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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über das Verwaltungsverfahren in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über das Verwaltungsverfahren in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 25. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1370)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über das Verwaltungsverfahren in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

Vom 25. Oktober 2024

I.

Die Anlage 7 (zu Ziffer I Nummer 2 Buchstabe a) zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verwaltungsverfahren in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 16. Juli 2024 (SächsABl. S. 878) wird wie folgt neu gefasst:

Anlage 7
(zu Ziffer I Nummer 2 Buchstabe a)

Einbürgerungsantrag des/der


Familienname, Vorname(n)

Ehegattin/Ehegatte/eingetragene Lebenspartnerin/eingetragener Lebenspartner der Einbürgerungsbewerberin/des Einbürgerungsbewerbers


Familienname, Vorname(n)

Einwilligungserklärung

Ich willige ein, dass die Einbürgerungsbehörde zum Zweck der Durchführung

meines Einbürgerungsverfahrens
der von meiner Ehegattin/Lebenspartnerin oder meinem Ehegatten/Lebenspartner beantragten Einbürgerung

Auskunft zu den erforderlichen Daten über meine Person

_____________________________________________________________

konkrete Bezeichnung der zu erhebenden Angaben/Unterlagen

bei nachfolgend genanntem Finanzamt einholt:

_____________________________________________________________

Finanzamt (Ort/Bundesland)

Die Daten werden ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Einbürgerungsverfahrens verarbeitet und genutzt.

Ich habe zur Kenntnis genommen, dass die Weiterbearbeitung meines Einbürgerungsantrags/des Einbürgerungsantrags meiner Ehegattin/meines Ehegatten oder meiner Lebenspartnerin/meines Lebenspartners ohne die Einwilligung oder bei deren Widerruf nicht möglich ist, wenn deshalb Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht festgestellt und nachgewiesen werden können. Sie können die Einwilligung jederzeit widerrufen; die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung wird davon aber nicht berührt.

Ort/Datum/Unterschrift
Ort/Datum Unterschrift


Ort, Datum Unterschrift“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 2. Dezember 2024 in Kraft.

Dresden, den 25. Oktober 2024

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 47, S. 1370
    Fsn-Nr.: 101

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. Dezember 2024