Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
Az.: 22-H 1007/50/8-2024/69261
Vom 22. November 2024
A.
Die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), werden wie folgt geändert:
- 1.
- Die Anlage zur Verwaltungsvorschrift zu § 59 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1.1 wird in den Sätzen 1 und 2 die Währungsangabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 1.2 wird die Währungsangabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
- c)
- Die Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Sätzen 1 bis 3 wird die Währungsangabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
- bb)
- In dem Satz 4 werden nach der Angabe „Nummer 1.1 Satz 2“ die Wörter „dieser Anlage“ eingefügt.
- d)
- In Nummer 2.2 Satz 2 wird die Währungsangabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
- e)
- In Nummer 3.1 werden die Angaben „25 EUR“ in den Sätzen 1 bis 3 durch die Angaben „36 Euro“ ersetzt.
- f)
- In Nummer 3.2 Satz 2 wird die Währungsangabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
- g)
- In Nummer 5 Satz 2 wird die Währungsangabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
- 2.
- Die Fußnote 20 zur Nummer 2.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 70 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt neu gefasst:
- „Es dürfen nur Drucker verwendet werden, für den die Papiertechnische Stiftung (PTS) Heidenau ein Zertifikat gemäß § 12 der VwV Notardienstordnung vom 17. Dezember 2021, in der jeweils geltenden Fassung, ausgestellt hat. Fernkopierer (Telefax) sind nicht zugelassen.“
- 3.
- In der Nummer 13.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 74 der Sächsischen Haushaltsordnung wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:
- „Unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann bei der Aufstellung und Prüfung des Lageberichts in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichtserstattung von den Vorschriften des dritten Buchs des HGB in der jeweils geltenden Fassung abgewichen werden.“
B.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Dresden, den 22. November 2024
Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann