstufe sollen mindestens 120 Stunden praktische Ausbildung absolviert werden. Die Verteilung der Stunden erfolgt schulintern.
3)
Die fachliche Begleitung beträgt je Schüler 9,6 Stunden.
Anlage G.2
ST Schulart Anlage-Nr.
ST Berufsfachschule für Sozialwesen G.2
G.2
Unterricht und praktische Ausbildung Gesamtausbildungsstunden
Unterricht und praktische Ausbildung Gesamtausbildungsstunden
Pflichtbereich 2 190
Berufsübergreifender Bereich 300
Deutsch/Kommunikation 60
Englisch 60
Gemeinschaftskunde 60
Sport 60
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik 60
Berufsbezogener Bereich 1 800 (1 000) 1)
Berufliche Identität und berufliche Perspektiven entwickeln 120
Beobachtung als Grundlage sozialen Handelns nutzen 180
Soziale Beziehungen aufbauen und mitgestalten 270
An der Gestaltung von Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsprozessen mitwirken 300
Die Pflege von Menschen in Gesundheit und Krankheit unterstützen 360
Menschen bei der Bewältigung des Alltags unterstützen 150
Kulturell-kreative Prozesse begleiten 330
Eigene Arbeit strukturieren und organisieren sowie im Team mitarbeiten 90
Wahlpflichtbereich 902)
Praktische Ausbildung 520 3), 4), 5)
1)
Die in Klammer gesetzte Unterrichtszeit weist den Anteil an fachpraktischen Inhalten aus.
2)
Die Stunden des Wahlpflichtbereiches können für die Vorbereitung der praktischen Abschlussprüfung in der Berufsfachschule genutzt werden.
3)
Von den Mindeststunden können insgesamt bis zu 160 Stunden in digitalen oder anderen geeigneten Unterrichtsformaten durchgeführt werden.
Über die Mindeststunden hinausgehend können im Umfang von bis zu 280 Stunden in Einrichtungen der praktischen Ausbildung ohne Anrechnung absolviert werden.
In jeder Klassenstufe sollen mindestens 200 Stunden praktische Ausbildung absolviert werden. Die Verteilung der Stunden erfolgt schulintern.
4)
Es ist mindestens ein Einsatz im Umfang von mindestens drei Wochen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu absolvieren. Zudem ist mindestens ein Einsatz im Umfang von mindestens drei Wochen in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der Pflege zu absolvieren.
5)
Die fachliche Begleitung beträgt je Schüler 8 Stunden.
Anlage G.3
ST Schulart Anlage-Nr.
ST Berufsfachschule für Pflegehilfe G.3
Anlage G.3
Ausbildungsstunden in den Klassenstufen
Unterricht und praktische Ausbildung Ausbildungsstunden in den Klassenstufen Gesamtausbildungsstunden
1 2
Pflichtbereich 770 770 1 540 (880)1)
Berufsübergreifender Bereich 110 110 220
Deutsch/Kommunikation 30 30 60
Englisch 20 20 40
Gemeinschaftskunde 20 20 40
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik 20 20 40
Sport 20 20 40
Berufsbezogener Bereich 660 600 1 260 (840)
Berufliches Selbstverständnis entwickeln und berufliche Anforderungen bewältigen 70 70 140
Pflegesituationen erkennen und bei Pflegemaßnahmen mitwirken 320 300 620
Eigene Arbeit strukturieren und organisieren 20 20 40
Pflegehandeln an Qualitätskriterien, rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausrichten 30 40 70
Situationsgerecht kommunizieren 50 40 90
Gesundheit erhalten und fördern 70 60 130
Lebensraum und Lebenszeit gestalten 60 70 130
In akuten Notfällen adäquat handeln 40 40
Wahlpflichtbereich 60 602) (40)
Praktische Ausbildung 9603), 4)
1)
Die in Klammern gesetzte Unterrichtszeit weist den Anteil an fachpraktischen Inhalten aus.
2)
Die Stunden des Wahlpflichtbereiches können für die Vorbereitung der praktischen Abschlussprüfung in der Berufsfachschule genutzt werden.
3)
Von den Mindeststunden können insgesamt bis zu 200 Stunden in digitalen oder anderen geeigneten Unterrichtsformaten durchgeführt werden.
Über die Mindeststunden hinausgehend können im Umfang von bis zu 480 Stunden in Einrichtungen der praktischen Ausbildung ohne Anrechnung absolviert werden.
In jeder Klassenstufe sollen mindestens 320 Stunden praktische Ausbildung absolviert werden. Die Verteilung der Stunden erfolgt schulintern.
4)
Die fachliche Begleitung beträgt je Schüler 14,4 Stunden.“
4.
Die Anlage zu Ziffer II E.11 wird wie folgt gefasst:
Anlage G.3
ST Schulart Anlage-Nr.
ST Berufliches Gymnasium – Klassenstufe 11, Jahrgangsstufen 12/13
Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft
Zusatzqualifikation European Business Behaviour and Democracy – EBBD
E.11
E.11
Unterricht Wochenstunden
Unterricht Wochenstunden in
Klasse Jahrgangsstufe
11 Kurs 12 13
Pflichtbereich 1360
sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld
Deutsch 5 GK 4 4
EnglischFremdsprachenkompetenz 3 LK 5 5
Fremdsprache1) Fremdsprachenkompetenz 4 GK 4 4
Kunst
Literatur
Musik
} 1 GK 2 2
gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld
Geschichte/Gemeinschaftskunde mit
bilingualen ModulenEuropakompetenz
2 GK 4 4
Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen mit bilingualen ModulenWirtschaftskompetenz, internationale wirtschaftliche Handlungsfelder 4 LK 5 5
Wirtschaftslehre/Recht mit bilingualen ModulenWirtschaftskompetenz 2
mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld
Mathematik 5 GK 4 4
BiologieSelbst-, Methodenkompetenz } 2
2
GK
GK
2
2
2
2
ChemieSelbst-, Methodenkompetenz
PhysikSelbst-, Methodenkompetenz
InformatikSelbst-, Methodenkompetenz 2 GK 2 22)
ohne Zuordnung zu einem Aufgabenfeld
Evangelische Religion, katholische Religion oder Ethik/KommunikationSozialkompetenz 1 GK 2 2
Sport 1 GK 2 2
Projekt (Wochen)Wirtschaftskompetenz, internationale wirtschaftliche Handlungsfelder 1 1 3
Auslandspraktikum (Wochen)Mobilität 3
hoch
Zuordnung der Kompetenzen
1)
Eine weitere Fremdsprache ist für die Zusatzqualifikation verbindlich. Die Wochenstunden sind abhängig vom Sprachniveau.
2)
Die Belegungspflicht in der Jahrgangsstufe 13 gilt nur bei Wahl als viertes Prüfungsfach.“

II.
Änderung der VwV Zeugnisse berufsbildende Schulen

Die VwV Zeugnisse berufsbildende Schulen vom 7. Dezember 2017 (MBl. SMK S. 466), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 18. September 2023 (MBl. SMK S. 157) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer IV Buchstabe A wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe A.02.07 wird wie folgt gefasst: „A.02.07 Zeugnis über den mittleren Schulabschluss gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 2 der Schulordnung Berufsschule vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92)“.
b)
Die Angabe A.02.08 wird wie folgt gefasst: „A.02.08 Zeugnis über den mittleren Schulabschluss gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 1 der Schulordnung Berufsschule vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92)“.
c)
Nach der Angabe A.02.08 wird folgende Angabe eingefügt: „A.02.09 Zeugnis über den mittleren Schulabschluss gemäß § 30 der Schulordnung Berufsschule vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“.
2.
Ziffer IV Buchstabe B wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe B.02.02 wird wie folgt gefasst: „Jahreszeugnis“.
b)
Die Angabe B.02.02a wird wie folgt gefasst: „Jahreszeugnis Berufsfachschule für Anästhesietechnische Assistenz, Berufsfachschule für Medizinische Technologie, Berufsfachschule für Operationstechnische Assistenz und Berufsfachschule für Pflegeberufe“.
3.
Die Anlagen zu Ziffer IV Buchstabe A werden wie folgt geändert:
Nach der Anlage A.02.08 wird die dieser Verwaltungsvorschrift beigefügte Anlage A.02.09 eingefügt.
4.
Die Anlagen zu Ziffer IV Buchstabe B werden wie folgt geändert:
a)
In den Anlagen B.01.01 bis B.01.04, B.02.01 und B.02.02 wird jeweils auf Seite 2 in dem Abschnitt „Berufspraktische Ausbildung“ das Wort „Berufspraktische“ durch das Wort „Praktische“ ersetzt.
b)
In der Anlage B.02.03 wird auf Seite 2 in dem Abschnitt „Berufspraktische Ausbildung“ das Wort „BERUFSPRAKTISCHE“ durch das Wort „PRAKTISCHE“ ersetzt.
c)
In der Anlage B.02.01 werden auf Seite 1 die Wörter „nur bei Krankenpflege, MTA und Physiotherapie“ durch die Wörter „BFS für Medizinische Technologie, BFS für Pflegeberufe und BFS für Physiotherapie“ ersetzt.
d)
In der Anlage B.02.02 werden auf Seite 1 die Wörter „nur bei Krankenpflege, MTA und“ durch die Wörter „BFS für“ ersetzt.
e)
In der Anlage B.02.03 werden auf Seite 1 die Wörter „nur bei Krankenpflege, MTA, Physiotherapie und Pflegeberufen in Klassenstufe 3“ durch die Wörter „BFS für Medizinische Technologie, BFS für Pflegeberufe und BFS für Physiotherapie“ ersetzt.
f)
Die Anlagen B.01.05, B.01.06, B.02.02a, B.02.02b, B.02.04 und B.03.06 werden durch die Anlagen dieser Verwaltungsvorschrift ersetzt.
5.
Die Anlage C.01.08 zu Ziffer IV wird wie folgt geändert:
Auf Seite 1 werden die Wörter „hat sich an einer“ durch die Angabe „hat vom <DATUM1> bis <DATUM2> die“ ersetzt.

III.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ziffer I Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. August 2023 in Kraft.

Dresden, den 14. August 2024

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Anlagen
zu Ziffer II Nummer 3 und Nummer 4 Buchstabe f

Anlagen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2024 Nr. 7, S. 103
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. September 2024