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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Jahresabschluss 2024

Vollzitat: VwV Jahresabschluss 2024 vom 26. September 2024 (SächsABl. S. 1236)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über den Jahresabschluss des Freistaates Sachsen
für das Haushaltsjahr 2024
(VwV Jahresabschluss 2024 – VwV JAB 2024)

Vom 26. September 2024

Gemäß § 76 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in Verbindung mit Nummer 25.1.1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 71 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), gelten für den Jahresabschluss 2024 folgende Bestimmungen:

I.
Abschluss der Kassenbücher

1.
Die Kassenbücher des Freistaates Sachsen für das Haushaltsjahr 2024 sind von den staatlichen Kassen
 
am letzten Arbeitstag des Jahres 2024
abzuschließen.
2.
Das Staatsministerium der Finanzen kann bei bestimmten Haushaltsstellen, soweit es wegen eines Abgleichs mit dem Bund erforderlich ist, auf Antrag der Ressorts einen früheren Abschlusstag festlegen.
3.
Die Hauptkasse erhält wegen des Abschlusses ihrer Bücher vom Staatsministerium der Finanzen eine gesonderte schriftliche Mitteilung.

II.
Vorlage der Abschlussnachweisungen

1.
Die Abschlussnachweisungen für den Monat Dezember 2024 sind von den Kassen
 
spätestens bis 6. Januar 2025
der Hauptkasse vorzulegen.
2.
Um sicherzustellen, dass alle Rechnungsunterlagen übereinstimmen, ist folgende Bescheinigung auf der Abschlussnachweisung gemäß Nummer 26 der Verwaltungsvorschrift zu § 71 der Sächsischen Haushaltordnung – durch die Kassenleiter und Leiter der Sach-(Aufgaben-)gebiete Buchführung sowie die Sachgebietsleiter Kassenaufsicht unterzeichnet – beizufügen:
„Die Richtigkeit und Vollständigkeit der abgerechneten Titelbücher wird bescheinigt. Es wird bestätigt, dass keine weiteren Buchungen im abgerechneten Zeitraum vorgenommen wurden.“
Die Hauptkasse fügt diese Bescheinigung nach Abschluss ihrer Bücher der Abschlussnachweisung ihres letzten Monatsabschlusses bei und erklärt ergänzend dazu, dass die Bescheinigungen der ihr nachgeordneten Kassen vorliegen.
3.
Die von der Hauptkasse und der Landesjustizkasse maschinell erstellten Sachbuchdateien sind spätestens zu dem in Ziffer II Nummer 1 genannten Termin dem Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste, Landesrechenzentrum Steuern zu übersenden.

III.
Annahme von Kassenanordnungen

Haushaltswirksame Auszahlungsanordnungen sowie haushaltswirksame Umbuchungsanordnungen für das Haushaltsjahr 2024 sind den Kassen so frühzeitig zuzuleiten, dass sie bei diesen bis

spätestens 17. Dezember 2024

eingehen.

Unter „haushaltswirksamen Umbuchungen“ werden Umbuchungen verstanden, die

a)
einerseits eine Haushaltsbuchungsstelle und andererseits eine Vorschuss-, Verwahrbuchungsstelle oder eine Buchungsstelle des Sonderbuchungsabschnittes oder
b)
auf der einen Seite die Einnahmenseite, auf der anderen Seite die Ausgabenseite ansprechen.

Umbuchungen nur zwischen Einnahmetiteln oder nur zwischen Ausgabetiteln (Titelberichtigungen) können bis zum 20. Dezember 2024 den Kassen direkt zugeleitet werden.

Nach diesem Termin eingehende Umbuchungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Für Auszahlungen von Abschlägen aus dem Bezügeabrechnungsverfahren, für haushaltswirksame Umbuchungen bei Personalausgaben im Bezügebereich (zum Beispiel 13. Lauf Besoldung, Bereinigung von Differenzbuchungen aus dem Zahltag 12/2024), sowie für die Zahlungen von Beihilfen gilt für das Landesamt für Steuern und Finanzen eine Ausnahmegenehmigung zu den vorgenannten Vorschriften als erteilt. Darüber hinaus gilt eine solche Ausnahme auch als erteilt für Zahlungen und Buchungen im Rahmen des Liquiditäts- und Zinsmanagements des Staatsministeriums der Finanzen.

IV.
Verwahrungen und Vorschüsse

1.
Verwahrungen und Vorschüsse sind möglichst vor Schluss des Haushaltsjahres abzuwickeln (§ 60 der Sächsischen Haushaltsordnung in Verbindung mit Nummer 4.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 70 der Sächsischen Haushaltsordnung).
2.
Besoldungs-, Versorgungs- und ähnliche Ausgaben für das Haushaltsjahr 2025, die wegen ihrer Fälligkeit vor dem 1. Januar 2025 geleistet werden müssen, sind zunächst im Dezember 2024 als Vorschuss zu buchen. Im Januar 2025 sind sie in das Titelbuch des neuen Haushaltsjahres zu übernehmen (umzubuchen).
Dies gilt auch für sonstige Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2025, die in den ersten Januartagen 2025 fällig werden, jedoch wegen der rechtzeitigen Leistung noch im Dezember 2024 gezahlt werden müssen.

V.
Sonderbuchungsabschnitt

Bei den im Sonderbuchungsabschnitt (zum Beispiel Sondervermögen, Rücklagen, Hochschulen) geführten Beständen werden zum Jahresabschluss die Einnahmen und Ausgaben saldiert.

Spätester Termin für die Vorlage von Auszahlungsanordnungen ist der 17. Dezember 2024, für Umbuchungsanordnungen der 20. Dezember 2024 und, für Kassenanordnungen (erstmalige Anordnungen und Änderungsanordnungen) für wiederkehrende Zahlungen (wie bei allen anderen Anordnungsstellen auch) der 30. November 2024 (Eingang Kasse).

Die Salden werden auf festgelegte Titel des entsprechenden Kapitels gebucht – positive Salden auf Titel 380 49, negative Salden auf Titel 980 49 – unter Verwendung der jeweiligen Anordnungsstellennummer.

Zu beachten ist, dass nach dem 31. Dezember 2024 keine Buchungen für das abgelaufene Haushaltsjahr durchgeführt werden können.

VI.
Behandlung von Unrichtigkeiten beim Jahresabschluss (Titelverwechslungen, Buchungen im falschen Haushaltsjahr)

Das Verfahren zur Berichtigung des Jahresabschlusses gemäß Nummer 2.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 35 der Sächsischen Haushaltsordnung, Nummer 27 der Verwaltungsvorschrift zu § 71 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie § 72 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung kann

bis längstens 13. Januar 2025

nur noch bei der Hauptkasse des Freistaates Sachsen vorgenommen werden. Dabei ist von der Berichtigung von Bagatellfällen – soweit die Beeinträchtigung im neuen Haushaltsjahr nicht fortbesteht – grundsätzlich abzusehen.

Wird mit den Berichtigungsbuchungen der Saldo zwischen Einnahmen und Ausgaben nicht verändert, können die Umbuchungsanordnungen direkt zur Hauptkasse des Freistaates Sachsen gegeben werden. Das Staatsministerium der Finanzen ist durch die Hauptkasse des Freistaates Sachsen von den Buchungen zu unterrichten.

Sind saldenverändernde Anordnungen oder Umbuchungen zwischen den Haushaltsjahren notwendig, ist die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich. Die Kassenanordnungen für diese Korrekturbuchungen sind mit dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung (Anlage) dem Staatsministerium der Finanzen, Referat 21 als Scan per E-Mail an Haushaltsvollzug@smf.sachsen.de bis spätestens zum 13. Januar 2025 zuzuleiten. Die Original-Kassenanordnungen sind direkt an die Hauptkasse mit einem Hinweis auf den Antrag an das Staatsministerium der Finanzen zu übersenden. Die Zustimmung zum Antrag auf Ausnahmegenehmigung gilt als erteilt, sofern das Staatsministerium der Finanzen der Hauptkasse bis 23. Januar 2025 keine anderslautende Entscheidung mitteilt.

VII.
Bewirtschaftung von Bundesmitteln

Bei der Bewirtschaftung von Bundesmitteln sind die Bestimmungen des Bundes zum Jahresabschluss zu beachten.

VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Jahresabschluss 2023 vom 9. Oktober 2023 (SächsABl. S. 1398), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253) am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Dresden, den 26. September 2024

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Anlage
Antrag auf Ausnahmegenehmigung

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 43, S. 1236
    Fsn-Nr.: 520-V24.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Oktober 2024