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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

Vollzitat: Dritte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen vom 27. August 2024 (SächsABl. S. 1042)

Dritte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

Vom 27. August 2024

I.
Dritte Änderung der Förderrichtlinie AUK/2023

Die Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen vom 4. Oktober 2022 (SächsABl. 2023 S. 369), die zuletzt durch die Richtlinie vom 12. März 2024 (SächsABl. S. 364) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), wird wie folgt geändert:

1.
Teil A wird wie folgt geändert:
a)
In Ziffer IV Nummer 4.1.17 Buchstabe b wird nach der Angabe „(SächsABl. S. 854),“ die Angabe „, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315),“ eingefügt.
b)
In Ziffer IV Nummer 4.2.4 Buchstabe b wird nach der Angabe „(SächsABl. S. 878)“ die Angabe „, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315),“ eingefügt.
2.
Teil B wird wie folgt geändert:
a)
In Ziffer I Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „§§ 23 und 44“ durch die Angabe „§§ 23, 44 und 44a“ ersetzt.
b)
In Ziffer I Nummer 2 Buchstabe f wird die Angabe „3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876)“ durch die Angabe „8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83)“ ersetzt.
c)
In Ziffer I Nummer 3 Satz 3 wird gestrichen.
d)
In Ziffer I Nummer 3 wird am Ende die folgende Angabe eingefügt:
„Die jeweils einschlägige beihilferechtliche Identifikationsnummer ist im Bewilligungsbescheid anzugeben. Neuantragstellungen mit einem Verpflichtungsbeginn ab dem 1. Januar 2025 und einer Verpflichtungsdauer von 4 Jahren können erst bewilligt werden, wenn die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission zur Verkürzung des Verpflichtungszeitraumes vorliegt.“
3.
Teil C wird wie folgt geändert:
a)
In Ziffer I Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „§§ 23 und 44“ durch die Angabe „§§ 23, 44 und 44a“ ersetzt.
b)
In Ziffer I Nummer 2 Buchstabe f wird die Angabe „3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876)“ durch die Angabe „8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83)“ ersetzt.
c)
Ziffer I Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:
„3.
Der Erschwernisausgleich wird auf der Grundlage des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 5. Februar 2024 im Verfahren SA.111131 (2023/N) unter dem Betreff „Bund: Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie (Änderung von SA.102118 (2022/N))“ gewährt. Die jeweils einschlägige beihilferechtliche Identifikationsnummer ist im Bewilligungsbescheid anzugeben.“
d)
In Ziffer II wird die Angabe „3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240)“ durch die Angabe „5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 153)“ ersetzt.
4.
Teil D wird wie folgt geändert:
a)
Ziffer II Nummer 1 Satz 3 wird gestrichen.
b)
In Ziffer II Nummer 1 wird am Ende folgende Angabe neu eingefügt:
„Bei den Maßnahmen nach Teil A und B nach dieser Förderrichtlinie umfasst der Verpflichtungszeitraum grundsätzlich fünf Jahre. Bei einem Beginn des Verpflichtungszeitraumes ab dem 1. Januar 2025 gilt für Maßnahmen nach Teil A und B ein abweichender Verpflichtungszeitraum von vier Jahren. Für Maßnahmen nach Teil B steht diese Reduzierung des Verpflichtungszeitraumes auf 4 Jahre unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung.
Der Verpflichtungszeitraum für Maßnahmen nach Teil C dieser Förderrichtlinie beträgt ein Jahr.“
c)
In Ziffer II Nummer 1.1 wird in der Überschrift das Wort „fünfjährigen“ gestrichen.
d)
In Ziffer II Nummer 1.1 Satz 2 wird das Wort „fünfjährige“ durch die Worte „jeweils gültige“ ersetzt.
e)
In Ziffer II Nummer 1.2 Satz 1 wird das Wort „fünfjähriger“ gestrichen.
f)
Ziffer II Nummer 1.2 Satz 2 bis 4 wird zu Satz 3 bis 5 neu.
g)
In Ziffer II Nummer 1.2 wird ein neuer Satz 2 wie folgt eingefügt:
„Der neue Verpflichtungszeitraum beträgt bei derartigen Flächenerweiterungen bis 2024 fünf Jahre und ab 1. Januar 2025 vier Jahre.“
5.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 12 wird am Ende die Angabe „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023) geändert worden ist,“ eingefügt.
b)
In Nummer 14 wird die Angabe „1a der Verordnung vom 17. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 281)“ durch die Angabe „1 der Verordnung vom 10. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 156)“ ersetzt.
c)
In Nummer 20 wird die Angabe „3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876)“ durch die Angabe „8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83)“ ersetzt.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 27. August 2024

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 37, S. 1042
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. August 2024